Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 125 II 230 KI-generiert

Victims of Corporal Punishment Seeking Victim Assistance Cost Coverage for Child Protection Placement

Geschäftsnummer BGE 125 II 230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Victims of Corporal Punishment Seeking Victim Assistance Cost Coverage for Child Protection Placement The case concerns two minor girls, victims of corporal punishment by their father, who were placed in an institution under child protection measures and later sought coverage of their care costs under the Federal Act on Assistance to Victims of Criminal Offences (OHG). Although the Cantonal Administrative Court confirmed their right to appeal due to a non-excluded hypothetical possibility of being required to repay social aid, the Federal Supreme Court ultimately rejected the claim for cost coverage under the OHG. The Court reasoned that once child protection measures under family law (such as placement in a home) are in place and provide sufficient protection and care, there is generally no further necessity for the victim assistance services regarding ongoing care costs; while care costs can fall under OHG, the child protection system already ensured the necessary assistance, preventing a gap in care, and the continuation of the placement was later primarily linked to the parents' inability to care and unrelated to the criminal act's immediate effects.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist trotz rein hypothetischer Pflicht zur Rückzahlung bezogener Entschädigungen gegeben (E. 1). Betreuungskosten können als Hilfeleistung unter Art. 3 OHG oder als Entschädigung unter Art. 12 OHG fallen (E. 2). Bewirken getroffene Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen durch die Opferhilfe (E. 3).

Schlagwörter

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Kindesschutzkosten Körperstrafe Opferhilfegesetz Kindesschutz Kindesunterbringung Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 OHG
Cited as the legal basis for the type of aid (counselling/help services) the applicants were seeking, although ultimately denied.
Art. 12 OHG
Cited as the legal basis for compensation or solace (which the lower court wrongly assumed was being sought).
Art. 308 ZGB
August 1994 wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet und am 22.
Art. 97 Abs. 1 OG
5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG und Art.
Art. 98 lit. g OG
1 OG und Art. 98 lit. g OG zulässig.
Art. 103 lit. a OG
b) Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 276 ZGB
Art. 108 Abs. 2 OG
Soweit damit auch die Aufhebung des den Genugtuungsanspruch betreffenden Teils verlangt wird, kann darauf mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the final order itself is not included, this article governs the imposition of court costs, which is standard in dismissals.

Art. 1 OHG

Cited as part of the overall legal framework the Tribunal assessed when denying the claim for cost coverage.

Art. 12 OHG

Cited as the legal basis for compensation or solace (which the lower court wrongly assumed was being sought).

Art. 3 OHG

Cited as the legal basis for the type of aid (counselling/help services) the applicants were seeking, although ultimately denied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (53)

