Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 127 III 178 KI-generiert

Swiss Debt Enforcement Appeal Costs and Violation of Good Conduct

Geschäftsnummer BGE 127 III 178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged the imposition of procedural costs by two cantonal authorities, arguing that it violated Article 20a, paragraph 1 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), which stipulates the principle of free complaint proceedings. The costs can only be imposed in cases of malicious or frivolous complaints, not for breaches of decorum. The appellant contended that their complaints were not frivolous or malicious, but rather fell short due to misunderstanding or inability to meet formal requirements. The lower authority contemplated redirecting the appellant's submissions to the appropriate judge under Article 85 SchKG, indicating potential procedural missteps rather than malicious intent. Despite claims of inappropriate content in the appellant's submissions, it was argued that imposing costs under Article 20a was not justified, especially considering the appellant's limited capacity due to guardianship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Kosten für das Beschwerdeverfahren. Nach Art. 20a Abs. 1 SchKG können Gebühren und Auslagen nur wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt werden, nicht aber wegen Verletzung des Anstandes. Für diesen Tatbestand bleibt auf Grund von Art. 20a Abs. 3 SchKG eine Sanktion dem kantonalen Recht vorbehalten (E. 2).

Schlagwörter

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Betreibungskosten Verfahrenskosten Verfahrensverletzungen Unkosten Revisionsverfahren böser Glaube

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 20a Abs. 1 SchKG
The appeal was granted because the cost imposition based on this article was deemed unjustified.
Art. 20a Abs. 3 SchKG
Cited in the reasoning to explain that sanctions for breach of propriety remain reserved for cantonal law, which is relevant context for the application of Art. 20a Abs. 1.
Art. 20a Abs. 1 erster
a) Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG sieht den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
Art. 20a SchKG
zu Art. 20a SchKG ; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N.
Art. 31 Abs. 1 OG
Nicht unter die genannte Bestimmung fällt eine Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen Anstands, wie sie beispielsweise in Art. 31 Abs. 1 OG (getrennt von dem in Art.
Art. 31 Abs. 2 OG
1 OG (getrennt von dem in Art. 31 Abs. 2 OG geregelten Tatbestand der bös- oder mutwilligen Prozessführung) erwähnt ist: Der Gebührentarif zum SchKG vom 7.
Art. 67 Abs. 3 GebT
August 1983 vor, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren ausser bei böswilligem oder mutwilligem Handeln auch bei Verletzung des Anstandes einer Partei (oder ihrem Vertreter) eine Busse (bis zu 300 Franken) sowie die Schreibgebühren und Auslagen auferlegen konnten (Art. 67 Abs.
Art. 67 GebT
Juli 1987 in Kraft trat, wurde Art. 67 GebT SchKG wieder neu gefasst: In Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning to explain that sanctions for breach of propriety remain reserved for cantonal law, which is relevant context for the application of Art. 20a Abs. 1.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

The appeal was granted because the cost imposition based on this article was deemed unjustified.

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Volltext

Urteilskopf

127 III 178

30. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. März 2001 i.S. A. (Beschwerde)

Regeste

Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Nach Art. 20a Abs. 1 SchKG können Gebühren und Auslagen nur wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt werden, nicht aber wegen Verletzung des Anstandes. Für diesen Tatbestand bleibt auf Grund von Art. 20a Abs. 3 SchKG eine Sanktion dem kantonalen Recht vorbehalten (E. 2).

Erwägungen ab Seite 179

BGE 127 III 178 S. 179

Aus den Erwägungen:

2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst die Auflage der Verfahrenskosten durch die beiden kantonalen Instanzen gegen Art. 20a (Abs. 1) SchKG.

a) Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG sieht den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor. Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei (oder ihrem Vertreter) Bussen bis zu 1'500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG). Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er - in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben - ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (dazu BGE 120 III 107 E. 4a S. 109 f.; FLAVIO COMETTA, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 11 zu Art. 20a; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 18 f. zu Art. 20a SchKG ; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 19 zu Art. 20a).

