Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 126 II 49 KI-generiert

Cooperative Withholding Tax Liability and Limitation Period

Geschäftsnummer BGE 126 II 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A building cooperative purchased two plots of land in 1976, with an agreement to award a construction contract to an individual named R.S. Following a subsequent arrangement, the cooperative credited R.S. with CHF 4,000,000 on December 31, 1981. The Swiss Federal Tax Administration questioned this credit and deemed it an unjustified financial benefit, subjecting it to a withholding tax of CHF 1,345,400 plus interest. The cooperative contested the tax assessment, invoking the statute of limitations defense, but both the Federal Tax Administration and the Swiss Federal Tribunal upheld the tax assessment, rejecting the statute of limitations claim, as the actions to enforce the tax claim interrupted the prescription period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 17 VStG (Verjährung). Die Verrechnungssteuer unterliegt keiner absoluten Verjährung (E. 2).

Schlagwörter

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Quellensteuer Steuerpflicht Fristen direkte Steuer Rechtswahl Gewinnanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 VStG
The provision is cited in the Regeste and subsequently confirmed in the dispositive reasoning as the applicable rule regarding the prescription (Verjährung) of the withholding tax.
Art. 98 BdBSt
Dezember 1940 (BdBSt) begrenzt das Recht, die Veranlagung einzuleiten, auf drei Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode ( Art. 98 BdBSt ; Veranlagungsverwirkung) und stellt eine Verjährungsfrist für den Bezug der Steuer von fünf Jahren ab der Fälligkeit der Forderung auf ( Art.
Art. 128 BdBSt
98 BdBSt ; Veranlagungsverwirkung) und stellt eine Verjährungsfrist für den Bezug der Steuer von fünf Jahren ab der Fälligkeit der Forderung auf ( Art. 128 BdBSt ; Bezugsverjährung).
Art. 184 Abs. 2 DBG
Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit Art. 184 Abs. 2 DBG zur Anwendung brachte.
Art. 17 Abs. 1 VStG
Nach Art. 17 Abs. 1 VStG verjährt die Verrechnungssteuer fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG
Bei Kapitalerträgen, zu denen auch Erträge aus Genossenschaftsanteilen ( Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG ) sowie geldwerte Leistungen an nahe stehende Personen gehören (Art.
Art. 12 Abs. 1 VStG
Dezember 1966 zum VStG [VStV; SR 642.211]), entsteht die Steuerforderung nach Art. 12 Abs. 1 VStG im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.
Art. 16 Abs. 1 lit. b VStG
Die Steuer auf Erträgen von Genossenschaftsanteilen ist gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b VStG in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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2A.115/1990
Dezember 1989 im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 2A.115/1990).
2A.46/1993
ab (Verfahren 2A.46/1993).
BGE 119 Ib 311
Taxpayer Appeal Regarding Federal Tax Evasion Assessment and Procedural Fairness (ECHR Art. 6)
BGE 101 Ia 19
Tax Assessment Prescription Period for Fiscal Inactivity
BGE 112 Ia 260
Municipality v. Administrative Court: Sewage Connection Fee Lapse Period
2A.442/1997
November 1998, Verfahren 2A.442/1997, E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 VStG

The provision is cited in the Regeste and subsequently confirmed in the dispositive reasoning as the applicable rule regarding the prescription (Verjährung) of the withholding tax.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (62)