OH.2013.1 (2013-11-15) · sg
Appeal Regarding Victim Assistance Funding for Social Pedagogical Family Support and Foster Care
«…er sei) entspreche. 4.2 Die Leistungen nach dem OHG haben grundsätzlich subsidiären Charakter. Unter Berufung auf BGE 125 II 230 macht die Vorinstanz dazu geltend, angeordnete Kindesschutzmassnahmen seien nicht durch die Opferhilfe, sondern - sowei…»
OH.2013.1 (2013-11-15) · sg
Victim Support Foundation Coverage for Socio-Pedagogical Support and Foster Care Following Suspected Abuse
«…er sei) entspreche. 4.2 Die Leistungen nach dem OHG haben grundsätzlich subsidiären Charakter. Unter Berufung auf BGE 125 II 230 macht die Vorinstanz dazu geltend, angeordnete Kindesschutzmassnahmen seien nicht durch die Opferhilfe, sondern - sowei…»
OH.2013.00008 (2013-09-05) · zh
Appeal Regarding Denial of Victim Assistance for Shelter Costs
«…chtlichen Entschädigung, sondern diejenige der altrechtlichen weiteren Hilfe (Art. 3 Abs. 4 aOHG) zu prüfen war. In BGE 125 II 230 hat das Bundesgericht in Bezug auf die im konkreten Fall streitigen Kinderschutzmassnahmen erwogen, dass durch die Folg…»
IV.2011.00819 (2012-10-09) · zh
Disability Insurance Appeal on Waiting Period, Reimbursement Amount, and Contribution Years
«…desgericht misst diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung zu, da die Rückerstattung nicht zwingend verlangt wird (BGE 125 II 230 E. 3e). 3. 3.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversic…»
IV.2011.00819 (2012-10-08) · zh
Disability Insurance Benefit Commencement Date and Contribution Calculation Appeal Dismissed
«…desgericht misst diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung zu, da die Rückerstattung nicht zwingend verlangt wird (BGE 125 II 230 E. 3e). 3. 3.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversic…»
OH.2010.00016 (2012-05-30) · zh
Appeal Concerning Compensation for Assault-Related Injuries and Losses
«…ndesgericht diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung zumisst, da die Rückerstattung nicht zwingend verlangt wird (BGE 125 II 230 E. 3e). 4. 4.1 Im privaten Haftpflichtrecht ist der Haushaltschaden, also der wirtschaftliche Wertverlust,…»
OH.2010.00016 (2012-05-29) · zh
Victim Compensation Appeal Dismissed: Causal Link for Loss of Earnings Denied; Household Damage and Satisfaction Payment Upheld
«…ndesgericht diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung zumisst, da die Rückerstattung nicht zwingend verlangt wird (BGE 125 II 230 E. 3e). 4. 4.1 Im privaten Haftpflichtrecht ist der Haushaltschaden, also der wirtschaftliche Wertverlust,…»
OH.2011.4 (2012-04-19) · sg
Victim Assistance Eligibility for Emergency Shelter Costs Post-Abuse
«…Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) aufgeführten Bundesgerichtsentscheide (BGE 125 II 230 E. 3a; 1A. 249/2000 E. 4a vom 26. Januar 2001) sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall dadurch unterscheiden, dass in…»
OH.2011.4 (2012-04-19) · sg
Victim Aid Eligibility for Shelter Following Immediate Abuse
«…Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) aufgeführten Bundesgerichtsentscheide (BGE 125 II 230 E. 3a; 1A. 249/2000 E. 4a vom 26. Januar 2001) sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall dadurch unterscheiden, dass in…»
OH.2010.00004 (2011-01-25) · zh
Victim Assistance Obligation for Immediate Medical Costs Despite Ongoing Social Assistance Assessment
«…26. Januar 2001, 1A.249/2000, publiziert in Praxis 2001 Nr. 112 S. 653 ff., Erw. 4c). Das Bundesgericht stellte in BGE 125 II 230 zum Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe fest, dass, soweit wirksame Hilfe durch andere…»
OH.2010.00004 (2011-01-24) · zh
Victim Assistance vs. Social Welfare for Emergency Medical Costs
«…26. Januar 2001, 1A.249/2000, publiziert in Praxis 2001 Nr. 112 S. 653 ff., Erw. 4c). Das Bundesgericht stellte in BGE 125 II 230 zum Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe fest, dass, soweit wirksame Hilfe durch andere…»
Arr.t.2009.767 (2009-07-06) · vd
Victim Compensation Denial for Isolated Battery and Threats
«…qu'il ne s'agissait plus là d'actes occasionnels mais d'un mode d'éducation fondé sur la violence (ATF 129 IV 216 ; ATF 125 II 230, JdT 2000 IV 185 ; ATF 125 II 265). La qualification de victime au sens de la LAVI par le c…»
TVR.2009.Nr.11 (2009-07-01) · tg
Child Protection Placement Cost Liability Versus Victim Support
«…verschiedene weitere Gerichtsurteile präzisiert und zum Teil überholt. Wegweisend ist das Urteil des Bundesgerichts BGE 125 II 230. Das Bundesgericht hält in diesem Urteil auf Seite 236 klar fest, dass Art. 14 aOHG, welcher die Subsidiarität der staa…»
1A.48/2007 (2008-04-22)
«…. 108 cpv. 2 OG , a esporre motivi e argomenti specifici ( DTF 130 I 312 consid. 1.3.1, 127 II 238 consid. 7 pag. 256, 125 II 230 consid. 1c, 123 II 359 consid. 6b/bb). Nella misura in cui il ricorrente si limita ad accennare a una serie di diritti…»
OH.2007.2 (2007-10-02) · sg
Victim Aid Cost Coverage for Child Placement Remanded for Causal Link Determination
«…gl. BGE 123 lll 112). c) Die Leistungen aus dem OHG haben grundsätzlich subsidiären Charakter. Unter Berufung auf BGE 125 II 230 macht die Vorinstanz dazu geltend, angeordnete Kindesschutzmassnahmen seien nicht durch die Opferhilfe, sondern – sowei…»

