Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 124 III 401 KI-generiert

Mother's Application for Daughters' Surname Change Denied Over Father's Objection

Geschäftsnummer BGE 124 III 401
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mother's Application for Daughters' Surname Change Denied Over Father's Objection Following the divorce of their parents in 1995, two minor daughters, born in 1989 and 1991, remained under the maternal custody; in 1997, the mother remarried and adopted her new husband's surname "M.", subsequently seeking permission for the daughters to also change their surname from "L." to "M.", an application opposed by the biological father. The court, applying Art. 30 para. 1 SCC on name changes, rejected the application, reasoning that being a child of divorced parents living with the mother and her new husband does not automatically constitute a "serious reason" for a name change, especially as modern societal views on divorce mean children with different surnames than their mother and stepfather no longer suffer significant social disadvantage or stigma, and no specific "special circumstances" demonstrating a serious disadvantage or negative impact on the children were presented beyond the natural desire to share the family's name.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeter neuer Familie lebt, hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienname veränderte Verhältnisse Adoptivkind minderjähriges Kind Abänderung der elterlichen Sorge Widerstand gegen die Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 160 Abs. 2 ZGB

Cited only to note that the mother failed to use the possibility provided under this article to maintain name unity upon remarriage, which was considered by the lower court.

Art. 30 Abs. 1 ZGB

This article sets the legal basis for name changes, and the court used the lack of 'important reasons' under this article to dismiss the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (65)

VVGE.1999.00.Nr.5 (2016-07-01) · ow
Child's Name Change Granted Due to Father's Abandonment and Desire for Parental Unity
«…ände ausser Acht gelassen hat (BGE 124 III 402, Erw. a, mit Hinweisen). d. Im bereits mehrfach erwähnten Entscheid BGE 124 III 401 ff. hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob das Obergericht des Kantons Zürich sein Ermessen überschritten hatt…»
VVGE.2009.10.Nr.7 (2016-07-01) · ow
Name Disparity Not Sufficient for Name Change
«…erbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiel stehen können (BGE 124 III 401, E. 2b S. 402; BG-Urteil vom 16. August 2005 [5P. 152/2005]). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse de…»
GE.2022.0074 (2022-08-30) · vd
Cantonal Court Ruling on Child's Surname Change Under Swiss Private International Law
«…ésavantages suffisamment sérieux pour être tenus pour de justes motifs de changement de nom (ATF 121 III 145 consid. 2; 124 III 401 consid. 2b/bb; 126 III 1 consid. 3a; arrêts TF 5A\_424/2010 du 2 novembre 2010 consid. 2.1; 5A\_374/2007 du 28 août 200…»
VD.2017.151 (2017-12-04) · bs
Father Challenges Children's Surname Change Decision Based on Parental Equality and Welfare
«…eil entstehe, weil es nicht den Namen der sozialen Familie trage, der es aufgrund der besonderen Umstände angehöre (BGE 124 III 401 E. 3b/aa S. 404). Diese Praxis wurde sodann einzelfallbezogen gelockert; so ging das Bundesgericht in BGE 132 III 497 f…»
VVGE.2005.06.Nr.12 (2016-07-01) · ow
Surname Change Denied Due to Lack of "Important Reasons"
«…cht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird (zum Ganzen BGE 124 III 401, Erw. 2b, S. 402; 120 II 276, Erw. 1, S. 277, mit Hinweisen; Thomas Geiser, Die neuere Namensänderungspraxis des schwei…»
5A_334/2014 (2014-10-23)
«…(vgl. dazu allgemein BGE 136 III 161 E. 3.1.1 S. 163). Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ( BGE 121 III 145 ; 124 III 401 ) vermag die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter eine Namensänderun…»
BGE 140 III 577
«…. dazu allgemein BGE 136 III 161 E. 3.1.1 S. 163). Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ( BGE 121 III 145 ; BGE 124 III 401 ) vermag die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter eine Namensänderun…»
C/18598/2012 (2012-11-23) · ge
Appeal Regarding Child Surname Change Denial
«…s/decis/fr/decis/search?query=119%20II%20307) consid. 3c et les arrêts cités; cf. aussi la jurisprudence citée à l'ATF [124 III 401](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=124%20III%20401) consid. 2b/aa). Dans sa jurisprudence récente…»
TVR.2012.Nr.8 (2012-02-15) · tg
Name Change Upheld Over Father's Objection Due to History of Sexual Abuse
«…ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB; BGE 124 III 401 E. 2a; 126 III 1 E. 2). Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namenst…»
5A_695/2011 (2011-12-12)
«…eelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können ( BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402; BGE 136 III 161 E. 3.1.1 S. 163). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danac…»
VWBES.2011.223 (2011-09-06) · so
Swiss Citizen Name Change Refusal Due to Insufficient Justification
«…age, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu beantworten ist (BGE 118 II 50; BGE 124 III 401). b) Art. 30 Abs. 1 ZGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Name geändert werden kann, wobei diese Bestimmung…»
ZK 2010 63 (2011-04-15) · be
Bern Cantonal High Court Upholds Father's Surname for Minor Despite Name Discrepancy with Mother's Household
«…orliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters hat (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148; 124 III 401 E. 2b/bb S. 403). Gleiches gilt für die Annahme des Ledigennamens der sorgeberechtigten Mutter, den diese nach der Sche…»
5A_624/2010 (2011-03-17)
«…eelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können ( BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Na…»
GE.2010.0103 (2011-02-09) · vd
Surname Change Refused Despite Parental Consent and Social Discrepancy
«…dernier est le père biologique d'un autre enfant vivant dans le ménage (ATF 121 III 145 = JdT 1996 I 655). Dans l'ATF 124 III 401 (= JdT 1999 I 219), le Tribunal fédéral a estimé que les deux enfants de parents divorcés, qui sont sous l'autorité par…»
5A_424/2010 (2010-11-02)
«…vantages suffisamment sérieux pour être tenus pour de justes motifs de changement de nom ( ATF 121 III 145 consid. 2; 124 III 401 consid. 2b/bb; 126 III 1 consid. 3a; pour la jurisprudence récente: arrêts 5A_374/2007 du 28 août 2007 consid. 2, in…»

