Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 125 IV 74 KI-generiert

Forgery Statute of Limitations Calculation in Particularly Light Cases

Geschäftsnummer BGE 125 IV 74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Forgery Statute of Limitations Calculation in Particularly Light Cases A woman was accused of forging a loan agreement contract and two payment orders using her then-husband's name in July 1991, with the husband having generally consented to her securing the loan and signing his name. Lower courts found her guilty of the basic offense of forgery (Article 251 para. 1 SCC) but classified the case as a "particularly light case" (Article 251 para. 2 SCC), applying the lower penalty and a five-year statute of limitations for prosecution, leading to the conclusion that the crime, reported in June 1997, was time-barred. The court overturned this, confirming its established precedent that the calculation of the statute of limitations must be based on the penalty provided for the **basic offense** (Article 251 para. 1 SCC, max penalty of 5 years imprisonment or fine), irrespective of the mitigation provision for a "light case," especially as the light case provision (Article 251 para. 2 SCC) allows for a custodial sentence (imprisonment or fine) and does not automatically reduce the offense to a misdemeanor, thus resulting in the longer ten-year limitations period of the basic offense.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 70 und 251 Ziff. 2 StGB; Bestimmung der Verjährungsfrist beim leichten Fall. Für die Berechnung der Verfolgungsverjährung ist von der Strafdrohung des Grundtatbestands auszugehen (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

KI-generiert
Verjährungsfrist Gefängnisstrafe Zahlung der Geldbuße Darlehensvertrag Urkundenfälschungsverfahren Vertragsabschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 102 IV 206
D.- In seinen Gegenbemerkungen bemerkt das Obergericht unter Hinweis auf die Autoren Schultz, Trechsel und Rehberg sowie BGE 102 IV 206 und BGE 108 IV 41 im Sinne seiner Urteilserwägungen, dass es für die Frage der Verfolgungsverjährung entscheidend sei, ob ein schwerer oder leichter Fall vorliege.
BGE 108 IV 41
Economic Intelligence Limitation Period Based on Potential Felony Classification
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 251 Ziff. 2 StGB

Although cited by the lower court, this provision defines the lesser offense, but the Tribunal Federal ruled that the higher penalty of the basic offense (Art. 251 Ziff. 1 StGB) must be used for calculating the time limit.

Art. 70 und 251 Ziff. 2 StGB

These provisions are mentioned in the introduction (Regeste) outlining the legal framework discussed in the decision.

Art. 70 Abs. 2 StGB

The acquittal is overturned because the applicable statute of limitations for the basic offense (Urkundenfälschung) must be used, resulting in a 10-year relative limitation period.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

