Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 125 V 435 KI-generiert

Compulsory Health Insurance Reimbursement for Physician-Parent's Treatment of Child

Geschäftsnummer BGE 125 V 435
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Compulsory Health Insurance Reimbursement for Physician-Parent's Treatment of Child The case concerned a claim for reimbursement from the compulsory health insurance for medical treatments provided by a physician-parent to their insured child, which the insurer contested by citing the parents' civil law maintenance obligations. The Supreme Court ruled that the compulsory health insurance coverage extends to medical treatments provided by a parent to their insured child, as the family law obligation for maintenance (Art. 163 and 276 CC) is primarily fulfilled through the payment of insurance premiums and cost-sharing (franchise and deductible) in a mandatory health insurance system, and cannot require parents to provide free medical services alongside these payments. Furthermore, the court held that the right to choose a physician (Art. 41 KVG) is unrestricted and applies within the parent-child relationship, and the contractual basis for the medical service, forming the foundation for the fee claim, is valid even when parents act as the child's legal representatives (self-contracting), provided the child is only benefited, thus obliging the insurer to reimburse the treatment costs, subject to verification of the fee's scope.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 25 Abs. 1, Art. 41 und 42 Abs. 1 KVG; Art. 163 Abs. 1 sowie Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB: Ärztliche Behandlung durch einen Elternteil. Die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstreckt sich auch auf ärztliche Behandlungen durch einen Elternteil des versicherten Kindes.

Schlagwörter

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obligatorische Krankenpflegeversicherung Rückerstattung der Krankenversicherung Behandlungsvertrag Unterhaltspflicht des Kindes Versicherungsleistungsanspruch Kindesverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 163 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to establish the context of family maintenance duties, though later qualified regarding health costs.

Art. 276 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to establish the context of parental duty to support the child, though later qualified regarding health costs.

Art. 25 Abs. 1 KVG

Cited as the basis for which services the mandatory health insurance covers.

Art. 41 KVG

Cited as the basis guaranteeing the insured's free choice of physician, which includes treatment by a parent.

Art. 42 Abs. 1 KVG

Cited in relation to the insured's entitlement to reimbursement from the insurer.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

