Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 123 V 70 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Insurance Fund (Vacation Compensation Calculation)

Geschäftsnummer BGE 123 V 70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Claimant v. Unemployment Insurance Fund (Vacation Compensation Calculation) A claimant disputed the calculation of her insured earnings for unemployment benefits, arguing that the 8.33% vacation compensation included in her hourly wage should not have been deducted by the unemployment fund and the Cantonal Insurance Court. The Federal Insurance Court upheld the administrative practice (Instruction no. 144 KS-ALE) which excludes compensation for accrued, but untaken, vacation from the calculation of insured earnings, thereby revising its previous jurisprudence. The court reasoned that including such vacation compensation would unjustly privilege recipients who receive payment for their vacation days—often violating mandatory labor law provisions (Art. 329d para. 2 CO) against cashing out vacation—over those who take their legally mandated time off, undermining the principle that unemployment insurance should only cover normal and customary employment activities; however, the court noted that the payment for accrued vacation days must still be considered to determine the accrual of contribution periods for other benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 23 Abs. 1 AVIG. Die Verwaltungspraxis, wonach die Entschädigung für nicht bezogene Ferien bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser acht zu lassen ist, hält vor Bundesrecht stand (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes Ausgleichsfonds Stundenlohn Arbeitsstreitigkeiten Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 122 V 36
BGE 120 V 163
Pilot Annuity Income vs. Social Security Contribution Assessment
BGE 119 V 259
BGE 118 V 131
BGE 117 V 284
BGE 116 V 19
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 329d Abs. 2 OR

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 361 OR to support the argument against holiday compensation for violating the mandatory prohibition of compensation.

Art. 361 OR

Cited in the reasoning in conjunction with Art. 329d Abs. 2 OR to support the argument against holiday compensation for violating the mandatory prohibition of compensation.

Art. 23 Abs. 1 AVIG

The court upheld the administrative decision to exclude holiday compensation from the calculation of the insured earnings based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (379)

BGE 148 V 144
Short-time work compensation: unequal treatment of monthly-paid versus hourly-paid employees in COVID-19 summary accounting procedure for vacation and public holiday pay.
«…g gemäss BGE 111 V 244 E. 3b, wonach die Ferienentschädigung Bestandteil des versicherten Verdienstes bildet. In BGE 123 V 70 E. 5 änderte das Eidg. Versicherungsgericht diese bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass - entsprechend dem Vorgeh…»
2020.10.15.sv.1 (2020-10-15) · bl
Disability Allowance: Institutional Residence vs. Home Visits
«…rseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetz- lichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 4. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschä-…»
2020.05.28.sv.1 (2020-05-28) · bl
Institutional Residents Not Entitled to Full Benefits During Temporary Home Stays
«…rseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Hilflo- sen…»
ZR2 2023 129 (2025-08-13) · gr
Insurer Liability for Post-Employment Sickness Benefits Based on Expert Medical Assessment
«…azione dei fatti giuridicamente determinanti (DTF 144 V 210 consid. 4.3.1; 140 V 41 consid. 6.3.1; 125 V 42 consid. 2b; 123 V 70 consid. 2; 121 V 97 consid. 1a; sentenza del Tribunale federale 9C_19/2020 del 21 settembre 2020 consid. 5.3.1). Second…»
ZR2 2023 129 (2025-08-13) · gr
Insured Person v. Supplementary Health Insurer (Disability Benefits)
«…azione dei fatti giuridicamente determinanti (DTF 144 V 210 consid. 4.3.1; 140 V 41 consid. 6.3.1; 125 V 42 consid. 2b; 123 V 70 consid. 2; 121 V 97 consid. 1a; sentenza del Tribunale federale 9C_19/2020 del 21 settembre 2020 consid. 5.3.1). Second…»
VSBES.2023.265 (2024-09-24) · so
Insured Denied Hardship Coverage for Hearing Aids Lacking Required Audiological Criteria
«…derseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). In SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15 (Urteil des Bundesgerichts 9C\_114/2018 vom 19. Juli 2018) hat das Bun…»
PE.2024.0096 (2024-09-19) · vd
Nigerian National v. Refusal of Study Residence Permit
«…ù elles permettent une application correcte des dispositions légales dans un cas d'espèce (cf. ATF 123 précité, ibidem, 123 V 70 consid. 4a; voir aussi l'arrêt du Tribunal fédéral I 327/02 du 28 janvier 2003 consid. 4.1; arrêt du TAF C-6783/2009 du…»
IV.2023.00201 (2024-02-06) · zh
Minor's Attendant Allowance Appeal Overturned Due to Insufficient Medical Documentation
«…derseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Die Eltern des Versicherten schilderten in der Anmeldung zum Leistungsbezug wi…»
S 2023 101 (2024-01-23) · gr
FMPA Non-Discrimination and Disability Benefits for Foreign Nationals
«…u Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 144 V 210 E.4.3.1, 140 V 41 E.6.3.1, 125 V 42 E.2b, 123 V 70 E.2 und 121 V 97 E.1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E.5.3.1). Nach den all…»
BV.2022.12 (2023-06-28) · bs
Disability Benefits Claim Over Substance Abuse Exclusion
«…chts 9C\_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.1; BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen; BGE 125 V 42 E. 2b; BGE 123 V 70 E. 2; BGE 121 V 97 E. 1a; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, in: Zeitschrift für Schweizerisch…»
S 2022 2 (2023-06-14) · zg
Unemployment Benefits Recovery: Board Member Income as Intermediate Earning
«…5 rung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungs- schutz gewährt (BGE 123 V 70 E. 5c), weshalb sie den Versicherungsschutz auf die im üblichen Rahmen ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit beschränkt (BGer…»
IV.2022.00617 (2023-05-17) · zh
Appeal Dismissed Regarding Disability Benefit Level for Helplessness
«…derseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter ande…»
ZV.2022.2 (2023-05-11) · bs
Claimant v. Insurer (Unpaid Sickness Benefits)
«…chts 9C\_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.1; BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen; BGE 125 V 42 E. 2b; BGE 123 V 70 E. 2; BGE 121 V 97 E. 1a; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, in: Zeitschrift für Schweizerisch…»
CDP.2022.40 (2023-02-03) · ne
Revision of Social Subsidies Based on Undisclosed Inheritance
«…diquement déterminants se sont produits ([ATF 127 V 466](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=127_V_466) cons. 1, [123 V 70](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=123_V_70) cons. 2 et les références citées). Le litige porte sur le droit à…»
PE.2022.0034 (2023-01-06) · vd
Foreign National Study Permit Renewal Refusal Upheld for Online Second Degree
«…elles permettent une application correcte des dispositions légales dans un cas d'espèce (cf. ATF 123 précité, ibidem, [123 V 70](http://links.weblaw.ch/ATF-123-V-70) consid. 4a; voir aussi l'arrêt du Tribunal fédéral I 327/02 du 28 janvier 2003 co…»

