Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 125 II 411 KI-generiert

Philippines v. Swiss Federal Supreme Court on Party Status in Bank Document Restitution Appeal

Geschäftsnummer BGE 125 II 411
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Philippines v. Swiss Federal Supreme Court on Party Status in Bank Document Restitution Appeal The Swiss Federal Supreme Court ruled that the requesting state (the Republic of the Philippines) could not be granted party status in the appeal proceedings before the Cantonal High Court concerning the restitution of bank documents and assets allegedly misappropriated by a former official. The Court reasoned that granting party status in proceedings involving the release of confidential bank information, which should only be disclosed to the requesting state after the mutual legal assistance procedure is legally concluded, poses a risk of premature disclosure of sensitive data. This principle holds even if the requesting state is considered an injured party under Article 21(2) of the Mutual Legal Assistance Act and the proceedings concern the restitution of assets, because limiting the requesting state's access to files to mitigate this risk substantially undermines its effectiveness as a party and complicates the proceedings, thus compromising the public interest in an orderly and prompt legal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Parteistellung des ersuchenden Staates. Dem ersuchenden Staat kann im Rechtshilfeverfahren (hier: Rekursverfahren vor dem Obergericht) keine Parteistellung eingeräumt werden, wenn um die Herausgabe von Bankdokumenten gestritten wird, d.h. um Informationen aus dem Geheimbereich, die dem ersuchenden Staat erst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bekannt gegeben werden dürfen. Das gilt selbst dann, wenn der ausländische Staat Geschädigter i.S.v. Art. 21 Abs. 2 IRSG ist und im Rechtshilfeverfahren auch über die Herausgabe von Vermögenswerten entschieden wird, die ihm angeblich deliktisch entzogen worden sind.

Schlagwörter

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Bankunterlagen Rechtsstellung Beamteneigenschaft Öffentlichkeitsgrundsatz gegenseitige Unterstützung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The final decree dictates the allocation of court costs (implied by the decision, even if not explicitly detailed in the provided excerpt, as the Tribunal must rule on costs when allowing/rejecting an appeal).

Art. 17a IRSG

Mentioned in the reasoning as a standard the process should adhere to, regarding the promptness of decision-making.

Art. 21 Abs. 2 IRSG

Cited in reasoning to define the concept of the requesting state being the injured party (Geschädigter).

Art. 74a Abs. 3 IRSG

Cited as the norm for when the requesting state can be admitted to proceedings, specifically after a final and enforceable decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

