Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 127 V 113 KI-generiert

Caregiver Credits Eligibility Despite Accident Insurance Helplessness Compensation

Geschäftsnummer BGE 127 V 113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1952 applied to the Bern Cantonal Compensation Office on November 20, 1997, requesting care credits for taking care of her husband. Her application was denied because her husband was receiving a helplessness allowance from accident insurance rather than from the old-age, survivors', or disability insurance, which is a requirement under the law for the eligibility of such credits. She appealed this decision, and the Bern Administrative Court partially upheld her appeal, asking the Compensation Office to re-evaluate her eligibility for care credits after further investigation regarding child-rearing credits. The Federal Office for Social Insurance subsequently filed an appeal against the cantonal court's decision, seeking to reinstate the original ruling by the Compensation Office. The main contention is whether care credits should also be granted when a person receives a helplessness allowance from accident insurance instead of from the old-age or disability insurances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29septies Abs. 1, Art. 43bis Abs. 1 AHVG; Art. 42 Abs. 1 IVG: Betreuungsgutschriften bei Bezug einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Betreuungsgutschriften sind auch anzurechnen, wenn die betreute Person die in der Unfallversicherung identischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung erfüllt, eine solche indessen auf Grund koordinationsrechtlicher Bestimmungen nicht bezieht.

Schlagwörter

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Betreuungsgutschrift Anspruch auf Versicherungsleistungen Kreditversicherung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung rechtsungleiche Behandlung Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43bis Abs. 1 AHVG
This article defines the entitlement to an incapacity allowance under old-age and survivors' insurance (AHV), relevant for coordination rules cited in the reasoning.
Art. 42 Abs. 1 IVG
This article defines the entitlement to an incapacity allowance under IV law, which, by coordination rules, prevented the insured person from receiving it, triggering the current dispute regarding care contribution credits.
Art. 29septies Abs. 1 AHVG
This article establishes the right to care contribution credits when caring for a relative entitled to an incapacity allowance under AHV or IV, which is the core issue decided by the Tribunal.
Art. 42 Abs. 1 Satz
b) Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Art. 42 Abs. 2 IVG
Als hilflos gilt, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 42 Abs. 2 IVG ).
Art. 42 Abs. 3 Satz
Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG ), wobei drei Hilflosigkeitsgrade (schwer, mittelschwer, leicht) unterschieden werden ( Art.
Art. 36 IVV
3 Satz 1 IVG ), wobei drei Hilflosigkeitsgrade (schwer, mittelschwer, leicht) unterschieden werden ( Art. 36 IVV ; vgl.
Art. 43bis AHVG
Art. 29septies Abs. 1, Art. 43bis Abs. 1 AHVG ; Art. 42 Abs. 1 IVG : Betreuungsgutschriften bei Bezug einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 II 247
BGE 124 V 168
BGE 121 V 90
BGE 126 V 435
Insurer Claim for Care Credits Based on Retroactive Entitlement to Helplessness Allowance
BGE 126 V 439
BGE 126 V 441
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29septies Abs. 1 AHVG

This article establishes the right to care contribution credits when caring for a relative entitled to an incapacity allowance under AHV or IV, which is the core issue decided by the Tribunal.

Art. 43bis Abs. 1 AHVG

This article defines the entitlement to an incapacity allowance under old-age and survivors' insurance (AHV), relevant for coordination rules cited in the reasoning.