VVGE.2005.06.Nr.43 (2016-07-01) · ow
Municipality Development Charges Statute of Limitations Case
«…en festzulegen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, 164 ff., mit Hinweisen; BGE 112 Ia 260, 126 II 49, je mit Hinweisen). a) aa) Bei den hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträgen handelt es sich um Kausalabgaben al…»
A-3857/2023 (2025-01-15)
Utility Company Denied Retroactive Capital Cost Increase Due to Insufficient Justification
«…Gericht privatrechtliche Bestimmungen analog anwenden oder selbst eine Regelung aufstellen (vgl. BGE 140 II 384 E. 4.2, 126 II 49 E. 2; Urteil des BVGer A-4977/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 153 ff. und Rz. 7…»
A-2782/2022 (2024-04-30)
«…ni 2017 E. 4.2). Eine absolute Verjährung von Verrechnungssteueransprüchen ist gesetz- lich nicht vorgesehen (vgl. BGE 126 II 49 E. 2d; Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 6.7). 4.8 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs.…»
BGE 150 II 26
«…zu werfen. Das Institut der Verjährung beruht auf den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit ( BGE 126 II 49 E. 2a; BGE 119 Ib 311 E. 4a; BGE 112 Ia 260 E. 5). Wie das Bundesgericht bereits vor rund 60 Jahren festgehalten h…»
9C_711/2022 (2023-11-17)
Statutory limitation (prescription) of direct federal tax assessment for capital gain from sale of rezoned farmland, interrupted only by an official act brought into the taxpayer's sphere of influence or actual notice—third-party notice without agency is insufficient.
«…zu werfen. Das Institut der Verjährung beruht auf den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit ( BGE 126 II 49 E. 2a; 119 Ib 311 E. 4a; 112 Ia 260 E. 5). Wie das Bundesgericht bereits vor rund 60 Jahren festgehalten hat, scha…»
SCBES.2023.52 (2023-08-16) · so
Supervisory Authority Decision on Income Attachment Revision Based on Unapproved Child Support Agreement
«…4. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023 macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, das Bundesgericht habe in BGE 126 II 49 zu einem von den Parteien mündlich abgeänderten Kindesunterhaltsvertrag festgehalten, dass dieser zuerst durch die dama…»
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Historical Water Rights: No Dismantling Obligation, Time-Barred Claims
«…e Ansprüche und gilt sowohl für das Gemeinwesen als auch für Private (BGE 148 II 106 E. 4.3; BGE 140 II 384 E. 4.1; BGE 126 II 49 E. 2a; BLKGE 2006 Nr. 48 E. I.2.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 153). 4.5.2 Anders als die Vorinstanz in der…»
810.22.286 (2023-05-31) · bl
Water Right Lapse Does Not Mandate Infrastructure Removal
«…e Ansprüche und gilt sowohl für das Gemeinwesen als auch für Private (BGE 148 II 106 E. 4.3; BGE 140 II 384 E. 4.1; BGE 126 II 49 E. 2a; BLKGE 2006 Nr. 48 E. I.2.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 153). **4.5.2** Anders als die Vorinstanz in…»
A-21/2021 (2022-12-21)
Withholding Tax Liability Not Waived by Voluntary Disclosure; Statute of Limitations Interrupted
«…ni 2017 E. 4.2). Eine absolute Verjährung von Verrechnungssteueransprüchen ist gesetz- lich nicht vorgesehen (vgl. BGE 126 II 49 E. 2d; Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 6.7). 2.6.2 Die Verjährung von Abgabeforderungen ist von Amtes…»
CDP.2021.207 (2022-08-16) · ne
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«…sur la prescription ; le juge reste toutefois libre de s'en écarter si la transposition ne semble pas souhaitable [(ATF 126 II 49](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=126_II_49) cons. 2a, [112 Ia 260](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=…»
2C_638/2021 (2022-06-10)
«…t jedoch im Rahmen eines Grundsatzentscheids mit Bezug auf die Frage der absoluten Verjährung eine Lücke verneint ( BGE 126 II 49 E. 2d bestätigt durch das Urteil 2C_188/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.4). An der gesetzlichen Regelung von Art. 17 VS…»
A-2591/2019 (2022-06-08)
«…uldner vgl.: REICH/BAUER-BAL- MELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 38a). Eine absolute Verjährung kennt das VStG nicht (BGE 126 II 49 E. 2). 8.2.5 Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerich- teten Betreibung das Pfändungs…»
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«…uldner vgl.: REICH/BAUER-BAL- MELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 38a). Eine absolute Verjährung kennt das VStG nicht (BGE 126 II 49 E. 2). 8.3 Verjährungsunterbrechung durch die Vorinstanz 8.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die ESTV die…»
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Volltext

Urteilskopf

126 II 49

6. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. Januar 2000 i.S. Baugenossenschaft I. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung und Eidgenössische Steuerrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 17 VStG (Verjährung).

Die Verrechnungssteuer unterliegt keiner absoluten Verjährung (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 49

BGE 126 II 49 S. 49

Die Baugenossenschaft I. erwarb mit Kaufverträgen vom 2. Dezember 1976 von der S. AG zwei in X. gelegene Baulandparzellen zum Preis von Fr. 2'250'000.-. Beim Abschluss dieses Kaufgeschäfts war sie durch R.S. vertreten, der nicht Genossenschafter war. Die Kaufverträge enthielten u.a. die Verpflichtung der Baugenossenschaft I., den Generalunternehmerauftrag für die Erstellung der projektierten Bauten, insbesondere des Hochhauses D, an R.S. zu erteilen. Der Generalunternehmervertrag wurde in der Folge am 7. Februar 1977 abgeschlossen. Der Werkpreis wurde auf pauschal Fr. 18'300'000.- festgesetzt. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen wurde vereinbart, dass der Generalunternehmer für den nötigen Baukredit und die Restfinanzierung besorgt sei und ein Baukreditkonto eröffnet werde, über das je nach Baufortschritt sämtliche Zahlungen an die Handwerker direkt geleistet würden. Ausserdem wurde vereinbart, dass über dieses Baukreditkonto der Generalunternehmer mit Einzelzeichnung verfüge und die Organe der Baugenossenschaft I. ein jederzeitiges Kontrollrecht hätten, sowie dass eventuelle Mehrleistungen laufend zusammengestellt und separat verrechnet würden.

