Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 126 II 192 KI-generiert

Motorist Sanctioned for Speeding on Snow-Covered Road

Geschäftsnummer BGE 126 II 192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On December 31, 1996, an individual was driving through a village road when her car lost control on a section covered with slush while negotiating a slight left curve. As a result, her vehicle collided with an oncoming car, which was then pushed sideways and hit a parked vehicle, causing damage to all involved automobiles. The cantonal road traffic authority penalized the driver by suspending her license for a month due to her failure to adjust her speed to road conditions, inability to control her vehicle, and causing an urban traffic accident. Despite appeals to higher authorities, including a request for a warning instead of suspension, the decision to revoke her driving license was upheld, largely due to the assessment that her actions constituted at least a medium level of negligence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 2 und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV; Führerausweisentzug, Abgrenzung des leichten vom mittelschweren Fall. Wer innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit 50 km/h befährt, den trifft mindestens ein mittelschweres Verschulden (E. 2b). Bei diesem Verschulden ist die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG selbst dann ausgeschlossen, wenn ein langjähriger unbescholtener automobilistischer Leumund mitzubeurteilen ist (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Führerausweisentzug Motorfahrzeugbenutzung Strassenverkehrssicherheit Übertretungen gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 2 SVG
Art. 16 Abs. 2 SVG , Art.
Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV
2 und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV , Art.
Art. 31 Abs. 2 VZV
Cited in the dispositive reasoning as a regulation supporting the impossibility of issuing only a warning for medium-heavy fault.
Art. 16 Abs. 2 Satz
Bei diesem Verschulden ist die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG selbst dann ausgeschlossen, wenn ein langjähriger unbescholtener automobilistischer Leumund mitzubeurteilen ist (E.
Art. 105 Abs. 2 OG
35-40 km/h gefahren, vermag sie gerade angesichts ihrer eigenen Angaben im kantonalen Verfahren nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 4 Abs. 2 VRV
Die Fahrzeugführerin hat unter anderem langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit und vereist ist ( Art. 4 Abs. 2 VRV ).
Art. 36a Abs. 3 OG
Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG
Cited in the dispositive reasoning to confirm that a warning is not possible even with a clean driving record when the fault is at least medium-heavy.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG

Cited in the dispositive reasoning to confirm that a warning is not possible even with a clean driving record when the fault is at least medium-heavy.

Art. 31 Abs. 2 VZV

Cited in the dispositive reasoning as a regulation supporting the impossibility of issuing only a warning for medium-heavy fault.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (88)

1C_182/2025 (2025-10-07)
Driver's license withdrawal for severe traffic infraction and gross negligence during a right turn.
«…es risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent (cf. [ATF 126 II 192](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
CR.2025.0024 (2025-09-16) · vd
Motorist License Withdrawal Upheld Based on Criminal Conviction Findings
«…ion des risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent (ATF 126 II 192 consid. 2b) et vouant toute son attention à la chaussée au sens de l'art. 3 al. 1 OCR (arrêt TF 1C\_135/2022 précité co…»
CR.2025.0004 (2025-06-27) · vd
License Withdrawal Upheld Following Traffic Accident and Prior Offense
«…des risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent (cf. ATF 126 II 192 consid. 2b) et vouant toute attention à la chaussée au sens de l'art. 3 al. 1 OCR; André Bussy/Baptiste Rusconi et al.,…»
CR.2024.0024 (2025-06-03) · vd
Probationary License Cancellation Upheld for Second Traffic Offense
«…on des risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent ([ATF 126 II 192](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
A/360/2024 (2024-10-31) · ge
Vehicle License Withdrawal for Dual Traffic Offenses Upheld
«…es risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent (cf. ATF [126 II 192](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20II%20192) consid. 2b) et vouant toute attention à la chau…»
CR.2024.0022 (2024-08-08) · vd
Driver License Withdrawal Upheld for Red Light Violation Causing Injury
«…on des risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent ([ATF 126 II 192](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
P/9972/2023 (2024-04-15) · ge
Traffic Violation Conviction Upheld for Rear-End Collision on Ice
«…ler à la vitesse maximale autorisée que si les conditions de la route, du trafic et de visibilité sont favorables (ATF [126 II 192](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=126%20II%20192) consid. 2b ; [121 IV 286](https://justice.ge.ch…»
603 2024 8 (2024-02-28) · fr
Driver v. State: Probationary License Cancellation Upheld for Unsecured Load
«…chschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können (siehe hierzu auch BGE 126 II 192 E. 2b). Wer keine freie Sicht auf die Strasse hat und wegen einer ungesicherten Ladung gezwungen ist, vorsichtig zu fah…»
CR.2023.0006 (2023-07-28) · vd
Driving License Revocation Based on Insufficiently Substantiated Penal Order
«…on des risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent ([ATF 126 II 192](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
CR.2022.0024 (2023-03-03) · vd
License Revocation Upheld for Insufficient Following Distance and Recidivism
«…on des risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent ([ATF 126 II 192](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date…»
CR.2022.0023 (2023-01-27) · vd
Driver Appeal of Mandatory License Withdrawal for Aggressive Overtaking
«…des risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent (cf. ATF 126 II 192 consid. 2b) et vouant toute attention à la chaussée au sens de l'art. 3 al. 1 de l'ordonnance sur les règles de la circ…»
VG.2022.00051 (2022-11-24) · gl
Driver convicted for traffic violation, license suspended.
«…rheblich ist und sich bei zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere bei Richtungswechseln drastisch erhöht (vgl. BGE 126 II 192 E. 2.b). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die damals herrschenden Strassenverhältnisse sowie die leichte Biegun…»
1C_135/2022 (2022-08-24)
«…es risques d'accident, alors que ceux-ci étaient reconnaissables pour un conducteur moyen normalement prudent (cf. ATF 126 II 192 consid. 2b) et vouant toute attention à la chaussée au sens de l'art. 3 al. 1 de l'ordonnance sur les règles de la cir…»
603 2022 60 (2022-07-06) · fr
Administrative Commission v. Driver: License Suspension for Negligent Driving
«…fic n'est prise en considération que dans la mesure où elle est significative pour la faute (ATF 126 II 202 consid. 1a; 126 II 192 consid. 2b; 125 II 561 consid. 2b). La faute légère correspond à une négligence légère. Un tel cas de figure est par ex…»
603 2021 139 (2021-10-22) · fr
Probationary License Revocation for Second Traffic Offense
«…nderen Verkehrsteilneh- mer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen bzw. antizipieren (siehe BGE 126 II 192 E. 2b). Der Regen und die nasse Fahrbahn sowie die nächtliche Dunkelheit hätten zudem Anlass für eine erhöhte Aufmerksa…»

