Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 124 V 253 KI-generiert

Assessment of Fault for Unpaid Contributions Under Payment Deferral

Geschäftsnummer BGE 124 V 253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Assessment of Fault for Unpaid Contributions Under Payment Deferral The Swiss Federal Insurance Court clarified the application of fault assessment under Article 52 of the AHVA when a payment deferral with an amortization plan is granted for unpaid social security contributions. The company had failed to pay contributions for late 1994 and early 1995, leading the sole director to successfully negotiate a deferral and payment plan with the equalization fund on February 22, 1995, temporarily relieving the company of its immediate payment obligations, while attempting to secure new funds. The Court ruled that such a payment agreement must be considered when assessing whether the responsible organs have neglected their duty of care regarding contribution payments, even though the agreement does not negate the unlawful nature of the non-payment. Since the company went bankrupt on May 10, 1995, before the newly agreed-upon payment deadlines (starting end of May 1995) arrived, the director could not be deemed guilty of a qualified fault for failing to adhere to the plan, especially as evidence suggested the request for deferral was not in bad faith but part of efforts to resolve temporary liquidity crises.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 52 AHVG: Verschuldensbeurteilung bei Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Zahlungsaufschub Beitragspflicht Sozialversicherungsbeiträge Beitragsfestsetzung Sorgfaltspflicht Betriebsvereinbarung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 V 202
BGE 121 V 244
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 AHVG

The decision rules on the application of this article concerning liability for unpaid contributions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (145)

9C_32/2024 (2024-03-05)
«…icht näher differenzierte Aussage ist allerdings zu pauschal. Aus der zur Untermauerung erwähnten Rechtsprechung ( [BGE 124 V 253](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
AK.2021.00006 (2022-02-28) · zh
Former Board Member's Liability Upheld for Unpaid Social Security Contributions
«…aran, dass sich die Verschuldensfrage primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben (BGE 124 V 253 E. 3b). Des Weiteren ist doch sehr fraglich, ob die Organe der Gesellschaft im Zeitpunkt der Vereinbarung des Zahlungsa…»
S 2020 37 (2021-07-19) · zg
Subsidiary Liability of Former Director for Unpaid Social Security Contributions
«…ch der vorliegende Schaden auf Fr. 652'083.65 beläuft. Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten BGE 124 V 253 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im betreffenden Fall hatte ein Tilgungsplan für fällige sowie ein Zahlungsplan für k…»
AK.2019.00029 (2020-08-20) · zh
Liability of Former Board Member for Unpaid Social Security Contributions
«…die Frage, ob die Ausgleichskasse ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Beitragsbezug nachgekommen ist (BGE 124 V 253 E. 3b i.f.; Bundesgerichtsurteil 9C\_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.1). Die Ausgleichskasse gewährte drei Zahlung…»
AVS.38.18.30.2020 (2020-08-18) · vd
Manager Secondary Liability for Unpaid Social Security Contributions Appeal
«…re où la personne tenue de cotiser se voit ainsi reconnaître le droit de déroger aux délais de paiement ordinaires (ATF 124 V 253). ii) En l'espèce, les plans de paiement accordés par l'intimée ne concernaient pas les cotisations c…»
S 2019 156 (2020-07-27) · zg
Director Liability for Unpaid Social Security Contributions in Bankruptcy
«…s Dezember 2018) nicht bezahlt, was unter gewissen Umständen zur Verneinung einer Grobfahrlässigkeit führen könnte (BGE 124 V 253; Urteil BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2). Allerdings sind keine ernsthaften Bemühungen seitens des Beschwerd…»
608 2019 311 (2020-05-27) · fr
Manager Liable for Predecessor Company's Unpaid Social Security Contributions
«…ec la caisse de compensation modifie les termes ordinaires de paiement en faveur des débiteurs des cotisations (cf. ATF 124 V 253 consid. 3b; art 34b RAVS). En outre, le sursis est caduc de plein droit lorsque les conditions de paiement ne sont pas…»
CDP.2019.140 (2020-04-17) · ne
Curator Liability for Post-Moratorium Social Contribution Default
«…erio**, op. cit., § 126 n. 2404 et 2412 et les références citées). d) Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral ([ATF 124 V 253](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=124_V_253) cons. 3b), un sursis au paiement combiné avec un plan d'amortisse…»
608 2019 24 (2020-04-03) · fr
Former Director's Liability for Unpaid Social Security Contributions Upheld
«…ec la caisse de compensation modifie les termes ordinaires de paiement en faveur des débiteurs des cotisations (cf. ATF 124 V 253 consid. 3b; art 34b RAVS). En outre, le sursis est caduc de plein droit lorsque les conditions de paiement ne sont pas…»
608 2019 25 (2020-04-03) · fr
Manager Held Liable for Unpaid Social Security Contributions Despite Company Insolvency
«…ec la caisse de compensation modifie les termes ordinaires de paiement en faveur des débiteurs des cotisations (cf. ATF 124 V 253 consid. Tribunal cantonal TC Page 6 de 8 3b; art 34b RAVS). En outre, le sursis est caduc de plein droit…»
S 2019 41 (2020-01-23) · zg
Subsidiary Liability of Company Director for Unpaid Social Security Contributions Following Bankruptcy
«…bis April 2014) nicht bezahlt, was unter gewissen Umständen zur Verneinung einer Grobfahrlässigkeit führen könnte (BGE 124 V 253; BGer-Urteil 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2). Allerdings sind keine ernsthaften Bemühungen seitens des Beschwerd…»
CDP.2019.62 (2019-11-01) · ne
Administrative Officer Liability for Unpaid Contributions Annulled Due to Illness and Payment Deferral
«…de la faute doit primairement être jugée en fonction des éléments qui ont conduit au non-paiement des cotisations ([ATF 124 V 253](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=124_V_253) cons. 3b, p. 255). En présence d'une société anonyme, il y a en p…»
A/3753/2017 (2019-08-27) · ge
Personal Liability of Managing Partner for Unpaid Social Security Contributions
«…obtenu des sursis au paiement, la faute doit être appréciée selon les circonstances du cas (VSI 1999 pp. 23 et 26, ATF [124 V 253](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=124%20V%20253) ; DP nos 2195, 2197 et 8031) Le fait que l'empl…»
2018.07.26.sv.6 (2018-07-26) · bl
Former Director Liable for Payroll Reporting Negligence
«…ichtigen mit einem Til- gungsplan zuvor ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden worden ist (BGE 124 V 253). Entgegen dem von der Kasse vertretenen Standpunkt ist der Eintritt einer neuen Fälligkeit deshalb sehr wohl von Bedeu…»
710.17.391.394 (2018-07-26) · bl
Managing Director Liable for Unpaid Social Security Contributions Due to Gross Negligence
«…flichtigen mit einem Tilgungsplan zuvor ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden worden ist (BGE 124 V 253). Entgegen dem von der Kasse vertretenen Standpunkt ist der Eintritt einer neuen Fälligkeit deshalb sehr wohl von Bedeu…»

