Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 127 V 348 KI-generiert

Unemployment Insurance: Calculation of Insured Earnings for Fluctuating Employment

Geschäftsnummer BGE 127 V 348
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a journalist applied for unemployment benefits after working as a freelancer following the termination of her full-time employment. The dispute revolved around the calculation of her insured earnings for unemployment compensation, with the initial determination set at 3708 CHF by the unemployment insurance office. She contested this, arguing that her earnings should be based on her previous full-time salary as a journalist, which was 7655.70 CHF. The Social Insurance Court of Zurich sided with her, prompting the State Secretariat for Economic Affairs to appeal, asserting that the original determination was correct based on the last 12 calendar months of income. The core issue was determining the appropriate reference period for assessing insured earnings, given her employment history and efforts to mitigate unemployment through part-time work.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 23 Abs. 1 und 4 AVIG; Art. 37 AVIV: Versicherter Verdienst. Hat die versicherte Person zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Teilzeitarbeit angenommen und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist, gemäss BGE 112 V 226 Erw. 2c, für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt worden ist. BGE 112 V 220 ist demgegenüber seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 23 Abs. 4 AVIG insoweit überholt, als er sich auf die Berechnung des versicherten Verdienstes in einer zweiten Leistungsrahmenfrist bezieht.

Schlagwörter

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Bemessung der Arbeitslosenentschädigung versicherter Verdienst vorübergehender Arbeitsausfall Einkommensermittlung Vollzeitbeschäftigung Teilzeitarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 226
Hat die versicherte Person zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Teilzeitarbeit angenommen und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist, gemäss BGE 112 V 226 Erw.
BGE 112 V 220
Unemployment Insurance Daily Benefit Calculation for Teacher with Variable Employment Under New Law
BGE 121 V 173
1 AVIV genannten Personen gemeint sind ( BGE 121 V 173 Erw.
BGE 125 V 482
23 AVIG bezweckte der Gesetzgeber mit Bezug auf eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( BGE 125 V 482 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 AVIG

Cited implicitly in the reasoning for determining the insured earnings based on the general rule when unemployment insurance contributions would have been levied.

Art. 37 AVIV

The court confirmed that the method used by the lower court, based on prior jurisprudence (BGE 112 V 226), was correct for this case, distinguishing it from situations where Art. 37 AVIV would apply exclusively in combination with Art. 23 Abs. 4 AVIG.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