A-481/2022 (2022-11-15)
Facilitating Illegal Stay Conviction Upheld
«…u'il convient de considérer pour qualifier l'infraction, c'est-à-dire la peine la plus grave prévue par la loi (cf. ATF 125 IV 74 consid. 2, 102 IV 198 consid. 3, 96 IV 30 consid. 2). Ainsi, la qualification d’une infraction en tant que contraventio…»
SB220184 (2022-11-04) · zh
Criminal Appeal: False Accusation, Forgery, Defamation, and Fraud
«…. 251 Ziff. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Strafdrohung des Grundtatbestandes auszugehen (BGE 125 IV 74, 78; BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 251 N 216). Dem- zufolge ist eine Verjährung in cas…»
6B_1441/2019 (2020-03-30)
«…1 du 9 octobre 2012 consid. 1.1). On ne saurait déduire le contraire des principes exposés dans l'arrêt publié aux ATF 125 IV 74 consid. 2 (cf. ATF 136 IV 117 consid. 4.3.3.2 p. 121 s'agissant de la portée de cette jurisprudence). Il importe peu…»
P/721/2011 (2016-04-06) · ge
Custody Violation, Neglect, and Support Evasion Case
«…. Dans cette hypothèse, l'infraction reste un délit puisque c'est la peine maximale encourue qui est déterminante (ATF [125 IV 74](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20IV%2074) consid. 2). L'art. 219 CP protège le développem…»
D.cision.2012.508 (2012-06-01) · vd
Appellant v. Prosecutor Regarding Dismissal of Fraud Complaint and Prescription Period
«…puis tenir compte des circonstances spéciales qui aggravent ou atténuent la peine, selon la partie spéciale du CP (ATF 125 IV 74, JT 2000 IV 40; cf. Favre/Pellet/Stoudmann, Code pénal annoté, Lausanne 2007, n. 1.2 ad art. 97 CP).…»
6B_202/2010 (2010-05-31)
«…. 144 Abs. 3 StGB liege lediglich eine Strafzumessungsregel vor. Zudem sei die Straferhöhung bloss fakultativ. In BGE 125 IV 74 habe das Bundesgericht entschieden, dass im Fall der fakultativen Möglichkeit einer Strafmilderung die Verjährungsfris…»
BGE 136 IV 117
«…. 144 Abs. 3 StGB liege lediglich eine Strafzumessungsregel vor. Zudem sei die Straferhöhung bloss fakultativ. In BGE 125 IV 74 habe das Bundesgericht entschieden, dass im Fall der fakultativen Möglichkeit einer Strafmilderung die Verjährungsfris…»
SB 2008 16 (2008-07-30) · gr
Appeal on Forgery Conviction and Attempted Fraud Acquittal
«…Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB mit Hinweis auf BGE 114 IV 126, S. 127 sowie 125 IV 74, S. 75). 30 Bereits die Bedeutung der von A. verfälschten Bestätigun…»
SB 2008 16 (2008-07-30) · gr
Partial Upholding of Document Forgery Conviction and Overturning of Attempted Fraud Finding
«…Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB mit Hinweis auf BGE 114 IV 126, S. 127 sowie 125 IV 74, S. 75). Bereits die Bedeutung der von A. verfälschten Bestätigungen im Rechtsverkehr – sie erbringen entsprech…»
BGE 125 II 521
«…k=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IV-41%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page41) E. 2 S. 42 ff., bestätigt in [BGE 125 IV 74](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
SB220184 · zh
Swiss Appellate Court Partially Upholds Defamation and Forgery Convictions in False Accusation Case
«…. 251 Ziff. 2 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Strafdrohung des Grundtatbestandes auszugehen (BGE 125 IV 74, 78; BOOG, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 251 N 216). Dem- zufolge ist eine Verjährung in cas…»

Volltext

Urteilskopf

125 IV 74

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. März 1999 i.S. Generalprokuratur des Kantons Bern gegen E.D. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 70 und 251 Ziff. 2 StGB; Bestimmung der Verjährungsfrist beim leichten Fall.

Für die Berechnung der Verfolgungsverjährung ist von der Strafdrohung des Grundtatbestands auszugehen (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 74

BGE 125 IV 74 S. 74

A.- B.D. erhob am 23. Juni 1997 Strafanzeige gegen seine geschiedene Gattin E.D. mit der Begründung, sie habe am 1. Juli 1991 einen Darlehensvertrag über Fr. 50'000.-- mit seinem Namen unterschrieben.

Nach dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass E.D. am 9. Juli 1991 einen Kreditvertrag vom 1. Juli 1991 und als Folge davon zwei Zahlungsaufträge mit ihrem Namen und dem Namen ihres damaligen Gatten unterzeichnete, wobei dieser Kenntnis von der Darlehensaufnahme gehabt und ihr grundsätzlich zugestimmt hatte, als sie seine Unterschrift auf die Papiere setzte.

B.- Der Gerichtspräsident 8 des Gerichtskreises II Biel-Nidau gab dem Verfahren wegen Urkundenfälschung am 29. Juni 1998 infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung keine weitere Folge.

Das Obergericht des Kantons Bern gab im Appellationsverfahren am 30. Oktober 1998 dem Verfahren ebenfalls infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung keine weitere Folge (Art. 251 Ziff. 2 und Art. 70 Abs. 3 StGB).

C.- Die Generalprokuratur des Kantons Bern erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung (Schuldigerklärung von E.D. wegen besonders leichten Falls einer mehrfachen Urkundenfälschung und Sanktion) an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

BGE 125 IV 74 S. 75

D.- In seinen Gegenbemerkungen bemerkt das Obergericht unter Hinweis auf die Autoren Schultz, Trechsel und Rehberg sowie BGE 102 IV 206 und BGE 108 IV 41 im Sinne seiner Urteilserwägungen, dass es für die Frage der Verfolgungsverjährung entscheidend sei, ob ein schwerer oder leichter Fall vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdegegnerin habe durch ihre Vorgehensweise den Grundtatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Sie nimmt zudem einen «besonders leichten Fall» im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB an. Es liege bloss eine geringe Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage vor; der durch die Fälschung erzielte unrechtmässige Vorteil sei marginal, und hinsichtlich der Motivlage sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin offenbar so gehandelt habe, wie sie es gewohnt gewesen sei.