Art. 42 Abs. 1 IVG

This article defines the entitlement to an incapacity allowance under IV law, which, by coordination rules, prevented the insured person from receiving it, triggering the current dispute regarding care contribution credits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 150 V 334
Helplessness allowance coordination under Article 66(3) ATSG: absolute priority of accident insurance precludes additional mild-grade invalidity allowance for life-practical support needs.
«…nvalidenversicherung, der AHV und der Unfallversicherung richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien (vgl. [BGE 127 V 113](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-127-V-113#page113) E. 1…»
8C_741/2023 (2024-06-14)
«…nvalidenversicherung, der AHV und der Unfallversicherung richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien (vgl. BGE 127 V 113 E. 1d u. 3c; Art. 27 UVG i.V.m. Art. 38 Abs. 2-4 UVV ; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des So…»
8C_697/2022 (2023-05-25)
«…keit ( Art. 27 Satz 1 UVG ) und die nähere Umschreibung von deren mittelschwerer Ausprägung ( Art. 38 Abs. 3 UVV ; BGE 127 V 113 E. 1d, 121 V 88 E. 3b) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der wesentlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtun…»
200 2019 874 (2020-03-17) · be
Policyholder v. Insurer on Degree of Helplessness Compensation Following Accident
«…richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung (BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61, H 150/03 E. 1.2), weshalb auch die in diesen Sozialversiche- rungszweigen erga…»
9C_264/2015 (2015-08-12)
Old-age pension recalculation for caregiving credits requires prior administrative determination of the cared person's entitlement to a helplessness allowance.
«…esem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht ein tatsächlicher Bezug von Hilflosenentschädigung erforderlich ist ( BGE 127 V 113 E. 3a S. 116; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 60/02 vom 30. November 2004 E. 6.3, in: SVR 2005 AHV Nr. 14 S.…»
8C_681/2014 (2015-03-19)
«…cht nach den gleichen Kriterien richtet wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung ( BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61, H 150/03 E. 1.2), weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergan…»
100 2013 256 (2015-01-20) · be
Estate Challenge to Tax Deduction Offset by Tax-Exempt Helplessness Allowance
«…m Grad der Hilflosigkeit pauschaliert und stellen Leistungen für anfal- lende Heil- und Pflegekosten dar (vgl. etwa BGE 127 V 113 E. 1b-1d mit Hinweisen; Maute/Steiner/Rufener/Lang, a.a.O., S. 84). Aufgrund dieser Zweckgebundenheit der Leistungen…»
AI.237.12.93.2013 (2013-04-23) · vd
Insured Person v. Social Insurance Office: Revocation of Invalidity Allowance Based on Contradictory Employment
«…que lorsque l'assuré a présenté une impotence durant une année sans interruption notable (art. 28 al. 1 let. b LAI; ATF 127 V 113 consid. 3b; 111 V 226 consid. 3). Selon l'art. 37 al. 3 RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l'assurance-invalidit…»
8C_479/2007 (2008-01-04)
«…dung dreier Hilflosigkeitsgrade ( Art. 26 UVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; Art. 38 Abs. 1 UVV ; BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; vgl. auch SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61 E. 2, H 150/03) sowie die Revision der Hilflosenentschädigung ( Art.…»
VPB 2005.930 (2006-02-21)
Swiss AVS Law Revision: Retirement Age Harmonization and Benefit Adjustments
«…de l’AVS ou de l’AI. Au cours de l’année 2001, le Tribunal fédéral des assurances a déclaré dans plusieurs arrêts (ATF 127 V 113, arrêts non publiés H 308/99, H 34/00) qu’en vertu de la teneur actuelle de l’art. 29septies, al. 1, LAVS, des bonifica…»
H 60/02 (2004-11-30)
«…ungen für eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen-, der Invaliden- oder der Unfallversicherung ( BGE 127 V 113 ) erfüllt sind. Mit dem Erfordernis der Hilflosigkeit mittleren Grades der betreuten Person wird das Vorliegen eines Mi…»
AB.2001.00357 (2003-08-18) · zh
Appellant v. Administration: Retroactive Care Credit Allocation Based on Past Attendance Allowance Entitlement
«…flosenentschädigung der Invalidenversicherung indessen auf Grund koordinationsrechtlicher Bestimmungen nicht bezog (BGE 127 V 113, Urteil vom 27. April 2001 in Sachen L., H 308/99), sowie in einem Fall, da die zuständige IV-Stelle die revisionsweise…»
AB.2001.00357 (2003-08-17) · zh
Appeal Regarding Retroactive Care Credits Denial for Insufficient Proof of Prior Need
«…flosenentsch?digung der Invalidenversicherung indessen auf Grund koordinationsrechtlicher Bestimmungen nicht bezog (BGE 127 V 113, Urteil vom 27. April 2001 in Sachen L., H 308/99), sowie in einem Fall, da die zust?ndige IV-Stelle die revisionsweise…»

Volltext

Urteilskopf

127 V 113

18. Urteil vom 9. April 2001 i. S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen M. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 29septies Abs. 1, Art. 43bis Abs. 1 AHVG ; Art. 42 Abs. 1 IVG : Betreuungsgutschriften bei Bezug einer Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung.

