Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 124 III 170 KI-generiert

Social Insurance Office Duty to Disclose Debtor Information in Seizure Enforcement

Geschäftsnummer BGE 124 III 170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Social Insurance Office Duty to Disclose Debtor Information in Seizure Enforcement The case concerns the extent of the duty of authorities, particularly social insurance offices, to provide information to enforcement offices regarding debtors and their financial situation during the enforcement of a seizure, as per Article 91(5) of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA). The enforcement office sought information from a social insurance institution, including the debtor's and their spouse's income, which the institution refused, citing data protection and professional secrecy obligations. The Swiss Court ruled that Article 91(5) DEBA not only authorizes the enforcement office to request information from federal, cantonal, and communal authorities necessary for seizure enforcement but also directly obligates those authorities, including social insurance offices, to provide the requested information. The court reasoned that the legislative intent was to subject all authorities to this duty, overriding general data protection and secrecy provisions (such as those in social insurance laws) as the duty is limited to the necessary information for the statutory task of seizure enforcement; furthermore, the information, including the spouse's income, is essential for calculating the seizable portion based on the debtor's total income and family subsistence needs. The court, however, deemed the enforcement office's threat of criminal proceedings against the authority for non-compliance as unlawful, reserving such sanctions for private third parties, while affirming the information request to be otherwise legally sound.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung gesetzliche Versicherungspflicht Sozialversicherungsverfahren Datenschutz Auskunftsverlangen familienrechtliche Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 163 ZGB

Cited as part of the legal basis (along with jurisprudence) for considering the spouse's income when calculating the minimum necessary subsistence.

Art. 17 ff. SchKG

Mentioned in the context of an appeal route available to the debtor if they consider the income attachment too high.

Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG

Cited regarding sanctions (procedural costs or fines) for refusal to cooperate.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited regarding sanctions for violating the duty to cooperate.

Art. 91 Abs. 4 SchKG

Cited alongside Art. 91 Abs. 5 SchKG when assessing the systematic context for invalidating the threat of criminal proceedings.

Art. 91 Abs. 5 SchKG

The Federal Tribunal determined that this provision establishes the binding duty of authorities to provide information to the debt collection office, and partially overturned a lower authority's decision regarding the scope of this information.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG

Cited regarding the non-attachability of certain social security pensions, which informs the scope of necessary information gathering.

Art. 93 SchKG

Cited in the context of stating which income is subject to limited attachment when calculating the total income.

Art. 324 Ziff. 5 StGB

Cited to establish that the criminal penalty threat under this article can only apply to third parties, leading to the partial invalidation of the enforcement measure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

