Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 127 II 174 KI-generiert

Foreign National Detention Calculation Upon Apprehension

Geschäftsnummer BGE 127 II 174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Sri Lanka, referred to as A., previously had their asylum application denied by the Swiss Federal Office for Refugees, and their subsequent appeal was dismissed in April 1999. A. disappeared until February 27, 2001, when he was detained at Bern-Belp airport attempting to fly to London using a forged Italian passport. Following this, A. reapplied for asylum, and was placed in deportation detention on March 1, 2001, by the Migration Office of the Canton of Lucerne, which forwarded his asylum request to the Federal Office for Refugees. The Lucerne Administrative Court confirmed the detention until June 1, 2001. A. filed an administrative court appeal, seeking to partially annul the decision so the detention would only be confirmed until May 27, 2001, at the deportation prison in Sursee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 13b Abs. 2 und Art. 13c Abs. 2 ANAG; Art. 110 Ziff. 6 StGB; Fristberechnung bei den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Zur Festlegung der Dauer der Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft ist - wie zur Bestimmung der Frist von 96 Stunden, innert der diese jeweils richterlich zu prüfen sind - auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (E. 2b/aa). Im Übrigen bestimmt sich die Dauer in Anlehnung an Art. 110 Ziff. 6 StGB "nach der Kalenderzeit" (E. 2b/cc).

Schlagwörter

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Haftprüfung ausländische Staatsangehörige Asylgesetz Abschiebung ausländischer Entscheid Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 110 Ziff. 6 StGB

This provision was used as the basis for calculating the three-month custody period according to calendar time.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (226)

2C_98/2026 (2026-02-26)
Violation of the strict acceleration requirement in deportation detention review through unwarranted suspension of appeal proceedings
«…. Januar 2025 E. 4.2; 2C\_749/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1; 2A.132/2001 vom 29. März 2001 E. 1, nicht publ. in: [BGE 127 II 174](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
WPR.2025.109 (2025-11-18) · ag
Detention Upheld for Forged Passport Holder with Prior Visa Denials
«…ftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall ordnete das MIKA gestützt auf § 12 EGAR per 14. November 2025, 17.36 Uhr, die…»
100 2025 344 (2025-10-31) · be
Appellant v. Cantonal Court (Deportation Detention)
«…st entscheidend, ab wann die betroffene Person tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; BGer 2C_1038/2018 vom 7.12.2018 E. 4.1; VGE 2024/172 vom 5.7.2024 E. 2.4). – Aus der Haftanordnung des ABEV v…»
WPR.2025.106 (2025-10-30) · ag
Detention Justified for Individual Evading Deportation
«…ftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 28. Oktober 2025, 7.10 Uhr, angehalten. Die mündlic…»
WPR.2025.105 (2025-10-29) · ag
Detention for Deportation Found Disproportionate Despite Overstay and Failed Asylum Claims
«…überprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrecht- lich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 26. Oktober 2025, 8.18 Uhr,…»
WPR.2025.104 (2025-10-27) · ag
Deportation Detention Upheld Due to Forged Document and Flight Risk
«…erprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2025, 10.10 Uhr, angehalten. Die mündli…»
WPR.2025.102 (2025-10-23) · ag
Detention for Expulsion: Flight Risk and Criminal Conviction Justify Pre-Removal Custody
«…ftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 24. Oktober 2025, aus dem Strafvollzug entlassen und…»
WPR.2025.100 (2025-10-09) · ag
Pre-Deportation Custody Upheld for Repeated Refusal to Leave and Criminal Record
«…ftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 6. Oktober 2025, 06.54 Uhr, angehalten. Die mündlich…»
WPR.2025.98 (2025-10-07) · ag
Detention for Deportation Confirmed Due to Flight Risk and Past Violations
«…überprüfungsfrist beginnt mit der auslän- derrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 7. Oktober 2025 aus dem Strafvollzug entlassen und d…»
WPR.2025.96 (2025-09-26) · ag
Detention Pending Deportation for Repeat Offender with Robbery Conviction
«…erprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 25. September 2025, 11.30 Uhr, angehalten. Die mündl…»
WPR.2025.94 (2025-09-25) · ag
Release from Pre-Deportation Detention Granted Due to Lack of Evident Intent to Evade Deportation
«…ftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 22. September 2025, 19.15 Uhr, angehalten. Die mün…»
WPR.2025.95 (2025-09-25) · ag
Asylum Seeker Detention for Risk of Absconding
«…ftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 22. September 2025, 19.15 Uhr, angehalten. Die mündl…»
WPR.2025.90 (2025-09-12) · ag
Deportation Detention Confirmed Due to Non-Compliance and Flight Risk
«…überprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhal- tung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. September 2025, 7.20 Uhr, angehalten. Die mündl…»
WPR.2025.89 (2025-09-10) · ag
Detention of Asylum Seeker Justified Due to Absconding Risk
«…ftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 9. September 2025, 13.16 Uhr, angehalten. Die mündl…»
WPR.2025.88 (2025-09-05) · ag
Asylum Seeker Detained for Deportation Despite Pending Marriage
«…erprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 4. September 2025, 14.00 Uhr, angehalten. Die mündl…»

Volltext

Urteilskopf

127 II 174

19.Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29 März 2001 i.S. A. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 13b Abs. 2 und Art. 13c Abs. 2 ANAG ; Art. 110 Ziff. 6 StGB ; Fristberechnung bei den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

Zur Festlegung der Dauer der Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft ist - wie zur Bestimmung der Frist von 96 Stunden, innert der diese jeweils richterlich zu prüfen sind - auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (E. 2b/aa). Im Übrigen bestimmt sich die Dauer in Anlehnung an Art. 110 Ziff. 6 StGB "nach der Kalenderzeit" (E. 2b/cc).