RR.2023.62 (2023-11-02)
Swiss Federal Criminal Court Quashes German Legal Assistance Request Over Lack of Detail and Insufficient Reasoning
«…9.2). 4.2 Der ersuchenden Behörde kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 125 II 411 E. 3a zum Rechtshilfeverfahren). Für den direkten Verkehr zwischen der Beschwerdekammer als Rechtsmit- teli…»
RR.2021.35 (2022-11-02)
Taiwan International Legal Assistance Appeal Dismissed
«…s schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,…»
RH.2019.10 (2019-07-08)
Federal Office of Justice v. Fugitive Extradition Case
«…enden Staat kommt im Rechts- hilfeverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zu (BGE 129 II 453 E. 2.2.1; 125 II 411 E. 3a). Inwiefern sich der ersuchende Staat zu den im hiesigen Recht vorgesehenen Haftgründen bzw. Ersatzmassnahm…»
RH.2019.1 (2019-02-05)
Ukrainian Extradition Appeal Dismissed Over Flight Risk and Asylum Claim
«…uchenden Staat im Rechtshilfeverfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukommt (BGE 129 II 453 E. 2.2.1; 125 II 411 E. 3a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 320). Inwiefer…»
RR.2018.112 (2018-09-17)
International Legal Assistance: Tax Evasion Evidence in Switzerland
«…Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Partei- stellung zu (BGE 129 II 453 E. 2.2.1; 125 II 411 E. 3a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 320). Ents…»
RR.2017.326 (2018-04-30)
Prosecutor's Conflict of Interest Bars Representation in Related Case
«…edente non è parte alla procedura di assistenza e non è abilitato a ricorrere in ambito rogatoriale (v. DTF 125 II 411 consid. 3a). Sempre ai sensi della giurisprudenza, gli agenti dello Stato richiedente non sono considerati parti…»
RR.2017.309 (2018-03-13)
Inadmissibility of Minor's Statement in International Legal Assistance Proceedings
«…s schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts…»
RR.2016.127 (2016-12-27)
Banking Information Transmission to Tunisia: Appellant Lacks Standing
«…’étant en principe pas partie à la -5- procédure suisse d’entraide (ATF 125 II 411 consid. 3a et les réf. citées), ne peut y défendre ses intérêts, tâche qui incombe le cas échéant à l’OFJ, en…»
RR.2013.287 (2014-04-22)
Federal Criminal Court Overturns Order for Bank Records Due to Procedural Violations
«…nternes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Parteistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en…»
RR.2013.276 (2014-02-11)
Swiss Court Limits Foreign Official Access in International Corruption Investigation
«…nt reconnu la qualité de partie (cf. ZIMMERMANN, op. cit., n° 286; ATF 129 II 453 consid. 2.2.1; 127 II 104 consid. 3d; 125 II 411 consid. 3a; TPF 2009 60 consid. 2.2.3). En résumé, dans le cas d'espèce, la Guinée n'est pas partie à la procédure d'e…»
RR.2013.277 (2014-02-11)
Switzerland Denies Appeal Over Guinean Corruption Investigation Observers
«…onnu la qualité de partie (cf. ZIMMERMANN, op. cit., n° 286; ATF 129 II 453 consid. 2.2.1; 127 II 104 consid. 3d; 125 II 411 consid. 3a; TPF 2009 60 consid. 2.2.3). En résumé, dans le cas d'espèce, la Guinée n'est pas partie à la p…»
RR.2013.26 (2013-09-23)
Switzerland: Partial Quashing of International Legal Assistance Order Over Procedural Document
«…s schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière…»
RR.2010.69 (2012-08-08)
«…s schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière…»
RR.2011.143 (2012-04-26)
«…nes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 302 N. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf-…»
RR.2011.205 (2012-04-26)
Denmark v. Swiss Assets Seizure: Fraudulent Bankruptcy Case
«…nes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 302 N. 322; vgl. auch Entscheid des Bundesstraf-…»

Volltext

Urteilskopf

125 II 411

41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Juli 1999 i.S. X. und weitere Beteiligte gegen Republik der Philippinen, Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Parteistellung des ersuchenden Staates.

Dem ersuchenden Staat kann im Rechtshilfeverfahren (hier: Rekursverfahren vor dem Obergericht) keine Parteistellung eingeräumt werden, wenn um die Herausgabe von Bankdokumenten gestritten wird, d.h. um Informationen aus dem Geheimbereich, die dem ersuchenden Staat erst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bekannt gegeben werden dürfen. Das gilt selbst dann, wenn der ausländische Staat Geschädigter i.S.v. Art. 21 Abs. 2 IRSG ist und im Rechtshilfeverfahren auch über die Herausgabe von Vermögenswerten entschieden wird, die ihm angeblich deliktisch entzogen worden sind.

Sachverhalt ab Seite 412

BGE 125 II 411 S. 412

A.- Die Republik der Philippinen ersuchte im April 1986 das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) um Rechtshilfe in Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten, die sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahestehende Personen in Ausübung ihrer öffentlichen Funktionen unrechtmässig angeeignet haben sollen. Das Gesuch betraf u.a. auch X., der vom Dezember 1973 bis zum 25. Februar 1986 Energieminister der Philippinen und gleichzeitig Präsident der Philippine National Oil Company (PNOC) gewesen war. Gestützt auf dieses Rechtshilfeersuchen sperrte die Bezirksanwaltschaft Zürich diverse Konten in Zürich, auf denen Vermögenswerte von X. vermutet wurden.