Nicht unter die genannte Bestimmung fällt eine Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen Anstands, wie sie beispielsweise in Art. 31 Abs. 1 OG (getrennt von dem in Art. 31 Abs. 2 OG geregelten Tatbestand der bös- oder mutwilligen Prozessführung) erwähnt ist: Der Gebührentarif zum SchKG vom 7. Juli 1971 (GebT SchKG) sah bis zur Änderung auf den 1. August 1983 vor, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren ausser bei böswilligem oder mutwilligem Handeln auch bei Verletzung des Anstandes einer Partei (oder ihrem Vertreter) eine Busse (bis zu 300 Franken) sowie die Schreibgebühren und Auslagen auferlegen konnten (Art. 67 Abs. 3 GebT SchKG; AS 1971 S. 1096). Mit der erwähnten Revision wurde Art. 67 Abs. 3 GebT SchKG aufgehoben und Abs. 2 der Satz beigefügt, die Aufsichtsbehörden könnten einer Partei bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegen (AS 1983 S. 792). Anlässlich einer weiteren Änderung, die am 1. Juli 1987 in Kraft trat, wurde Art. 67 GebT SchKG wieder neu gefasst: In Abs. 2 lit. a und c wurde der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens bestätigt, und die Möglichkeit der Auferlegung der Verfahrenskosten bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung wurde in einem neuen Abs. 3

BGE 127 III 178 S. 180

festgehalten (AS 1987 S. 757). Im Entwurf zur Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (BBl 1991 III 203 ff.) fand sich in Art. 20a Abs. 1 Ziff. 4 die Bestimmung, das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sei kostenlos, bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung oder bei Verletzung des Anstandes könnten einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch eine Busse bis zu 1'000 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Im Verlaufe der Gesetzgebungsarbeiten wurde die "Verletzung des Anstandes" fallen gelassen und der von der genannten Sanktion erfasste Tatbestand einzig mit "mutwilliger Beschwerdeführung" umschrieben (AB 1993 N 15 und S 641). Im Sinne einer Abstimmung auf den Text der (in diesem Punkt heute aufgehobenen) Gebührenverordnung (bis Ende Juni 1991: Gebührentarif; AS 1991 S. 1312) zum SchKG (AB 1994 N 1413, Votum Suzette Sandoz) bzw. einer Anpassung an den Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 OG (AB 1994 S 1092, Votum Sergio Salvioni) wurde in die endgültige Fassung von Art. 20a Abs. 1 SchKG die Möglichkeit der Auflage einer Busse und von Kosten (einzig) für den Fall "böswilliger oder mutwilliger" Beschwerdeführung aufgenommen. Aus dem Gesagten und aus dem ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 20a Abs. 3 SchKG zu Gunsten des kantonalen Rechts für das übrige Verfahren ist zu schliessen, dass eine Verletzung des Anstandes gegebenenfalls nach diesem Recht zu ahnden ist. Allerdings darf die Sanktion Bundesrecht nicht widersprechen, namentlich die in Art. 20a Abs. 1 SchKG hinsichtlich der Auflage von Verfahrenskosten enthaltene abschliessende Regelung nicht missachten.

b) Soweit Bezirks- und Obergericht bemerken, die Eingaben des Beschwerdeführers wiesen einen ungebührlichen Inhalt auf bzw. seien in einem ungebührlichen Ton abgefasst, vermögen ihre Feststellungen mithin von vornherein keine Grundlage für eine Kostenauflage nach Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG abzugeben. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die untere Aufsichtsbehörde immerhin in Betracht gezogen hat, die Eingaben des Beschwerdeführers an den für Klagen gemäss Art. 85 SchKG zuständigen Richter zu leiten, und dass sie der Mitwirkungsbeirätin deshalb Frist angesetzt hat, um allenfalls ein entsprechendes Einverständnis abzugeben. Dem Entscheid des Bezirksgerichts ist nicht näher zu entnehmen, was der Beschwerdeführer vorgebracht hatte und inwiefern seine Eingaben den formellen Anforderungen nicht genügten. Allein aus der Tatsache, dass ein Beschwerdeführer - auch auf eine gestützt auf das

BGE 127 III 178 S. 181

kantonale Verfahrensrecht erlassene Einladung zur Verbesserung hin - keine den formellen Erfordernissen genügende Beschwerde einreicht, darf nicht auf ein bös- oder mutwilliges Verhalten geschlossen werden. Gerade bei einer Person, die unter Beiratschaft steht, kann es sich um blosses Unvermögen handeln. Aus dem Entscheid des Bezirksgerichts geht schliesslich nicht etwa hervor, dass Umstände eines allfälligen früheren Beschwerdeverfahrens in die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers einbezogen worden wären.

c) Unter den dargelegten Gegebenheiten war die von der unteren Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 20a Abs. 1 SchKG angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Kostenauflage nicht gerechtfertigt. Das Gleiche gilt für den Kostenentscheid der oberen Aufsichtsbehörde bezüglich des bei ihr durchgeführten Verfahrens. In diesen Punkten ist die Beschwerde daher gutzuheissen.