Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 124 V 285 KI-generiert

Occupational Benefits Premium Collection: Vexatious Conduct and Cost Allocation

Geschäftsnummer BGE 124 V 285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Occupational Benefits Premium Collection: Vexatious Conduct and Cost Allocation A self-employed worker, legally affiliated with an occupational benefits scheme foundation ("Auffangeinrichtung BVG"), failed to pay outstanding premium and fee claims of CHF 1,173.80, ignoring repeated invoices and a reminder. After the foundation initiated debt enforcement proceedings, the worker objected, forcing the foundation to file a lawsuit to collect the debt. During the court proceedings, the worker remained inactive, failing to submit any statements despite being given a deadline and explicit warnings about the consequences of non-compliance. The court ruled that based on the specific nature of premium disputes in occupational benefits law (which require a lawsuit rather than an administrative decision) and the worker's continuous passivity—which clearly appeared to be a strategy to delay payment—his conduct was deemed vexatious/malicious (mut willig). Consequently, the court held that in assessing vexatiousness in such cases, both the pre-litigation and in-court conduct of the debtor must be considered; thus, imposing court costs on the dilatory debtor was justified under federal law as a sanction for frustrating the collection process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 73 Abs. 2 BVG: Mutwillige Prozessführung. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen.

Schlagwörter

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Vorsorgeleistung Prämienbezug mutwillige Prozessführung Gebührenerhebung Kostenverlegung Schuldtilgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 73 Abs. 2 BVG
The court considered the basis for imposing court costs on the appellant, explicitly linking it to the provision governing the cost-free nature of cantonal proceedings in occupational pension matters.
Art. 128 OG
a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg.
Art. 97 OG
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art.
Art. 5 VwVG
97 OG und Art. 5 VwVG hat das Eidg.
Art. 5 Abs. 1 VwVG
Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
Art. 105 Abs. 2 OG
a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Art. 159 Abs. 6 OG
Art. 159 Abs. 6 OG) - nicht befugt ist, kantonale Entscheide in
Art. 104 lit. a OG
132 in Verbindung mit Art. 104 lit.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 110
BGE 118 V 238
BVG-Streitigkeiten bezüglich der Parteientschädigung zu überprüfen (BGE 118 V 238 Erw.
BGE 118 V 319
BGE 112 V 334
BGE 112 V 335
BGE 118 V 316
Appealability of Cost Decisions for Frivolous Litigation under BVG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is implicitly referenced as the normative basis for imposing court costs on the losing party, although the decision uses the older Swiss Code of Obligations (OG) structure in its reasoning (BGE 124 V 285 S. 286, para. 2, regarding reviewing costs applies in this context).

Art. 73 Abs. 2 BVG

The court considered the basis for imposing court costs on the appellant, explicitly linking it to the provision governing the cost-free nature of cantonal proceedings in occupational pension matters.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (715)