Volltext

Urteilskopf

126 II 192

18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. März 2000 i.S. X. gegen Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 2 SVG , Art. 4 Abs. 2 und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV , Art. 31 Abs. 2 VZV ; Führerausweisentzug, Abgrenzung des leichten vom mittelschweren Fall.

Wer innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit 50 km/h befährt, den trifft mindestens ein mittelschweres Verschulden (E. 2b). Bei diesem Verschulden ist die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG selbst dann ausgeschlossen, wenn ein langjähriger unbescholtener automobilistischer Leumund mitzubeurteilen ist (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 192

BGE 126 II 192 S. 192

A.- X. fuhr am Nachmittag des 31. Dezember 1996 mit ihrem Personenwagen in Obfelden auf der Dorfstrasse von Muri kommend in Richtung Affoltern am Albis. In einer leichten Linkskurve geriet ihr Fahrzeug auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn ins Schleudern und stiess mit einem auf der Gegenfahrbahn in Richtung Muri fahrenden Personenwagen zusammen. Durch die Kollision wurde dieses Fahrzeug nach rechts zum Trottoir bzw. Liegenschaftsvorplatz geschoben, wo es seitlich gegen einen dort parkierten Personenwagen prallte. An allen Fahrzeugen entstand Sachschaden.

BGE 126 II 192 S. 193

B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X. am 6. März 1997 den Führerausweis wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verursachens eines Verkehrsunfalls innerorts mit Sachschaden für die Dauer eines Monats.

Eine Verwaltungsbeschwerde der Betroffenen wies das Departement des Innern des Kantons Aargau am 19. November 1998 ab. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 7. September 1999 ab.

C.- X. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Verwarnung auszusprechen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hat weder im Strafverfahren noch im Beschwerdeverfahren oder im vorinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt bestritten. Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit zitiert das Departement des Innern die Aussage der Beschwerdeführerin im Polizeirapport, wonach sie ungefähr mit 60 km/h gefahren sei, und ihre Angabe in der Verwaltungsbeschwerde, wonach ihre Geschwindigkeit mit 50 km/h ermittelt worden sei. Diese Geschwindigkeitsangabe hat sie im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt. Mit ihrer jetzigen Behauptung, sie sei mit einer Geschwindigkeit von bloss ca. 35-40 km/h gefahren, vermag sie gerade angesichts ihrer eigenen Angaben im kantonalen Verfahren nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Dasselbe gilt für die Bestreitung der vorinstanzlichen Feststellung, die Strasse sei mit Schneematsch bedeckt gewesen. Denn gemäss Polizeiprotokoll war die Strasse "schneebedeckt", laut Aussagen der Beschwerdeführerin und des Unfallgegners hatte es "Schneepflotsch" und in ihrer Eingabe vom 14. Februar 1997 an das Strassenverkehrsamt gibt die Beschwerdeführerin selbst an, fünf Minuten nach dem Unfall seien der Schneepflug und der Salzwagen vorbeigefahren und hätten "die Strasse von Schneematsch und Eis" befreit.