B.- Mit Eingabe vom 10. August 1994 ersuchte der damalige philippinische Generalstaatsanwalt (Solicitor General) unter Bezugnahme auf die verschiedenen Rechtshilfeersuchen in Sachen Marcos die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich um Übergabe aller Dokumente, die sich auf die Bankkonten von X. in der Schweiz beziehen, und um die Überweisung der entsprechenden Gelder an die Philippinen.

C.- Mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 1998 entsprach die Bezirksanwaltschaft diesem ergänzenden Ersuchen im Sinne der Erwägungen. Sie ordnete die Herausgabe der sichergestellten Bankdokumente sowie -- unter bestimmten Auflagen -- die Überweisung der Vermögenswerte an die Philippine National Bank an. Hiergegen erhoben X. und weitere Beteiligte am 6. Januar 1999 Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich.

D.- Am 25. Februar 1999 beantragte die Republik der Philippinen, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Kurer und Hanspeter Zgraggen, sie sei im Rekursverfahren als Beteiligte zuzulassen und es sei ihr eine Frist anzusetzen, um zum Rekurs Stellung zu nehmen. Die Rekurrenten widersetzten sich diesem Antrag. Mit

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Beschluss vom 12. April 1999 liess das Obergericht die Republik der Philippinen für das Rekursverfahren als Beteiligte zu und ordnete an, dieser sei nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses Ge- legenheit zu geben, sich zur Rekursschrift der Rekurrenten äussern zu können. Der Republik der Philippinen sei allerdings nur teilweise Einsicht in die Rekursakten zu gewähren und es seien alle Stellen abzudecken, die sich auf bereits eingeholte Bankauskünfte bzw. Unterlagen beziehen.

E.- Gegen diesen Beschluss erhoben X. und weitere Beteiligte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Akteneinsichtsrecht der Republik der Philippinen sei weiter einzuschränken, so dass dieser keine Tatsachen bekannt gegeben werden, die nicht ausschliesslich das Verfahren betreffen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufgehoben und den Antrag der Republik der Philippinen auf Zulassung zum Rekursverfahren abgewiesen,

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

3. a) Im Rechtshilfeverfahren kommt dem ersuchenden Staat als solchem keine Parteistellung zu (vgl. BGE 119 Ib 64 E. 3b S. 70; BGE 115 Ib 193 E. 6 S. 196; vgl. auch Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III S. 30). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung eine Ausnahme zugelassen und die Parteistellung des ersuchenden Staates anerkannt, wenn dieser zugleich Geschädigter i.S.v. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) ist: So räumte das Bundesgericht der Republik der Philippinen mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit ein, sich am Beschwerdeverfahren i.S. Erben des Ferdinand Marcos zu beteiligen, weil sie glaubhaft dargetan hatte, durch strafbare Handlungen von Ferdinand Marcos und den Mitangeschuldigten an ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein und sich in der Strafsache gegen Marcos und Konsorten auf den Philippinen nicht nur als Anklägerin sondern auch als geschädigte Partei beteiligte. Aus den gleichen Gründen hielt das Bundesgericht die Republik der Philippinen für befugt, gegen den die Herausgabe der Marcos-Vermögenswerte ablehnenden Entscheid des Zürcher Obergerichts Beschwerde zu erheben (unveröffentlichter Entscheid vom 7. Januar 1998, E. 1b): Zumindest in Fällen, in denen es dem ersuchenden

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Staat um die Wiedererlangung von Vermögenswerten gehe, die ihm deliktisch entzogen worden seien, werde der Staat persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Rechtshilfeentscheiden, die sein Herausgabeersuchen ablehnen. Hervorzuheben ist, dass dem philippinischen Staat in jenem Verfahren bereits alle Bankdokumente bekannt waren und er insbesondere auch die Namen der kontoführenden Gesellschaften und Stiftungen und deren Verbindung zu Ferdinand Marcos bzw. seinen Erben kannte. Zudem war die Herausgabe der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte bereits im Entscheid BGE 116 Ib 452 grundsätzlich bewilligt worden und nur der Zeitpunkt ihrer Übergabe bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheids des zuständigen philippinischen Gerichts hinausgeschoben worden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht war somit nur noch die Frage, ob die Vermögenswerte vorzeitig, vor Vorliegen eines solchen Urteils, herausgegeben werden durften.

