Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 126 III 10 KI-generiert

Husband's Appeal of Child Support Based on Hypothetical Future Income

Geschäftsnummer BGE 126 III 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the district court in Aarau dissolved the marriage between two parties and made arrangements for child custody, appointing a guardian for the children and mandating both parents to contribute to their children's maintenance. Both parents were initially granted visitation rights. Following an appeal by one party and a cross-appeal by the other, the Aargau Cantonal Court revised this arrangement by assigning custody of the children to the mother and granting the father supervised visitation rights. The father was ordered to pay graduated support payments for the children. The father contested this ruling at the Swiss Federal Tribunal, arguing against the obligation to pay child support, citing his inability to earn an income due to health issues. However, the Tribunal did not proceed with the appeal, maintaining the Cantonal Court's decision regarding child support obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Nebenfolgen der Ehescheidung; hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG und Art. 63 Abs. 2 OG). Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen (E. 2b).

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Einkommensfestsetzung hypothetisches Invalideneinkommen Beweiswürdigung Teilentscheid Teilarbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Nebenfolgen der Ehescheidung; hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG und Art.
Art. 63 Abs. 2 OG
c OG und Art. 63 Abs. 2 OG ).
Art. 55 Abs. 1 lit. d OG
Das Gleiche gilt für die Rüge, der Schluss stehe zudem im Widerspruch zu den Akten, wird doch damit, ohne dass ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG geltend gemacht wird, einzig die Beweiswürdigung kritisiert.
Art. 93 BGG
Although Art. 93 LTF is mentioned in the introductory header (Regeste) regarding the relevance of hypothetical income in divorce ancillary matters, the actual decision states the appeal is not entertained, suggesting a procedural reason not explicitly itemized in the final orders based on the text excerpt structure.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 II 440
C. AG v. A. (Hypothetical Causality in Preliminary Land Purchase Contract)
BGE 117 II 256
Currency Loss Damages: Burden of Proof for Foreign Currency Conversion
BGE 117 II 16
Maintenance Obligor's Gifted Assets and Imputed Income Calculation
BGE 117 II 258
Im Berufungsverfahren überprüft das Bundesgericht Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung, soweit diese über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen übernehmen ( BGE 117 II 258 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Although Art. 93 LTF is mentioned in the introductory header (Regeste) regarding the relevance of hypothetical income in divorce ancillary matters, the actual decision states the appeal is not entertained, suggesting a procedural reason not explicitly itemized in the final orders based on the text excerpt structure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (845)

