Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 126 V 1 KI-generiert

Guardian's Entitlement to Child Rearing Credits Equivalent to Parental Authority

Geschäftsnummer BGE 126 V 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over whether a guardian, who has had a minor child in their personal care, is entitled to claim child-rearing credits under Swiss social security law. The guardian argued that they should be granted these credits, similarly to someone who holds parental authority, as they have been responsible for the child since the guardianship was established. The law generally grants these credits to those who have parental authority as defined by the Swiss Civil Code, but there was uncertainty about whether a guardian, who does not have legal parental authority like biological or adoptive parents, could be eligible for the same credits. The case explores whether the guardian's role in the child's life and responsibilities equates to exercising parental authority, thereby justifying the entitlement to child-rearing credits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften. Der Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat.

Schlagwörter

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Erziehungsgutschriften elterliche Gewalt minderjähriges Kind Obhut Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Vormund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29sexies Abs. 1 AHVG
This article is the main ground for allowing the appeal, as the Tribunal equals a guardian in custody to the holder of parental authority for the purpose of receiving credited educational years.
Art. 300 Abs. 1 ZGB
vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist ( Art. 300 Abs. 1 ZGB ).
Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG
für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben ( Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG ).
Art. 52e AHVV
Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand.
Art. 368 Abs. 1 ZGB
a) Gesetz und Verordnung enthalten keine Bestimmung darüber, wie es sich hinsichtlich des Anspruchs auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften verhält, wenn ein Kind nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundet ist und faktisch unter der Obhut eines Vormundes oder einer Vormundin lebt.
Art. 29sexies AHVG
Mai 1968 im Sinne von Art. 29sexies AHVG die elterliche Gewalt über das Kind ausgeübt.
Art. 405 Abs. 2 ZGB
1 ZGB bevormundete Kind in der Obhut eines Vormundes steht, welchem nach Art. 405 Abs. 2 ZGB , unter Vorbehalt der Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde, die gleichen Rechte zustehen wie den Eltern.
Art. 405 ZGB
Privatrecht, N 4 zu Art. 405 ZGB ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 245
Foster Parent Educational Credits Under AHV Law
BGE 112 II 21
BGE 125 V 246
Anspruchsberechtigt sind daher nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern, nicht dagegen die Pflegeeltern ( BGE 125 V 246 Erw.
BGE 125 V 248
Es liegt diesbezüglich auch kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, wie es für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften bei Pflegeverhältnissen anzunehmen ist ( BGE 125 V 248 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision relates to the imposition of court costs in the final decision.

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG

This article is the main ground for allowing the appeal, as the Tribunal equals a guardian in custody to the holder of parental authority for the purpose of receiving credited educational years.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 152 V 85
Partition of child-raising credits under old-age insurance after judicial separation with non-biological child and exclusive parental custody.
«…ehungsgutschriften ist an die Ausübung der elterlichen Sorge gebunden (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 erster Satz AHVG; [BGE 126 V 1](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-126-V-1#page1)). Der Be…»
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Division of educational credits and income splitting during judicial separation under OASI law
«…hungsgutschriften ist an die Ausübung der elterlichen Sorge gebunden (vgl. Art. 29 sexies Abs. 1 erster Satz AHVG; [BGE 126 V 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Father Denied Child-Rearing Supplements Despite Custody
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VSBES.2024.15 (2025-03-20) · so
Disability Pension Credits for Stepchild Care Denial Remanded for Custody Determination
«…die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden (BGE 126 V 1 E. 2). 3.3.3 In BGE 126 V 1 erwog das Bundesgericht, der Vormund (heute und nachfolgend: Beistand) habe zwar nicht…»
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Claimant v. Pension Authority: Child-Rearing Credits for Uncompensated Kinship Care
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Social Security Child-Rearing Credits for Foster Child
«…h auf An- rechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse aus- dehnen wollte (E. 2b, vgl. auch BGE 126 V 1 E. 2). Pflegeeltern steht nicht die elterliche Sorge zu; sie vertreten lediglich die Eltern in der Ausübung der elterli…»
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«…l'exercice de l'autorité parentale sur un ou plusieurs enfants ( art. 296 ss CC ; ATF 130 V 241 consid. 2.1 p. 243; 126 V 1 consid. 3b p. 2; 125 V 245 consid. 2a p. 246). Lorsqu'une disposition en matière d'assurances sociales renvoie à une…»
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«…300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf An- rechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a; MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis…»
AVS.50.15.12.2017 (2017-03-03) · vd
Insured Denied Pension Credits for Pre-2000 Shared Child Rearing Without Formal Parental Authority
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200 2016 961 (2016-11-23) · be
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«…en wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wer- den (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244, 126 V 1 E. 2 S. 2). Mit Art. 52e AHVV wird daher keineswegs jenen Versicherten ein Anspruch auf Erziehungs- gutschriften einger…»
5V 13 315 (2014-01-22) · lu
Social Security Denial of Child-Rearing Credits for Foster Parents Upheld
«…. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind demnach vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 126 V 1 E. 2, 125 V 245 E. 2a; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der eidgenössischen AHV und IV [RWL], N 5417). Eine Aus…»
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Foster Parent Denied Educational Credits for Child
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Volltext

