Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 126 V 116 KI-generiert

Swiss Federal Insurance Court Decision on Causality and Benefit Reduction under Accident Insurance Act

Geschäftsnummer BGE 126 V 116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an insurance dispute between an insurance company and an individual regarding the application of Article 36(2) of the Swiss Accident Insurance Act (UVG). The court dealt with the question of whether health impairments resulting from a combination of an insured accident and other unrelated factors should lead to a reduction in benefits. The situation under scrutiny involved both somatic (physical) and psychological impairments following an accident. The contested issue was whether these impairments could be treated as a single health issue or needed separate consideration, especially since distinct rules apply for assessing the causality of psychological effects from accidents. The lower court had determined that the somatic and psychological conditions were intertwined and viewed them as a singular health disruption, thus ruling that the insurance company was responsible for providing full benefits without reduction. The insurance company challenged this, arguing that psychological and somatic conditions should be considered independently, particularly when only the somatic conditions were adequately causally linked to the accident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 18 und 36 Abs. 2 UVG: Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG das Vorliegen adäquat kausaler Unfallfolgen voraussetzt. Es geht nicht an, das Ergebnis der Adäquanzbeurteilung nachträglich dadurch zu umgehen, dass die somatischen und psychischen Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche Gesundheitsschädigung aufgefasst werden. Obwohl sie in einem inneren Zusammenhang stehen können, stellen sie selbstständige Gesundheitsschädigungen dar.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Unfallversicherung Versicherungsleistungskürzung Krankenversicherung Kausalzusammenhang psychische Störungen gesundheitliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 331
Dabei kann es sich um somatische oder psychische Vorzustände handeln ( BGE 121 V 331 Erw.
BGE 121 V 333
Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten ( BGE 121 V 333 Erw.
BGE 115 V 413
Federal Supreme Court on Adequate Causality for Conversion Disorders in Accident Insurance
BGE 115 V 415
Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus ( BGE 115 V 415 Erw.
BGE 121 V 326
Disability Pension Reduction Based on Pre-Existing Psychological Condition
BGE 123 V 103
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 UVG

Cited alongside Art. 36 Abs. 2 UVG in the Regeste as part of the legal context governing the decision.

Art. 36 Abs. 2 UVG

The provision is central to the discussion regarding the reduction of benefits when health impairment is only partially due to the insured event, as it is explicitly cited in the reasons preceding the final order structure (which is absent here, but the regulatory framework applied is this article).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (112)

SV2 2023 60 (2025-09-22) · gr
Multiple Accident Medical Liability Apportionment
«…ckzuführende Gesundheitsschädigung bereits vor dem Unfall zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben (BGE 126 V 116 E. 3, 121 V 326 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2.1; NABOLD, a.a.O., Art. 36 Rz. 19…»
A/3175/2024 (2025-08-22) · ge
Insured Person v. Insurer (Benefits Cessation and Impairment Rating)
«…es ne coïncident pas. Dans un tel cas, les conséquences de l'accident assuré sont à évaluer pour elles-mêmes (ATF 126 V 116 consid. 3b ; 121 V 326 consid. 3c et les références ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_277/2007 du 2 avril 2008…»
UV.2023.00115 (2025-03-18) · zh
Insurer Liability for Long-Term Disability Following FSME Where Pre-existing Condition Exists
«…aus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben (vgl. BGE 126 V 116 E. 3.b). Das ist vorliegend wie dargelegt bloss möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Es ist mithin unerhebli…»
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Insured Home Care Coverage Limit Appeal and Remittal for Re-evaluation
«…liegen vorliegend doch keine nicht trennbaren Gesundheitsschäden mit sich überschneidenden Krankheitsbildern vor ([BGE 126 V 116](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
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«…e Unfallversicherung (UVG), wo abgesehen von der Einschränkung nach Art. 36 Abs. 2 UVG das Kausalitätsprinzip gilt (BGE 126 V 116 E. 3a S. 117) - mit Blick auf das hier massgebende Kontemporalitätsprinzip (E. 1.2 hievor) die nachträgliche Berufung a…»
UV.2023.00118 (2024-06-05) · zh
Claimant Appeals Disability Pension Calculation Following Sledding and Tree Fall Accidents
«…alles für sich allein zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 8C\_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 116 E. 3a und 121 V 326 E. 3c). 1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder…»
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«…d der Vorzustand verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder gerade nicht überschneiden (BGE 126 V 116 E. 3a). Mit Art. 36 UVG wird das Kausalitätsprinzip mit anderen Worten teilweise durchbrochen. Der Unfallversicherer ha…»
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«…dere Prüfung der Adäquanz zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C\_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 7.1, vgl. auch BGE 126 V 116 E. 3c). Da vorliegend weder ein Schleudertrauma noch ein Schädelhirntrauma noch ein Schreckereignis gegeben ist, kommt…»
UV.2023.00138 (2023-12-14) · zh
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«…dere Prüfung der Adäquanz zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C\_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 7.1, vgl. auch BGE 126 V 116 E. 3c). Da vorliegend weder ein Schleudertrauma noch ein Schädelhirntrauma noch ein Schreckereignis gegeben ist, kommt…»
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«…damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden (Urteil des Bundesgerichts 8C\_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.1; BGE 126 V 116 E. 3a und 121 V 326 E. 3). Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon aus…»
UV.2023.00133 (2023-11-26) · zh
Claimant v. Insurer: Accident Benefit Termination Appeal and Remand for Expert Orthopedic Opinion
«…damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden (Urteil des Bundesgerichts 8C\_1029/2012 vom 22. Mai 2013 E. 3.2.1; BGE 126 V 116 E. 3a und 121 V 326 E. 3). Treten im Anschluss an einen Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon aus…»
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«…d der Vorzustand verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder gerade nicht überschneiden (BGE 126 V 116 E. 3a). Mit Art. 36 UVG wird das Kausalitätsprinzip mit anderen Worten teilweise durchbrochen. Der Unfallversicherer ha…»

Volltext

Urteilskopf

126 V 116

21. Auszug aus dem Urteil vom 17. April 2000 i. S. Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen M. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 18 und 36 Abs. 2 UVG : Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG das Vorliegen adäquat kausaler Unfallfolgen voraussetzt.