5A_16/2025 (2026-05-20)
Dismissal of wife's appeal regarding post-divorce maintenance, upholding the principle of self-sufficiency and imputed income after a long separation.
«…e bildet, ist es eine Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint ([BGE 126 III 10](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_631/2024 (2026-05-15)
Provisional divorce maintenance, imputation of hypothetical income, and specific calculation methods under exceptional marital wealth.
«…umutbarkeit um eine Rechtsfrage geht (tatsächliche Möglichkeit als Tatfrage und Zumutbarkeit als Rechtsfrage, dazu [BGE 126 III 10](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_684/2024 (2026-04-23)
Post-divorce maintenance, life-shaping marriage criteria, duration up to retirement age, and imputation of hypothetical income for chronically ill spouse
«….) Tatfrage, hingegen Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint ([BGE 126 III 10](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_233/2024 (2024-09-26)
«…, ändert dies nichts daran, dass freie Beweiswürdigung der im Recht liegenden Indizien und Umstände vorliegt (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b). Da die Vorinstanz die gültige Prioritätsbeanspruchung somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht…»
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Insured v. Pension Fund: Disability Benefits Reduction Due to Undisclosed Medical History
«…ssureur, ce qui constitue une question de droit que le Tribunal fédéral revoit librement (ATF 136 III 334 consid. 2.4 ; 126 III 10 consid. 2b ; TF 9C\_532/2014 du 23 octobre 2014 consid. 4.1). Les conséquences en général d’une rétic…»
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Modification of Child Support Denied Due to Insufficient Proof of Income Change
«…r Arbeitsmarktlage etc.) möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 126 III 10 E. 2b). 4.12. Mit Bezug auf die Aufnahme einer Teilzeit-Nebenerwerbstätigkeit des Klä- gers und die Anrechnung eines e…»
5A_578/2021 (2022-02-24)
«…ypothetischen Geschehensabläufen ausgehen, soweit sie auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen ( BGE 126 III 10 E. 2b; Urteil 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.1.2). Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer lediglich Ums…»
40----------- (2022-01-31) · vd
Policyholder Disclosure in Disability Insurance Application Upheld Against Insurer's Misrepresentation Claim
«…qui constitue une question de droit (TF 9C\_532/2014 du 23 octobre 2014 consid. 4.1 ; ATF 136 III 334 consid. 2.4 ; ATF 126 III 10 consid. 2b). Selon la jurisprudence, il ne faut adopter ni un critère purement subjectif, ni un critè…»
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Divorce Consequences Appeal: Spousal Support, Property Division, and Child Costs
«…il s'agit là d'une question de fait (TF 5A\_20/2013 du 25 octobre 2013 consid. 3.1 ; ATF 128 III 4 consid. 4c/bb ; ATF 126 III 10 consid. 2b). Pour arrêter le montant du salaire, le juge peut éventuellement se baser sur l'enquête suisse sur la struc…»
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Appeal Regarding Modification of Child Support Based on Changed Financial Circumstances
«…a.ch 2014 S. 302 ff., 341, m.w.H.). Das allfällige Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit stellt eine Tatfrage dar (vgl. BGE 126 III 10 E. 2). Die Vorinstanz stellte bei der Ermittlung eines anrechenbaren hypothetischen Ein- kommens von monatlich Fr. 2'5…»
HC.2021.420 (2021-05-28) · vd
Spousal Support Calculation Following Business Income Dispute
«…susmentionnées, ainsi que du marché du travail ; il s’agit là d’une question de fait (ATF 128 III 4 consid. 4c/bb ; ATF 126 III 10 consid. 2b ; TF 5A\_ 20/2013 du 25 octobre 2013 consid. 3.1). Pour arrêter le montant du salaire, le juge peut éventuel…»
5A_128/2020 (2021-04-13)
«…ch verbindlich (E. 2.3), es sei denn, die Schlussfolgerung beruhe ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung ( BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Dass Letzteres hier zutreffe und die Vorinstanz sich diesbezüglich täusche, macht der Beschwerdeführer n…»
5A_104/2018 (2021-02-02)
«…e, hingegen eine Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 23…»
C/9189/2020 (2021-01-15) · ge
Spousal Support Calculation After Marital Separation
«…euve de bonne volonté ou en fournissant l'effort qui peut raisonnablement être exigé de lui (ATF 128 III 3 consid. 4.a; 126 III 10 consid. 2, JdT 2000 I 121). La prise en compte d'un revenu hypothétique dépend de deux conditions. Premièrement, il s'a…»
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Spousal Support Recipient's Imputed Income After Choosing Non-Income Generating Projects
«…blikationsplattform St.Galler Gerichte das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGE 126 III 10 E. 2b; BGer 5A_388/2010 E. 1). 17. Die Ehefrau macht geltend, der Ehemann arbeite heute faktisch nicht mehr. Er inv…»

Volltext

Urteilskopf

126 III 10

4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1999 i.S. X. gegen Y. (Berufung)

Regeste

Nebenfolgen der Ehescheidung; hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG und Art. 63 Abs. 2 OG ).

Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen (E. 2b).

Sachverhalt ab Seite 11

BGE 126 III 10 S. 11

A.- Mit Urteil vom 12. März 1997 schied das Bezirksgericht Aarau die Ehe von X. und Y. Im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen entzog es beiden Parteien die elterliche Gewalt über die Kinder A., geboren am 5. Februar 1990, und B., geboren am 30. Dezember 1992, und wies gleichzeitig die zuständige Vormundschaftsbehörde an, den Kindern einen Vormund zu ernennen. Beiden Elternteilen wurde sodann ein Besuchsrecht eingeräumt, und sie wurden ferner dazu verpflichtet, an den Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Des weiteren wurde die Nebenfolgenvereinbarung der Parteien vom 14./26. Februar 1996 in den Ziffern 5 bis 7 genehmigt, und es wurde festgestellt, dass die Parteien mit dem Vollzug dieser Konvention güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt seien.

B.- Dieses Urteil focht Y. mit Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau an; X. erhob Anschlussappellation.

Mit Urteil vom 23. April 1999 hiess das Obergericht Appellation und Anschlussappellation teilweise gut und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Kinder A. und B. wurden unter die elterliche Gewalt der Klägerin gestellt. Dem Beklagten wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt; er wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig gestaffelte Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-, Fr. 350.- und Fr. 400.- plus allfällig bezogene Kinderzulagen bis zur Mündigkeit bzw. bis zum vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit zu bezahlen.

