Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 127 V 209 KI-generiert

Widow's Lump-Sum Payment Execution Forfeiture Period (AHVA)

Geschäftsnummer BGE 127 V 209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman was mistakenly denied a widow’s settlement of 41,472 Swiss francs because the payment was erroneously made to a third party in 1987. The claimant, who became widowed in December 1986 without children, was awarded the widow’s settlement starting January 1987 by the Swiss Bank Industry Compensation Fund. However, in July 1996, she requested the payment again, leading to the discovery of the payment error. The compensation fund then tried to reclaim the payment from the incorrect recipient but denied her request in March 1998, citing a lapse in the statutory claim period. The woman contested this decision and requested 50,000 Swiss francs to cover the settlement and related expenses, but the local insurance court dismissed her complaint. After further legal action, the Swiss Federal Tribunal was tasked to evaluate whether the compensation fund should fulfill the payment, considering that the statutory enforcement period may have been misinterpreted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG und alt Art. 24 AHVG: Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen. Die Frist zur Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen (hier eine Witwenabfindung) beträgt zehn Jahre.

Schlagwörter

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pauschale Entschädigung Verwirkungsfrist Versicherungskasse Zahlungsbefehl Widerspruchsklage Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 396
Widow's Indemnity Claim Lapsing and Competence to Determine Time-Barred Claims
BGE 120 V 172
Der Anspruch auf einmalige Abfindung entsteht im Zeitpunkt der Verwitwung ( BGE 120 V 172 Erw.
BGE 120 V 173
24 AHVG zur Anwendung ( BGE 120 V 173 Erw.
BGE 119 V 300
Bei diesen Fristen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung, entgegen der Marginalie "Verjährung", um Verwirkungsfristen ( BGE 119 V 300 Erw.
BGE 97 V 144
Austrian National vs. Swiss Social Insurance on Retrospective Contribution Liability and Refund Period
BGE 110 V 154
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 3 AHVG

Applied analogously to determine the ten-year time bar for the execution of legally established benefit payments.

alt Art. 24 AHVG

Cited in the Regeste as the basis for the entitlement subject to the execution time limit established by the Tribunal.

Art. 46 Abs. 1 AHVG

Cited as the provision establishing a five-year time bar that was deemed inapplicable to the execution of already established benefits in this case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

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«…phrase). Contrairement au titre marginal de l'art. 16 LAVS, les délais qu'il prévoit sont des délais de péremption (ATF 127 V 209 consid. 1b ; VALTERIO, op. cit., no 747). A la lecture de l'art. 16 al. 3, 1re phr. LAVS, lequel s'adresse aux personn…»
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«…njährige Verwirkungsfrist (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 24 N 6, 13 mit Hinweis auf BGE 127 V 209). Bei der am 13. Oktober 2004 zugesprochenen Integritätsentschädigung aus dem ersten Unfall von April 2002 (Suva-act. I…»
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«…i verspäteter Anmeldung, nicht aber die Verwirkung der rechtzeitig geltend gemachten und zugesproche- nen Leistung (BGE 127 V 209 E. 2.a; vgl. auch UELI KIESER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 46, Rz. 1, nach- folge…»

Volltext

Urteilskopf

127 V 209

31. Urteil vom 20. August 2001 i. S. B. gegen Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 16 Abs. 3 AHVG , Art. 46 Abs. 1 AHVG und alt Art. 24 AHVG : Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen.

Die Frist zur Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen (hier eine Witwenabfindung) beträgt zehn Jahre.

Sachverhalt ab Seite 209

BGE 127 V 209 S. 209

A.- Mit Verfügung vom 11. März 1987 sprach die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe der seit 11. Dezember 1986 kinderlos verwitweten B. (geb. 1959) per 1. Januar 1987 eine Witwenabfindung im Betrag von 41'472 Franken zu. Der Betrag wurde noch gleichentags ausbezahlt, versehentlich aber auf das Konto einer Drittperson. Im Juli 1996 ersuchte B. um Überweisung der Witwenabfindung. Daraufhin entdeckte die Ausgleichskasse ihren Fehler und machte gegenüber der nicht berechtigten Drittperson eine Rückforderung geltend. Im Anschluss an eine durch die Versicherte veranlasste Intervention des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. März 1998 die Auszahlung der Witwenabfindung mit der Begründung ab, der Anspruch sei seit Februar 1992 verwirkt.

BGE 127 V 209 S. 210

B.- Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. August 1998 nicht ein. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hob das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 1999 ( BGE 125 V 396 ) den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 9. März 1998 materiell entscheide.

Mit Entscheid vom 14. Dezember 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B. beantragen, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr den Betrag von 50'000 Franken (Witwenabfindung und Spesen) zu bezahlen.

Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach alt Art. 24 AHVG (in der bis Ende Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) haben Anspruch auf eine einmalige Abfindung Witwen, welche im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllen. Der Anspruch auf einmalige Abfindung entsteht im Zeitpunkt der Verwitwung ( BGE 120 V 172 Erw. 1c am Ende). Laut Art. 46 Abs. 1 AHVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Diese Verwirkungsvorschrift gelangt auch bei einmaligen Abfindungen an Witwen im Sinne von alt Art. 24 AHVG zur Anwendung ( BGE 120 V 173 Erw. 3a mit Hinweisen).

b) Gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Bei diesen Fristen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung, entgegen der Marginalie "Verjährung", um Verwirkungsfristen ( BGE 119 V 300 Erw. 4a mit Hinweis). Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil H. vom 15. Juni 1971 ( BGE 97 V 144 ff., insbesondere 147 ff. Erw. 2a und b) entschieden, dass die absolute Verwirkungsnorm, wonach zu viel bezahlte Beiträge nach fünf Jahren nicht mehr rückerstattbar sind, auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter nicht

BGE 127 V 209 S. 211

anwendbar sei. Der Wortlaut dieser Norm spreche nur von Beitragspflichtigen und enthalte keine ausdrückliche Regelung für die Nichtversicherten. Diesbezüglich bestehe eine vom Richter auszufüllende Lücke. In Anlehnung an Regelungen über die absolute Verjährung der Rückforderungsansprüche bei gewissen Steuern und in Analogie zu Art. 67 OR über die Verjährung des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entschied das Gericht, dass bei Nichtversicherten eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist anwendbar sei (vgl. auch BGE 110 V 154 f. Erw. 4a, BGE 101 V 182 f. Erw. 1b; ZAK 1988 S. 242 Erw. 3b; SVR 1994 AHV Nr. 36 S. 97).

2. a) Das kantonale Gericht ging in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 AHVG davon aus, die Auszahlung der Witwenabfindung unterliege der fünfjährigen Frist. Damit übersieht es, dass sich Art. 46 Abs. 1 AHVG lediglich auf die Geltendmachung des Anspruchs bezieht und demzufolge die dortige fünfjährige Verwirkungsfrist bloss die Frage der rückwirkenden Leistungszusprechung bei verspäteter Anmeldung beschlägt (vgl. BGE 121 V 195 , BGE 116 V 277 Erw. 2a und BGE 113 V 13 ; so schon PETER BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950/51, S. 200 zu Art. 46, und MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 129 Anmerkung 246), nicht aber die Verwirkung der rechtzeitig geltend gemachten und zugesprochenen Leistung. Da damit Art. 46 Abs. 1 AHVG die Vollstreckungsverwirkung der rechtskräftig festgesetzten Leistung nicht regelt, stellt sich die Frage, wie diese Gesetzeslücke zu füllen ist. Dabei steht die analoge Anwendung der in Art. 16 Abs. 3 AHVG geregelten Vollstreckungsfrist rechtskräftig festgesetzter Beitragsforderungen im Vordergrund. Im Rahmen dieser Bestimmung hat das Eidg. Versicherungsgericht für Ansprüche auf Rückforderung von Beiträgen, die Nichtversicherte geleistet haben, eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist vorgesehen (vgl. Erw. 1b hievor). Eine solche Ausnahme von der fünfjährigen Frist rechtfertigt sich auch für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen. Einerseits handelt es sich um Leistungsansprüche, anderseits sind sie bereits rechtskräftig festgesetzt, sodass die bei der Feststellung der Ansprüche mit fortdauerndem Zeitablauf verbundenen Beweisschwierigkeiten nicht bestehen.

b) Auf Grund der Akten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 1996 nach dem Verbleib der mit Verfügung vom 11. März 1987 rechtskräftig zugesprochenen Witwenabfindung erkundigte. Damit ist die zehnjährige Frist gewahrt,

BGE 127 V 209 S. 212

weshalb die Ausgleichskasse verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die Witwenabfindung von 41'472 Franken auszubezahlen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unter dem Titel Witwenabfindung mehr als diesen Betrag beantragen sollte, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Ob infolge der verspäteten Zahlung der Witwenabfindung Verzugszinsen geschuldet sind (vgl. dazu BGE 119 V 81 Erw. 3a), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, nachdem die Parteien zu dieser Frage im kantonalen und im letztinstanzlichen Verfahren nicht Stellung genommen haben und der vorinstanzliche Entscheid sich damit ebenfalls nicht befasst. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich mit einem entsprechenden Begehren an die Ausgleichskasse zu wenden, welche anschliessend hierüber verfügungsweise zu befinden hätte.

3. (Parteientschädigung)