Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 128 II 103 KI-generiert

Lebanese National v. Switzerland: Detention Pending Deportation Based on Unenforceable Expulsion Order

Geschäftsnummer BGE 128 II 103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man from Lebanon entered Switzerland and applied for asylum under a false name. He later withdrew his asylum application, leaving the determination of his residency status to the Canton of Zurich. Subsequently, the District Court of Zurich convicted him for violating drug laws, sentencing him to 18 months in prison with suspended execution and imposing a five-year expulsion from the country. Upon this conviction, the court ordered his release from detention and transfer to the Zurich Migration Office, which placed him in deportation detention. This detention was later confirmed and extended by the district judge to ensure the expulsion order was upheld. The man filed an administrative court appeal to the Swiss Federal Tribunal, challenging the continuation of his detention and seeking release. The migration office opposed the appeal, while the district judge did not comment, and the Federal Office for Foreigners did not respond within the deadline.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 13b und 13c Abs. 1 ANAG, Art. 55 StGB; Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung. Eine unbedingt ausgesprochene Landesverweisung bildet selbst dann eine genügende Grundlage für die Ausschaffungshaft, wenn noch keine Vollstreckungsverfügung ergangen ist, sofern das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt (E. 1).

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Vollzug von Freiheitsstrafen Verhältnismässigkeit der Haft Zulassung der Zwangsvollstreckung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger rechtswidrige Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 StGB
1 ANAG , Art. 55 StGB ; Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung.
Art. 13b Abs. 2 ANAG
Stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ).
Art. 13b ANAG
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 13b ANAG ergibt, wonach eine erstinstanzliche Entfernungsmassnahme für die Anordnung von Ausschaffungshaft genügt, muss die verfügte Entfernungsmassnahme nicht vollstreckbar sein.
Art. 13c Abs. 1 ANAG
Der Beschwerdeführer macht im Übrigen gar nicht geltend, die Haft sei nicht von der nach Art. 13c Abs. 1 ANAG kompetenten Behörde verfügt bzw.
Art. 13c Abs. 1 i.V.m
verlängert (Art. 13c Abs. 1 i.V.m.
Art. 12 ANAG
formlosen Wegweisung nach Art. 12 ANAG freilich gering, und es ist insbesondere nicht von vornherein ausgeschlossen, eine - vorweg angeordnete - Wegweisung zusammen mit dem Hafturteil zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 2A.313/2001 vom 20.
Art. 66 Abs. 1 LTF
The appeal was dismissed, leading to the imposition of judicial costs.

Zitierte Rechtsprechung

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2A.90/2002
Asylum Seeker's Detention Pending Expulsion Upheld Despite Pending Expulsion Order
BGE 121 II 59
Asylum Seeker Detention Quashed Due to Pending Asylum Application
BGE 122 II 148
Residence Permit Denial and Disproportionate Detention of Criminal Offender Married to Swiss National
BGE 125 II 369
Asylum Seeker Detention Legality and Waiver of Written Reasoning in Swiss Federal Supreme Court Review
2A.405/1996
Das Bundesgericht hat jedoch schon vor einiger Zeit - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum - entschieden, dass grundsätzlich auch eine strafrechtliche Landesverweisung die Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden kann (Urteil 2A.405/1996 vom 29.
2A.1/1998
August 1996, bestätigt mit den Urteilen 2A.1/1998 vom 23.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The appeal was dismissed, leading to the imposition of judicial costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

