Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 125 V 362 KI-generiert

RAV Benefit Withdrawal Overturned Due to Prior Interim Earnings

Geschäftsnummer BGE 125 V 362
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

RAV Benefit Withdrawal Overturned Due to Prior Interim Earnings The Supreme Court addressed the validity of a regional employment center's (RAV) decision to withhold unemployment benefits from an insured person (born 1949, receiving part-time interim earnings since March 1997) for repeatedly refusing to participate in a mandated employment program (X), pursuant to the former Art. 30a para. 1 of the Unemployment Insurance Act (AVIG). The court first confirmed the RAV's competence to issue such a decision, as the cantonal authorities had effectively transferred the relevant decision-making powers to the RAV under a general clause in the inter-cantonal agreement. However, the court overturned the benefit withdrawal, reasoning that the performance of claim-entitling interim earnings (Zwischenverdienst), which is prioritized as a compulsory harm mitigation measure, takes precedence over mandatory participation in a temporary employment program (Beschäftigungsprogramm) under Art. 72 para. 1 AVIG, which is subsidiary in nature and does not necessarily lead to the acquisition of new entitlement periods. Since the insured was already engaged in interim earnings, his refusal to participate in the employment program was not a punishable act of non-compliance, rendering the benefit withdrawal illegal under federal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. i und Art. 85b Abs. 1 AVIG: Verfügungskompetenz der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Übertragung einer Aufgabe der kantonalen Amtsstelle (Entzug des Leistungsanspruchs gemäss Art. 30a Abs. 1 AVIG) auf das RAV. Art. 16 Abs. 2 lit. i, Art. 24 Abs. 2, Art. 30a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 AVIG: Zwischenverdienst; wiederholte Widersetzlichkeit gegen die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; Entzug des Leistungsanspruchs. Widersetzt sich ein Versicherter, welcher eine Zwischenverdiensttätigkeit ausübt, wiederholt der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, so besteht kein Raum für den Entzug des Leistungsanspruchs. Denn der Ausübung einer ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeit kommt Priorität vor einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zu.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Versicherungsleistungsentzug Zwischenbeschäftigung versicherter Verdienst Pflichtleistung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 85b Abs. 1 AVIG
Cited in the reasoning confirming the cantonal authority to delegate tasks to the RAV.
Art. 30a Abs. 1 AVIG
The Tribunal overturned the decision on the merits, which concerned the withdrawal of benefits based on this provision.
Art. 72 Abs. 1 AVIG
Cited in the reasoning to establish the subsidiary nature of temporary employment and confirm priority of gainful employment.
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
Danach entzieht die kantonale Amtsstelle dem Versicherten den Leistungsanspruch, wenn er sich nach Ablauf der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme widersetzt.
Art. 85b Abs. 1 Satz
b) Gemäss Art. 85b Abs. 1 Satz 2 AVIG können die Kantone den regionalen Arbeitsvermittlungszentren Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter übertragen.
Art. 85 Abs. 1 lit. i AVIG
Cited in the reasoning to support the transfer of administrative tasks to the Regional Employment Centers (RAV).
Art. 72a Abs. 1 AVIG
Sie kommt erst in Frage, wenn dem Versicherten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (Art. 72a Abs. 1 AVIG; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz.
Art. 17 Abs. 1 AVIG
Eine vorübergehende Beschäftigung muss daher in Nachachtung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle beendet werden.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 122 V 39
1bis AVIG]; BGE 122 V 39 Erw.
BGE 114 V 347
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision likely determines the imposition of costs, as the appeal was successful.

Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG

Cited in the reasoning to confirm the priority of maintaining gainful employment (Zwischenverdiensttätigkeit) over temporary employment programs.

Art. 24 Abs. 2 AVIG

Cited in the reasoning when contrasting the compensation principle for interim earnings (Zwischenverdienst) with that of employment programs.

Art. 30a Abs. 1 AVIG

The Tribunal overturned the decision on the merits, which concerned the withdrawal of benefits based on this provision.

Art. 72 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning to establish the subsidiary nature of temporary employment and confirm priority of gainful employment.