Volltext

Urteilskopf

125 II 230

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. April 1999 i.S. L.G. und S.G. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 1, 3 und 12 OHG: Verhältnis familienrechtlicher Kindesschutzmassnahmen zur Opferhilfe.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist trotz rein hypothetischer Pflicht zur Rückzahlung bezogener Entschädigungen gegeben (E. 1).

Betreuungskosten können als Hilfeleistung unter Art. 3 OHG oder als Entschädigung unter Art. 12 OHG fallen (E. 2).

Bewirken getroffene Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des OHG, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen durch die Opferhilfe (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 231

BGE 125 II 230 S. 231

M.G. pflegte seine beiden Töchter L.G., geb. 1980, und S.G., geb. 1984, mit einem Ledergürtel zu schlagen. Die Vormundschaftsbehörde von Zuchwil entzog ihm deshalb am 21. Juni 1994 bzw. am 5. Juli 1994 die väterliche Obhut und platzierte die Töchter im Sozialpädagogischen Kleinheim für Jugendliche «Roots» in Derendingen. Am 16. August 1994 wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet und am 22. Mai 1995 entzog das Oberamt Bucheggberg-Wasseramt dem Vater die elterliche Gewalt über seine Töchter. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte M.G. am 29. September 1994 wegen mehrfacher Tätlichkeiten gegenüber seinen Töchtern zu 14 Tagen Haft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

Die X. AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, ersuchte das Amt für Gemeinden und Soziale Sicherheit, Abteilung Soziale Dienste und Familien, im Namen von L.G. und S.G. wiederholt um Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung. Am 5. Juli 1995 verfügte die Abteilung eine Kostengutsprache für juristische Beratung von maximal 7 Stunden und für sozialmedizinische Beratung im Umfang von höchstens Fr. 1'500.--.

Am 21. Juni 1996 ersuchte die X. AG um weitere Hilfe nach Opferhilfegesetz, insbesondere um Übernahme der bisher im Kleinheim Roots entstandenen Aufenthaltskosten und um Kostengutsprache für die entsprechenden künftig noch entstehenden Aufwendungen, sowie um die Zusprechung einer Genugtuungssumme. Die Abteilung Soziale Dienste und Familien des Amtes für Gemeinden und Soziale Sicherheit wies das Gesuch am 2. Dezember 1996 bezüglich der Kosten ab; die Genugtuungsforderung verwies sie aus Zuständigkeitsgründen in ein separates Verfahren.

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Die X. AG führte im Namen von L.G. und S.G. Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 16. Juli 1997 ab; auf das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuungssumme trat das Departement nicht ein.

Im Namen von L.G. und S.G. erhob die X. AG am 10. September 1997 kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 17. Dezember 1997 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Februar 1998 stellt die X. AG im Namen von L.G. und S.G. im Wesentlichen den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 1997 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Auszug aus den Erwägungen:

1. a) Gegen Verfügungen letzter Instanzen der Kantone im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 98 lit. g OG zulässig. Ein Ausschlussgrund nach Art. 99-102 OG besteht nicht. Insoweit steht einem Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts entgegen.

b) Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass die Kosten ihres Heimaufenthaltes durch Sozialhilfe gedeckt werden, die teils von der Gemeinde Zuchwil, teils vom Kanton Solothurn geleistet wird. Nach § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 2. Juli 1989 (SHG; BGS 835.221) wird wirtschaftliche Hilfe, die ein Empfänger für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer Ausbildung bezogen hat, in der Regel von diesem nicht zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht hat daraus den Schluss gezogen, es sei nach kantonalem Recht zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein unmündiger Empfänger von Sozialhilfe diese später zurückzahlen müsse, und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Õberprüfung des angefochtenen Entscheids bejaht. Dieser Auffassung hat allerdings das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit

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des Kantons Solothurn in seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 1998 widersprochen: Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen würden sozialhilferechtlich den Eltern angerechnet, die gemäss Art. 276 ZGB für den Unterhalt der Kinder aufzukommen haben; rückerstattungspflichtig seien daher ausschliesslich die Eltern (hier: der Vater) und nicht die Kinder; diese erlitten daher durch die sozialhilferechtliche Kostentragung keinerlei finanziellen Nachteil.

Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichtes sein, über die zwischen der kantonalen Verwaltung und dem Verwaltungsgericht streitige Auslegung des kantonalen Sozialhilfegesetzes zu entscheiden, zumal sich die Frage einer Rückerstattungspflicht aktuell nicht stellt, also hypothetischer Natur ist. Es muss daher im vorliegenden Zusammenhang genügen, dass eine spätere Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen - zumindest nach Auffassung des Verwaltungsgerichts als oberster kantonaler Gerichtsinstanz im Bereich des Sozialrechts - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sind zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

c) Die Beschwerdeführerinnen haben im kantonalen Verfahren ein Genugtuungsbegehren gestellt. Das Departement trat auf dieses nicht ein und das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. In der vorliegenden Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerinnen beantragen allerdings die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Soweit damit auch die Aufhebung des den Genugtuungsanspruch betreffenden Teils verlangt wird, kann darauf mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Im Übrigen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Õberschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. b OG). Als Vorinstanz amtete eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht ist an deren tatsächliche Feststellungen gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande kamen (Art. 105 Abs. 2 OG).

2. a) Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) begründen nur Straftaten, die das

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Opfer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigen, die Opfereigenschaft im Sinne des Opferhilfegesetzes. Das Bundesgericht verneinte bisher die Opfereigenschaft, wenn blosse Tätlichkeiten vorlagen. Ob die im vorliegenden Fall betroffenen Beschwerdeführerinnen in ihrer psychischen Integrität verletzt wurden, hat das Verwaltungsgericht nicht näher geprüft. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren muss die Frage nicht abschliessend beurteilt werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin abzuweisen ist (soweit darauf überhaupt einzutreten ist), wie sich im Folgenden ergeben wird.

b) Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG sind berechtigt, die im Gesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen. Die Beratungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe und informieren über die Hilfsangebote (Art. 3 Abs. 2 OHG). Sie leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer Zeit; sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe sind unentgeltlich; die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Nebst der Inanspruchnahme von Leistungen der Beratungsstellen können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat begangen wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 12 OHG eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen.

c) Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgrund einer vormundschaftlichen Kindesschutzmassnahme in das Jugendheim «Roots» in Derendingen eingewiesen. Die Einwohnergemeinde Zuchwil, deren Vormundschaftsbehörde die Massnahme angeordnet hatte, hat für einen Teil der Kosten des Heimaufenthaltes nach Massgabe des Sozialhilfegesetzes aufzukommen (§ 56 SHG). Die Beschwerdeführerinnen möchten mit ihrer Beschwerde erreichen, dass die Opferhilfe die Heimkosten übernimmt.

d) Betreuungskosten können unter zwei Arten des Opferhilfeangebots fallen: Zum einen kann sich die Frage im Rahmen der Beratungshilfe nach Art. 3 OHG stellen; sind die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gegeben, beurteilt sich eine Kostenübernahme nach Abs. 4 der genannten Bestimmung. Andererseits können Betreuungskosten als Aufwendungen zur Schadensbehebung in Betracht fallen; wird mit dem Kostenübernahmebegehren eine Schadenersatzleistung bezweckt, handelt es sich um ein Entschädigungsbegehren

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im Sinn von Art. 12 Abs. 1 OHG. Beide Ansprüche können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Der Berechtigte hat die Wahl zu treffen, in welchem Sinn er Opferhilfe beanspruchen will. Ob vorliegend ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG oder nach Art. 12 Abs. 1 OHG oder nach beiden Bestimmungen zur Diskussion steht, hängt von den Begehren ab, welche die Beschwerdeführerinnen gestellt und in ihren Eingaben begründet haben.