Betreuungsgutschriften sind auch anzurechnen, wenn die betreute Person die in der Unfallversicherung identischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung erfüllt, eine solche indessen auf Grund koordinationsrechtlicher Bestimmungen nicht bezieht.

Sachverhalt ab Seite 114

BGE 127 V 113 S. 114

A.- Die 1952 geborene M. ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 20. November 1997 um die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, da sie ihren Ehemann pflege. Mit Verfügung vom 5. März 1998 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, der Ehemann beziehe nicht eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung, wie dies gemäss Gesetz für den Anspruch auf die Anrechnung von Betreuungsgutschriften vorausgesetzt wäre, sondern eine solche der Unfallversicherung.

B.- Beschwerdeweise liess M. beantragen, die Kasse sei, in Aufhebung der Verfügung, zu verpflichten, ihr für das Jahr 1997 Betreuungsgutschriften anzurechnen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. April 1999 die Verfügung auf und wies die Akten an die Kasse zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen (Prüfung der Anrechnung einer Erziehungsgutschrift) über den Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift neu befinde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen.

Während M. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Ausgleichskasse auf Stellungnahme unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Verfahren.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Nach dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen oder der Invalidenversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2). Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Satz 3).

b) Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung

BGE 127 V 113 S. 115

oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung zusteht. Als hilflos gilt, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 42 Abs. 2 IVG ). Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG ), wobei drei Hilflosigkeitsgrade (schwer, mittelschwer, leicht) unterschieden werden ( Art. 36 IVV ; vgl. hiezu BGE 124 II 247 f. Erw. 4c, BGE 124 V 168 Erw. 2a, BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen).

c) Nach Art. 43bis AHVG haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung besitzen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 36 IVV für sinngemäss anwendbar.

d) Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn der Versicherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Höhe der Hilflosenentschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, wobei wiederum drei Stufen unterschieden werden ( Art. 38 UVV ). Der Anspruch richtet sich in der Unfallversicherung nach denselben Kriterien wie in der Invaliden- (in Rechtsprechungsbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 1991 Nr. 5 S. 9 erwähntes Urteil L. vom 19. August 1991, U 19/91) und in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 42 N 3 ).

2. a) Es steht fest und ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die (in der Unfallversicherung identischen; vgl. Erw. 1d hievor) Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung erfüllt, von deren Bezug indessen ausgeschlossen ist wegen der (zur Vermeidung der gleichzeitigen Auszahlung einer Hilflosenentschädigung der Invaliden- und der Unfallversicherung geschaffenen) Koordinationsnorm von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG (für die Alters- und

BGE 127 V 113 S. 116

Hinterlassenenversicherung: Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG ; vgl. hiezu MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 533).

b) Streitig und zu prüfen ist, ob Betreuungsgutschriften auch anzurechnen sind, wenn die betreute Person, wie vorliegend, nicht eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung, sondern eine solche der Unfallversicherung bezieht.

Während die Vorinstanz dies bejaht unter Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, vertritt das Beschwerde führende BSV die Auffassung, die den Kreis der Berechtigten eingrenzende Bestimmung des Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG sei als klare Festlegung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu betrachten.

3. a) Mit der Auslegung der Bestimmung des Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG hat sich das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 126 V 435 befasst. Dabei ging es um die Anrechnung von Betreuungsgutschriften bei einer Versicherten, welche im Jahr 1997 für ihre pflegebedürftige Mutter gesorgt hatte, die bereits mehrere Jahre vor der Anmeldung eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hätte beanspruchen können, eine solche indessen wegen verspäteter Anmeldung erst für die Zeit ab 1. November 1997 zugesprochen erhielt.