Volltext

Urteilskopf

123 V 70

12. Urteil vom 28. Februar 1997 i.S. G. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 23 Abs. 1 AVIG.

Die Verwaltungspraxis, wonach die Entschädigung für nicht bezogene Ferien bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ausser acht zu lassen ist, hält vor Bundesrecht stand (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 70

BGE 123 V 70 S. 70

A.-

Die 1967 geborene G. arbeitete vom 1. Januar 1993 bis 11. August 1995 für die Firma C., wofür sie im Stundenlohn bezahlt wurde, der in den letzten sechs Monaten, einschliesslich Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monatslohnes, Fr. 30.-- betrug. Nach ihrer Entlassung beantragte sie am 25. Oktober 1995 die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. desselben Monats. Mit Verfügung vom 12. April 1996 legte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den versicherten Verdienst auf Fr. 3'768.-- fest, dies ausgehend vom Lohn für die sechs letzten Monate des Arbeitsverhältnisses, vermindert um die Ferienentschädigung von 8,33%.

B.-

Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit der G. im wesentlichen die Bemessung ihres

BGE 123 V 70 S. 71

versicherten Verdienstes unter Mitberücksichtigung der Ferienentschädigung und nach Massgabe ihrer "100%igen Vermittlungsfähigkeit" beantragte, mit Einzelrichterentscheid vom 12. September 1996 ab.

C.-

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert G. ihr im kantonalen Verfahren gestelltes Begehren.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig ist, ob bei der Bemessung des versicherten Verdienstes der Beschwerdeführerin die in ihrem Stundenlohn von Fr. 30.-- enthaltene Ferienabgeltung im Umfang von 8,33% in Abzug zu bringen ist, wie dies Verwaltung und Vorinstanz erkannt haben, und ob in diesem Zusammenhang auch der Vermittlungsfähigkeit Rechnung getragen werden muss. (...).