100 2014 340 (2016-08-12) · be
Tax Register Access vs. Data Protection
«…en (oder auch öffentlichen) Interessen eingeräumt (vgl. BGE 124 I 176 E. 6b; vgl. auch BGE 124 III 170 E. 3a, 107 Ia 234 E. 5; BVR 2009 S. 97 E. 3.1). 5. Es fragt sich weiter, in welchem Verhältnis die Öffentlichkeit…»
BGE 124 I 176
Tax certificate disclosure to third parties: statutory basis and public interest under data protection and personal freedom.
«…ichtet, stellt eine Rechtsgrundlage dar, welche auch im datenschutzrechtlichen Sinne die Bekanntgabe zulässt (vgl. [BGE 124 III 170](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
EDÖB 2024-12-16 (2024-12-16)
Credit Reporting Agency's Data Provision Practices
«…März 1998 eine Beschwerde des Betreibungsamtes Zürich gegen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich gut (BGE 124 III 170; vgl. dazu Kommentar von M. Fey, in «Aktuelle juristische Praxis», 10/98). Es begründete seinen Entscheid im Wesentlich…»
A 2021 1 (2021-08-23) · zg
Tax Relief Application Suspension Justified Pending Final Tax Assessments
«…Verzug zu bestrafen, weil Behörden und Beamte keine Verfügungsadressaten im Sinne dieser Strafbestimmung sind (vgl. BGE 124 III 170 E. 6). 6. Zusammenfassend erweisen sich die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie der…»
WEKO · Zusammenschlussvorha (2019-09-23)
Competition Commission Approves Telecom Merger, Citing Robust Competition
«…gabe von Da- ten, die für die Fernmeldestatistik erhoben wurden, trotz klarer bundesgerichtlicher Recht- sprechung (BGE 124 III 170, E. 4b), mit der Begründung, die Daten würden dem Statistikge- heimnis unterstehen und Art. 41 KG in Verbindung mit Art…»
B-2875/2018 (2019-09-09)
Court orders retrial of exam retake decision due to procedural flaws
«…e e dei loro impiegati (cfr. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, Zurigo/San Gallo 2018, Art 292 N. 6; DTF 124 III 170 E. 6). 5.5.2 La Commissione di ricorso DFE, sostituita dallo scrivente Tribunale a far tempo dal 1° gennaio 2007, ha s…»
A/3002/2018 (2019-03-21) · ge
Creditor Challenge to Certificate of No Assets Due to Inflated Subsistence Level
«…ffice doit prêter attention aux indications que le poursuivant lui donnerait sur l'existence d'actifs saisissables (ATF 124 III 170 consid. 4a; ATF 83 III 63 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 7B.109/2004 du 17 août 2004, consid. 4.2; GILLIÉRON, op.…»
A/1720/2018 (2019-02-08) · ge
Creditor Challenge to Default Certificate Issuance Based on Debtor's Financial Status at Seizure
«…prêter attention aux indications que le poursuivant lui donnerait sur l'existence d'actifs saisissables (ATF 124 III 170 consid. 4a; ATF 83 III 63 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral A/1720/2018-CS…»
RVJ 2019 p 289 294 (2019-01-21) · vs
Enforcement Office Failure to Investigate Assets Voids Seizure Reports
«…tion d’indiquer tous les biens qui lui appartiennent, y compris ses créances et son revenu (ATF 126 III 89 consid. 3a ; 124 III 170 consid. 3). Il peut être tenu d’ouvrir ses locaux et ses meubles (art. 91 al. 3 LP) et de fournir tous les renseignemen…»
A/1336/2018 (2018-12-13) · ge
Creditor v. Enforcement Office regarding Wrongful Application of Third-Party Claim Procedure for Seized Shares
«…ons. Il doit les vérifier, en exigeant la production de toutes pièces utiles et au besoin en se rendant sur place (ATF [124 III 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=124%20III%20170) consid. 4a; [83 III 63](https://justice.ge.ch/…»
BES.2018.7 (2018-12-03) · bs
Appeal Dismissed Regarding Pension Data Disclosure in Commercial Register
«…nanzielle Angaben sind in der Regel keine besonders schützenswerten Personendaten (vgl. BGE 140 II 384 E. 5.2.2 S. 399, 124 III 170 E. 3b S. 172). Bei den Angaben des Jahreslohns des Beschwerdeführers und der beantragten Zusatzleistung gegenüber der…»
A/4001/2015 (2018-09-27) · ge
Creditor Complaint Regarding Insufficient Asset Investigation in Debt Enforcement Proceedings
«…e. Il doit prêter attention aux indications que le poursuivant lui donnerait sur l'existence d'actifs saisissables (ATF 124 III 170 consid. 4a; ATF 83 III 63 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 7B.109/2004 du 17 août 2004, consid.. 4.2; GILLIÉRON, Co…»
A/5043/2017 (2018-07-12) · ge
Creditor Challenge to Non-Lieu Certificate Based on Foreign Employment Upheld
«…egistrer ses déclarations. Il doit les vérifier en exigeant, et en obtenant, les justificatifs correspondants (ATF 124 III 170 consid. 4a; 83 III 63 consid. 1; GILLIÉRON, op. cit., n. 19 ad art. 91; WINKLER, KUKO SchKG, 2ème éd. 2014, n…»
A/4621/2017 (2018-04-12) · ge
Creditor Challenge to Dismissal of Salary Sequestration Due to Insufficient Investigation of Partnership Income
«…enregistrer ses déclarations. Il doit les vérifier en exigeant, et en obtenant, les justificatifs correspondants (ATF [124 III 170](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=124%20III%20170) consid. 4a; [83 III 63](https://justice.ge.ch/…»
A/1545/2017 (2018-03-15) · ge
Creditor v. Enforcement Office Regarding Seizure Report Calculation and Income Assessment
«…e. Il doit prêter attention aux indications que le poursuivant lui donnerait sur l'existence d'actifs saisissables (ATF 124 III 170 consid. 4a; 83 III 63 consid. 1; GILLIÉRON, op. cit., n. 19 ad art. 91; WINKLER, KUKO SchKG, 2ème éd. 2014, n. 14 ad ar…»

Volltext

Urteilskopf

124 III 170

30. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. März 1998 i.S. Betreibungsamt Zürich (Beschwerde)

Regeste

Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG).

Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.