200 2024 335 (2024-08-07) · be
Unemployment Benefits Suspension Affirmed for Insufficient Job Search
«…könnte, was dem Zweck der Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen (vgl. BGE 127 V 348 E. 3d S. 351), zuwiderliefe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.6). 3.…»
C 311/05 (2006-11-17)
«…ire, ne justifie pas que l'on étende les effets de la jurisprudence inaugurée à l' ATF 112 V 226 et confirmée à l' ATF 127 V 348 . Ce n'est pas à l'assurance-chômage d'assumer les risques qu'un assuré peut prendre en privilégiant une solution plus…»
C 17/05 (2006-06-07)
«…étende les effets de la jurisprudence inaugurée dans l'arrêt ATF 112 V 226 consid. 2c et confirmée depuis dans l' ATF 127 V 348 également aux situations dans lesquelles aucun cas d'assurance n'est intervenu avant la demande d'indemnité. On consta…»
PS.2005.0223 (2005-11-23) · vd
Claimant v. Unemployment Insurance Agency Regarding Insured Earnings Calculation During Medical Leave
«…s lorsqu'ils entendent exercer ultérieurement leur droit à l'indemnité (v. SECO, circulaire IC, C-17 ; cf. en outre ATF 127 V 348). Or, le cas d’espèce en offre l’illustration, les assurés empêchés de travailler qui perçoivent une indemnité journali…»
38.2005.48 (2005-09-22) · ti
Unemployment Fund Recalculation and Denial of Hearing Right
«…ngssatz (Art. 22 AVIG) Diese Berechnungsweise hat nach wie vor Gültigkeit (unveröffentlichte Erw. 1 des Urteils BGE 127 V 348; Urteile A. vom 15. April 2002 [C 4/02] Erw. 3b/bb in fine, J. vom 28. August 2001 [C 15/01] Erw. 2, O. vom 7. Juli 199…»
38.2005.52 (2005-09-08) · ti
Insured Earnings Calculation Dispute: Gross vs. Net Intermediate Earnings
«…ngssatz (Art. 22 AVIG) Diese Berechnungsweise hat nach wie vor Gültigkeit (unveröffentlichte Erw. 1 des Urteils BGE 127 V 348; Urteile A. vom 15. April 2002 [C 4/02] Erw. 3b/bb in fine, J. vom 28. August 2001 [C 15/01] Erw. 2, O. vom 7. Juli 199…»
PS.2005.0107 (2005-08-05) · vd
Unemployment Insurance Earnings Calculation Appeal Regarding Work Hours and Vacation Pay Exclusion
«…ntique à celle de l'art. 37 al. 2 OACI précité, entré en vigueur à cette même date: ATF 121 V 165, consid. 4 c-dd; ATF 127 V 348, consid. 3; Tribunal administratif, arrêts PS 2003/0082 du 27 août 2003 et les références citées). 3.…»
AL.2004.00250 (2005-07-08) · zh
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«…auch AM/ALV-Praxis 2002/1 Blatt 3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Rechtmässigkeit der Weisung in BGE 127 V 348 (Erw. 3c S. 351) bestätigt und in Fällen mit schwankendem Beschäftigungsgrad für anwendbar erklärt. Der ver…»
AL.2004.00250 (2005-07-07) · zh
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«…auch AM/ALV-Praxis 2002/1 Blatt 3). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Rechtmässigkeit der Weisung in BGE 127 V 348 (Erw. 3c S. 351) bestätigt und in Fällen mit schwankendem Beschäftigungsgrad für anwendbar erklärt. Der ver…»
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«…Kündigungsfrist, Risiko fehlender Arbeitseinsätze) verbunden gewesen seien; in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 348 und 122 V 226 Erw. 2c sei deshalb auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, der innerhalb der Rahmenfrist für…»
C 82/03 (2004-10-12)
«…ungssatz ( Art. 22 AVIG ) Diese Berechnungsweise hat nach wie vor Gültigkeit (unveröffentlichte Erw. 1 des Urteils BGE 127 V 348 ; Urteile A. vom 15. April 2002 [C 4/02] Erw. 3b/bb in fine, J. vom 28. August 2001 [C 15/01] Erw. 2, O. vom 7. Juli 19…»
PS.2004.0040 (2004-06-28) · vd
Performing Artist's Challenge to Unemployment Benefit Calculation Based on Variable Income Rules
«…i exclut le régime plus favorable des alinéas 1 à 3 de cette disposition (sur l'alinéa 3bis, voir à titre d'exemple ATF 127 V 348; voir également ATF 121 V 173; ces arrêts confirment que l'art. 37 al. 3bis vise bien les mois civils). 3.…»

Volltext

Urteilskopf

127 V 348

52. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juli 2001 i. S. Staatssekretariat für Wirtschaft gegen R. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 23 Abs. 1 und 4 AVIG ; Art. 37 AVIV : Versicherter Verdienst.

Hat die versicherte Person zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Teilzeitarbeit angenommen und dabei weniger als normalerweise verdient, so ist, gemäss BGE 112 V 226 Erw. 2c, für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt worden ist.

BGE 112 V 220 ist demgegenüber seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 23 Abs. 4 AVIG insoweit überholt, als er sich auf die Berechnung des versicherten Verdienstes in einer zweiten Leistungsrahmenfrist bezieht.