Art. 85 Abs. 1 lit. i AVIG

Cited in the reasoning to support the transfer of administrative tasks to the Regional Employment Centers (RAV).

Art. 85b Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning confirming the cantonal authority to delegate tasks to the RAV.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (59)

5V 23 211 5V 24 48 (2024-12-05) · lu
Unemployment Insurance Benefit Suspension Overturned Due to Insufficient Proof of Fault and Failure to Investigate
«…u den anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 E. 4b; BGer-Urteil 8C\_114/2009 vom 1.7.2009 E. 4.2.1). 7.2. Laut der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenm…»
8C_27/2023 (2023-06-05)
«…spensiert werden können (zum Vorrang von Zwischenverdiensttätigkeiten gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen vgl. BGE 125 V 362 E. 4b). Soweit er geltend macht, seine zeitliche Verfügbarkeit habe sich jeweils stark geändert, da die Einsätze bei d…»
S 2022 42 (2023-02-10) · gr
Unemployment Benefit Suspension for Failure to Complete Mandated Program
«…utbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362 -9- E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten…»
S 2021 65 (2022-11-28) · gr
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Failure to Apply for Employment Program
«…utbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob…»
S 2021 65 (2022-11-28) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Report to Mandated Program Despite Childcare Claims
«…utbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob…»
S 2022 10 (2022-04-29) · gr
Unemployment Benefits Suspension Over Refusal of Unsuitable Training Program
«…con l'economia privata (art. 64a cpv. 1 lett. a LADI). Secondo la giurisprudenza (cfr. ad esempio la DTF 125 V 362 consid. 4b) e la Prassi LADI (Segreteria di Stato dell'economia SECO, Prassi LADI ID, 2022,…»
S 2020 129 (2021-12-03) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Refusal of Mandated Temporary Employment
«…Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine d…»
S 2020 129 (2021-12-03) · gr
Claimant Sanction Upheld for Refusing Mandated Employment Program
«…utbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (vgl. BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeits- markt beurteilt sich die Frage,…»
II 2021 79 (2021-10-21) · sz
Suspension of Unemployment Benefits for Failure to Register for Employability Program Upheld
«…em Zweck im Verhältnis zu den anderen AMM und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsi- diärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b; VGE 2019 62 vom 18.11.2019 a.a.O.). 2.3 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person ge…»
S 2021 21 (2021-05-20) · gr
Refusal of Mandatory Occupational Program Due to Qualification Mismatch Upheld
«…p. 360 seg.; KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2015, p. 180; entrambi con riferimento a DTF 125 V 362 consid. 4b). 3.5. Dalla giurisprudenza qui sopra esposta discende che il ricorrente non può rifiutare il pro…»
A/4774/2019 (2020-07-28) · ge
Unemployment Benefit Suspension for Refusing Job Offer Due to Mandatory Course
«…enable ou une activité procurant un gain intermédiaire, et ce quelle que soit la durée de l’activité en cause (ATF 125 V 362 consid. 4b ; arrêts du Tribunal fédéral C 213/03 du 6 janvier 2004 ; C 194/97 du 14 août 1998 ; Boris RUBIN,…»
2020.06.08.sv.3 (2020-06-08) · bl
Unemployment Benefits Denied for Failure to Attend Temporary Employment Program Due to Childcare Concerns
«…die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung gelten mithin her- abgesetzte Anforderungen an die Zumutbarkeit (BGE 125 V 362 E. 4b). Unzumutbar und somit von der Teilnahmepflicht ausgenommen ist eine vorübergehende Beschäftigung, wenn sie dem A…»
VSBES.2019.77 (2019-06-26) · so
Unemployment Benefits Suspension Reduction for Failure to Apply for Full-Time Position
«…wieder vor, dass eine befristete Anstellung in eine unbefristete umgewandelt oder wenigstens verlängert wird (vgl. BGE 125 V 362 E. 4b in fine S. 367). Andererseits bestand die Chance, dass der Beschwerdeführerin beim Auslaufen der befristeten Stel…»
ACH.125.18.39.2019 (2019-03-08) · vd
Insured Resignation for Approved Internship Overturns Benefit Suspension Based on Good Faith Expectation
«…convenable ou une activité procurant un gain intermédiaire, et ce quelle que soit la durée de l’activité en cause (ATF 125 V 362 consid. 4b p. 365 ; arrêts du 6 janvier 2004 [C 213/03] ; 14 août 1998 [C 194/97]). De même, l’exercice d’une activité…»
ACH.187.18.32.2019 (2019-02-27) · vd
Insured Individual v. Unemployment Benefits Agency
«…esure du marché du travail, et ce quelle que soit la durée de l’emploi et même s’il s’agit d’un gain intermédiaire (ATF 125 V 362 consid. 4b ; TFA C 213/03 du 6 janvier 2004 consid. 3). Ainsi, en donnant la priorité à l’exercice d’une activité rémun…»