2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (

BGE 122 V 36

Erw. 1 mit Hinweis). Die Bemessung des versicherten Verdienstes richtet sich demnach im vorliegenden Fall nach Art. 23 Abs. 1 AVIG in der bis Ende 1995 in Kraft gewesenen Fassung vom 25. Juni 1982. Danach gilt als versicherter Verdienst der für die Beitragsbemessung massgebende Lohn (Art. 3 AVIG), der während eines Bemessungszeitraumes normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind (Satz 1). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine gewisse Mindestgrenze nicht erreicht (Satz 2). Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze (Satz 3).

In Ausübung dieser Verordnungsbefugnis hat der Bundesrat Art. 37 AVIV erlassen, wonach als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst in der Regel der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gilt (Abs. 1). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10% vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Abs. 2). Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für den Versicherten unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber auf die letzten zwölf Beitragsmonate abstellen (Abs. 3).

BGE 123 V 70 S. 72

3. Aufgrund der dargelegten Bestimmungen kann nicht zweifelhaft sein, dass bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes allein von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen ist (vgl. ARV 1995 Nr. 15 S. 81 Erw. 2c) und für deren Erhöhung nach Massgabe der Vermittlungsfähigkeit - namentlich bei vorgängiger Teilerwerbstätigkeit - kein Raum besteht. Insofern haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht den Durchschnittslohn der letzten sechs Monate als massgebend erachtet (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Dass stattdessen auf einen längeren Bemessungszeitraum abzustellen gewesen wäre (vgl. Art. 37 Abs. 3 oder 3bis AVIV), ist weder geltend gemacht, noch bestehen aufgrund der Akten irgendwelche Anhaltspunkte dafür. Zu prüfen bleibt somit nur mehr, wie es sich mit der Frage der Ferienentschädigung verhält.

4.

a) Verwaltung und kantonales Gericht stützten ihren Entscheid auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE, in Kraft seit 1. Januar 1992). Dieses hält in Randziffer 144 fest, Feiertags- und Ferienentschädigungen der im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer dürften nicht zum versicherten Verdienst gezählt werden, da diese Personen sonst ungerechtfertigterweise besser gestellt wären als die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer (vgl. GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, N. 8 zu Art. 23).

Verwaltungsweisungen in der Art dieses Kreisschreibens sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (

BGE 120 V 163

Erw. 4b,

BGE 119 V 259

Erw. 3a,

BGE 118 V 131

Erw. 3a, 210 Erw. 4c,

BGE 117 V 284

Erw. 4c,

BGE 116 V 19

Erw. 3c, je mit Hinweisen; vgl. ferner

BGE 121 V 386

oben).

b) Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte in

BGE 111 V 249

Erw. 3b, dass die Ferienentschädigung bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht vom Bruttolohn abzuziehen ist, sondern zum massgebenden Verdienst gehört. In der Folge bestätigte es diese Rechtsprechung mit der Ergänzung, dass im Anwendungsfall zu ermitteln ist, auf welchen Betrag sich die Ferienentschädigung in Franken beziffert und wie viele Ferientage oder -wochen damit abgegolten werden. Denn durch diese erhöht sich einerseits die

BGE 123 V 70 S. 73

anzurechnende Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG), was sich nicht nur auf den Anspruchsbeginn (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), sondern auch auf die Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 Abs. 1 AVIG) auswirken kann. Anderseits ist nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitsausfall - unter Vorbehalt von Art. 9 AVIV - für jene Tage nicht anrechenbar, die bereits durch die Ferienentschädigung abgegolten sind (

BGE 112 V 226

Erw. 2d).

5.

a) Die dargelegte Rechtsprechung entspricht insofern Gesetz und Verordnung, als Ferien- und Feiertagsentschädigungen massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung darstellen (Art. 7 lit. o AHVV), womit sie der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung unterliegen (vgl. Art. 3 AVIG) und infolgedessen gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG auch bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind (vgl. Erw. 2 hievor). Das Eidg. Versicherungsgericht liess es denn auch in

BGE 111 V 249

Erw. 3b bei dieser Begründung bewenden, dies ergänzt um den Hinweis, dass der vom BIGA vorgeschlagene Abzug der Ferienentschädigung weder in Gesetz noch Verordnung eine Grundlage finde.