S 2018 4 (2018-07-16) · gr
Insurance Premium Dispute Based on Electronic Notice
«…(Art. 276 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört auch die Bezahlung von Beiträgen an die Sozialversicherungen (vgl. BGE 125 V 435 E.3b). Dies hat zur Folge, dass jeder der Ehegatten für die gesamte Forderung belangt werden kann (vgl. U…»
2018.06.22.sv.2 (2018-06-22) · bl
*Smith v. HealthFirst Insurance Co.*
«…ngsprämien für die unmündigen Kinder zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB ge- hören (BGE 125 V 435 E. 3b). Die – solidarische – Haftung der Eltern wird auf die Prämien be- grenzt, die bis zum Erreichen der Volljährigke…»
730.17.429.160 (2018-06-22) · bl
Health Insurer Liable for Premiums Due to Lack of Clear Notification
«…rungsprämien für die unmündigen Kinder zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB gehören (BGE 125 V 435 E. 3b). Die - solidarische - Haftung der Eltern wird auf die Prämien begrenzt, die bis zum Erreichen der Volljährigkeit…»
CDP.2015.143 (2015-09-23) · ne
Father Liable for Minor Child's Unpaid Medical Expenses
«…illeurs, ces frais médicaux entrent dans l'obligation d'entretien des père et mère (art. [276 CC](#_Art._2761_CC); ATF [125 V 435](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=125_V_435) cons. 3b), de sorte que c'est à juste titre que le demandeur a di…»
CDP.2014.193 (2015-03-23) · ne
Outpatient Clinic v. Mother for Minor's Medical Costs
«…illeurs, ces frais médicaux entrent dans l'obligation d'entretien des père et mère (art. [276 CC](#_Art._2761_CC); ATF [125 V 435](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=125_V_435) cons. 3b), de sorte que c'est à juste titre que le demandeur a di…»
KV.2012.3 (2012-11-05) · sg
Insurer's Right to Unpaid Premiums Upheld Despite Defective Switching Attempt
«…Kinder aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört auch die Bezahlung von Beiträgen an die Sozialversicherungen (BGE 125 V 435 E. 3b S. 436). Demzufolge ist es zulässig, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer die Prämien für…»
KV.2012.3 (2012-11-05) · sg
Health Insurance Premium Arrears and Enforcement Proceedings Appeal Dismissal
«…Kinder aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört auch die Bezahlung von Beiträgen an die Sozialversicherungen (BGE 125 V 435 E. 3b S. 436). Demzufolge ist es zulässig, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer die Prämien für…»
KV.2010.17 (2011-05-16) · sg
Insurer Debt Collection for Health Insurance Premiums and Cost-Sharing: Spousal Solidarity and Interest Calculation
«…sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, hrsg. von Ulrich Meyer, 2. Aufl. 2007, Rz. 1020 f.; vgl. BGE 125 V 435 E. 3b S. 436). 2.2 Demzufolge ist es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend bei der Beschwerdeführerin die…»
KV.2010.17 (2011-05-16) · sg
Appeal Against Debt Collection Order for Unpaid Health Insurance Premiums
«…sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, hrsg. von Ulrich Meyer, 2. Aufl. 2007, Rz. 1020 f.; vgl. BGE 125 V 435 E. 3b S. 436). 2.2 Demzufolge ist es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend bei der Beschwerdeführerin die…»
AM.48.09.34.2010 (2010-09-24) · vd
Insured Adult Liability for Post-Majority Health Insurance Premiums
«…retien sur la base des art. 276 ss CC (code civil suisse du 10 décembre 1907, RS 210) (ATFA K 46/01 du 5 mars 2002, ATF 125 V 435). Selon la jurisprudence (RAMA 4/2000 KV 129 p. 232), un assuré qui atteint sa majorité est personnellement débiteur de…»
KV.2010.4 (2010-08-12) · sg
Insurance Premium Arrears Interest Calculation and Installment Refusal Appeal
«…Kinder aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört auch die Bezahlung von Beiträgen an die Sozialversicherungen (BGE 125 V 435 E. 3b S. 436). Demzufolge ist es zulässig, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer die Prämien für…»
KV.2010.4 (2010-08-12) · sg
Insured Individual v. Health Insurer (2009 Premium Interest Calculation)
«…Kinder aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört auch die Bezahlung von Beiträgen an die Sozialversicherungen (BGE 125 V 435 E. 3b S. 436). Demzufolge ist es zulässig, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer die Prämien für…»
5A_743/2009 (2010-03-04)
«…unmündigen Kind ausschliesslich Vorteile bringt und keinerlei Verpflichtungen oder Belastungen zur Folge hat (vgl. BGE 125 V 435 E. 4b S. 437). Diese Voraussetzung dürfte bei der Schenkung einer Liegenschaft häufig nicht erfüllt sein und muss anha…»
9C_43/2007 (2007-08-07)
«…durch den Ehepartner der versicherten Person ( BGE 125 V 430 ) und durch einen Elternteil des versicherten Kindes ( BGE 125 V 435 ) erstreckt, ergibt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, lag doch jenen Konstellationen keine person…»
BGE 133 V 416
«…durch den Ehepartner der versicherten Person ( BGE 125 V 430 ) und durch einen Elternteil des versicherten Kindes ( BGE 125 V 435 ) erstreckt, ergibt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers, lag doch jenen Konstellationen keine person…»

Volltext

Urteilskopf

125 V 435

71. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1999 i.S. H. gegen Visana und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

25 Abs. 1, Art. 41 und 42 Abs. 1 KVG; Art. 163 Abs. 1 sowie Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB: Ärztliche Behandlung durch einen Elternteil.

Die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstreckt sich auch auf ärztliche Behandlungen durch einen Elternteil des versicherten Kindes.