Es geht nicht an, das Ergebnis der Adäquanzbeurteilung nachträglich dadurch zu umgehen, dass die somatischen und psychischen Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche Gesundheitsschädigung aufgefasst werden.

Obwohl sie in einem inneren Zusammenhang stehen können, stellen sie selbstständige Gesundheitsschädigungen dar.

Erwägungen ab Seite 116

BGE 126 V 116 S. 116

Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur

BGE 126 V 116 S. 117

teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2).

Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken können. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG u.a. bei den Invalidenrenten eine Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Das Kausalitätsprinzip wird in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG eingeschränkt im Bestreben, die Schadensabwicklung bei - in Bezug auf den versicherten Unfall - unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und um zu vermeiden, dass der Versicherte sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden muss. Dabei kann es sich um somatische oder psychische Vorzustände handeln ( BGE 121 V 331 Erw. 3a mit Hinweisen).

Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG findet nicht nur Anwendung, wenn die unfallfremden Faktoren im Verhältnis zu den allein dem Unfall zuzuschreibenden Beschwerden als sekundär erscheinen. Art. 36 UVG kommt gerade dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheitsbilder sich also überschneiden. Art. 36 Abs. 2 UVG ist lediglich dann nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten ( BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweisen).

b) Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 115 V 413 festgestellt hat, ändert Art. 36 Abs. 2 UVG am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs nichts. Die Frage der Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG stellt sich erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung zu bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus ( BGE 115 V 415 Erw. 12c/bb). Von diesem Grundsatz ist das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 121 V 326 nicht abgerückt. Die Feststellung, wonach Art. 36 Abs. 2 UVG immer dann zur Anwendung gelangt, wenn der Unfall und das nicht

BGE 126 V 116 S. 118

versicherte Ereignis eine Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben, bedeutet nicht, dass eine Leistungskürzung in solchen Fällen regelmässig zu entfallen hat. Art. 36 Abs. 2 UVG schränkt das Kausalitätsprinzip lediglich insofern ein, als ein Vorzustand, welcher vor dem Unfall zu keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, zu keiner Leistungskürzung Anlass geben soll. Die Bestimmung ändert nichts daran, dass die Gesundheitsschädigung, auf welche sich der unfallfremde Vorzustand bezieht, in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall zu stehen hat. Nur wenn die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG von einer Leistungskürzung abzusehen ist. Hievon ist das Eidg. Versicherungsgericht auch in BGE 121 V 326 ausgegangen, indem es auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Unfallfolgen im konkreten Fall als derart locker, ja zufällig erscheine, dass Satz 2 von Art. 36 Abs. 2 UVG nicht mehr anwendbar sei, ausgeführt hat, diese Aussage betreffe die Frage, ob zwischen dem versicherten Unfall und der in der Folge eingetretenen psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit der für die Haftung des Unfallversicherers vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei. Sei dies - wie im beurteilten Fall - zu bejahen, könne darauf nicht bei der Anwendung der Kürzungsbestimmung des Art. 36 Abs. 2 UVG , welche das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraussetze, zurückgekommen werden ( BGE 121 V 333 f. Erw. 3c). In BGE 123 V 103 Erw. 3c hat das Gericht erneut festgestellt, dass die Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraussetze.

c) Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall könnten die beiden Gesundheitsschädigungen, nämlich die somatische und die psychische, nicht auseinander gehalten werden, sodass eine "einheitliche Gesundheitsstörung" anzunehmen sei und der Unfallversicherer nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG mangels eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Vorzustandes ungekürzte Leistungen zu erbringen habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die bestehenden somatischen Befunde (chronisches Zervikalsyndrom und chronische Periarthropathia humeroscapularis) und die psychischen Störungen (depressive Entwicklung mit ausgeprägter Somatisierung und Symptomausweitung) stehen zwar in einem innern Zusammenhang, stellen jedoch selbstständige Gesundheitsschädigungen dar. Sie sind im Rahmen der

BGE 126 V 116 S. 119

Adäquanzprüfung getrennt zu betrachten, zumal für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen besondere Regeln gelten. Die Vorinstanz hat für die somatischen und die psychischen Befunde denn auch separate Adäquanzbeurteilungen vorgenommen. Nach dem Gesagten geht es aber nicht an, das Ergebnis der Adäquanzbeurteilung nachträglich dadurch zu umgehen, dass die somatischen und psychischen Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche Gesundheitsschädigung aufgefasst werden. Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, hätte der Unfallversicherer auch für nicht adäquate psychische Unfallfolgen einzustehen, wenn gleichzeitig adäquat kausale somatische Unfallfolgen vorliegen, welche durch die psychischen Störungen beeinflusst werden. Ein solches Ergebnis liesse sich mit dem in der obligatorischen Unfallversicherung herrschenden Kausalitätsprinzip und insbesondere auch mit Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG nicht vereinbaren, welcher lediglich eine Milderung des Kausalitätsprinzips in dem Sinne bezweckt, dass krankhafte Vorzustände, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, nicht zu einer Leistungskürzung Anlass geben.