Das Gericht erkannte, dass die betreute Person nach dem Wortlaut des deutschen Gesetzestextes Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit haben müsse, indessen nicht verlangt werde, dass sie diese auch tatsächlich beziehe. Demgegenüber setzten die französische ("au bénéfice d'une allocation de l'AVS ou de l'AI pour impotent") und die italienische Fassung ("che beneficiano di un assegno dell'AVS o dell'AI per grandi invalidi") für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften voraus, dass die betreute Person die Hilflosenentschädigung auch tatsächlich empfange ( BGE 126 V 439 Erw. 3a). Die Materialien (Amtl.Bull. 1993 N 207 ff., 215, 233 und 256; Amtl.Bull. 1994 S 550 und 560) sowie der Sinn und Zweck der Bestimmung (die Berücksichtigung der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die regelmässig zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten führt, als fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung und damit die Verhinderung einer Schmälerung des individuellen Rentenanspruches durch die unentgeltliche Verrichtung von Betreuungsarbeit für nahe

BGE 127 V 113 S. 117

Angehörige) stützten indessen die auf dem deutschen Wortlaut des Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG basierende Auslegung, wonach der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mindestens mittlere Hilflosigkeit für die Anrechenbarkeit von Betreuungsgutschriften genüge und der Bezug der Hilflosenentschädigung nicht vorausgesetzt werde. Das Gericht sah dieses Auslegungsergebnis durch die Grundsätze der verfassungskonformen oder verfassungsbezogenen Auslegung bestätigt, da das Abstellen auf die französische oder italienische Fassung der Norm zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, welche eine Person betreuen, die zwar einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat, die Hilflosenentschädigung aber nicht bezieht, und denjenigen, welche eine Person betreuen, die in den Genuss einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades kommt, führen würde, weil Pflegebedürftigkeit und -aufwand in beiden Fällen gleich gross seien ( BGE 126 V 441 Erw. 4a).

b) Diese Erwägungen gelten genauso mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt: Der von der Versicherten betreute Ehemann erfüllt zwar die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Invalidenversicherung, bezieht eine solche aber nicht, dies auf Grund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG , welche die Subsidiarität der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung gegenüber jener der Unfallversicherung vorsieht (für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG ). Würde in derartigen Konstellationen der Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift verneint, führte dies - angesichts der Tatsache, dass betreffend Pflegebedürftigkeit und -aufwand kein Unterschied auszumachen ist - zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, die eine Person betreuen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung erfüllt, indessen eine diesem Anspruch vorgehende Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung bezieht, und denjenigen, welche eine Person betreuen, welche im Genuss einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung steht. Dass dies zu stossenden Ergebnissen führen würde, zeigt sich namentlich in den Fällen, in welchen wegen des

BGE 127 V 113 S. 118

unterschiedlichen Anspruchsbeginns in der Invalidenversicherung (nach einer Wartezeit von einem Jahr [ BGE 111 V 227 Erw. 3 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1988 geltenden Fassung]) und in der Unfallversicherung (frühestens nach Abschluss der Heilbehandlung und bei Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs [ Art. 37 UVV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG ]) zunächst nur die Leistungsvoraussetzungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, sodass die zuerst entrichtete Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung später durch eine solche der Unfallversicherung abgelöst wird (vgl. hiezu BGE 124 V 166 ), womit die Anrechnung von Betreuungsgutschriften - bei im Übrigen unveränderten Umständen - im Zeitpunkt der Ablösung entfiele.

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass Betreuungsgutschriften auch anzurechnen sind, wenn die betreute Person die in der Unfallversicherung identischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung erfüllt, eine solche indessen nicht bezieht auf Grund koordinationsrechtlicher Bestimmungen, welche der Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung den Vorrang vor jener der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung einräumen.

Soweit die streitige Einschränkung auf die Versicherungszweige der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung - unter Ausschluss der Unfallversicherung - in Rz 3004 und 3005 des Kreisschreibens des BSV über die Betreuungsgutschriften (gültig ab 1. Januar 1997) Eingang gefunden hat, erweisen sich diese Verwaltungsweisungen als mit der gesetzlichen Bestimmung von Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG nicht vereinbar (vgl. BGE 125 V 379 Erw. 1c, BGE 123 V 72 Erw. 4a, BGE 122 V 253 Erw. 3d, 363 Erw. 3c, je mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz somit im Ergebnis richtig erkannt hat, ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift grundsätzlich - unter Vorbehalt des diesem vorgehenden, durch die Ausgleichskasse noch zu prüfenden Anspruchs auf eine Erziehungsgutschrift ( Art. 29septies Abs. 2 AHVG ) - zu bejahen.

4. (Gerichtskosten und Parteientschädigung)