Erwägungen ab Seite 435

BGE 125 V 435 S. 435

Aus den Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls inwieweit die Krankenversicherung für die medizinischen Leistungen, die eine Ärztin oder ein Arzt dem eigenen Kind erbringt, aufzukommen hat.

3. a) Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Haben Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden gemäss Art. 42 KVG die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung, wobei sie gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (im Sinne der Erstattung oder Vergütung) haben (System des Tiers garant). Ein Anspruch auf Erstattung des Honorars eines freipraktizierenden

BGE 125 V 435 S. 436

Leistungserbringers durch den Versicherer besteht jedoch nur, wenn eine solche Honorarforderung nach den zivilrechtlichen Voraussetzungen gegeben ist (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 327 Fn. 787).

b) Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie haben insbesondere auch für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB), wobei dieser üblicherweise in natura geleistet wird, indem dem Kind in der häuslichen Gemeinschaft Pflege und Erziehung erwiesen werden. Zum gebührenden Unterhalt gehört auch die Bezahlung von Beiträgen an die Sozialversicherungen (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N. 34 zu Art. 163 ZGB). Mit der Argumentation, wonach die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckten Behandlungskosten zum gebührenden Familienunterhalt gemäss Art. 163 und 276 ZGB zu zählen seien, verkennt die Vorinstanz, dass dieser Unterhalt in einer Rechtsordnung mit dem System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche die fraglichen Leistungen abdeckt, durch die Bezahlung der Versicherungsprämien und der Kosten des Selbstbehaltes sowie der Franchise geleistet wird. (...). Von den Eltern kann deshalb unter dem Gesichtswinkel der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nicht gefordert werden, dass sie die ärztliche Behandlung für ihr Kind neben der gemeinsamen Tragung der Prämien und übrigen Kosten leisten. Zum Unterhalt nach Art. 163 und 276 ZGB gehören zwar auch die Gesundheitskosten; mit dem Versicherungsobligatorium ist aber die Frage, inwieweit medizinische Behandlungen zum Unterhalt zu zählen sind, weitgehend hinfällig geworden (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 16a zu Art. 163 ZGB). Diejenigen Behandlungen des eigenen Kindes durch einen Elternteil, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind, können somit nicht als Beitragsart betrachtet werden. (...)

4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob sich ein Kind statt von einem andern Arzt von einem Elternteil zu Lasten der Krankenversicherung behandeln lassen kann.

a) Art. 41 KVG garantiert den Versicherten freie Arztwahl. Diese Bestimmung sieht in keiner Weise eine Einschränkung dahingehend vor, dass ein Kind nicht durch einen Elternteil ärztlich behandelt werden könnte, sondern einem Dritten zugeführt werden müsste.

BGE 125 V 435 S. 437

b) Bezüglich Gültigkeit des Rechtsgeschäfts und einer allfällig daraus resultierenden Honorarforderung ist zu prüfen, ob die Eltern als gesetzliche Vertreter das der ärztlichen Behandlung zu Grunde liegende Auftragsverhältnis überhaupt begründen können. Diese Frage ist zu bejahen, weil das Kind durch das Vertragsverhältnis nur begünstigt, nicht aber verpflichtet wird und deshalb das Selbstkontrahieren erlaubt ist (HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 12 zu altArt. 282 ZGB).

6. Zusammengefasst gilt das Recht auf freie Arztwahl auch im Eltern-Kind-Verhältnis. Da den entsprechenden medizinischen Leistungen ein Rechtsverhältnis zu Grunde liegt und in einer Rechtsordnung mit dem System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht verlangt werden kann, dass unter dem Gesichtswinkel der familienrechtlichen Unterhaltspflicht die ärztliche Behandlung neben der Tragung der Prämien und übrigen Kosten geleistet wird, ist der Mutter der Versicherten als Leistungserbringerin auch für die Kosten der Behandlung ein Honoraranspruch entstanden, wobei grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung gegenüber dem Versicherer besteht. Dem Krankenversicherer obliegt die massliche Überprüfung der Forderung.