Sachverhalt ab Seite 349

BGE 127 V 348 S. 349

A.- Die 1965 geborene R. war seit 21. Februar 1995 bei der T. AG als Redaktorin tätig. Nachdem die T. AG das Arbeitsverhältnis per 31. August 1996 beendet hatte, arbeitete R. anschliessend als freie Journalistin für verschiedene Printmedien, wobei sie gleichzeitig wieder eine vollzeitliche Festanstellung suchte. Am 20. Mai 1998 stellte R. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Mai 1998. Mit Verfügung vom 13. August 1998 bejahte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI die Anspruchsberechtigung und setzte den versicherten Verdienst auf 3708 Franken fest.

B.- Dagegen erhob R. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 13. August 1998 sei aufzuheben und der versicherte Verdienst neu nach ihrem als Redaktorin erzielten Einkommen festzulegen. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den versicherten Verdienst auf Fr. 7655.70 festsetzte und die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Vornahme von Differenzzahlungen zurückwies (Entscheid vom 21. März 2000).

C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verwaltungsverfügung vom 13. August 1998 zu bestätigen.

R. lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während die Arbeitslosenkasse mit Hinweis auf die Begründung in der Verwaltungsverfügung und die Ausführungen des seco deren Gutheissung beantragt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher den Taggeldberechnungen zu Grunde zu legen ist, wobei die Frage des massgeblichen Bemessungszeitraumes im Vordergrund steht.

Gestützt auf die Sonderfallregelung in Art. 37 Abs. 3bis AVIV setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst anhand der Einkommen der letzten zwölf vollen Kalendermonate innerhalb der vom 20. Mai 1996 bis 19. Mai 1998 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit fest. Die Vorinstanz betrachtet dagegen die in BGE 112 V 226 Erw. 2c ergangene Rechtsprechung als anwendbar, wonach bei Personen, welche in Ausübung ihrer Schadenminderungspflicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Ersatzarbeit (alt Art. 25

BGE 127 V 348 S. 350

AVIG ) oder Teilzeitbeschäftigung angenommen oder einen Zwischenverdienst (alt Art. 24 AVIG ) erzielt und dabei weniger als normalerweise verdient haben, auf den letzten ordentlichen Verdienst abzustellen ist, den die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch während mindestens eines Monats erzielt hat. Demgegenüber macht das Beschwerde führende seco geltend, BGE 112 V 226 Erw. 2c sei nicht mehr einschlägig, vielmehr gelte Art. 23 Abs. 4 AVIG (in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung), wonach bei einer auf einem Zwischenverdienst beruhenden Verdienstberechnung die erhaltenen Kompensationszahlungen bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt würden. Daher sei die in BGE 112 V 220 ergangene Rechtsprechung überholt.

3. a) Die Versicherte war innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren ( Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG ) bei vier verschiedenen Printmedien teilzeitlich als freie Journalistin tätig gewesen. Die Entlöhnung bemass sich nach Aufwand (Tagessätze) pro Artikel, wobei diese Beiträge jeweils lediglich wenige Tage in Anspruch nahmen. Vorher arbeitete die Beschwerdegegnerin in festen Arbeitsverhältnissen, zunächst als Volontärin (August 1990 bis Dezember 1992), anschliessend bis 31. August 1996 als Redaktorin mit einem 100%igen Pensum.

b) Die von der Arbeitslosenkasse angewendete Sonderregelung des Art. 37 Abs. 3bis AVIV sieht zwar vor, dass bei einem besonderen, in der Art des Arbeitsverhältnisses oder des branchenüblichen Arbeitszeitkalenders angelegten Grund für die Lohnschwankungen der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Kalender- und nicht Beitragsmonaten ermittelt wird, wobei mit der Wendung "Art des Arbeitsverhältnisses" in erster Linie die in Art. 8 Abs. 1 AVIV genannten Personen gemeint sind ( BGE 121 V 173 Erw. 4b), welche Bestimmung den Beruf des Journalisten ausdrücklich aufführt. Daher ist die Anwendung des Art. 37 Abs. 3bis AVIV nicht zum Vornherein von der Hand zu weisen. Auf Grund der Aktenlage steht jedoch fest, dass die Versicherte rund sechs Jahre als Volontärin und Redaktorin in festen Arbeitsverhältnissen mit fixem Gehalt tätig war und in den massgeblichen zwei Jahren lediglich zur Schadensminderung und als Überbrückung bis zur nächsten Festanstellung als freie Journalistin Aufträge annahm. Dies wird auch durch die fast ausschliessliche Stellensuche in der angestammten Tätigkeit sowie durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin seit 1. August 1999 wieder eine teilzeitliche Festanstellung als Redaktorin innehat,