2. a) Bei der Anordnung von Administrativmassnahmen unterscheidet die Vorinstanz zwischen dem besonders leichten, dem leichten, dem mittelschweren und schweren Fall. Die wesentlichen

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Kriterien für die Zuordnung seien das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens; bei der Beurteilung, ob es sich um einen leichten Fall handle, sei ausserdem der automobilistische Leumund zu berücksichtigen. Die in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG (SR 741.01) vorgesehenen Massnahmen müssten sich stets als verhältnismässig erweisen.

Die Vorinstanz erachtet die Gefährdung, die die Beschwerdeführerin durch ihre Fahrweise hervorgerufen hat, als schwer. Das Verschulden wiege zumindest mittelschwer, da sie sich vorhalten lassen müsse, die Umstände falsch eingeschätzt und ihre Fahrweise nur ungenügend den konkreten Verhältnissen angepasst zu haben. Zudem weist die Vorinstanz auf eine Alkoholisierung (0,4 Promille) der Beschwerdeführerin hin, weil bereits ab Blutalkoholkonzentrationen von 0,3 bis 0,4 Promille verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbussen nachgewiesen seien.

b) Kürzlich hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Beurteilung des leichten Falles gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG geändert: Neben dem Verschulden der Fahrzeuglenkerin und deren automobilistischen Leumund ist die Schwere der Verkehrsgefährdung nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist ( BGE 125 II 561 E. 2b).

Wie die Vorinstanzen zutreffend festhalten, hat die Beschwerdeführerin, indem sie innerorts mit 50 km/h ins Schleudern geriet und so ihr Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle halten konnte, eine schwere Verkehrsgefährdung verursacht. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht in solchen Situationen, gerade auch innerorts, ein grosses Risiko von Folgeunfällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeugs unberechenbar ist. Weder kann eine Automobilistin situationsgerecht auf den übrigen Verkehr reagieren, noch können die anderen Verkehrsteilnehmer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen. Zu prüfen bleibt, in welchem Mass die Beschwerdeführerin die Gefährdung auch verschuldet hat.

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Die Fahrzeugführerin hat unter anderem langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit und vereist ist ( Art. 4 Abs. 2 VRV ). Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist, kann allgemein vorausgesetzt werden.

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Ebenso bekannt ist der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere beim Kurvenfahren drastisch erhöht. Inwiefern die Beschwerdeführerin diese Zusammenhänge nicht gekannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Polizeiprotokoll besitzt das benutzte Fahrzeug keinen Vierradantrieb, oder er war nicht eingeschaltet. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin könnte höchstens berücksichtigt werden, dass die Strasse im fraglichen Zeitpunkt nicht mit Schnee, sondern mit Schneematsch bedeckt war. Doch entlastet dies die Beschwerdeführerin nicht wesentlich, weil bei Schneematsch auf Strassen immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden muss. Jedenfalls erlaubten die konkreten Strassenverhältnisse kein Ausfahren der Innerortshöchstgeschwindigkeit und dies erst recht nicht in einer - wenn auch bloss leichten - Kurve. Da die Beschwerdeführerin die schwere Verkehrsgefährdung zum grossen Teil hätte voraussehen können und müssen, hat sie die Gefährdung auch verschuldet. Deshalb ist jedenfalls von einem mittelschweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen.

c) Unter diesen Umständen ist eine blosse Verwarnung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, auf Grund der klaren Regelung von Gesetz ( Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ) und Verordnung ( Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51] ) nicht möglich. Denn auch ein langjähriger ungetrübter automobilistischer Leumund kann nur bei leichtem Verschulden zur Anordnung einer Verwarnung anstelle eines Ausweisentzuges führen. Dies mag in Fällen wie hier, wo die Fahrzeugführerin auf Grund des von ihr verschuldeten Unfalls genügend gewarnt sein dürfte, als Härte empfunden werden. Diese Rechtslage kann nur der Gesetzgeber ändern, sei es, dass er für derartige Fälle auch den bedingten Ausweisentzug vorsieht oder den Anwendungsbereich der Verwarnung bei gutem automobilistischem Leumund ausweitet auf den Bereich des mittelschweren Verschuldens.

d) Auch die geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis rechtfertigt es nicht, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).