Erwägungen ab Seite 170

BGE 124 III 170 S. 170

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 91 Abs. 5 SchKG sind Behörden in den Fällen, wo beim Schuldner eine Pfändung vollzogen wird, im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

BGE 124 III 170 S. 171

a) Diese uneingeschränkte Auskunftspflicht von Behörden, welche - wie jene von Dritten gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG - mit der Revision vom 16. Dezember 1994 Eingang im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs gefunden hat, war im Vernehmlassungsverfahren zum Teil heftig kritisiert worden (BBl 1991 III 75). Sie gab jedoch in der parlamentarischen Beratung keinen Anlass mehr zur Kritik; vielmehr wurde den Art. 89-91 SchKG, auf Antrag der Kommissionen, in beiden Räten diskussionslos zugestimmt (AB 1993 N 22, 1993 S 648). Man kann deshalb davon ausgehen, dass der Gesetzgeber unterschiedslos alle Behörden vor Augen hatte, als er die Auskunftspflicht verankerte, und dass er - in Kenntnis der vorausgegangenen Kontroverse wie auch in Kenntnis der bereits bestehenden Vorschriften insbesondere des Sozialversicherungsrechts zur Schweigepflicht (Art. 50 AHVG [SR 831.10], Art. 209bis AHVV [SR 831.101], Art. 97 AVIG [SR 837.0], Art. 125 AVIV [SR 837.02] - die im Bereich der Sozialversicherung tätigen Ämter von der Auskunftspflicht gegenüber Betreibungsämtern nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen wissen wollte.

b) Der Widerstand, welcher jetzt von den Sozialversicherungsanstalten den um Auskunft ersuchenden Betreibungsämtern entgegengesetzt wird, scheint sich nicht zuletzt aus dem erwähnten Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 9. April 1997 zu nähren. Obwohl jenes Gutachten die Normenkollision zwischen dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und der dazugehörigen Verordnung zum Gegenstand hat, während in dem vom Betreibungsamt Zürich 4 vorgelegten Fall die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Vordergrund steht, drängt sich daher eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Datenschutzbeauftragten auf:

Mit seinem Rechtsstandpunkt, dass Art. 91 Abs. 5 SchKG eine generelle Norm sei, welche den vom Datenschutzrecht bei der Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen gestellten Anforderungen an die Normdichte nicht genüge, scheint der Datenschutzbeauftragte zu übersehen, dass die Vorschrift nur im Rahmen des Pfändungsvollzugs zur Anwendung gelangt - womit Zweck und Umfang der Bearbeitung präzisiert sind, wie dies der Datenschutzbeauftragte verlangt - und dass sich deshalb die von einer Sozialversicherungsanstalt verlangte Auskunft in aller Regel auf die Höhe der Leistungen beschränkt, welche von der Sozialversicherung an den Schuldner ausbezahlt werden. Die Tatsache des Leistungsbezugs an sich, die man allenfalls als besonders schützenswert im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des

BGE 124 III 170 S. 172

Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) betrachten mag, ist dem um Auskunft ersuchenden Betreibungsamt bereits bekannt. Insoweit vermag daher der Datenschutz gar nichts mehr auszurichten.

Leistungen der Sozialversicherung sind in aller Regel keine Massnahmen der sozialen Hilfe (MAURER/VOGT, Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, N. 16 zu Art. 3 DSG), welche einer so rigorosen Schweigepflicht rufen, wie sie der Datenschutzbeauftragte gestützt auf Art. 97 AVIG und Art. 125 AVIV für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung fordert. Umso weniger ist es der bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherte Lohn, über den im vorliegenden Fall das Betreibungsamt Auskunft haben wollte.

Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch das Argument, die Gesetzgebung zur Arbeitslosenversicherung - und zu der im vorliegenden Fall betroffenen Alters- und Hinterlassenenversicherung - sei lex specialis gegenüber Art. 91 Abs. 5 SchKG. Man könnte genausogut die umgekehrte Auffassung vertreten (vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage Zürich 1993, Rz. 179, die erkannt haben, dass die Feststellung in welchem Verhältnis zwei Rechtsnormen zueinander stehen, oft nicht nur eine rein logisch feststellbare Beziehung betrifft, sondern bereits Ausdruck einer Wertung ist).

4. a) Nachdrücklich ist nun aber auf Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG hinzuweisen, wonach Bundesorgane Personendaten nicht nur bekanntgeben dürfen, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 17 DSG bestehen, sondern auch, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind.

Es liegt auf der Hand, dass der Betreibungsbeamte, der zum Vollzug einer Pfändung schreitet, eine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Er muss die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abklären (BGE 119 III 70 E. 1; BGE 112 III 19 E. 2d, 79 E. 2, mit weiteren Hinweisen).

Nicht verweigert werden kann die Auskunft mit dem Argument, die Leistung der Sozialversicherung sei unpfändbar, wie dies insbesondere hinsichtlich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung zutrifft (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG). Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners auszugehen; und das sind sowohl die

BGE 124 III 170 S. 173

Einkünfte, die nach Art. 92 SchKG gänzlich unpfändbar sind, als auch diejenigen, die nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage Bern 1997, § 23 N. 53; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillites et concordat, 3. Auflage Lausanne 1993, S. 186, II. A). - Siehe auch unten E. 5b.

b) Vergeblich setzt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Art. 19 Abs. 1 DSG die Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 lit. b DSG entgegen, wonach das Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten ablehnt, einschränkt oder sie mit Auflagen verbindet, wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.