A/1479/2024 (2024-05-06) · ge
Administrative Detention Confirmed for Drug Offenses and Entry Ban Violation
«…épôt d'un recours contre cette décision par l'étranger (cf. ATF 140 II 409 consid. 2.3.4 ; 140 II 74 consid. 2.1 ; 128 II 103 consid. 1.3 ; 125 II 377 consid. 5a et les références ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_170/2020 du 17 août 2020…»
2C_428/2023 (2023-10-11)
«…remière instance, même si cette décision n'est pas encore entrée en force et n'est donc pas encore exécutoire (cf. ATF 128 II 103 consid. 1.3; arrêt 2C_170/2020 du 17 août 2020 consid. 4.4). En l'espèce, le recourant a certes, le 16 mars 2010, fait…»
A/501/2022 (2022-02-14) · ge
Illegal Re-entry and Administrative Detention Confirmation
«…épôt d'un recours contre cette décision par l'étranger (cf. ATF 140 II 409 consid. 2.3.4 ; 140 II 74 consid. 2.1 ; 128 II 103 consid. 1.3 ; 125 II 377 consid. 5a et les références ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_170/2020 du 17 août 202…»
2C_170/2020 (2020-08-17)
«…raire au principe de proportionnalité du seul fait du dépôt d'un recours contre cette décision par l'étranger (cf. ATF 128 II 103 consid. 1.3 p. 105 s.; 125 II 377 consid. 5a p. 384 et les références). En revanche, lorsqu'il existe des éléments i…»
A/410/2018 (2018-02-27) · ge
Police Commissioner v. Individual (Administrative Detention and Expulsion Order Lawfulness)
«…nt l’expulsion (judiciaire) comme une mesure d’éloignement pouvant justifier une détention en vue du renvoi » (ATF 128 II 103 consid. 1.3). Il a cependant décidé il y a quelque temps déjà – en accord avec la doctrine – qu’une…»
2C_749/2012 (2012-08-28)
«…n noch erforderlichen Verfahren - mit dem Wegweisungsvollzug in einem angemessenen Zeitraum gerechnet werden kann ( BGE 128 II 103 E. 1.3 zu Art. 13b ANAG ; vgl. auch die Urteile 2A.636/2005 vom 15. November 2005 E. 4 und 2A.13/1999 vom 28. Januar…»
2C_546/2007 (2007-11-02)
«…muss die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Entfernungsmassnahme auch noch nicht zwingend vollstreckbar sein ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105), weshalb es nicht darauf ankommt, ob allenfalls ein Rechtsmittel gegen den Wegweisungsentscheid ergriff…»
2C_98/2007 (2007-04-03)
«…m 18. Februar 2005 strafrechtlich des Landes verwiesen worden; der entsprechende Entscheid ist vollstreckbar (vgl. BGE 128 II 103 ff). Der Migrationsdienst des Kantons Bern hat den Beschwerdeführer zudem am 19. Dezember 2006 formlos weggewiesen ( A…»
2A.181/2006 (2006-04-05)
«…vom 8. Februar 2006), deren Vollzug praxisgemäss ebenfalls mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz als Y.________ (geb. 1963), Bürger der Elfe…»
2A.157/2006 (2006-03-24)
«…asel-Stadt vom 27. August 2003) und praxisgemäss ebenfalls mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105). Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen da…»
2A.95/2006 (2006-02-21)
«…ene Landesverweisung, deren Vollzug praxisgemäss ebenfalls mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in den Jahren 2003 und 2004 hier wiederholt straffällig geworde…»
2A.78/2006 (2006-02-10)
«…ung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG ). Er durfte deshalb zur Sicherung des Vollzugs seiner Landesverweisung (vgl. BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen) bzw. seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden. Da auch alle übrigen Haftvor…»
2A.699/2005 (2005-12-08)
«…ung einer strafrechtlichen Landesverweisung zulässig, selbst wenn noch keine Vollstreckungsverfügung ergangen ist ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 f. mit Hinweis; Urteile 2A.636/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2, und 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998, E.…»
2A.636/2005 (2005-11-15)
«…der Rechtsprechung auch zur Sicherstellung des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung angeordnet werden ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen). Diesfalls gilt dasselbe wie im Falle von Ausschaffungshaft im Zusammenhang mit einer Weg…»
2A.546/2005 (2005-09-20)
«…rweisung kann mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind ( BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren widersprüchliche Angab…»

Volltext

Urteilskopf

128 II 103

13. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. E. gegen Migrationsamt des Kantons Zürich und Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

2A.90/2002 vom 4. März 2002

Regeste

Art. 13b und 13c Abs. 1 ANAG , Art. 55 StGB ; Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung.