Die Baugenossenschaft I. schrieb R.S. am 31. Dezember 1981 einen Betrag von Fr. 4'000'000.- gut. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte daraufhin von der Baugenossenschaft I., diese Gutschrift zu begründen und zu belegen. Nach diversen Stellungnahmen der Baugenossenschaft I. erachtete die Eidgenössische

BGE 126 II 49 S. 50

Steuerverwaltung dieses Betreffnis als geschäftsmässig unbegründet und unterstellte es dementsprechend als geldwerte Leistung einer Verrechnungssteuer von Fr. 1'400'000.- (35 Prozent), mit der Anweisung, die Steuer auf den Begünstigten zu überwälzen. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess sie teilweise gut, veranschlagte die geldwerte Leistung auf Fr. 3'844'000.- und verpflichtete die Baugenossenschaft I. an Verrechnungssteuern Fr. 1'345'400.- (zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent seit dem 5. Dezember 1986) zu erstatten, ferner den Steuerbetrag auf R.S. zu überwälzen.

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 14. Dezember 1992 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Baugenossenschaft I. gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Dezember 1989 im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 2A.115/1990). Am 10. März 1993 wies das Bundesgericht ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch der Baugenossenschaft I. ab (Verfahren 2A.46/1993). Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangte in der Folge von der Baugenossenschaft I. zusätzliche Auskünfte und Unterlagen. Mit Entscheid vom 6. März 1998 hiess sie die Einsprache der Baugenossenschaft I. teilweise gut und verpflichtete sie, der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Betrag von Fr. 1'345'400.- nebst Verzugszinsen zu zahlen.

Dagegen gelangte die Baugenossenschaft I. mit Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Mai 1999 (eröffnet am 25. Mai 1999) ab und bestätigte den Einspracheentscheid vom 6. März 1998. Sie wies dabei die Verjährungseinrede der Baugenossenschaft I. ab und erachtete es nicht als erwiesen, dass die fragliche Gutschrift in weiterem Umfang als bisher angenommen der Abgeltung für von R.S. erbrachte Mehrleistungen gedient habe.

Gegen diesen Entscheid hat die Baugenossenschaft I. mit Eingabe vom 24. Juni 1999 erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. Mai 1999 aufzuheben und festzustellen, dass keine Verrechnungssteuer geschuldet sei. Sie beruft sich auf die Verjährung des Steueranspruchs.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. Zu prüfen ist einzig die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung. Sie macht geltend, dass für die Verrechnungssteuer

BGE 126 II 49 S. 51

aufgrund richterlicher Lückenfüllung eine absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren gelten müsse, die in ihrem Fall nicht eingehalten worden sei.

a) Nach einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz unterliegen öffentlichrechtliche Ansprüche des Staates gegenüber dem Bürger auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung einer Verjährung. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 311 E. 4a S. 321; BGE 101 Ia 19 E. 4a S. 21 f.; BGE 112 Ia 260 E. 5 S. 262 ff.). Sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen ( BGE 112 Ia 260 E. 5 S. 263; BGE 119 Ib 311 E. 4b S. 322). Kennt das fragliche Gesetz eine Verjährungsordnung, ist zu prüfen, ob diese allenfalls lückenhaft und durch eine richterliche Verjährungsfrist zu ergänzen ist (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 4b S. 322).

b) Die Frage, ob durch Lückenfüllung eine absolute Verjährungsfrist für die Veranlagung anzunehmen ist, stellte sich bisher vorab für die direkte Bundessteuer. Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 (BdBSt) begrenzt das Recht, die Veranlagung einzuleiten, auf drei Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode ( Art. 98 BdBSt ; Veranlagungsverwirkung) und stellt eine Verjährungsfrist für den Bezug der Steuer von fünf Jahren ab der Fälligkeit der Forderung auf ( Art. 128 BdBSt ; Bezugsverjährung). Eine (absolute) Frist, innert der die Veranlagung abzuschliessen ist (Veranlagungsverjährung), ist nicht vorgesehen. Die Verjährungsfrist von Art. 128 BdBSt gilt nach der Praxis sowohl für den Bezug als auch für die Veranlagung der Steuer (nicht veröffentlichtes Urteil vom 24. November 1998, Verfahren 2A.442/1997, E. 5). Das Bundesgericht hat die Frage, ob die Veranlagung innert einer absoluten Frist abzuschliessen ist, früher in Bezug auf die Nachsteuer verneint (vgl. ASA 59 S. 256), jedoch in der späteren Praxis offen gelassen (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 4a S. 321 f.). In dem (bereits erwähnten) Entscheid vom 24. November 1998 hat das Bundesgericht in E. 5 wiederum erkannt, dass eine Frist, innert der die rechtzeitig eingeleitete Veranlagung abzuschliessen ist, nicht unerlässlich sei. Der Fristenlauf von Art. 128 BdBSt , der an die Fälligkeit der Steuerforderung anknüpft, sei unabhängig vom Abschluss des Veranlagungsverfahrens. Das biete dem Steuerpflichtigen ausreichenden Schutz gegen eine unzumutbare Verzögerung der

