Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 127 V 475 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Ruling on Unemployment Insurance Benefit Period Stability and Revision

Geschäftsnummer BGE 127 V 475
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual disputing a decision by the Cantonal Unemployment Fund of St. Gallen regarding their eligibility for unemployment benefits under Swiss law. The crux of the dispute is the determination of the commencement of the benefit period in relation to the individual's ability to work. Specifically, the case examines whether the previously established start of the benefit period remains valid if subsequent evaluations reveal that eligibility criteria, such as the ability to be employed, were not adequately met at the outset. The legal discussion delves into Swiss unemployment insurance regulations concerning the duration and adjustment of the benefit period, especially in cases where there might have been initial errors in assessing eligibility. The case also interfaces with issues surrounding the rights and responsibilities tied to both unemployment and disability status under the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 9 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 und 29 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. - Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. Dies gilt in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit auch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 AVIV. Anders verhält es sich bei Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 126 V 368). - Zur Rechtsbeständigkeit von AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4, soweit nach dieser Weisung nach der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern die Rahmenfristen ausnahmslos nicht verschoben werden können.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsanspruch Invalidenrentenrevision Vollbeschäftigung Rahmenbeschluss Versicherungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 Abs. 3 AVIV
The text discusses the implications if the presumption of employability under this article later proves to be incorrect, which is relevant to the final ruling on the non-shifting of the reference period in this specific context.
Art. 29 Abs. 1 AVIG
Anders verhält es sich bei Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG (vgl.
Art. 8 Abs. 1 AVIG
a) Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a.
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG
während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte ( Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ).
Art. 15 Abs. 1 AVIG
b) Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ).
Art. 15 Abs. 2 Satz
Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte ( Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG ).
Art. 15 Abs. 2 AVIV
Art. 9 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 und 29 Abs. 1 AVIG ; Art. 15 Abs. 3 AVIV : Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
Art. 15 Abs. 3 Satz
2 AVIV genannten Versicherungen angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid dieser Versicherung als vermittlungsfähig ( Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 AVIG

Cited in the reasoning indirectly supporting the consequence of wrongly paid benefits, which is an exception to the non-shifting of the reference period (as per Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario).

Art. 15 Abs. 3 AVIV

The text discusses the implications if the presumption of employability under this article later proves to be incorrect, which is relevant to the final ruling on the non-shifting of the reference period in this specific context.

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Volltext

Urteilskopf

127 V 475

68. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 2001 i. S. H. gegen Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 9 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 und 29 Abs. 1 AVIG ; Art. 15 Abs. 3 AVIV : Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

- Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. Dies gilt in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit auch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 AVIV . Anders verhält es sich bei Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 126 V 368 ).

- Zur Rechtsbeständigkeit von AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4, soweit nach dieser Weisung nach der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern die Rahmenfristen ausnahmslos nicht verschoben werden können.

Erwägungen ab Seite 476

BGE 127 V 475 S. 476

Aus den Erwägungen:

1. a) Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e) und vermittlungsfähig ist (lit. f).

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte ( Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ).

b) Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG ). Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte ( Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG ). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen der in Art. 15 Abs. 2 AVIV genannten Versicherungen angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid dieser Versicherung als vermittlungsfähig ( Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG ).

2. Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt

BGE 127 V 475 S. 477

zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte u.a. wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).

a) Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 89; vgl. auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 6 zu Art. 9). Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 96, sowie GERHARDS, a.a.O., N 19 zu Art. 9; vgl. auch Art. 37 Abs. 4 AVIV ). Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden (Urteil S. vom 24. Juli 2000 [C 151/99]).

b) aa) Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist ( BGE 126 V 374 oben sowie in begrifflicher Hinsicht BGE 122 V 21 Erw. 3a und 368 f. Erw. 3 mit Hinweisen). In diesem Sinne zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenkasse zurückzufordern ( BGE 126 V 399 Erw. 1). In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kontrolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

bb) Ein Sonderfall liegt bei Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor. Hier wird bei gegebenen tatbeständlichen Voraussetzungen (begründete "Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag") zu Gunsten des Leistungsbezügers das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG ) im Sinne

BGE 127 V 475 S. 478

einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisierbarkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre ( BGE 126 V 372 ff. Erw. 3a und b). Ebenfalls entfällt - systemkonform - eine Rückerstattungspflicht (Urteil R. vom 15. Januar 2001 [C 91/00]).

cc) Demgegenüber erfolgt die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht auf Grund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung von Vermittlungsfähigkeit. Diese Verordnungsbestimmung statuiert nur, aber immerhin unter der tatbeständlichen Voraussetzung, dass der Behinderte (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung bis zu deren Entscheid. Stellt sich diese Annahme auf Grund der von der IV-Stelle ermittelten Invalidität nachträglich als unrichtig heraus, liegt ein prozessualer Revisionsgrund vor ( BGE 108 V 167 und ARV 1998 Nr. 15 S. 80 ff. Erw. 5 mit Hinweisen). Dies gilt indessen nicht und die betreffende Arbeitslosenentschädigung kann nicht zurückgefordert werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz im IV-Verfahren festgestellter gänzlicher Erwerbsunfähigkeit auf Vermittlungsfähigkeit für Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums ( BGE 125 V 58 Erw. 6a) geschlossen werden muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b).

dd) AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4, schliesst das Verschieben der Rahmenfristen nach der erstmaligen Auszahlung von Taggeldern in allen Fällen (auch jenen nach Art. 29 AVIG ) schlechterdings aus, ohne die Fälle des wiedererwägungsweisen Zurückkommens und der prozessualen Revision vorzubehalten. Insofern wäre die Weisung, allein von ihrem Wortlaut her betrachtet, gesetzwidrig. Richtig, d.h. in gesetzeskonformer Auslegung (vgl. - zu den Rechtsverordnungen - statt vieler BGE 125 V 4 Erw. 3b) verstanden, kann sie allerdings nur dahin gehend ausgelegt werden, dass im Falle des Zurückkommens kraft Wiedererwägung oder prozessualer Revision eine Verschiebung der Rahmenfristen möglich sein muss.