Eine unbedingt ausgesprochene Landesverweisung bildet selbst dann eine genügende Grundlage für die Ausschaffungshaft, wenn noch keine Vollstreckungsverfügung ergangen ist, sofern das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 103

BGE 128 II 103 S. 103

Der aus dem Libanon stammende E., geb. 1970, reiste am 8. April 2001 in die Schweiz ein und stellte zwei Tage später unter dem Namen A. ein Asylgesuch. Nachdem er am 18. Juni 2001 sein Asylgesuch zurückgezogen hatte, schrieb das Bundesamt für Flüchtlinge dieses am 21. Juni 2001 als durch Rückzug erledigt ab; es ordnete keine Wegweisung an, sondern hielt fest, dafür sowie für allfällige weitere fremdenpolizeiliche Massnahmen sei der Kanton Zürich zuständig.

BGE 128 II 103 S. 104

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2001 wurde E. insbesondere wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 18 Monaten Gefängnis bei bedingtem Vollzug sowie mit fünf Jahren Landesverweisung unbedingt bestraft. Gleichentags verfügte der Gerichtspräsident, E. sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zuzuführen. Am 21. November 2001 ordnete dieses die Ausschaffungshaft an, welche mit Entscheid des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2001 bis zum 19. Februar 2002 bestätigt wurde.

Am 12. Februar 2002 beantragte das Migrationsamt beim Bezirksgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 verlängerte der Haftrichter die Haft bis zum 19. Mai 2002.

E. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters über die Fortsetzung der Ausschaffungshaft sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

Das Migrationsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Ausländerfragen liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. hat sich mit weiterer Eingabe vom 26. Februar 2002 nochmals zur Sache geäussert.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab

Erwägungen

aus den folgenden Erwägungen:

1.

1.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zunächst für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist ( BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ).

BGE 128 II 103 S. 105

1.2 Als das Migrationsamt den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft nahm, war er fremdenpolizeilich weder aus- noch weggewiesen worden. Bei der einzigen vorher gegen ihn ergangenen Entfernungsmassnahme handelte es sich um die unbedingt ausgesprochene strafrechtliche Landesverweisung. Der ursprüngliche Haftrichterentscheid vom 23. November 2001, mit welchem die Anordnung der Ausschaffungshaft bestätigt wurde, nennt denn auch diese Landesverweisung und keine andere Entfernungsmassnahme als Grundlage für die Haft. Der Beschwerdeführer wendet nun allerdings ein, die Landesverweisung sei nicht vollziehbar gewesen, insbesondere weil noch keine Vollstreckungsverfügung ergangen sei. Dies gelte auch für den Entscheid über die Fortsetzung der Ausschaffungshaft, sei doch die Vollstreckungsverfügung dem Haftrichter bei Fällung seines Verlängerungsentscheids am 15. Februar 2002 noch immer nicht vorgelegen. Daran ändere nichts, dass das strafrichterliche Urteil am 29. Januar 2002 rechtskräftig geworden und der Vollzug der Landesverweisung am 13. Februar 2002 angeordnet worden sei, habe der Haftrichter davon doch keine Kenntnis gehabt.

1.3 Das Gesetz nennt die Landesverweisung nicht ausdrücklich als zulässige Entfernungsmassnahme, die einer Ausschaffungshaft zugrunde liegen könnte. Das Bundesgericht hat jedoch schon vor einiger Zeit - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum - entschieden, dass grundsätzlich auch eine strafrechtliche Landesverweisung die Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden kann (Urteil 2A.405/1996 vom 29. August 1996, bestätigt mit den Urteilen 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998 und 2A.13/1999 vom 28. Januar 1999; PETER UEBERSAX, Menschenrechtlicher Schutz bei fremdenpolizeilichen Einsperrungen, in: recht 13/1995 S. 61; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 1997 I S. 329; ANDREAS ZÜND, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, in: AJP 1995 S. 854; vgl. neuerdings auch PHILIP GRANT, Les mesures de contrainte en droit des étrangers, hrsg. von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Bern 2001, S. 12).

Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 13b ANAG ergibt, wonach eine erstinstanzliche Entfernungsmassnahme für die Anordnung von Ausschaffungshaft genügt, muss die verfügte Entfernungsmassnahme nicht vollstreckbar sein. Die tatsächliche Ausschaffung hat einzig - aus Gründen der Verhältnismässigkeit - in einer nahen Zukunft, d.h. jedenfalls innert der gesetzlich zulässigen Haftdauer,

BGE 128 II 103 S. 106

als möglich zu erscheinen. Dies gilt nicht nur bei Aus- oder Wegweisungen, sondern grundsätzlich auch bei der Landesverweisung, und zwar unabhängig davon, dass bei dieser in der Regel eine getrennt von der Anordnung der Landesverweisung zu treffende Vollstreckungsverfügung zu ergehen hat (vgl. BGE 121 IV 345 ; BGE 116 IV 105 E. 4 S. 115). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet eine unbedingt ausgesprochene Landesverweisung selbst dann eine genügende Grundlage für die Ausschaffungshaft, wenn noch keine Vollstreckungsverfügung ergangen ist, sofern das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt (Urteil 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998).

1.4 Im vorliegenden Fall gibt es zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Landesverweisung nicht innert absehbarer Frist, insbesondere während der möglichen Höchstdauer der Ausschaffungshaft, vollzogen werden könnte. Entsprechende Zweifel bestanden auch nicht im jeweiligen Zeitpunkt der haftrichterlichen Entscheide über die Anordnung bzw. Verlängerung der Ausschaffungshaft. Sodann bestehen im Kanton Zürich - im Unterschied etwa zum Kanton Bern - keine verschiedenen Zuständigkeiten für die Anordnung der Haft je nach dem, ob sich diese auf eine strafrechtliche Landesverweisung oder eine fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahme stützt. Auch wenn für die Vollstreckungsverfügung bei einer Landesverweisung der Justizvollzug des Kantons Zürich zuständig ist, bleibt die Kompetenz für die Anordnung von Ausschaffungshaft beim Migrationsamt (vgl. § 1 der zürcherischen Verordnung vom 4. Dezember 1996 zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), das im Übrigen, wie der vorliegende Fall zeigt, vom Justizvollzug in der Regel auch mit dem tatsächlichen Vollzug der Landesverweisung beauftragt zu werden scheint. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen gar nicht geltend, die Haft sei nicht von der nach Art. 13c Abs. 1 ANAG kompetenten Behörde verfügt bzw. verlängert (Art. 13c Abs. 1 i.V.m. Art. 13b Abs. 2 ANAG ) worden. Damit beruhte die Haft von Anfang an auf einer zulässigen Grundlage und kann gestützt auf diese auch verlängert werden.

1.5 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwieweit die Wegweisungsverfügung, welche das Migrationsamt nachträglich getroffen hat, nachdem es vom Haftrichter im Haftverlängerungsverfahren dazu angehalten worden war, ebenfalls als Grundlage für die Ausschaffungshaft dienen könnte. Nach der Rechtsprechung sind die Formerfordernisse bei der Anordnung einer so genannt

BGE 128 II 103 S. 107

formlosen Wegweisung nach Art. 12 ANAG freilich gering, und es ist insbesondere nicht von vornherein ausgeschlossen, eine - vorweg angeordnete - Wegweisung zusammen mit dem Hafturteil zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 2A.313/2001 vom 20. Juli 2001; vgl. auch GRANT, a.a.O., S. 12). Wie dies und das damit verbundene - eher ungewöhnliche - Vorgehen des Haftrichters im vorliegenden Fall zu beurteilen wären, ist aber für die Frage der Zulässigkeit der Haft nicht von Belang, nachdem sich die Ausschaffungshaft bereits auf die Landesverweisung zu stützen vermag.

1.6 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der weiteren Haftvoraussetzungen, insbesondere eines Haftgrundes, nicht. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit der Haft bzw. deren Verlängerung sprechen würden.