Volltext

Urteilskopf

125 V 362

58. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1999 i.S. G. gegen Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden und Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden

Regeste

Art. 30a Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 lit. i und Art. 85b Abs. 1 AVIG: Verfügungskompetenz der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Übertragung einer Aufgabe der kantonalen Amtsstelle (Entzug des Leistungsanspruchs gemäss Art. 30a Abs. 1 AVIG) auf das RAV.

Art. 16 Abs. 2 lit. i, Art. 24 Abs. 2, Art. 30a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 AVIG: Zwischenverdienst; wiederholte Widersetzlichkeit gegen die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; Entzug des Leistungsanspruchs. Widersetzt sich ein Versicherter, welcher eine Zwischenverdiensttätigkeit ausübt, wiederholt der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, so besteht kein Raum für den Entzug des Leistungsanspruchs. Denn der Ausübung einer ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeit kommt Priorität vor einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG zu.

Sachverhalt ab Seite 363

BGE 125 V 362 S. 363

A.- Der 1949 geborene G. meldete sich anfangs Oktober 1995 zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 13. Dezember 1996 wurde er verfügungsweise für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er eine im Rahmen des Beschäftigungsprogramms X zugewiesene Stelle nicht angetreten hatte. Seit März 1997 erzielt G. bei der Firma C. AG teilzeitlich einen Zwischenverdienst. Nachdem er drei weiteren Aufforderungen (eine im Februar 1997 und zwei im Juli 1997), sich beim erwähnten Beschäftigungsprogramm zu bewerben, keine Folge geleistet hatte, entzog ihm das Regionale

BGE 125 V 362 S. 364

Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV) mit Verfügung vom 1. September 1997 den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 5. August 1997.

B.- Die gegen die Verfügung des RAV vom 1. September 1997 eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 2. Februar 1998).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G., der kantonale Entscheid und die Verfügung des RAV vom 1. September 1997 seien aufzuheben. (...).

Das RAV verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) lässt sich nicht vernehmen.

D.- Am 26. Januar 1999 unterbreitete der Instruktionsrichter dem RAV eine Anfrage über die Verfügungskompetenz, welches mit Schreiben vom 29. Januar 1999 antwortete.

Im Hinblick auf diese Aktenergänzung wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Während sich G. nicht vernehmen liess, erachtete das BWA den am 1. September 1997 durch das RAV verfügten Leistungsentzug als rechtmässig.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist der Entzug des Leistungsanspruchs gemäss dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 30a Abs. 1 AVIG. Danach entzieht die kantonale Amtsstelle dem Versicherten den Leistungsanspruch, wenn er sich nach Ablauf der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügten Einstellungsdauer immer noch der Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder an einer arbeitsmarktlichen Massnahme widersetzt.

2. a) Im vorliegenden Fall hat nicht die kantonale Amtsstelle (Arbeitsamt Nidwalden), sondern das RAV den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 1. September 1997 entzogen. Es stellt sich daher vorab die Frage nach der Verfügungszuständigkeit.

b) Gemäss Art. 85b Abs. 1 Satz 2 AVIG können die Kantone den regionalen Arbeitsvermittlungszentren Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter übertragen. Von dieser Kompetenz haben die Kantone Ob- und Nidwalden in der Vereinbarung über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum vom 15. Januar 1996 Gebrauch gemacht. Die Aufgaben des RAV wurden dabei nicht abschliessend geregelt. Vielmehr sieht Art. 2 lit. k der erwähnten Vereinbarung - analog Art. 85 Abs. 1 lit. i AVIG - auch den

BGE 125 V 362 S. 365

Vollzug weiterer als der in Art. 2 lit. a bis i explizit übertragenen Aufgaben vor. Die Zuweisung erfolgt durch die Aufsichtskommission (Art. 6 Abs. 2 lit. g der interkantonalen Vereinbarung vom 15. Januar 1996).