200 2017 569 (2017-09-15) · be
Claimant v. Compensation Fund: Retroactivity of AHV Contributions on Pre-1988 Earnings Loss Compensation
«…. Sept. 2017, AHV/17/569, Seite 7 der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen…»
VKL.2025.7 (2025-10-09) · ag
Collective Agreement Breach Leads to Penalty and Costs
«…gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285). Wer als Arbeitgeber oder Versi- cherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinric…»
200 2025 285 (2025-09-17) · be
Reimbursement of Advanced Social Assistance Upon Receipt of Supplementary Benefits Upheld
«…s des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; vgl. auch RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 108a N. 6 f.). E…»
200 2025 231 (2025-08-18) · be
Appeal Dismissed: Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Contribution Period Failure and Misrepresentation
«…willig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2024 BVG Nr. 21 S. 74, 9C_442/2023 E. 4.2). 5.1.1 Leichtsinnige oder mutwill…»
200 2025 142 (2025-08-12) · be
Pension Institution v. Employer: Arrears and Litigation Costs
«…ichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich de…»
608 2024 147 (2025-08-08) · fr
Pension Fund v. General Partner for Unpaid Contributions
«…r les mêmes motifs (témérité, légèreté), des frais de justice peuvent être mise à la charge de dite partie adverse (ATF 124 V 285 consid. 3 et 4; 110 V 132 consid. 4). 4.2. En l'espèce, il ressort du dossier que le défendeur n'a pas remis en cause…»
34.2025.14 (2025-08-06) · ti
Insurance Foundation v. Employer (CCL PEAN Penalty)
«…ggerezza costituisce un principio processuale generale del diritto federale delle assicurazioni sociali (DTF 128 V 323, 124 V 285; SZS 1998 pag. 64; cfr. art. 29 cpv. 3 Lptca). Il solo fatto di non intervenire in causa non è sufficiente per ritenere…»
36.2025.9 (2025-06-10) · ti
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«…r das Verhalten während des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, sondern auch jenes vor der Beschwerdeerhebung (BGE 124 V 285 E. 4b). Leichtsinnig oder mutwillig können sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin verhalten…»
200 2025 155 (2025-05-14) · be
Pension Fund v. Individual Entrepreneur: Contribution Arrears and Interest Calculation Dispute
«…ichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich de…»
34.2025.2 (2025-05-07) · ti
Pension Fund v. Employer: Non-Payment of Professional Benefit Contributions
«…ggerezza costituisce un principio processuale generale del diritto federale delle assicurazioni sociali (DTF 128 V 323, 124 V 285; SZS1998 p. 64; cfr. art. 29 cpv. 3 Lptca). Nell'ambito dell'azione in materia di contributi LPP, il solo fatto di non…»
S2 25 8 (2025-04-07) · vs
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«…inniger Pro- zessführung als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungs- rechts anzuerkennen (BGE 124 V 285 E. 3a). Das Bundesgericht hat nämlich präzisiert, dass wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen n…»
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«…ortement du débiteur des cotisations dans la procédure judiciaire, mais également son comportement avant le procès (ATF 124 V 285 consid. 3a et 4b) ; qu’agit de manière téméraire, l'employeur ou l'assuré qui fait fi des factures et des rappels qui…»
VKL.2024.15 (2025-03-10) · ag
Pension Fund v. Employer: Unpaid Contributions and Vexatious Conduct
«…gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mah- nungen nicht beachtet, sich deswegen von de…»
608 2024 160 (2025-02-28) · fr
Pension Fund v. Business Owner (Unpaid Contributions)
«…lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat er mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E. 4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich,…»
200 2024 740 (2025-01-21) · be
Pension Foundation v. Former Employer: Overdue Benefits and Sanctions for Obstruction
«…ichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vor- prozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich de…»

Volltext

Urteilskopf

124 V 285

47. Urteil vom 13. Juli 1998 i.S. T. gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

Regeste

Art. 73 Abs. 2 BVG: Mutwillige Prozessführung.

Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen.

Sachverhalt ab Seite 285

BGE 124 V 285 S. 285

A.-

T., welcher als Inhaber eines Carrosseriebetriebes Arbeitnehmer beschäftigte, wurde durch rechtskräftige Verfügung vom 18. Januar 1994 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Am 1. Dezember 1995 forderte ihn die Auffangeinrichtung auf, ihr Fr. 1'173.80 zu bezahlen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht gefolgt war, wurde er am 3. Oktober 1996 gemahnt. In der anschliessenden Betreibung erhob er Rechtsvorschlag.

B.-

Am 6. Dezember 1996 klagte die Auffangeinrichtung beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen T. auf Bezahlung von Fr. 1'493.80 nebst Zins zu 5% ab 3. Oktober 1996 auf dem Betrag von Fr. 1'273.80. Das kantonale Gericht hiess die Klage mit Entscheid vom 23. Mai 1997 gut, indem es T. verpflichtete, der Auffangeinrichtung den Betrag von Fr. 1'273.80 zuzüglich Zins zu 5% von Fr. 1'173.80 ab 3. Oktober 1996 zu bezahlen; überdies überband es ihm die Gerichtskosten von insgesamt 1'200 Franken und eine Prozessentschädigung zugunsten der Auffangeinrichtung von 600 Franken.