Die Vorinstanz geht (mit der Erstinstanz) in Anwendung von Art. 251 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 3 StGB von einer fünfjährigen Verjährungsfrist aus. Bei Erhebung der Strafanzeige am 23. Juni 1997 seien seit dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat (Juli 1991) rund 6 Jahre verstrichen gewesen. Deshalb sei das Delikt im Zeitpunkt der Strafanzeige verjährt gewesen.

In ihrer Begründung nimmt sie an, das Bundesgericht habe in BGE 108 IV 41 seine frühere Praxis einer rein abstrakten Betrachtungsweise (BGE 102 IV 206) offensichtlich modifiziert, ohne allerdings ausdrücklich von einer Praxisänderung zu sprechen. Nach BGE 108 IV 41 seien Schärfungs- und Milderungsgründe des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs bei der Feststellung des angedrohten gesetzlichen Höchstmasses der Strafe generell zu berücksichtigen. Auch wenn der Richter dabei - wie sich das Bundesgericht ausgedrückt habe - «in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller den konkreten Fall berührender subjektiver Elemente» (BGE 108 IV 41 E. 2f) vorgehen müsse, könne dies nicht eine Beschränkung auf ausschliesslich objektive Tatbestandselemente bedeuten. Denn dies stünde im klaren Widerspruch zur feststehenden Praxis, den unbestimmten Rechtsbegriff des (besonders) leichten Falls jeweils unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - also nicht bloss der objektiven - zu beurteilen. Wohl nicht ohne Grund fehle denn auch im Leitsatz von BGE 108 IV 41 jeder Vorbehalt bzw. jegliche Einschränkung. So wenig der Entscheid über das Vorliegen eines

BGE 125 IV 74 S. 76

besonders leichten Falls mit jenem hinsichtlich des konkreten Verschuldens des Täters im Sinne von Art. 63 StGB gleichgesetzt werden könne, so wenig lasse sich die Frage nach dem leichten Fall einzig und allein nach rein objektiven Kriterien bestimmen.

b) Die Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen die Annahme eines besonders leichten Falls, wendet aber ein, BGE 108 IV 41 bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Änderung der Deliktskategorie gegenüber dem Grundtatbestand nur bei denjenigen Strafbestimmungen zum Zug komme, in denen sich der schwere oder leichte Fall ausschliesslich nach objektiven Kriterien bestimme. Das folge einerseits aus Ziff. 2 der Regesten, die jene vermeintlich fehlende Einschränkung enthielten, und andererseits aus der Begründung, welche klarstelle, dass die «mittlere» Lösung gelten solle, welche es zwar zulasse, die Schärfungs- und Milderungsgründe des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs bei Feststellung des angedrohten gesetzlichen Höchstmasses der Strafe zu berücksichtigen. Dies gelte aber nur unter der Voraussetzung, dass die Frage, ob ein schwerer (oder leichter) Fall im Sinne eines bestimmten Straftatbestands vorliege, aus dieser besonderen Norm und ihrem Kontext heraus objektiv zu beantworten sei, d.h. unter Ausschluss der persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit des konkreten Täters berühren. Das Bundesgericht habe mit guten Gründen keine derartige Praxisänderung vorgenommen. Elisabeth Trachsel (Die Verjährung gemäss den Art. 70-75bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Zürich 1990, S. 63) weise zu Recht darauf hin, nur mit einer Auslegung im Sinne von BGE 108 IV 41 lasse sich vermeiden, dass der abstrakten Betrachtungsweise für die Deliktseinteilung und die Bestimmung der Verjährungsfristen der Boden entzogen werde. BGE 108 IV 41 betreffe indessen Art. 273 StGB, eine Bestimmung, die bei schweren Fällen ausschliesslich Zuchthaus androhe; dagegen könne in besonders leichten Fällen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB bzw. Art. 251 Ziff. 3 aStGB auf Gefängnis oder Busse erkannt werden. Damit unterschieden sich diese Bestimmungen in einem wesentlichen Punkt. Wie es sich bei einer Kann-Bestimmung in Bezug auf die Deliktseinteilung und die Bestimmung der Verjährungsfrist verhalte, habe das Bundesgericht für den leichten Fall der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlasung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) auch in diesem Sinne entschieden (nämlich in einem nicht veröffentlichten Entscheid des Kassationshofs vom 24. Mai 1993 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen S., E. 2d.