Mit Schreiben vom 22. April 1999 bestätigte der Präsident der Aufsichtskommission gegenüber dem BWA, dass es die Absicht beider Kantone gewesen sei, den Vollzug des AVIG vollumfänglich dem RAV zu übertragen; davon ausgenommen seien lediglich die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung. Damit oblag der in Art. 2 der Vereinbarung nicht ausdrücklich aufgeführte - da erst nach deren Inkrafttreten (nach Zustimmung beider Kantonsparlamente am 29. Februar 1996 [Obwalden] und am 27. März 1996 [Nidwalden]) ins AVIG aufgenommene - Entzug des Leistungsanspruchs gemäss Art. 30a Abs. 1 AVIG im Rahmen der Generalklausel des Art. 2 lit. k der Vereinbarung dem RAV. Dessen Verfügungszuständigkeit erweist sich daher als rechtens.

4. a) Das kantonale Gericht anerkannte zwar die vom Versicherten angeführten Gründe, welche es ihm verunmöglichten, sich am 13. Februar 1997, 24. Juli 1997 und 5. August 1997 beim Leiter des Beschäftigungsprogramms X für die zugewiesene Stelle zu bewerben; am 13. Februar 1997 und 5. August 1997 war er krank, am 24. Juli 1997 konnte er seitens der C. AG nicht freigestellt werden. Dessen ungeachtet kam es zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Leistungsanspruch zu Recht entzogen worden sei. Zum einen finde er trotz seiner Zwischenverdiensttätigkeit von lediglich rund vier Stunden im Tag keine Zeit, sich für das Beschäftigungsprogramm vorzustellen oder seine Arbeitskraft für 50% zur Verfügung zu halten. Zum andern gehe aus der Beschwerde hervor, dass er nach wie vor nicht gewillt und bereit sei, im Beschäftigungsprogramm X mitzuarbeiten.

b) Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht beigepflichtet werden.

Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 72 Abs. 1 AVIG ist subsidiärer Natur. Sie kommt erst in Frage, wenn dem Versicherten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (Art. 72a Abs. 1 AVIG; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz. 666). Dabei muss der Versicherte während der entsprechenden Zeitspanne vermittlungsfähig sein und seine Arbeitsbemühungen fortsetzen. Denn nicht die Teilnahme an der Massnahme - die ausgeübten Beschäftigungen liegen grundsätzlich ausserhalb privatwirtschaftlicher Tätigkeit

BGE 125 V 362 S. 366

(NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 663) -, sondern die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben geniesst Vorrang (Art. 72 Abs. 1 AVIG). Eine vorübergehende Beschäftigung muss daher in Nachachtung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht jederzeit zu Gunsten einer Arbeitsstelle beendet werden. Dies gilt auch hinsichtlich einer zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit, zumal deren Annahme nicht im Belieben des Versicherten steht (Art. 16 Abs. 1 AVIG unter der Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG [in der seit 1. Januar 1996 bzw. in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. November 1997 gemäss dringlichem Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1996 gültigen Fassung; vom 1. April 1993 bis 31. Dezember 1995: Art. 16 Abs. 1bis AVIG]; BGE 122 V 39 Erw. 4b, 254 Erw. 3e/bb, BGE 114 V 347 f. Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 9 S. 47 Erw. 4 in fine). Umgekehrt folgt daraus, dass bei der Ausübung einer ausgleichsberechtigenden Zwischenverdienstarbeit dieser Priorität vor einer vorübergehenden Beschäftigung zukommt. Schliesslich ist der Versicherte verpflichtet, eine lediglich finanziell unzumutbare Zwischenverdiensttätigkeit beizubehalten, solange ihm keine andere (Dauer-)Stelle zugesichert ist und ihm ein Verbleiben an der Arbeitsstelle, an der er Zwischenverdienst erzielt, zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 9 S. 45 Erw. 2d; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 26. November 1998 [in Bezug auf den mit Wirkung ab 1. Januar 1996 revidierten Art. 16 AVIG]).