Volltext

Urteilskopf

124 III 401

69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1998 i.S. A.L. und B.L. gegen C.L. (Berufung)

Regeste

Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB).

Ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeter neuer Familie lebt, hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters.

Sachverhalt ab Seite 401

BGE 124 III 401 S. 401

Durch Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 5. September 1995 wurde die Ehe von C.L. und D.L. geschieden. Die beiden Töchter A.L., geboren am 24. Dezember 1989, und B.L., geboren am 12. April 1991, wurden unter die elterliche Gewalt der Mutter (D.L.) gestellt. D.L. heiratete am 25. April 1997 E.M. und trägt seither den Familiennamen "M.".

D.M. stellte mit Eingabe vom 11. Juli 1997 bei der Direktion des Innern des Kantons Zürich für A.L. und B.L. das Gesuch, es sei den beiden zu gestatten, fortan ebenfalls den Familiennamen "M." zu führen.

C.L. beantragte die Abweisung des Gesuchs.

Mit Verfügung vom 6. November 1997 gab die Direktion des Innern dem Gesuch statt und bewilligte A.L. und B.L. die Änderung des Familiennamens in "M.".

BGE 124 III 401 S. 402

C.L. rekurrierte hiergegen, worauf das kantonale Obergericht (II. Zivilkammer) am 15. Juni 1998 beschloss, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

Die durch ihre Mutter vertretenen A.L. und B.L. haben eidgenössische Berufung eingereicht mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Namensänderungsgesuch gutzuheissen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB).

a) Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4 ZGB). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 118 II 50 E. 4 S. 55; BGE 117 II 6 E. 2 S. 8 f.; BGE 116 II 145 E. 6a S. 149 mit Hinweis; dazu auch BGE 116 IV 288 E. 2b S. 290 f.).

b) Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4, 247 E. 4b S. 249).

aa) Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm bis vor kurzem grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen der sozialen Familie in Einklang zu bringen (statt vieler: BGE 119 II 307 E. 3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 110 II 433 ff.; BGE 109 II 177 ff.) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hat (vgl. BGE 99 Ia 561 ff.).

BGE 124 III 401 S. 403

bb) In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser eher grosszügigen Praxis abgewichen: So hat es mit Urteil vom 5. April 1995 (BGE 121 III 145 ff.) die Berufung eines Kindes abgewiesen, das mit seiner Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich sein Vater ist, in Hausgemeinschaft lebte. Dem Kind war von den kantonalen Instanzen die Annahme des Familiennamens des Konkubinatspartners der Mutter verweigert worden. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft sich verändert habe und deshalb nicht mehr mit den sozialen Nachteilen argumentiert werden könne, denen Kinder wegen des Namensunterschieds ausgesetzt seien; angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache eines stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken (E. 2c S. 148). In die gleiche Richtung hatte schon der in diesem Urteil (E. 2a S. 147) zitierte nicht veröffentlichte Entscheid aus dem Jahre 1993 gewiesen: Dort war festgehalten worden, dass mit dem allgemeinen Hinweis des Kindes, es diene seinem Wohl, in Namenseinheit mit Mutter und Stiefvater zu leben, kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens dargetan sei. Infolge der Zunahme von Scheidungen und deren sich gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft - ähnliches gilt für Konkubinatsverhältnisse - erwachsen Kindern kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind (zur Frage der Namensänderung bei Kindern geschiedener Eltern vgl. auch THOMAS GEISER, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 61/1993, S. 379).