Sachverhalt ab Seite 175

BGE 127 II 174 S. 175

Die Schweizerische Asylrekurskommission wies am 19. April 1999 eine Beschwerde des aus Sri Lanka stammenden A. gegen einen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 11. Januar 1999 ab. In der Folge galt A. als verschwunden, bis er am 27. Februar 2001 auf dem Flugplatz Bern-Belp angehalten wurde, als er versuchte, mit einem gefälschten italienischen Pass nach London zu fliegen.

A. ersuchte erneut um Asyl, worauf ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern am 1. März 2001 in Ausschaffungshaft nahm; gleichzeitig leitete es sein Gesuch an das Bundesamt für Flüchtlinge weiter. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern prüfte die Haft tags darauf und bestätigte sie bis zum 1. Juni 2001.

Hiergegen hat A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid in dem Sinne teilweise aufzuheben, als die Ausschaffungshaft nur "bis zum 27. Mai 2001 zu bestätigen und im Ausschaffungsgefängnis Sursee zu vollziehen" sei.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. b) aa) Nach Art. 13b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Dabei beginnt die Frist, was der Haftrichter vorliegend verkannt hat, nicht erst von dem Moment an zu laufen, in dem der Ausländer an die Fremdenpolizei überstellt wird oder diese formell die Haft anordnet; entscheidend ist vielmehr - wie bei der Berechnung der Frist von 96 Stunden, innert welcher die Haft richterlich zu überprüfen ist -, ab wann der Betroffene tatsächlich aus

BGE 127 II 174 S. 176

ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 121 II 105 E. 2a; Praxis jüngst bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2001 i.S. D., E. 2; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 1997 I S. 337; ANDREAS ZÜND, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: ZBJV 132/1996 S. 75 f.). Erfolgt die Anhaltung sowohl im Hinblick auf fremdenpolizeiliche Massnahmen als auch im Zusammenhang mit einer Strafverfolgung, ist in der Regel die Entlassung aus der Untersuchungshaft massgebend (so unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1996 i.S. M., E. 1b; ZÜND, a.a.O., S. 76).

bb) Der Beschwerdeführer ist vorliegend am späteren Nachmittag des 27. Februars 2001 durch die Kantonspolizei Bern wegen seines gefälschten Reisepapiers auf dem Flugplatz Bern-Belp angehalten worden (geplanter Abflug: 17.10 Uhr). Nach den üblichen Identitätsabklärungen, welche im Rahmen des Polizeiverhafts erfolgen konnten, stand tags darauf fest, dass der Betroffene von Bern nach Luzern zwecks "Zuführung an die Fremdenpolizei" zu transferieren sei (so der Transportbefehl und -auftrag), wo er um 17.00 Uhr eintraf (Abfahrt 13.15 Uhr). Damit war seine Haft aber spätestens seit dem Mittag des 28. Februars 2001 ausländerrechtlich begründet, weshalb die Frist von 96 Stunden und die Haftdauer von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt zu laufen begannen. Die Haftprüfung erfolgte am 2. März 2001 und damit trotz der falschen Fristberechnung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 96 Stunden; hingegen hat das Verwaltungsgericht die Dauer von drei Monaten - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - bundesrechtswidrig erst ab der Haftanordnung am 1. März 2001 laufen lassen.

cc) Fraglich erscheint noch, wie die Frist von drei Monaten zu berechnen ist, d.h. ob sie bis zum 27. oder bis zum 28. Mai 2001 läuft: Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer enthält keine Definition darüber, was im Rahmen der Zwangsmassnahmen unter einem Monat zu verstehen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, hierfür auf Art. 110 Ziff. 6 StGB zurückzugreifen, wonach der Monat und das Jahr jeweils "nach der Kalenderzeit" berechnet werden. Eine einmonatige Haft läuft bei dieser Betrachtungsweise, wenn die Haft am 28. Februar 2001 (gleichgültig um welche Zeit) angetreten wird, am 27. März 2001 ab. Die Berechnung gemäss Kalender hat damit zur Folge, dass die Gesamtdauer von einem Monat möglicherweise nicht exakt 30 Tage

BGE 127 II 174 S. 177

oder allenfalls ein Vielfaches davon beträgt (im Resultat bereits so die unveröffentlichte E. 5a von BGE 126 II 439 ff.). Vorliegend wurde die für drei Monate bewilligte Haft am 28. Februar 2001 angetreten; sie endet somit am 27. Mai 2001.