Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 124 II 511 KI-generiert

Municipality and Power Company v. Federal Estimation Commission (Improper Use of Simplified Easement Renewal Procedure)

Geschäftsnummer BGE 124 II 511
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Regeste Art. 53bis des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG); Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung. Einleitung des Enteignungsverfahrens für elektrische Anlagen; Besonderheit des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 53bis EleG (E. 2). Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 53bis EleG ist, dass Durchleitungsrechte für eine bestehende Leitung zu erneuern sind, dass die bisherigen Rechte erneuert werden sollen und einzig die Entschädigungshöhe streitig ist (E. 3).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 53bis des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG); Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung. Einleitung des Enteignungsverfahrens für elektrische Anlagen; Besonderheit des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 53bis EleG (E. 2). Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 53bis EleG ist, dass Durchleitungsrechte für eine bestehende Leitung zu erneuern sind, dass die bisherigen Rechte erneuert werden sollen und einzig die Entschädigungshöhe streitig ist (E. 3).

Schlagwörter

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Umfang der Enteignung Dienstbarkeit Entschädigung für Nutzung vereinfachtes Verfahren Enteignungsberechtigung öffentliche Nützlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 EntG

Mentioned as the presumed basis for understanding the municipality's demand for temporary rights as an objection (Einsprachebegehren).

Art. 35 EntG

Cited in the reasoning concerning the authority that defines the scope of expropriated rights, although not directly cited in the final operative part concerning costs or remedy.

Art. 55 EntG

Cited in the reasoning concerning the authority that defines the scope of expropriated rights, although not directly cited in the final operative part concerning costs or remedy.

Art. 63 EntG

Cited in the reasoning concerning the Federal Tribunal's supervisory role over the Valuation Commissions.

Art. 77 Abs. 1 EntG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the administrative court appeal against the decisions of the Federal Valuation Commission.

Art. 43 Abs. 2 EleG

Cited to affirm that the owner of the electrical installation must initiate the ordinary procedure if the conditions of Art. 53bis EleG are not met.

Art. 53bis Satz 2 EleG

Cited in the reasoning as the basis for the appeal against the decision of the Federal Valuation Commission.

Art. 53bis EleG

The decision is based on the finding that the conditions for the simplified procedure under this article were not met, leading to the overall outcome.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 126 II 26
Concrete Plant Conversion to Solidification Facility Upheld Against Planning and Environmental Objections
«…mtes wegen angewendet wird ( Art. 114 Abs. 1 OG ; BGE 118 Ib 530 E. 4a; BGE 113 Ib 327 E. 2b S. 331, vgl. auch BGE 124 II 511 E. 1 und BGE 120 Ib 360 E. 3a S. 366). Art. 40 Abs. 2 BauG hat daher bei Verfügungen, die letztinstanzlich beim Bund…»
A-3713/2008 (2011-06-15)
«…2 LCdF; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Berne 1986, vol. I, n. 1 et 11 ad art. 12 LEx; ATF 124 II 511 consid. 3c). Cette procédure distincte aura notamment pour objet de déterminer la nature et le montant des indemnités…»
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«…CdF; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteig- nungsrecht des Bundes, vol. I, Berne 1986, nos 1 et 11 ad art. 12 LEx; ATF 124 II 511 consid. 3c). Cette procédure distincte aura notamment pour objet de déterminer la nature et le montant des indemnités à…»
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«…BGE 104 Ib 337 E. 3d S. 343, 111 Ib 15 E. 9 S. 25, 112 Ib 538 E. 1, 115 Ib 13 E. 3 S. 18 ff., 121 II 121 E. 2 S. 125, 124 II 511 E. 1). Zudem ist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl.…»
1E.6/2004 (2004-04-23)
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«…korrigierend in die Rechtsprechung der Kommissionen eingreifen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein ( BGE 124 II 511 E. 1 S. 512 f. mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Solche Umstände liegen - wie sich im Folgenden zeigt - hier vor.…»
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«…EntG ) auch ohne Bindung an die Parteianträge korrigierend in die Rechtsprechung der Kommissionen eingreifen (vgl. BGE 124 II 511 E. 1 mit Hinweisen auf weitere Urteile). 2. Soweit die Enteignete ein Feststellungsbegehren bezüglich der im Jahre 200…»
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«…ignung - ein Bauverbotsservitut zu erwerben (vgl. BGE 103 Ib 91 E. 2a und 2f mit Hinweisen, 109 Ib 298 E. 4a, S. 300, 124 II 511 E. 3b S. 515). 3.3 Nach dem Gesagten muss es hier bei einer Entschädigung bleiben, die sich nach den genannten VSE/SBV…»
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«…ndsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die vorgebrachten Begründungen gebunden ist ( Art. 114 Abs. 1 OG ; BGE 124 II 511 E. 1 S. 513). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochten…»
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«…ndsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die vorgebrachten Begründungen gebunden ist ( Art. 114 Abs. 1 OG ; BGE 124 II 511 E. 1 S. 513). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochten…»
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«…ndsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die vorgebrachten Begründungen gebunden ist ( Art. 114 Abs. 1 OG ; BGE 124 II 511 E. 1 S. 513). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochten…»
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«…ndsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die vorgebrachten Begründungen gebunden ist ( Art. 114 Abs. 1 OG ; BGE 124 II 511 E. 1 S. 513). Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochten…»