Das Verwaltungsgericht fasste das Kostenübernahmebegehren als Entschädigungsbegehren gemäss Art. 11 ff. OHG auf. Es hat übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen gar nie Entschädigungsbegehren gestellt haben. In ihren Eingaben unternehmen sie nicht einmal den Versuch, einen Schaden zu behaupten, für welchen sie durch die Opferhilfe entschädigt werden möchten. Es liegt kein Entschädigungsanspruch im Streit. Mit ihrem Kostenübernahmebegehren beanspruchen die Beschwerdeführerinnen ausschliesslich eine Hilfeleistung im Sinn von Art. 3 OHG.

3. a) Muss ein Opfer infolge der Straftat in einer geeigneten Institution betreut werden, so wird die Beratungsstelle diese Aufgabe in der Regel nicht selber wahrnehmen können, sondern Dritthilfe vermitteln und - sofern die Voraussetzungen für eine Kostentragung gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG gegeben sind - Kostengutsprache leisten. Im vorliegenden Fall hat die Beratungsstelle weder die Heimplatzierung vermittelt noch Kostengutsprache geleistet. Erst rund zwei Jahre nach dem Heimeintritt haben die Beschwerdeführerinnen ihr Kostenübernahmebegehren gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war eine Vermittlung von Dritthilfe nicht mehr erforderlich. Es kann deshalb nur noch darum gehen, ob die Opferhilfe Kosten von Massnahmen übernehmen muss, die eine andere in der Sache zuständige Behörde ohne Einbezug der Beratungsstelle angeordnet hat.

b) Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990 ausgeführt, dass die Entschädigung durch den Staat die Ausnahme zu bilden habe, indem die Opferhilfe nicht an die Stelle anderer, dem Opfer bereits aufgrund bestehender Gesetze zustehender Entschädigungsmöglichkeiten treten solle (BBl 1990 II 961 ff., insbesondere S. 976). Der hier angesprochene Grundsatz der Subsidiarität ist in Art. 14 OHG verankert und betrifft das im 4. Abschnitt des Gesetzes geregelte Entschädigungssystem, d.h. die Leistung von Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 14 OHG zum Schluss gekommen, dass die Normen

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über den zivilrechtlichen Kindesschutz vorgehen und dass deshalb eine Übernahme der umstrittenen Heimkosten durch die Opferhilfestelle ausgeschlossen sei. Diese Schlussfolgerung geht von einer unzutreffenden Prämisse aus: Art. 14 OHG bezieht sich - wie sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung ohne weiteres ergibt - nur auf Ansprüche, die dem Opfer als Entschädigung für erlittenen Schaden und als Genugtuung zustehen. Um solche Ansprüche geht es aber - wie bereits gesagt - im vorliegenden Fall nicht. Die genannte Bestimmung ist deshalb auf die hier zur Diskussion stehende Anspruchskollision grundsätzlich nicht anwendbar. Es kann aus ihr kein Vorrang kindesschutzrechtlicher Massnahmen gegenüber Betreuungsleistungen nach Art. 3 Abs. 2 OHG abgeleitet werden und somit auch keine Regelung für die umstrittene Frage, ob die Opferhilfestelle die Kosten der von der Vormundschaftsbehörde Zuchwil angeordneten Massnahme zu tragen habe. Auch die übrigen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes enthalten keine ausdrückliche Regelung dieser Frage.

c) Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Folgen der Straftat nur eine Teilursache für die Heimeinweisung bilden. Mitursächlich waren auch das familiäre Umfeld und die Unfähigkeit der Eltern der Beschwerdeführerinnen, die Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Das Bundesgericht ist an diese Sachfeststellungen gebunden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Folgen der Straftat für die Anordnung und Beibehaltung der Massnahme nicht allein entscheidend waren, obwohl die Heimbetreuung den Beschwerdeführerinnen auch ermöglichen sollte, die unmittelbaren Folgen der Straftat zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund weist die Massnahme in sachlicher Hinsicht sowohl eine kindes- als auch eine opferschutzrechtliche Komponente auf; insofern überschneidet sich die Zielsetzung des Kindesschutzes mit derjenigen des Opferschutzes. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung kommt den Folgen der Straftat kein derartiges ursächliches Gewicht zu, dass man sagen könnte, der kindesschutzrechtliche Charakter der Massnahme werde in den Hintergrund gedrängt. Dies schliesst es aus, den allfälligen Vorrang der Opferhilfe mit dem Zweck der Massnahme zu begründen.