3. a) Das Obergericht hebt im angefochtenen Entscheid hervor, dass, von ausserordentlichen Verhältnissen abgesehen, heutzutage Namensdiskrepanzen zwischen Mutter und Kind nicht mehr ohne weiteres als stigmatisierend zu betrachten seien. Besondere Umstände, die eine Namensänderung zu rechtfertigen vermöchten, würden im konkreten Fall nicht dargetan. Die Mutter der Berufungsklägerinnen habe lediglich vorgebracht, das Gesuch basiere "einzig und allein auf der spezifischen Situation der Kinder und derjenigen ... (der) Familie". Dass sich die beiden Mädchen als Teil der neuen Stieffamilie empfinden würden, sei indessen nichts denn natürlich, für sich allein aber kein Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu einer Namensänderung. Ebensowenig liege ein wichtiger Grund

BGE 124 III 401 S. 404

darin, dass die Berufungsklägerinnen in der Schule bereits den "neuen" Namen führten und, fraglos durch Mutter oder Stiefvater veranlasst, mit dem stiefväterlichen Namen in die Klassentelephonliste aufgenommen worden seien. Die Vorinstanz bemerkt des Weitern, dass nichts vorgebracht werde, was darauf schliessen liesse, dass die beiden auf Grund irgendwelcher nicht ersichtlicher Besonderheiten unter der derzeitigen namensrechtlichen Situation zu leiden hätten. Im Übrigen erstaune, dass die Mutter bei ihrer Heirat, die nur rund 2 1/2 Monate vor dem Einreichen des Namensänderungsgesuchs stattgefunden habe, nicht von der ihr in Art. 160 Abs. 2 ZGB gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, um die Namenseinheit zwischen ihr und den Kindern aufrechtzuerhalten. Als unerheblich erachtet das Obergericht ferner, dass eine Adoption der Berufungsklägerinnen (durch den Stiefvater) einstweilen nicht beabsichtigt sei, da dieser Umstand nur dann für eine Namensänderung sprechen würde, wenn eine Adoption aus triftigen Gründen ausser Betracht fiele, hier jedoch lediglich ein nicht weiter begründeter Verzicht auf "absehbare Zeit" vorliege. Für eine Namensänderung nicht ausreichend ist nach Ansicht der Vorinstanz schliesslich ebenso die blosse Tatsache einer zweijährigen Wohngemeinschaft.

b) Die Berufungsklägerinnen setzen sich mit der jüngsten Rechtsprechung nicht auseinander und bringen insbesondere nichts vor, was es rechtfertigen würde, davon abzuweichen. Ihre Ausführungen sind auch sonst unbehelflich:

aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der erst seit rund zwei Jahren bestehenden Wohngemeinschaft bei der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB hauptsächlich geprüft hat, ob den beiden Mädchen wegen der fehlenden Einheit des Familiennamens Nachteile erwüchsen. Aufgrund der von ihr verbindlich festgehaltenen tatsächlichen Gegebenheiten liegt sodann in der Verneinung der Frage kein fehlerhafter Gebrauch des Ermessens, so dass auch aus dieser Sicht Bundesrecht nicht verletzt ist. Aus dem Wunsch der heute rund 7- und 9-jährigen Berufungsklägerinnen, gleich zu heissen wie die Personen, die ihnen im Alltag als Eltern und Schwester begegnen, ergibt sich kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Abgesehen davon, wären diesem Wunsch mögliche spätere Auswirkungen gegenüberzustellen, die sich aus der Verschleierung der Herkunft bzw. der Beziehung zum leiblichen Vater ergeben könnten.

Soziale Nachteile werden in der Berufungsschrift insofern angedeutet, als die Mutter der Berufungsklägerinnen erklärt, es lebe sich

BGE 124 III 401 S. 405

im sozialen Alltag (Behörden, Schule usw.) als Frau M. sehr viel leichter denn als Frau L. Das in die gleiche Richtung weisende Vorbringen im Namensänderungsgesuch vom 11. Juli 1997, in der "heutigen innenpolitischen Wetterlage" sei der Alltag mit dem Familiennamen "M." wesentlich einfacher zu bewältigen als mit dem Familiennamen "L.", hat das Obergericht mit dem Bemerken zurückgewiesen, letzterer könne nicht als problembehaftet gelten. Auch diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen vermöchte ein sozialer Nachteil ohnehin nur dann eine Namensänderung zu rechtfertigen, wenn er ernsthafter Natur wäre (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). Mit den erwähnten vagen Andeutungen ist die erforderliche Intensität jedoch von vornherein nicht dargetan.

bb) Die vom Obergericht zusätzlich angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit dem einstweiligen Verzicht auf Adoption der Berufungsklägerinnen und mit dem Versäumnis ihrer Mutter, die Namenseinheit bei der Heirat aufrechtzuerhalten, brauchen nach dem Gesagten nicht näher erörtert zu werden. Dem in der Berufung hiezu Ausgeführten lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auf die Berufung ist in diesem Punkt daher gar nicht einzutreten.