Volltext

Urteilskopf

124 II 511

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. August 1998 i.S. Einwohnergemeinde Buchrain gegen Aare-Tessin AG für Elektrizität (ATEL) und Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 53bis des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG); Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung.

Einleitung des Enteignungsverfahrens für elektrische Anlagen; Besonderheit des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 53bis EleG (E. 2).

Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 53bis EleG ist, dass Durchleitungsrechte für eine bestehende Leitung zu erneuern sind, dass die bisherigen Rechte erneuert werden sollen und einzig die Entschädigungshöhe streitig ist (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 511

BGE 124 II 511 S. 511

Die Aare-Tessin AG für Elektrizität (ATEL) betreibt seit 1948 die 220/380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen. Die Hochspannungsleitung führt in der Gemeinde Buchrain unter anderem über die Parzelle Nr. 73, die heute im Eigentum der Einwohnergemeinde steht. Für

BGE 124 II 511 S. 512

die Leitung, welche das Grundstück auf einer Länge von rund 440 m überspannt, wurden auf der Parzelle Nr. 73 zwei Gittermasten mit Betonsockel (Nrn. 9553 und 9554) errichtet. Die hiefür erforderlichen Bau- und Durchleitungsrechte erwarb die ATEL vom damaligen Grundeigentümer Xaver Schwendimann mit Grunddienstbarkeitsverträgen vom 18. Januar 1939 und 10. Januar 1945, welche am 31. Dezember 1994 ausgelaufen sind.

Mit Eingabe vom 1. April 1993 ersuchte die ATEL das Eidgenössische Starkstrominspektorat um Genehmigung eines Leitungsumbaus auf dem Abschnitt Root-Mettlen. Geplant wurde, die bisherigen Masten (Nrn. 9546 bis 9556) durch erhöhte Tragwerke zu ersetzen. Zudem sollten auf Wunsch der Einwohnergemeinde Buchrain das Leitungs-Trassee auf dem Grundstück Nr. 73 um 15 bis 20 m nach Norden verschoben und der Mast-Standort Nr. 9553 um 44 m versetzt werden. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte das Änderungsprojekt mit Verfügung vom 13. Februar 1995. Mit Einwilligung der Gemeinde wurde der Leitungsumbau anfangs November 1996 in Angriff genommen.

Nach Ablauf der die Parzelle Nr. 73 belastenden Servituten nahmen die ATEL und die Gemeinde Buchrain als Grundeigentümerin Gespräche im Hinblick auf eine Erneuerung der Rechte auf, konnten sich jedoch über die Entschädigungshöhe nicht einigen. Die Parteien wandten sich hierauf mit gemeinsamer Eingabe vom 27. August 1996 an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9. Sie ersuchten diese gestützt auf Art. 53bis des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, die Entschädigung für den Erwerb der für den Leitungsbau und -betrieb erforderlichen Rechte gemäss Vertragsentwurf festzusetzen. Die Schätzungskommission gab diesem Begehren statt und legte mit Urteil vom 2. Mai 1998 die Entschädigung für die Durchleitungsrechte sowie die Bau- und Pflanzbeschränkungen auf dem Leitungs-Trassee fest. Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde Buchrain mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und Erhöhung der Entschädigung verlangt. Im Übrigen macht sie geltend, dass die der ATEL einzuräumenden Rechte hätten befristet werden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom

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30. Juni 1930 [EntG, SR 711]; für den vorliegenden Fall s. auch Art. 53bis Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0]). Dieses wendet auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin das Recht von Amtes wegen an, wobei es grundsätzlich an die Parteibegehren, nicht aber an die vorgebrachten Begründungen gebunden ist (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). In Enteignungssachen kann das Bundesgericht indes als Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen (Art. 63 EntG) unter gewissen Umständen auch korrigierend in die Rechtsprechung der Kommissionen eingreifen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (BGE 115 Ib 13 E. 1; BGE 111 Ib 15 E. 9 S. 25, je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen - wie sich im Folgenden zeigt - hier vor.