C.-

T. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei bezüglich Gerichtskosten und Prozessentschädigung aufzuheben; zudem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

BGE 124 V 285 S. 286

Während sich die Auffangeinrichtung nicht vernehmen lässt, verzichten das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).

b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2. In Anwendung von Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 VwVG hat das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide, die sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen, nicht zulässig ist (

BGE 112 V 110

Erw. 2c). Dies ist namentlich bei Entscheiden der Fall, mit denen eine Partei in Streitigkeiten - für welche die Bundesgesetzgebung keinen Anspruch auf Parteientschädigung vorsieht - von der kantonalen Instanz zur Bezahlung einer Entschädigung verpflichtet wird (SZS 1992 S. 296 Erw. 2a mit Hinweisen). Auch im Bereich der beruflichen Vorsorge existiert keine bundesrechtliche Regelung der Parteientschädigung. Art. 73 Abs. 2 BVG verlangt lediglich im Sinne von Mindestanforderungen, denen das kantonale richterliche Verfahren zu genügen hat, dass dieses einfach, schnell und in der Regel kostenlos sein muss. Daraus hat das Eidg. Versicherungsgericht abgeleitet, dass es - vorbehältlich einer hier nicht zutreffenden Ausnahme (vgl. Art. 159 Abs. 6 OG) - nicht befugt ist, kantonale Entscheide in

BGE 124 V 285 S. 287

BVG-Streitigkeiten bezüglich der Parteientschädigung zu überprüfen (BGE 118 V 238 Erw. 8a, 112 V 112; SZS 1992 S. 297 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 384 Erw. 2b; MARTIN WIRTHLIN, Zur letztinstanzlichen Überprüfung der Verlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Sozialversicherungsprozess, in: ZBJV 128/1992 S. 639 f.).

Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die im vorinstanzlichen Verfahren verlegte Parteientschädigung richtet, kann somit darauf nicht eingetreten werden.

3.

a) Mit Bezug auf die Verfahrenskosten sieht das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - im Gegensatz zu andern Erlassen im Bereich der Sozialversicherung - die Möglichkeit eines Abgehens von der Regel des kostenfreien kantonalen Prozesses (Art. 73 Abs. 2 BVG) nicht ausdrücklich vor. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in

BGE 118 V 319

Erw. 3c erkannt hat, rechtfertigt es sich indes, die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anzuerkennen (RÜEDI, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Walter R. Schluep [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold Koller, in: St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht 34/1993, S. 466 ff.). Ein entsprechender kantonaler Kostenentscheid beruht demnach nicht auf kantonalem Recht, sondern auf Bundesrecht, weshalb er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist. Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht auf Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit erkannt hat, mit umfassender Kognition. Soweit hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung angefochten wird, ist diese nur daraufhin zu hinterfragen, ob die Anwendung der betreffenden kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 BV verbleibt (

BGE 118 V 319

Erw. 3c und d).

b) Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren

BGE 124 V 285 S. 288

Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will (

BGE 112 V 334

Erw. 5a mit Hinweisen). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (AHI 1998 S. 189 Erw. 2c; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a; RKUV 1992 Nr. K 891 S. 73 Erw. 3a mit Hinweisen).

4.

a) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 1994 der Beschwerdegegnerin angeschlossen worden ist. Diese machte mit Rechnung vom 1. Dezember 1995 eine Forderung von Fr. 1'173.80 für ausstehende Prämien und Verfügungsgebühren geltend. Diesen Betrag mahnte sie mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 unter Androhung, dass bei Ausbleiben der Zahlung ohne weiteren Verzug der Rechtsweg beschritten werde. Da der Beschwerdeführer keine Folge leistete, leitete sie die Betreibung ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. Am 6. Dezember 1996 reichte die Beschwerdegegnerin beim kantonalen Gericht Klage ein. Der Beschwerdeführer liess sich in diesem Verfahren trotz Ansetzen einer Nachfrist und ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht vernehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sah die Vorinstanz ab, nachdem er auf ein entsprechendes Schreiben vom 18. Februar 1997 ebenfalls nicht reagiert hatte. Am 23. Mai 1997 erliess diese sodann den angefochtenen Entscheid.

b) Mutwillige Prozessführung kann darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt (

BGE 112 V 335

Erw. 5a). Das Verhalten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Prozess zeichnete sich im

BGE 124 V 285 S. 289

wesentlichen dadurch aus, dass er trotz Mahnung auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift verzichtet hat. Dieses Verhalten allein vermag einen Vorwurf der Mutwilligkeit nicht zu begründen. Mit Bezug auf Prämienstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge gilt es indessen auf die besondere Natur des Verfahrens hinzuweisen. In der in

BGE 118 V 316

nicht veröffentlichten Erwägung 4b führte das Eidg. Versicherungsgericht aus, beim (kantonalen) Prozess nach Art. 73 BVG handle es sich um ein Klageverfahren (BGE

BGE 115 V 379

Erw. 3b,

BGE 114 V 244

Erw. 3d) mit der Folge, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht verfügungs-, sondern unmittelbar klageweise belangt wurde und er sich auf das entsprechende Verfahren zwangsläufig einzulassen hatte. Wenn er sich dabei untätig verhalte, möge sich dies zu seinem Nachteil auf die materielle Beurteilung auswirken; doch könne einzig darin - wie im Falle objektiv ungerechtfertigten Widerstandes - kein Grund zur Annahme leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessierens erblickt werden. Diese Rechtsprechung bedarf insofern einer Präzisierung, als im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten das prozessuale Verhalten des Zahlungspflichtigen nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit seinem vorprozessualen Verhalten zu würdigen und unter dem Gesichtswinkel der Mutwilligkeit zu qualifizieren ist. Denn in Fällen wie dem vorliegenden geht es dem Arbeitgeber nicht darum, einen richterlichen Entscheid zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu erhalten. Vielmehr zielt er darauf ab, die Zahlungspflicht durch Passivität möglichst lange hinauszuschieben. Dies wird ihm insofern erleichtert, als die Vorsorgeeinrichtungen Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln können, sondern für die Rechtsverbindlichkeit ihrer Forderungen den Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten müssen (

BGE 119 V 296

Erw. 3,

BGE 115 V 224

, 239, 375; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 Erw. 2b). Im Gegensatz zu den verfügungsberechtigten Verwaltungsbehörden (

BGE 109 V 46

,

BGE 107 III 60

; ZAK 1984 S. 190) können sie daher auch nicht selber über die Aufhebung des Rechtsvorschlages befinden (vgl.

BGE 115 V 382

Erw. 5c). Dieser besonderen prozessualen Situation im Bereich von Art. 73 BVG ist Rechnung zu tragen. Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese - bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt - mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich

BGE 124 V 285 S. 290

hören lässt und somit nicht das geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf - ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre - durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden.

c) Wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher der Rechnungsstellung durch die Auffangeinrichtung keine Folge leistete, in der anschliessenden Betreibung Rechtsvorschlag erhob und sich zudem im dadurch veranlassten Gerichtsverfahren nicht vernehmen liess, als mutwillig betrachtet und ihm deswegen Gerichtskosten auferlegt hat, lässt sich dies aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden (vgl. SZS 1992 S. 295). Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer seine Vorgehensweise nicht mit dem Einwand der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen.

5. (Kosten; unentgeltliche Prozessführung)