Schon unter altem Recht ist - hinsichtlich des Bankgeheimnisses - festgestellt worden, dass Auskunft nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht verweigert werden kann, wenn der Schuldner selber zur Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verpflichtet ist (BGE 109 III 22 E. 1; BGE 104 III 42 E. 4c S. 50; BGE 103 III 91 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Für die Literatur zum revidierten Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs besteht kein Zweifel, dass sich Dritte nicht hinter einem Berufsgeheimnis verschanzen können und dass auch im Bereich der Sozialversicherung tätige Ämter zur Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verpflichtet sind (AMONN/GASSER, a.a.O., § 22 N. 35f.; PAUL ANGST, Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG], in: Schriftenreihe SAV, Band 13, Bern 1995, S. 26; GUIDO NÜNLIST, Wegleitung zum neuen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht [SchKG), 4. Auflage Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 67).

c) Wie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in ihrer Vernehmlassung selber erklärt, hätte die von ihr verlangte Auskunft auch beim Arbeitgeber oder beim Steueramt eingeholt werden können. Somit hätte die Sozialversicherungsanstalt - wenn man ihrer Argumentation folgte - Auskunft über Personendaten verweigert, die sich andernorts dem Datenschutz entziehen. Der Arbeitgeber ist im vorliegenden Fall offenbar deshalb nicht um Auskunft angegangen worden, weil wirtschaftliche Identität des Arbeitgebers mit dem Schuldner besteht, dessen Angaben das Betreibungsamt Zürich 4 misstraut.

d) Schliesslich ist auch noch zu bedenken, dass die pfändbaren Einkünfte des Schuldners nach Ermessen des Betreibungsamtes festgesetzt werden, wenn weder er noch die angefragte Sozialversicherungsanstalt Auskunft erteilt. Dem Schuldner, der die Einkommenspfändung

BGE 124 III 170 S. 174

als zu hoch betrachtet, steht zwar der Beschwerdeweg gemäss Art. 17 ff. SchKG offen; aber er riskiert zu straucheln, weil ihm von den Aufsichtsbehörden eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) entgegengehalten wird. Überdies kann der Schuldner wegen Auskunftsverweigerung mit den Verfahrenskosten oder gar einer Busse belegt werden (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG; BGE 120 III 103). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätige Ämter, welche die Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt verweigern, handeln also damit keineswegs im Interesse des Schuldners.

5. a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Art. 91 Abs. 5 SchKG nicht nur das Betreibungsamt ermächtigt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen. Es ist daher nicht erforderlich, dass zur Erlangung der Auskunft noch ein zusätzlicher Verwaltungsweg durchschritten und am Ende gar Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben wird. Das Betreibungsamt Zürich 4 befürchtet nicht unbegründetermassen, dass widerborstige Schuldner aus einer solchen arbeits- und zeitaufwendigen Auseinandersetzung des Betreibungsamtes mit den Verwaltungsbehörden Nutzen ziehen würden.

b) Was den Umfang der Auskunft anbetrifft, ist daran zu erinnern, dass bei der Berechnung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie neben dem persönlichen Einkommen des Schuldners auch dasjenige seiner Familienangehörigen gebührend in Rechnung gestellt werden muss (BGE 116 III 75 E. 2a; BGE 114 III 12 E. 3; AMONN/GASSER, a.a.O., § 23 N. 59; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, N. 67 zu Art. 163 ZGB).

Zu Unrecht hat daher im vorliegenden Fall das Bezirksgericht Zürich die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 4 insoweit aufgehoben, als damit die Bekanntgabe des Lohnes der Ehefrau verlangt wurde. In diesem Punkt ist der Zirkulationsbeschluss der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs aufzuheben.

6. Als unzulässig erweist sich die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 4 einzig insoweit, als damit gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Verzeigung beim Polizeirichteramt der Stadt Zürich angedroht wurde. Sowohl aus der systematischen

BGE 124 III 170 S. 175

Auslegung von Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG als auch aus dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 5 SchKG und Art. 324 Ziff. 5 StGB ergibt sich, dass die Straffolge der letzteren Bestimmung nur Dritte treffen kann. Ja eine solche Strafandrohung, welche den Aufgabenbereich eines Amtes oder eines Beamten betrifft, ist ganz allgemein unzulässig; denn im öffentlichrechtlichen Verhältnis bestehen ausreichende disziplinarische Zwangsmittel, um unbotmässigem Handeln zu begegnen (unveröffentlichter Entscheid des Kassationshofes vom 10. Dezember 1996, 6S.400/1996; PETER STADLER, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen [Art. 292 StGB], Zürcher Diss. 1990, S. 75).

Von diesem Punkt abgesehen, ist - wie sich aus den Erwägungen dieses Urteils ergibt - die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 2. April 1997 bundesrechtskonform.