Demgegenüber liegt der hier zu überprüfenden Verwaltungsweisung die Absicht zugrunde, bei der Bemessung des versicherten Verdienstes eine Besserstellung jener Versicherten zu vermeiden, die ihre Ferien nicht real beziehen, sondern sich diese - entgegen der absolut zwingenden Schutzbestimmung des Art. 329d Abs. 2 OR - abgelten lassen. Der Wortlaut des Kreisschreibens bringt diesen Willen zwar nur unvollkommen zum Ausdruck, indem darin nicht zwischen Realbezug und Abgeltung, sondern zwischen Stunden- und Monatslohn differenziert wird (vgl. Erw. 4a hievor). Die gewählte Formulierung mag indes darin gründen, dass die Abgeltung des Ferienanspruchs, mithin der Verzicht auf den Realbezug, meistens bei solchen Versicherten anzutreffen ist, die im Stundenlohn bezahlt sind.

b) Der Einbezug der Ferienentschädigung in den versicherten Verdienst gemäss bisheriger Rechtsprechung führt im Falle der Abgeltung des Ferienanspruchs aufgrund des entsprechenden Lohnzuschlages tatsächlich zu einer Bevorzugung gegenüber jenen Versicherten, die - ob im Monats- oder im Stundenlohn entlöhnt - ihr Ferienguthaben real beziehen. Denn wo jeder Realbezug der Ferien unterblieben ist, scheidet bei der Bemessung des versicherten Verdienstes selbst ein wenigstens teilweise möglicher Ausgleich des prozentualen Lohnzuschlages durch entsprechende Wahl des

BGE 123 V 70 S. 74

Bemessungszeitraumes (vgl. Art. 37 Abs. 2 AVIV) von vornherein aus. Auf der anderen Seite können Versicherte, die ihre Ferien normalerweise real beziehen, auch dann keine Erhöhung ihres versicherten Verdienstes erwarten, wenn dieser Realbezug zufolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses programmwidrig ausser Betracht fällt und statt dessen eine einmalige Entschädigung ausgerichtet wird (vgl. dazu RKUV 1996 Nr. U 245 S. 157 Erw. 7c mit Hinweisen).

c) Die mit der bisherigen Rechtsprechung einhergehende Privilegierung der Ferienabgeltung hält einer näheren Prüfung nicht stand. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass das Gesetz zur Sicherung des mit den Ferien verfolgten Erholungszwecks ein absolut zwingendes Verbot ihrer Abgeltung enthält (Art. 329d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 361 OR), wovon die Praxis nur mit äusserster Zurückhaltung bei unregelmässigem oder sehr kurzem Arbeitseinsatz gewisse Ausnahmen zulässt (

BGE 116 II 517

Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. ferner RKUV 1996 Nr. U 245 S. 157 Erw. 7c, 1994 Nr. U 196 S. 217 Erw. 5a; BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., N 4b zu Art. 329d; STREIFF/VON KAENEL, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., N. 9 zu Art. 329d). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des dem AVIG eigenen Grundgedankens, wonach die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten soll (

BGE 116 V 283

Erw. 2d), lässt sich der Einbezug der Ferienentschädigung in den versicherten Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG auch nicht damit rechtfertigen, es handle sich um massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung (vgl. dazu auch BGE 116 V 282 Erw. 2b). Immerhin gilt es im Falle der Ferienabgeltung mit Blick auf die anzurechnende Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) - nach wie vor (vgl. BGE 112 V 226) - zu ermitteln, wie viele Ferientage oder -wochen damit vergütet werden. Diese Umrechnung erweist sich nicht zuletzt aus Sicht des Abgeltungsverbotes als folgerichtig und dem Schutzbedürfnis des Versicherten vollauf genügend, ohne dass es des direkten Einbezugs der Ferienentschädigung in den versicherten Verdienst bedürfte. Davon abgesehen kann damit die Ferienentschädigung über Art. 37 AVIV gerade bei unregelmässig erwerbstätigen Versicherten, bei denen die Ferienabgeltung am häufigsten anzutreffen ist, bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes wenigstens mittelbar mitberücksichtigt werden, zumal in solchen Fällen oft ein längerer Bemessungszeitraum (Art. 37 Abs. 2 bis

BGE 123 V 70 S. 75

3bis AVIV) zur Anwendung gelangt.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Einklang mit Rz. 144 KS-ALE stehende Entscheidung von Verwaltung und Vorinstanz, die Ferienentschädigung der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres versicherten Verdienstes ausser acht zu lassen, vor Bundesrecht standhält. Dies gilt insbesondere auch für den vorliegend verwendeten Abzug von 8,33 Lohnprozenten (ARV 1988 S. 1 ff., insbesondere S. 7 ff. = JAR 1989 S. 73 ff.; vgl. ferner RKUV 1994 Nr. U 196 S. 218).