Volltext

Urteilskopf

124 V 253

41. Auszug aus dem Urteil vom 30. Juni 1998 i.S. T. gegen Ausgleichskasse Gross- und Transithandel und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 52 AHVG: Verschuldensbeurteilung bei Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (Präzisierung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 254

BGE 124 V 253 S. 254

Aus den Erwägungen:

3. a) Gegenstand der Schadenersatzforderung gemäss Verfügung vom 30. Oktober 1995 und der Klage vom 15. Dezember 1995 bilden unbezahlt gebliebene paritätische Sozialversicherungsbeiträge aus

- der Beitragsrechnung für Dezember 1994 vom 16. Dezember 1994

über 18'624 Franken,

- der Jahresabrechnung 1994 vom 17. Januar 1995 über

Fr. 116'797.35 und

- der Jahresabrechnung 1995 vom 4. August 1995 über

Fr. 90'646.55.

Bis Oktober 1994 ist die X AG der Beitragspflicht ordnungsgemäss nachgekommen. Den Pauschalbetrag für November 1994 hat sie nach erfolgter Mahnung und eingeleiteter Betreibung bezahlt. Für die am 16. Dezember 1994 in Rechnung gestellten Beiträge für Dezember 1994 wurde sie am 5. Februar 1995 gemahnt. Nachdem die Firma bereits zuvor die Jahresabrechnung für 1994 vom 17. Januar 1995 erhalten hatte, ersuchte sie um Zahlungsaufschub, welchem Begehren die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Februar 1995 in der Weise entsprach, dass der geschuldete Restbetrag für 1994 von Fr. 135'421.35 mit einer Zahlung von 18'624 Franken Ende Mai 1995 und monatlichen Zahlungen von Fr. 23'359.45 auf Ende Juli, August, September, Oktober und November 1995 getilgt werden sollte. Gleichzeitig erklärte sich die Ausgleichskasse mit den von der Firma vorgeschlagenen Zahlungsterminen für die Pauschalrechnungen ab Januar 1995 einverstanden.

b) In BGE 108 V 202 Erw. 2 hat das Eidg. Versicherungsgericht ausgeführt, dass eine Zahlungsvereinbarung ein grobfahrlässiges Verschulden nicht ausschliesst, weil im Zahlungsaufschub lediglich der Versuch zu erblicken ist, den bereits widerrechtlich eingetretenen Zahlungsrückstand nachträglich wieder in Ordnung zu bringen. Der Zahlungsaufschub vermöge die nicht rechtzeitige Bezahlung sowohl der bereits verfallenen als auch der erst fällig werdenden Beiträge nicht zu entschuldigen bzw. zu rechtfertigen; es frage sich lediglich, ob die Zahlungsrückstände, welche zur Stundung Anlass gegeben hätten, sich durch ein entschuldbares oder gerechtfertigtes Verhalten begründen liessen. Diese (in der nicht publizierten Erw. 8b des in AHI 1994 S. 36 auszugsweise veröffentlichten Urteils K. vom 13. September 1993 bestätigte und auf einer

BGE 124 V 253 S. 255

Verschuldensvermutung beruhende) Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan zwar an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts ändert und sich die Verschuldensfrage primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zahlungsrückstand geführt haben; bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Organe ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsvereinbarung jedoch mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird.

4. a) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer T. als einziger Verwaltungsrat der X AG sich kurz nach Erhalt der für den eingetretenen Schaden massgebenden Beitragsforderungen mit der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt und einen Tilgungsplan für die fälligen sowie einen Zahlungsplan für die künftigen Beiträge unterbreitet, welchem die Verwaltung "unter Berücksichtigung kleiner Änderungen" entsprochen hat. Aus der diesbezüglichen Verfügung vom 22. Februar 1995 geht hervor, dass die Beiträge für Januar 1995 bis spätestens Ende März 1995 zu bezahlen waren. Am 12. April 1995 erfolgte die Mahnung für diese Beiträge; am 10. Mai 1995 wurde über die X AG der Konkurs eröffnet.

Aufgrund der Verfügung vom 22. Februar 1995, welche - entgegen Art. 38bis Abs. 1 AHVV - keine sofortige erste Teilzahlung vorsah, hatte die X AG die ausstehenden Beiträge ab Ende Mai 1995 zu tilgen. Weil bereits am 10. Mai 1995 über die Firma der Konkurs eröffnet wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe nicht für die Einhaltung des Tilgungsplanes gesorgt und keine konkreten Bemühungen zur Zahlung der ausstehenden Beiträge unternommen. Der Sinn des am 22. Februar 1995 verfügten Zahlungsaufschubs bestand gerade darin, die Firma vorübergehend von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Ein Verschulden liegt allenfalls hinsichtlich der Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung in bezug auf den Beitrag für Januar 1995 vor. Dass diese kurz vor der Konkurseröffnung fällig gewordene Zahlung nicht mehr erfolgte, kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht als qualifiziertes Verschulden angerechnet werden (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 5).

b) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsaufschub beantragte, obschon er damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen werde und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten können,

BGE 124 V 253 S. 256

bestehen nicht. Am 20. Januar 1995 hatte der Beschwerdeführer für die X AG eine Vereinbarung mit der indischen R. Industries Ltd. abgeschlossen, mit welcher der X AG über eine Aktienkapitalerhöhung neue Mittel zugeflossen wären. Im Rahmen eines unter Mitwirkung der Bank S eingesetzten "Steering-Committees" wurden im Februar/März 1995 weitere Massnahmen zur Behebung der Liquiditätskrise geprüft. Dass diese Massnahmen von vornherein als nicht erfolgversprechend zu betrachten waren, lässt sich nicht sagen.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, war auch die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten der X AG um vorübergehende Liquiditätsprobleme handelte, hätte sie andernfalls doch keinen Zahlungsaufschub bewilligen, sondern die ausstehenden Beiträge in Betreibung setzen müssen. Wenn sich die Erwartungen auf eine finanzielle Gesundung der Firma in der Folge nicht erfüllt haben, so berechtigt dies die Verwaltung nicht, die gestundeten Beiträge auf dem Wege einer Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG geltend zu machen, solange dem Beschwerdeführer kein qualifiziertes Verschulden nachzuweisen ist. Eine haftungsbegründende grobe Pflichtverletzung kann dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen aber nicht zur Last gelegt werden.