BGE 127 V 348 S. 351

glaubhaft dargelegt. Daher ist bei vorliegender Sachlage Art. 37 Abs. 3bis AVIV nicht massgeblich, da bei dieser Art journalistischer Tätigkeit Lohnschwankungen gerade nicht üblich sind.

c) Zu Recht erachtet das seco seine interne Verwaltungsweisung für arbeitslose Personen mit schwankendem Beschäftigungsrad (ALV-Praxis 97/1, Blatt 11) nicht als massgeblich. Die darin festgelegte differenzierte Betrachtungsweise sieht vor, dass sich der versicherte Verdienst nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad bemisst, soweit der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt hat. Diese - im Übrigen mit Art. 37 AVIV vereinbare Weisung - erging zwar ebenfalls mit dem Zweck, dass Versicherten, welche den Verlust ihrer Arbeitsstelle oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades kurz oder mittelfristig ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu überbrücken versuchen, nicht zum Nachteil gereichen soll, wenn sie einen Taggeldanspruch nicht unmittelbar bei Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit geltend machen. Die Beschwerdegegnerin war aber in den massgeblichen letzten zwei Jahren vor Anmeldung zum Taggeldbezug lediglich rund drei Monate bei der T. AG vollzeitig angestellt und anschliessend nur noch tageweise tätig, sodass die Anwendung dieser Weisung ausser Betracht fällt.

d) Weiter geht der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand fehl, dass die Versicherte bei einer früheren Anmeldung zum Leistungsbezug einen höheren versicherten Verdienst erlangt hätte. Dies steht dem Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung entgegen, deren Ziel es ist, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verkürzen ( Art. 17 Abs. 1 AVIG ), und nicht, diese möglichst früh zu begründen.

Daher ist mit kantonalem Gericht die in BGE 112 V 226 Erw. 2c ergangene Rechtsprechung anzuwenden, welche insoweit nicht überholt ist, als sie sich auf Arbeitsvertragsverhältnisse bezieht, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Vermeidung derselben eingegangen wurden (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 304). Mit dem Inkrafttreten des revidierten Abs. 4 von Art. 23 AVIG bezweckte der Gesetzgeber mit Bezug auf eine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug ( BGE 125 V 482 Erw. 1b), eine Schlechterstellung derjenigen Versicherten zu vermeiden, welche in der ersten Leistungsrahmenfrist einen

BGE 127 V 348 S. 352

Zwischenverdienst erzielt haben, indem die Differenzzahlungen bei der Festlegung des versicherten Verdienstes so in Rechnung gestellt werden, wie wenn darauf, entsprechend der Grundregel des Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AVIG , Beiträge nach Massgabe der AHV-Gesetzgebung erhoben worden wären. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung in BGE 112 V 220 gegenstandslos geworden (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 14. Dezember 1998, C 91/98). Folglich wäre mit dem seco in einem solchen Fall der versicherte Verdienst nach der Regelung des Art. 37 AVIV zu bestimmen, welcher Sachverhalt hier aber nicht vorliegt. Die Versicherte stellte erst im Mai 1998 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, was auch erstmals ihre Arbeitslosigkeit begründete ( Art. 10 Abs. 3 AVIG ), sodass keine in einer früheren Leistungsrahmenfrist ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit vorliegt ( Art. 24 Abs. 1 AVIG ).

Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit arbeitete die Beschwerdegegnerin noch vom 20. Mai 1996 bis 31. August 1996 als Redaktorin für die T. AG, sodass die Festlegung des versicherten Verdienstes aus dieser Tätigkeit auf Fr. 7655.70 nicht zu beanstanden ist und der vorinstanzliche Entscheid somit Stand hält.