Urteilskopf

126 V 1

1. Auszug aus dem Urteil vom 24. Januar 2000 i. S. B. gegen Ausgleichskasse Promea und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 29sexies Abs. 1 AHVG : Erziehungsgutschriften.

Der Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, ist dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen.

Er hat daher Anspruch auf Erziehungsgutschriften für die Zeit, während welcher das Kind in seiner Obhut gelebt hat.

Erwägungen ab Seite 1

BGE 126 V 1 S. 1

Aus den Erwägungen:

2. In BGE 125 V 245 hat das Eidg. Versicherungsgericht dargelegt, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht auf Pflegekindverhältnisse ausdehnen wollte und der Anspruch grundsätzlich davon abhängig ist, dass der Versicherte über eines oder mehrere Kinder die elterliche Gewalt im Sinne von Art. 296 ff. ZGB ausgeübt hat. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Gewalt, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Gewalt zu

BGE 126 V 1 S. 2

vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist ( Art. 300 Abs. 1 ZGB ). Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Gewalt sieht das AHVG lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben ( Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG ). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Gewalt zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den leiblichen Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Gewalt entzogen wurde, die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen werden ( Art. 311 ff. ZGB ; vgl. hiezu BGE 112 II 21 Erw. 5).

3. a) Gesetz und Verordnung enthalten keine Bestimmung darüber, wie es sich hinsichtlich des Anspruchs auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften verhält, wenn ein Kind nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundet ist und faktisch unter der Obhut eines Vormundes oder einer Vormundin lebt. Nach Auffassung der Vorinstanz liegt diesbezüglich eine Lücke im Gesetz vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Gesetzeslücke und macht geltend, sie habe als Vormundin seit dem 10. Mai 1968 im Sinne von Art. 29sexies AHVG die elterliche Gewalt über das Kind ausgeübt. Aus dem Gesetz ergäben sich keine Hinweise, dass nur leibliche Kinder einen Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu begründen vermöchten.

b) Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG werden den Versicherten Erziehungsgutschriften für Jahre angerechnet, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausgeübt haben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Begriff der elterlichen Gewalt ist im Sinne von Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Materialien beruht der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich auf einem Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ff. ZGB . Anspruchsberechtigt sind daher nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch Adoptiveltern, nicht dagegen die Pflegeeltern ( BGE 125 V 246 Erw. 2a).

Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch dann besteht, wenn ein Kind in der Obhut (Pflege und Erziehung) eines Vormundes steht.