BGE 126 II 49 S. 52

Veranlagung (so schon ASA 59 S. 256 mit Hinweis). In Bezug auf die Strafsteuer bzw. Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 10. August 1998 (StR 53/1998 S. 733) eine absolute Verjährung bejaht, indem es nach dem Grundsatz der lex mitior in einem Fall, in dem es um versuchte Steuerhinterziehung ging, der nach den materiellen Vorschriften des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer zu beurteilen war, die absolute Verjährungsfrist von Art. 184 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit Art. 184 Abs. 2 DBG zur Anwendung brachte. In Bezug auf die Veranlagung der Steuer hat das Bundesgericht die Frage einer absoluten Veranlagungsverjährungsfrist in diesem Entscheid wiederum offen gelassen. In einem neueren Entscheid vom 26. November 1999 ( BGE 126 II 1 E. 3) hat das Bundesgericht an seiner in ASA 59 S. 250 publizierten Praxis erneut festgehalten und erkannt, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung zur absoluten Verjährung im Bundesratsbeschluss nicht als Lücke, sondern als qualifiziertes Schweigen aufzufassen sei. Demnach besteht keine absolute Frist, innert der die Veranlagung zur direkten Bundessteuer unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer abzuschliessen ist; ob für altrechtliche Steuerforderungen eine Veranlagungsverjährung im Jahre 2010 anzunehmen ist, hat das Bundesgericht offen gelassen (E. 4).

c) Die Verjährung der Verrechnungssteuer ist in Art. 17 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechungssteuer (VStG; SR 642.21) geregelt. Nach Art. 17 Abs. 1 VStG verjährt die Verrechnungssteuer fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Bei Kapitalerträgen, zu denen auch Erträge aus Genossenschaftsanteilen ( Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG ) sowie geldwerte Leistungen an nahe stehende Personen gehören (Art. 20 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG [VStV; SR 642.211]), entsteht die Steuerforderung nach Art. 12 Abs. 1 VStG im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Die Steuer auf Erträgen von Genossenschaftsanteilen ist gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b VStG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VStV innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagungsverfügung zu entrichten. Nach Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird, unterbrochen, wobei die Frist mit der Unterbrechung von neuem beginnt.

BGE 126 II 49 S. 53

Vorliegend geht es um die Verrechnungssteuer auf der R.S. am 31. Dezember 1981 gewährten Gutschrift von Fr. 4'000'000.-. Die fünfjährige Frist von Art. 17 Abs. 1 VStG für die Verjährung der Steuerforderung wurde jeweils durch auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlungen unterbrochen, so u.a. mit dem Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. November 1985, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Gutschrift zu begründen und zu belegen, mit dem Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Dezember 1989, dem Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1992, dem Auskunftsbegehren der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. April 1995 und dem Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. März 1998. Somit ist die Verjährung nach Art. 17 Abs. 1 VStG nicht eingetreten.

d) Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer kennt nach Wortlaut und Gesetzessystematik keine absolute Verjährungsfrist, innert der die Steuer rechtskräftig festzusetzen ist, wie sie neuerdings in Art. 120 Abs. 4 DBG und in Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vorgesehen ist. Somit muss auch in Bezug auf die Verrechnungssteuer angenommen werden, dass der Gesetzgeber - durch ein qualifiziertes Schweigen - bewusst keine absolute Verjährungsfrist einführen wollte. Es kann nicht gesagt werden, dass er durch den Verzicht auf die Statuierung einer absoluten Frist in Art. 17 VStG eine lückenhafte Verjährungsordnung erlassen oder gegen übergeordnete Grundsätze verstossen hat. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen genügt, dass eine Verjährung vorgesehen wird. Dies ist für die hier strittige Verrechnungssteuer geschehen. Wie die Verjährungsordnung im Einzelnen ausgestaltet wird, obliegt der weitgehend freien Entscheidung des Gesetzgebers; insbesondere steht es diesem - wie das Bundesgericht soeben erneut für die direkte Bundessteuer bestätigt hat (oben lit. b) - frei, von einer absoluten Verjährung der Steuerforderung oder der Steuerveranlagung abzusehen. Die Verjährung der Steuerforderung nach Art. 17 Abs. 1 VStG bietet dem Steuerpflichtigen in der Regel - etwa abgesehen von einem treuwidrigen Verzögern nötiger Amtshandlungen - genügend Schutz gegen ein unerträglich langes Verfahren (vgl. ASA 59 S. 256).