BGE 125 IV 74 S. 77

2. Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder Busse erkannt werden (Ziff. 2).

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht auf den der Konstellation von BGE 108 IV 41 vergleichbaren Fall in der Entscheidung des Bundesgerichts vom 24. Mai 1993 betreffend Art. 23 Abs. 1 ANAG hin. Diese Taten werden «mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu 10'000 Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden». Das Bundesgericht führte in E. 2d dieses Entscheids aus:

«Die Frage, ob der leichte Fall der Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1 gleich dem Grundtatbestand ein Vergehen oder aber bloss eine Übertretung sei, würde sich nur dann stellen, wenn Art. 23 Abs. 1 a.E. ANAG vorschriebe, dass in leichten Fällen auf Busse zu erkennen ist. Art. 23 Abs. 1 a.E. ANAG bestimmt aber: «In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden». Das Gesetz stellt es damit in das Ermessen des Richters, ob er in leichten Fällen eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten (allenfalls verbunden mit einer Busse) oder aber nur eine Busse ausspricht (ebenso VALENTIN ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 70). Dass dem Richter dieses Ermessen zusteht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Begriff «kann», aber auch aus der Wendung «auch nur» in der zitierten Bestimmung. Art. 23 Abs. 1 a.E. ANAG erweitert mithin lediglich den Strafrahmen, der für den Grundtatbestand vorgesehen ist, nach unten, indem in leichten Fällen statt auf Gefängnis bis zu 6 Monaten auch nur auf Busse erkannt werden kann. Der im angefochtenen Entscheid nicht näher begründeten Meinung der Vorinstanz, Art. 23 Abs. 1 a.E. ANAG drohe für die leichten Fälle ausschliesslich bloss Busse an, kann angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung nicht gefolgt werden. [...] Die Zubilligung eines solchen Auswahlermessens ist nicht zuletzt gerade auch deshalb sinnvoll, weil die Abgrenzung zwischen dem leichten und dem nicht mehr leichten Fall schwierig sein kann und der Grenzbereich recht weit ist. Gerade dann, wenn sich der leichte Fall ausschliesslich nach objektiven Kriterien bestimmen sollte, kann auch bei dessen Annahme die Ausfällung einer Gefängnisstrafe anstelle einer Busse die angemessene Sanktion sein, beispielsweise wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist.

BGE 125 IV 74 S. 78

Es ergibt sich somit zusammenfassend, dass Art. 23 Abs. 1 ANAG für den leichten Fall der Widerhandlung entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht bloss Busse, sondern auch Gefängnis bis zu 6 Monaten androht. Auch der leichte Fall der Widerhandlung ist daher, da die angedrohte Höchststrafe massgebend ist, ein Vergehen (ebenso VALENTIN ROSCHACHER, a.a.O., S. 70), und zwar unabhängig davon, ob sich der leichte Fall ausschliesslich nach objektiven oder auch nach in der Person des Täters liegenden subjektiven Kriterien bestimmt. Die Verfolgungsverjährung beträgt demnach gemäss Art. 70 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, die mangels diesbezüglicher Spezialbestimmungen im ANAG anwendbar sind (Art. 333 Abs. 1 StGB), relativ 5 und absolut 7 1/2 Jahre.»

An der in diesen Erwägungen dargelegten Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Urkundenfälschung wird durch die Qualifikation der Tat als besonders leichter Fall nicht zu einem Vergehen herabgestuft. Art. 251 Ziff. 2 StGB konkretisiert denn auch in keiner Weise, wann in besonders leichten Fällen auf Gefängnis und wann auf Busse zu erkennen ist. Deshalb ist für die Berechnung der Verfolgungsverjährung von der Strafdrohung des Grundtatbestands auszugehen. Die relative Verjährung beträgt daher 10 Jahre (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die angefochtene Entscheidung verletzt somit Bundesrecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.