BGE 126 V 1 S. 3

Anderseits schliesst das Gesetz einen solchen Anspruch auch nicht aus. Zwar knüpft Art. 29sexies Abs. 1 AHVG an ein Kindesverhältnis an, setzt ein solches jedoch nicht ausdrücklich voraus. Massgebendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Gewalt. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber nicht von vornherein auszuschliessen, dass ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften auch dann gegeben ist, wenn das nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundete Kind in der Obhut eines Vormundes steht, welchem nach Art. 405 Abs. 2 ZGB , unter Vorbehalt der Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde, die gleichen Rechte zustehen wie den Eltern. Es liegt diesbezüglich auch kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, wie es für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften bei Pflegeverhältnissen anzunehmen ist ( BGE 125 V 248 Erw. 3).

4. a) Nach Auffassung der Vorinstanz lässt es der klare Wille des Gesetzgebers nicht zu, der Beschwerdeführerin, welche nicht die elterliche Gewalt über ihren Neffen innegehabt und zudem ein Kostgeld erhalten habe, Erziehungsgutschriften anzurechnen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hält dem zu Recht entgegen, dass - im Gegensatz zu den Pflegeeltern, welche lediglich die Befugnis haben, die Eltern in der elterlichen Gewalt zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist ( Art. 300 Abs. 1 ZGB ) - dem Vormund bei Unmündigkeit des Bevormundeten grundsätzlich die gleichen Rechte wie den Eltern zustehen, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden ( Art. 405 Abs. 2 ZGB ). Aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Vormundschaft die elterliche Gewalt ersetzt und der Vormund (als Elternersatz) auch für den Aufgabenbereich der Eltern einzustehen hat, soweit dieser nicht unmittelbar von einer besonderen Beziehungsnähe oder dem rechtlichen Kindesverhältnis abhängig ist (AFFOLTER, in: Kommentar zum schweiz. Privatrecht, N 4 zu Art. 405 ZGB ). Der Vormund hat zwar nicht die elterliche Gewalt, verfügt jedoch über Befugnisse, welche der elterlichen Gewalt gleichkommen. Er übt diese nicht bloss vertretungsweise, sondern grundsätzlich selbstständig aus, weil die elterliche Gewalt den leiblichen Eltern entzogen worden ist oder aus anderen Gründen (insbesondere wegen des Todes) nicht mehr ausgeübt werden kann. Lebt das Kind - wie im vorliegenden Fall - auch faktisch in der Obhut des Vormundes, so verhält es sich nicht wesentlich anders, als wenn das Kind unter der elterlichen Gewalt der leiblichen Eltern oder eines Elternteils als alleinigen Inhabers der elterlichen Gewalt steht. Anderseits besteht gegenüber

BGE 126 V 1 S. 4

einem einfachen Pflegekindverhältnis insofern ein wesentlicher Unterschied, als der Vormund die Rechte und Pflichten des Kindes grundsätzlich selbstständig und nicht wie die Pflegeeltern neben dem Inhaber oder den Inhabern der elterlichen Gewalt (oder einem Vormund) wahrnimmt. Damit entfällt auch die Gefahr eines doppelten Anspruchs auf Erziehungsgutschriften, wie sie der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Pflegekindverhältnisse von der Anspruchsberechtigung verhindern wollte (Amtl. Bull. 1994 S 550). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, den Vormund, welcher ein unmündiges Kind in seiner persönlichen Obhut hat, dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG gleichzustellen. Dementsprechend ist sein Anspruch auf Erziehungsgutschriften zu bejahen, so lange das nach Art. 368 Abs. 1 ZGB bevormundete Kind in seiner Obhut gelebt hat.

b) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin für die Jahre ab 1969 ( Art. 52f AHVV ) Anspruch auf Erziehungsgutschriften nach Art. 29sexies AHVG . Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vom leiblichen Vater des Kindes vorübergehend ein Kostgeld bezogen hat. So werden auch bei geschiedenen Frauen Erziehungsgutschriften unabhängig davon angerechnet, ob und gegebenenfalls inwieweit der geschiedene Mann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.