2. Das in Art. 1 EntG umschriebene Enteignungsrecht kann entweder vom Bunde selbst ausgeübt oder an Dritte übertragen werden, und zwar - je nach Bedeutung des Werkes - durch Bundesbeschluss oder Bundesgesetz (Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 EntG). Ermächtigt der Bundesbeschluss oder das Bundesgesetz den Dritten nicht generell zur Enteignung, sondern muss das Enteignungsrecht in jedem Einzelfall noch ausdrücklich eingeräumt werden, so entscheidet darüber nach Art. 3 Abs. 3 EntG, sofern es sich nicht um Konzessionen handelt, das in der Sache zuständige Departement.

Gemäss den Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes steht den Eigentümern von elektrischen Stromanlagen und den Bezügern elektrischer Energie das Enteignungsrecht in der Regel nicht schon von vornherein zu. Die Ermächtigung zur Enteignung für Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung der elektrischen Energie ist vielmehr in jedem Einzelfall durch das zuständige Departement - heute das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bzw. dessen Generalsekretariat - zu erteilen. Hiefür ist im Elektrizitätsgesetz ein etwas sonderbares Verfahren vorgesehen. Das Enteignungsverfahren wird vom Präsidenten der Schätzungskommission eröffnet, noch bevor der Gesuchsteller mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist. Können sich Grund- und Werkeigentümer nach Ablauf der Einsprachefrist an der Einigungsverhandlung in allen Punkten verständigen, so wird das Verfahren abgeschlossen. Andernfalls sind die Akten dem Departement zur Gewährung des Enteignungsrechts zuzustellen, und zwar auch dann, wenn keine Einsprachen oder Planänderungsbegehren erhoben worden, sondern nur Entschädigungsfragen offengeblieben sind (Art. 43

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und Art. 50 Abs. 2 EleG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 EntG und Art. 23 der Verordnung über die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften vom 28. März 1990 [SR 172.011]; BGE 105 Ib 197 E. 1c, BGE 115 Ib 13 E. 3 S. 18 f., je mit Hinweisen; FRITZ HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 11-14 zu Art. 50 EleG, HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. II, S. 230 N. 86 und S. 233f.).

Dieses Verfahren ist grundsätzlich auch dann einzuschlagen, wenn nichts Neues gebaut, sondern nur der Fortbestand einer bereits vorhandenen Anlage auf dem Enteignungsweg gesichert werden soll (vgl. Art. 43 Abs. 2 EleG, BGE 115 Ib 13 E. 3 S. 19). Allerdings sieht Art. 53bis EleG ein vereinfachtes Verfahren für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte vor. Danach können die Grundeigentümer und der Eigentümer der Anlage den Entscheid über die Entschädigung für die zu erneuernden Rechte auch ohne Einleitung eines Expropriationsverfahrens durch gemeinsame Eingabe der Schätzungskommission oder ihrem Präsidenten übertragen. Die Tragweite dieser Bestimmung, die beim Erlass des Enteignungsgesetzes ins Elektrizitätsgesetz eingefügt worden ist, ist jedoch nicht völlig klar. In der Literatur ist umstritten, ob damit die Schätzungskommission den Parteien als Schiedsgericht ausserhalb des Enteignungsverfahrens zur Verfügung gestellt werde (FRITZ HESS, a.a.O., N. 6 zu Art. 53bis EleG) oder ob es sich dabei um eine lex specialis für die Erneuerung des Enteignungsrechts für Durchleitungsrechte handle, die ihre Berechtigung darin finde, dass das öffentliche Interesse an der Anlage seinerzeit überprüft wurde und nach übereinstimmender Auffassung der Parteien weiterbesteht (HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, a.a.O., Bd. II S. 250). Wäre diese zweite Auffassung zutreffend, fiele aber ein Vorgehen nach Art. 53bis EntG nur in Betracht, wenn die zu erneuernden Durchleitungsrechte ehemals auf dem Enteignungsweg erworben wurden. Wurden sie dagegen - wie im vorliegenden Fall - durch einen freihändig abgeschlossenen Vertrag dem Leitungseigentümer eingeräumt, so wäre nach dieser Meinung eine Anwendung von Art. 53bis EntG ausgeschlossen. Wie dem sei, braucht hier jedoch nicht näher untersucht zu werden, da das eingeschlagene Verfahren aus anderen Gründen als unzulässig erscheint.

3. Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 53bis EleG ist, dass Durchleitungsrechte für eine bestehende Leitung erneuert werden müssen, dass die bisherigen Rechte

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erneuert werden sollen, das heisst inhaltlich gleiche Belastungen für das Grundstück weiterbestehen sollen, und dass nur die Entschädigungshöhe umstritten ist und sich die Parteien insbesondere über die Dauer der zu erneuernden Servitute einig sind (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, a.a. O., Bd. II S. 248f., MARGRIT BUGMANN, Die Enteignung für die Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, Diss. Zürich 1942, S. 190 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

a) Wie aus der Sachverhalts-Darstellung hervorgeht, ist die 220/380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen auf dem Grundstück Nr. 73 in Buchrain nach Ablauf der ihren Bestand sichernden Durchleitungsrechte umgebaut worden. Die ursprünglichen Masten sind durch höhere Tragwerke ersetzt worden, das Leitungs-Trassee ist leicht verschoben und der Standort eines Mastes um 44 m versetzt worden. Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Erneuerung der Durchleitungsrechte die gleiche "bestehende" Leitung betreffe.

b) Mit den Grunddienstbarkeitsverträgen vom 18. Januar 1939 und 10. Januar 1945 wurden der ATEL nur eigentliche Durchleitungsrechte sowie Baurechte für die Leitungsmasten übertragen. Bauverbots- oder Baubeschränkungsservitute wurden nicht begründet. Vielmehr verpflichtete sich die Elektrizitätsgesellschaft für den Fall, dass das Grundstück überbaut werden solle, die Leitung zu verlegen oder ein neues Enteignungsverfahren einzuleiten. Die seinerzeit eingeräumten Dienstbarkeiten schränkten daher die Baufreiheit des Grundeigentümers in keiner Weise ein. Dagegen sollen nun gemäss Vertragsentwurf nicht nur Durchleitungsrechte und Pflanzbeschränkungen, sondern auch Baubeschränkungen auf einer Fläche von 40 m Breite und 440 m Länge unter der Leitung begründet werden. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die bisherigen Rechte "erneuert" würden. Sollen aber dem Eigentümer der Anlage zusätzliche, neue Rechte eingeräumt werden, so sprengt dies den Rahmen von Art. 53bis EleG.

c) Wie aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Buchrain hervorgeht, sind sich die Parteien nicht nur über die Höhe der Entschädigung, sondern auch über die Dauer der der ATEL zu übertragenden Rechte uneinig. Die ATEL beansprucht gemäss Vertragsentwurf eine dauernde und übertragbare Baubeschränkung sowie ein auf den Bestand der Leitungsanlage ausgerichtetes und übertragbares Recht zum Bau und Betrieb der Hochspannungsleitung, während die Gemeinde offenbar nur zur

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Einräumung befristeter Rechte bereit ist. Auch in dieser Hinsicht fehlt es somit an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 53bis EleG.

Entgegen der Meinung der Gemeinde Buchrain wäre es auch nicht Aufgabe der Schätzungskommission gewesen, Inhalt und Dauer der abzutretenden Rechte festzulegen. Über die Natur, den Umfang und den Inhalt der zu enteignenden Rechte entscheidet - abgesehen von den Ausdehnungsbegehren - nicht die Schätzungskommission, sondern die Einsprachebehörde bzw. die Behörde, die die Enteignungsermächtigung erteilt, hier also das UVEK als in der Sache zuständiges Departement (vgl. Art. 35 und 55 EntG; BGE 116 Ib 241 E. 3a S. 246; BGE 103 Ib 91 E. 2a, je mit zahlreichen Hinweisen). Besteht hinsichtlich des Umfangs des Enteignungsgegenstandes Uneinigkeit, kann daher wie dargelegt die Schätzungskommission auch nicht sofort zur Festsetzung der Entschädigung aufgefordert werden.

4. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 53bis EleG nicht erfüllt, so muss der Eigentümer der elektrischen Anlage, wenn die deren Weiterbestand sichernden Rechte abgelaufen sind, das gewöhnliche Verfahren einleiten und sich vom Departement das Enteignungsrecht übertragen lassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 EleG).

Die vor der Verleihung in Fortsetzung des Enteignungsverfahrens gefällten Entscheide der Schätzungskommission sind nichtig (BGE 115 Ib 13 E. 3 S. 19; BGE 105 Ib 197 E. 1e in fine S. 201 f.; BGE 104 Ib 337 E. 3d; BGE 96 I 189 E. 3; s.a. BGE 109 Ib 130 E. 2b). Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission 9. Kreis ist daher - der Klarheit halber - aufsichtsrechtlich aufzuheben.

Das heisst nun im vorliegenden Fall nicht, dass zunächst noch ein förmliches Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen wäre. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens scheinen ohnehin gegeben (vgl. Art. 33 EntG) und die Grundeigentümerin ist sich darüber, was die ATEL von ihr verlangt, im Klaren und hat sich hiezu äussern können. Ihre Forderung nach Einräumung bloss befristeter Rechte kann als Einsprachebegehren verstanden werden. Die Akten können daher vom Schätzungskommissions-Präsidenten direkt dem UVEK zum Entscheid über diese Einsprache und die Erteilung des Enteignungsrechts überwiesen werden.