d) Nach Art. 1 Abs. 1 OHG soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden. Soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet wird, kann es nicht dem Zweck des Opferhilfegesetzes entsprechen, diese Leistungen zurückzudrängen. Bewirken die angeordneten Massnahmen

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des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des Opferhilfegesetzes, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Betreuungshilfe seitens der Beratungsstelle. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass - wie schon gesagt - die angeordnete kindesschutzrechtliche Heimeinweisung Betreuungshilfe durch die Beratungsstelle überflüssig machte. Insofern fehlt die Grundlage für eine Kostentragung durch die Opferhilfe, wie sie sonst besteht, wenn die Beratungsstelle im Rahmen der Soforthilfe und der weiteren Hilfe Betreuungsleistungen vermittelt hat.

e) Es kann auch nicht gesagt werden, dass materielle Hilfe seitens der Beratungsstelle nötig sei, um die unbestrittenermassen gebotene Heimbetreuung sicherzustellen. Die Finanzierung des Heimaufenthaltes ist auch dann gewährleistet, wenn es sich nicht um Opferhilfe handelt: In diesem Fall finden gemäss § 56 SHG die Grundsätze des kantonalen Sozialhilfegesetzes Anwendung. Die Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Rückerstattungsanspruchs gegen die Beschwerdeführerinnen kann für sich allein nicht die Kostentragung durch die Opferhilfe rechtfertigen. Immerhin besteht die Möglichkeit, im Überschneidungsbereich von Opferhilfe und Kindesschutz auf die - ohnehin nur als Ausnahme vorgesehene - Rückerstattungsmöglichkeit gemäss § 61 Abs. 3 i.V.m. § 56 SHG zu verzichten, um eine Schlechterstellung von minderjährigen Opfern zu verhindern, welche aufgrund der bereits ergriffenen Kindesschutzmass- nahmen nicht in den Genuss von Opferhilfe gekommen sind. Eine derartige Schlechterstellung ist ohnehin ausgeschlossen, wenn generell davon abgesehen wird, die Kosten von Kindesschutzmassnahmen von den Kindern zurückzufordern, wie dies das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn dargelegt hat (vgl. oben, E. 1b).

f) Für den Zeitraum nach der Gesuchseinreichung vom 21. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf ein ärztliches Gutachten vom 10. Januar 1996 ausgeführt, dass es längst nicht mehr darum gehen könne, mit dem Heimaufenthalt das vom Opferhilfegesetz beabsichtigte Ziel der Wiederherstellung des vordeliktischen Zustandes zu verwirklichen. Dem Antrag der Vormundschaftsbehörde vom 25. April 1995 könne entnommen werden, dass beabsichtigt gewesen sei, die Kinder wieder in die Obhut des Vaters zu übergeben, was letztlich einzig an der Uneinsichtigkeit und der gänzlich fehlenden Kooperationsbereitschaft des Vaters gescheitert sei. Damit sei belegt, dass selbst aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde

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die Folgen des strafbaren Verhaltens damals bereits nicht mehr andauerten. Wolle sich aber der erziehungsberechtigte Elternteil nicht um die Kinder kümmern, bestehe eine mit keinem strafbaren Verhalten im Zusammenhang stehende Situation, bei der die Vormundschaftsbehörde für das Kindeswohl zu sorgen habe. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Es verletzt kein Bundesrecht, dass das Verwaltungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (21. Juni 1996) die Folgen der körperlichen Misshandlung als nicht mehr ursächlich für die Fortsetzung der therapeutischen Heimbetreuung erachtet hat. Damit kann eine Prüfung unterbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Gesuch wenigstens für die Zukunft hätten verlangen können, dass an die Stelle der Kindesschutzmassnahme eine Opferhilfeleistung trete.