C.- X. gelangt mit Berufung an das Bundesgericht und beantragt, Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, Unterhaltsbeiträge an die beiden Kinder A. und B. zu leisten. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Im angefochtenen Entscheid ist das Obergericht davon ausgegangen, der Beklagte sei derzeit teilweise arbeitsunfähig, doch

BGE 126 III 10 S. 12

könne er in Zukunft wieder ein Einkommen erzielen, wenn er keine Drogen mehr konsumiere und psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehme. Über seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit habe allerdings die IV-Stelle und im Streitfall der Sozialversicherungsrichter zu befinden. Falls die zuständige Instanz eine rentenbegründende Invalidität verneine, so müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei gutem Willen mittelfristig wieder ein Arbeitseinkommen von Fr. 3'500.- bis Fr. 4'500.- erzielen könne.

Der Beklagte wirft dem Obergericht bundesrechtswidriges Vorgehen vor, weil es ihn zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet habe, obwohl er derzeit und auch mittelfristig keine Erwerbsfähigkeit aufweise. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sei nämlich offensichtlich, dass er unmöglich das ihm vom Obergericht aufgerechnete Einkommen erzielen könne. Dies gehe deutlich aus dem psychiatrischen Gutachten des Inselspitals Bern hervor, worin ihm allein schon aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert werde. Die Argumentation im angefochtenen Urteil, dass er bei gutem Willen ein Einkommen in der erwähnten Grössenordnung erreichen könne, stehe in klarem Widerspruch zu diesem Gutachten, dem besonderer Beweiswert zukomme und dessen Aussagekraft vom Obergericht denn auch nicht angezweifelt worden sei.

b) Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen ( BGE 115 II 440 E. 5b S. 448 f.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen.

Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass der Beklagte auf Grund des psychiatrischen Gutachtens bloss zu 60% arbeitsfähig ist. Trotzdem hat sie angenommen, mittels Drogenabstinenz und psychotherapeutischer Behandlung liesse sich die Arbeitsfähigkeit klar verbessern. Mit einer positiven Motivation wäre es dem Beklagten gemäss der IV-Stelle Bern denn auch möglich, eine Eingliederungsmassnahme erfolgreich zu absolvieren; der Beklagte habe während der vierwöchigen Abklärung fleissig und ausdauernd gearbeitet und auch gute Leistungen erbracht. Die von ihm begonnene Maschinenzeichnerlehre sei 1997 letztlich aus persönlichen, nicht aus invaliditätsbedingten Gründen gescheitert. Das Obergericht hat also seinen Schluss mit Bezug auf das hypothetische Einkommen aus Indizien gezogen. Das

BGE 126 III 10 S. 13

beschlägt grundsätzlich die Beweiswürdigung, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfen kann ( BGE 117 II 256 E. 2b S. 258 mit Hinweisen). Die im Berufungsverfahren überprüfbare Rechtsfrage, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe auch zugemutet werden kann (vgl. BGE 117 II 16 E. 1a), wird nicht aufgeworfen. Dagegen wird vorgebracht, es sei gerichtsnotorisch, dass ein über längere Zeit stattgefundener Drogenmissbrauch mit chronischen Auswirkungen einer Krankheit gleichkomme; sodann entspreche die Mutmassung der Vorinstanz, wonach der Beklagte mittelfristig und bei gutem Willen wieder ein Arbeitseinkommen von Fr. 3'500.- bis Fr. 4'500.- erzielen könne, nicht der Gerichtsnotorietät. Im Berufungsverfahren überprüft das Bundesgericht Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung, soweit diese über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen übernehmen ( BGE 117 II 258 E. 2b mit Hinweisen). Diese Regelfunktion kommt allerdings einem Erfahrungssatz nur zu, wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, welches aus den in andern Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleich gelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft beansprucht, der Erfahrungssatz mithin einen solchen Abstraktionsgrad erreicht hat, dass er normativen Charakter trägt. Wo dagegen der Sachrichter sich bloss auf allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den gesamten Umständen des konkreten Falles oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt unüberprüfbare Beweiswürdigung vor ( BGE 117 II 258 f. mit Hinweisen). Das trifft hier zu, weshalb auf die Vorbringen des Beklagten nicht eingetreten werden kann. Der Vorwurf, bei der Schlussfolgerung des Obergerichts handle es sich um eine durch nichts belegte Prognose, ist ebenfalls unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt für die Rüge, der Schluss stehe zudem im Widerspruch zu den Akten, wird doch damit, ohne dass ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG geltend gemacht wird, einzig die Beweiswürdigung kritisiert.