Für die Vorrangigkeit der Zwischenverdiensttätigkeit spricht aber auch der Umstand, dass die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zwar eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt (Art. 81b Abs. 2 AVIV). Indes kann der Versicherte damit gemäss Änderung des AVIG vom 23. Juni 1995 - im Gegensatz zu einer Zwischenverdienstarbeit - für die nächste Rahmenfrist keine Beitragszeit erwerben, weil mit Ablauf der ersten Rahmenfrist der Versicherungsschutz dahinfallen soll (Art. 13 Abs. 2quater AVIG [in Kraft seit 1. Januar 1997]; vgl. die Protokolle der parlamentarischen Beratung: Amtl.Bull. 1994 N 1567 f. und Amtl.Bull. 1995 S 94); Beschäftigungsprogramme, die innerhalb der Rahmenfrist durchgeführt werden, bilden nicht mehr Grundlage für neue Taggeldansprüche in der nachfolgenden Rahmenfrist (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 673).

Dazu kommt, dass eine Zwischenverdiensttätigkeit nicht nur zur Schonung der von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel beiträgt. Denn während sich bei der Zwischenverdienstarbeit die Entschädigung nach dem Prinzip des Verdienstausfalles bemisst (Art. 24 Abs. 2 AVIG), wird im Rahmen von

BGE 125 V 362 S. 367

Beschäftigungsprogrammen für jeden effektiv geleisteten Arbeitstag das ganze (besondere) Taggeld in der Form des Nettolohnes ausgerichtet (Art. 81b Abs. 3 AVIV). Vielmehr dient die Ausübung einer auf die Erzielung eines Zwischenverdienstes gerichteten Tätigkeit auch der Erhaltung der Arbeitsqualifikation (GERHARDS, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1996, S. 119, N. 111), weist sie doch in der Regel mehr Nähe zu den beruflichen Fähigkeiten des Versicherten auf als eine Tätigkeit in einem Beschäftigungsprogramm, was die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben gezielter zu fördern vermag. Zum einen liegt die vorübergehende Tätigkeit wegen des Verbots der direkten Konkurrenzierung der Privatwirtschaft vor allem im Bereich Umweltschutz und Gesundheitswesen (Amtl.Bull. 1995 S 111 f.): z.B. Bau von Radwegen, Waldsäuberungen, Alpmeliorationen, Markierungen von Wanderwegen, Erstellen von Fotoarchiven, Sozialdienst in Altersheimen oder Räumungsarbeiten nach Überschwemmungen (vgl. Beilage 2 zu Teil G des Kreisschreibens über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab 1. Juni 1997). Zum andern gelten für die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung herabgesetzte Anforderungen an die Zumutbarkeit, muss die Arbeit doch nur dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen sein (Art. 72a Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).

Überdies haben Versicherte, welche einen Zwischenverdienst erzielen, erhöhte Chancen auf ein baldiges Ende ihrer Arbeitslosigkeit, besteht doch bei ihnen die Möglichkeit, dass sie auf Grund ihres Wirkungsbereiches - wie hier in Aussicht gestellt wird - innerhalb des Betriebes, bei welchem sie die Zwischenverdiensttätigkeit ausüben, eine zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führende (Vollzeit-)Stelle erhalten.

c) Bei dieser Rechts- und Sachlage blieb im vorliegenden Fall seit März 1997 kein Raum, dem Beschwerdeführer eine vorübergehende Beschäftigung zuzuweisen. Sein Verhalten gegenüber dem Beschäftigungsprogramm X ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen. Der verfügte, vorinstanzlich bestätigte Leistungsentzug widerspricht dem Bundesrecht. Ob der Beschwerdeführer sonst die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung ab 5. August 1997 erfüllt, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen.