Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 124 IV 49 KI-generiert

Homicide Conviction Affirmation and Civil Damages Statute of Limitations Interruption

Geschäftsnummer BGE 124 IV 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Homicide Conviction Affirmation and Civil Damages Statute of Limitations Interruption The Federal Supreme Court affirmed the conviction and the awarded civil damages and compensation for moral prejudice to the heirs of the deceased in a case involving negligent homicide, ruling on the civil claims' statute of limitations. Crucially, the Court held that where the injured party has formally constituted themselves as a party in the criminal proceedings (by manifesting the intent to claim civil damages) before the criminal statute of limitations for prosecution expires, any subsequent interruption of the criminal limitation period pursuant to Article 72(2) SCC also interrupts the statute of limitations for the civil claim, preventing the civil claim from being time-barred while the criminal case is pending, aligning with the legislative intent of the Victim’s Assistance Act to allow for the determination of civil claims within criminal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 60 Abs. 2 OR, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung. Hat sich der Geschädigte im Strafprozess als Prozesspartei konstituiert, bewirkt die Unterbrechung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung auch die Unterbrechung der Verjährung für die Zivilforderung (E. 4).

Schlagwörter

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Verjährungsfrist fahrlässige Tötung Genugtuung Strafverfolgung Opferhilfegesetz hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 60 Abs. 2 OR
This provision defining the extended limitation period for civil claims derived from a criminal offense was repeatedly referenced in the reasoning concerning the applicable limitation law, although the dispositive itself does not explicitly use it to order the final outcome, but it forms the substantive basis of the dispute resolved.
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
This provision concerning the suspension of the criminal statute of limitations was cited as the mechanism by which the civil claim's limitation period could also be interrupted once the victim appeared as a party in the criminal proceedings.
Art. 117 StGB
April 1997 der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art.
Art. 237 Ziff. 2 StGB
117 StGB und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.
Art. 70 StGB
2 OR betrage gemäss Art. 70 StGB fünf Jahre.
Art. 48 Ziff. 3 StPO
an, die Zivilpartei sei der strafprozessualen Pflicht von Art. 48 Ziff. 3 StPO/VS, ihre Begehren in einer begründeten Rechtsschrift innert 5 Tagen vor der Hauptverhandlung zu hinterlegen, nur teilweise nachgekommen.
Art. 72 StGB
Wenn jedoch die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 72 StGB unterbrochen werde, so gelte die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch, ansonsten der Zivilanspruch vor dem Strafanspruch verjähren könne, was Art.
Art. 60 Abs. 1 OR
Art. 60 Abs. 2 OR, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 Abs. 2 OR

This provision defining the extended limitation period for civil claims derived from a criminal offense was repeatedly referenced in the reasoning concerning the applicable limitation law, although the dispositive itself does not explicitly use it to order the final outcome, but it forms the substantive basis of the dispute resolved.

Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB

This provision concerning the suspension of the criminal statute of limitations was cited as the mechanism by which the civil claim's limitation period could also be interrupted once the victim appeared as a party in the criminal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

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Traffic Accident Injury Claim Dismissed as Time-Barred
«…Zivilforderung auch am Strafprozess beteiligt. Andernfalls kann der Zivilanspruch vor dem Strafanspruch verjähren (BGE 124 IV 49 E. 4c; BK OR- BREHM, Art. 60 N 92). Der Kläger führt an, aus dem Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht (am Rigi) vom 3.…»
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Creditor Lacks Standing for Direct Mismanagement Claim After Insolvency Without Assignment of Rights
«…le cours de la prescription civile, contrairement à ce qui semblait pouvoir être déduit d'un arrêt bien antérieur ([ATF 124 IV 49](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=124_IV_49), critiqué notamment par **Tappy,** La prescription pénale de plus…»
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«…dige Genugtuungsansprüche von Angehörigen einer schwerverletzten Person (REY, a.a.O., N 1663a; BGE 122 III 5 E. 2d; BGE 124 IV 49 E. 4c). Sie belastet grundsätzlich nur denjenigen Haftpflichtigen, der selbst straffällig wurde, also z.B. den fehlbar…»
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«…Zivilforderung auch am Strafprozess beteiligt. Andernfalls kann der Zivilanspruch vor dem Strafanspruch verjähren (BGE 124 IV 49 E. 4c; BK OR- BREHM, Art. 60 N 92). Der Kläger führt an, aus dem Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht (am Rigi) vom 3.…»

Volltext

Urteilskopf

124 IV 49

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1997 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Oberwallis (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 60 Abs. 2 OR, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung.

Hat sich der Geschädigte im Strafprozess als Prozesspartei konstituiert, bewirkt die Unterbrechung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung auch die Unterbrechung der Verjährung für die Zivilforderung (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 49

BGE 124 IV 49 S. 49

Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron sprach X. mit Urteil vom 17. April 1997 der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--, bedingt löschbar nach Ablauf derselben Probezeit. Die Zivilbegehren verwies es auf den Zivilweg.

Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp wies in der Sitzung vom 26. Juni 1997 eine Berufung von X. ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Hingegen hiess

BGE 124 IV 49 S. 50

es eine von den Erben von C. geführte Berufung gut und verurteilte X. zur Zahlung von Fr. 19'032.15 Schadenersatz sowie zur Leistung einer Genugtuung von insgesamt Fr. 55'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit mit den übrigen Verurteilten.

Gegen diesen Entscheid führt X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vom 26. Juni 1996 sei, soweit es ihn betreffe aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklage gegen ihn abzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. a) Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung an die Geschädigten. Er macht geltend, die Zivilforderungen der Geschädigten seien verjährt. Die subsidiäre strafrechtliche Verjährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR betrage gemäss Art. 70 StGB fünf Jahre. Wenn der Geschädigte vor Ablauf dieser Frist keine unterbrechende Handlung vornehme, sei der Zivilanspruch verjährt. Eine solche verjährungsunterbrechende Handlung der Geschädigten sei im zu beurteilenden Fall nicht erfolgt. Die Vorinstanz habe diese Frage jedoch gar nicht geprüft, weil sie von einem falschen Rechtsstandpunkt ausgegangen sei. Dabei habe sie verkannt, dass die von ihr angeführte Regel die absolute Verjährung betreffe, die jedoch nicht massgeblich sein könne, wenn die relative Verjährungsfrist nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei.

b/aa) Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron nahm hinsichtlich des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens der Erben des verunfallten C. an, die Zivilpartei sei der strafprozessualen Pflicht von Art. 48 Ziff. 3 StPO/VS, ihre Begehren in einer begründeten Rechtsschrift innert 5 Tagen vor der Hauptverhandlung zu hinterlegen, nur teilweise nachgekommen. Die notwendigen Belege seien erst anlässlich der Schlussverhandlungen ins Recht gelegt worden und die Einsprüche seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Es verwies daher die Zivilbegehren mangels rechtsgenüglicher Substantiierung auf den Zivilweg.

bb) Die Vorinstanz hiess die Berufung der Zivilpartei gut und sprach den Erben von C. unter solidarischer Haftbarkeit der Verurteilten sowohl Schadenersatz wie Genugtuung zu. Sie erwog, nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes richte sich die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderung nach dessen Bestimmungen und sei

BGE 124 IV 49 S. 51

Art. 48 Ziff. 3 StPO/VS nicht mehr anwendbar. Die Voraussetzungen für die Behandlung der Zivilansprüche durch das Strafgericht seien hier erfüllt.

Die Vorinstanz verwarf im Berufungsverfahren ferner die vom Mitangeklagten Y. erhobene Einrede der Verjährung. Sie nahm an, grundsätzlich gelange Art. 60 Abs. 2 OR und damit eine Verjährungsfrist von 5 Jahren zur Anwendung und erfolge die Unterbrechung der Verjährung nach zivilrechtlichen Regeln. Wenn jedoch die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 72 StGB unterbrochen werde, so gelte die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch, ansonsten der Zivilanspruch vor dem Strafanspruch verjähren könne, was Art. 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) zuwiderlaufe. Da die Verfolgungsverjährung im zu beurteilenden Fall mehrmals unterbrochen worden sei, stosse die Einrede der Verjährung ins Leere.

c) Der gestützt auf Art. 41 ff. OR wegen unerlaubter Handlung geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahr von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von 10 Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR). Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR kommt nach der Rechtsprechung auch für selbständige Genugtuungsansprüche von Angehörigen zur Anwendung (BGE 122 III 5 E. 2).

Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Erben des verunfallten Piloten die Verjährungsbestimmung von Art. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangt. Streitig ist indessen die Frage, ob die massgebliche Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 60 Abs. 2 OR; Art. 117 i.V.m. Art. 70 StGB) unterbrochen worden ist.

Solange sich der Geschädigte am Strafverfahren nicht durch Geltendmachung seiner Zivilforderung beteiligt, liegt keine Zivilklage vor. Die durch Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden oder Verfügungen des Gerichts bewirkte Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), kann sich somit nicht auf die zivilrechtliche Verjährung auswirken. Dies ergibt sich aus Art. 135 Ziff. 2 OR, nach welcher Bestimmung

BGE 124 IV 49 S. 52

die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung u.a. eine Klage oder Einrede vor einem Gericht voraussetzt (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Band II/1, 4. Aufl. 1987, S. 114 Rz. 380; BREHM, Berner Kommentar, N. 93 zu Art. 60 OR je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Damit die strafrechtliche und zivilrechtliche Verjährung parallel zu laufen beginnen, ist daher erforderlich, dass der Geschädigte innerhalb der strafrechtlichen Verjährungsfrist im Strafverfahren als Prozesspartei in Erscheinung tritt, d.h. seinen Willen manifestiert, im Rahmen des Strafprozesses Zivilklage zu erheben. Von diesem Zeitpunkt an bewirkt die Unterbrechung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung auch die Unterbrechung der Verjährung für die Zivilforderung. Ist die strafrechtliche Frist somit gemäss Art. 72 Ziff. 2 StGB unterbrochen oder ruht sie, so tritt auch für den Zivilanspruch die Verjährung erst nach Ablauf der verlängerten strafrechtlichen Frist ein. Andernfalls könnte der Zivilanspruch vor dem Strafanspruch verjähren (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 114 f. Rz. 381; vgl. auch BERTI, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl. 1996, N. 11 zu Art. 60 OR). Dies entspricht auch dem Zweckgedanken des Opferhilfegesetzes, das in Art. 8 Abs. 1 lit. a eine Pflicht zur Beurteilung der Zivilforderungen im Strafverfahren festlegt. Solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, entscheidet danach grundsätzlich das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers (Art. 9 Abs. 1 OHG). Damit wird dem Interesse des Opfers an einem Entscheid im Zivilpunkt ohne Anstrengung eines zweiten Prozesses Rechnung getragen. Dieses soll nicht zu selbständigen, zivilrechtlichen Prozesshandlungen gezwungen werden, solange das Strafverfahren hängig ist. Handlungen der Straforgane, welche zur Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung führen, sollen daher dem Opfer der betreffenden Straftat bei der Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zugute kommen. Im zu beurteilenden Fall haben sich die Hinterbliebenen des verunfallten Piloten nach den verbindlichen Ausführungen der kantonalen Instanzen rechtzeitig als Zivilkläger manifestiert, so dass die Verjährung für ihre Zivilforderung durch die Untersuchungshandlungen ebenfalls unterbrochen worden ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.