b) Im vorliegenden Verfahren geht es nicht nur um die Herausgabe von Vermögenswerten, die X. deliktisch zu Lasten des philippinischen Staates erworben haben soll, sondern auch um die Herausgabe von Bankdokumenten, aus denen sich u.a. die Identität des Inhabers der gesperrten Konten und die Herkunft dieser Gelder ergibt. Es handelt sich hierbei um Informationen aus dem Geheimbereich, die dem ersuchenden Staat erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bekannt gegeben werden dürfen. Wird der ersuchende Staat zum Rekursverfahren zugelassen, besteht die Gefahr, dass er bereits in diesem Verfahren und somit vorzeitig Kenntnis von sensiblen Informationen erhält. Diese Gefahr kann durch eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gemindert, nicht aber vollständig ausgeschaltet werden: Es besteht - gerade bei umfangreichen Rechtshilfeakten - die Gefahr, dass Informationen nicht vollständig abgedeckt werden oder dem ersuchenden Staat versehentlich im Rahmen des Schriftenwechsels bekannt gegeben werden. Überdies ist die Abdeckung sämtlicher sensibler Informationen ausserordentlich zeitaufwendig und erschwert die Prozessführung in einem Mass, welche dem Gebot der raschen Erledigung gemäss Art. 17a IRSG widersprechen kann. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der Akteneinsicht auch die Parteistellung des ersuchenden Staates entwertet: So ist es im vorliegenden Fall schwer vorstellbar, wie die Republik der Philippinen glaubhaft machen soll, dass die bei den weiteren Beteiligten

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beschlagnahmten Vermögenswerte offensichtlich deliktischen Ursprungs sind, wenn sie weder deren Identität noch die Herkunft ihrer Vermögenswerte kennt.

c) Aus den genannten Gründen hat es das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid vom 5. Juni 1998 (E. 1d) abgelehnt, die Republik Äthiopien zu einem Beschwerdeverfahren zuzulassen, das die Herausgabe sowohl von Bankdokumenten als auch von beschlagnahmten Vermögenswerten betraf. Die Republik Äthiopien hatte geltend gemacht, sie sei geschädigte Partei und das Verfahren betreffe die Wiedererlangung von Vermögenswerten, die ihr deliktisch entzogen worden seien. Das Bundesgericht war der Auffassung, die Zulassung des ersuchenden Staates in einem solchen Fall gefährde das öffentliche Interesse am ordnungsgemässen Verfahrensablauf und berge die Gefahr einer vorzeitigen Bekanntgabe geheimer Informationen. Eine Zulassung des ersuchenden Staates könne daher erst nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens in Betracht gezogen werden, d.h. im Regelfall erst nach Vorliegen der Schlussverfügung und eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Herausgabeentscheids des ersuchenden Staates i.S.v. Art. 74a Abs. 3 IRSG. Das Bundesgericht gab zu Bedenken, dass dem ersuchenden Staat durch die Versagung der Parteistellung kein Schaden entstehe, weil die Rechtshilfebehörde (in jenem Verfahren das BAP) im Beschwerdeverfahren Gelegenheit habe, die für das äthiopische Ersuchen sprechenden Argumente vorzutragen (a.a.O. E. 1e).

d) Im vorliegenden Fall liegen die Umstände gleich: Auch hier kommt eine Zulassung des philippinischen Staates zum Rechtshilfeverfahren frühestens in Betracht, wenn rechtskräftig über die Herausgabe der Bankdokumente entschieden worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt vertreten die Bezirksanwaltschaft, welche das Rechtshilfegesuch bewilligt hat, und das BAP die Interessen des ersuchenden Staates.