Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 123 IV 88 KI-generiert

Cyclist Gross Violation After Accelerating Through Yellow Light at Complex Intersection

Geschäftsnummer BGE 123 IV 88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Cyclist Gross Violation After Accelerating Through Yellow Light at Complex Intersection A cyclist approaching a complex, wet intersection around 8:10 AM accelerated her speed slightly to around 10 km/h and disregarded a yellow light, which legally mandated stop, despite having sufficient stopping distance (4.468 to 5.1 m) to halt before the signal, subsequently colliding with a car that had correctly proceeded after its light turned green; this behavior, driven by a desire to avoid stopping (possibly due to being late for work), constituted a gross violation of traffic rules. The Federal Supreme Court reversed the lower court's finding of a simple violation, ruling that the cyclist's conduct created an elevated abstract danger for other road users under Art. 90 para. 2 SVG due to the intersection's complexity, the wet road, the time of day, and the resulting collision, and ruled that accelerating to cross the intersection when she could have safely stopped was reckless and thus grossly negligent, fulfilling the subjective requirement for a gross violation, even if she did not consciously consider the risk.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 18 Abs. 3 StGB; grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Fahrradfahrerin. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG begründet eine Radfahrerin, die nach 08.00 Uhr bei nassen Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufährt, diese trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei Gelb überquert, und dabei mit einer korrekt fahrenden Automobilistin zusammenstösst (E. 3). Wer sich derart verhält, mag er auch die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr nicht bedacht haben, handelt rücksichtslos und damit grob fahrlässig (E. 4c).

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Fahrradunfall Kollision im Kreisverkehr vorschriftswidriges Überholen Strassenverkehrssicherheit Verschmutzung durch das Auto

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited as the basis for allocating court costs against the respondent because the appeal was allowed.

Art. 18 Abs. 3 StGB

Cited in the header, but not explicitly used in the final dispositive orders which only concern the appeal outcome and costs. (Excluded based on strict rule: only cited in the final orders).

Art. 90 Ziff. 2 SVG

This provision justifies the reversal of the lower court's decision and the finding that the cyclist committed a grossly negligent violation of traffic rules.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (240)

7B_497/2025 (2026-09-09)
Grossly negligent level crossing violation under Article 90(2) SVG: additional fine improperly added on top of the culpability-based conditional fine under Article 42(4) StGB.
«…schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus ([BGE 123 IV 88](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-123-IV-88#page88) E. 4c…»
SK 2024 299 (2025-04-30) · be
Gross Violation of Traffic Rules for Insufficient Following Distance
«…die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 123 II 37 E. 1b und BGE 106 E. 2a, je mit Hinweisen). Eine abstrakte Gefahr wird durch besondere Umstä…»
SST.2024.273 (2025-02-25) · ag
Driver found guilty of gross violation of traffic rules for red light violation and illegal turn.
«…gen. Dadurch hat er für die Gewährung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen schwer verletzt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 2b). Der vortrittsberechtigte Gegenverkehr musste deshalb relativ abrupt und praktisch bis zum Stillstand abbremsen,…»
SK 2024 72 (2025-01-29) · be
Driver's Failure to Yield to Police Officer Results in Gross Negligence Finding
«…ereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 II 106 E. 2a S. 109; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von de…»
SK 2023 441 (2024-10-03) · be
Motorcyclist Gross Traffic Violations Upholds Identification Evidence
«…schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschul- den (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a). Die Verkehrsregelverletzung muss mithin «grob» sein und der Täter muss (kumula- tiv) eine ernstl…»
A/64/2024 (2024-05-15) · ge
Probationary License Revocation for Second Traffic Offense Upheld
«…section après le passage du feu au rouge, ce même si la visibilité est bonne et le trafic particulièrement faible (ATF [123 IV 88](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20IV%2088) consid. 3a ; [118 IV 285](https://justice.ge.ch/…»
SB230477 (2024-05-14) · zh
Appeals Court Modifies Convictions for Obstructing Officials and Traffic Violations
«…rleistung der Sicher- heit im Strassenverkehr elementare Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtete (vgl. BGE 123 IV 88 E. 4.c mit Hinweis). Die zentrale Frage ist vorlie- gend, ob sie durch ihr Fahrverhalten die Verkehrssicherheit im Sinn…»
CPEN.2023.82 (2024-05-08) · ne
Appeal Concerning Conviction for Serious Traffic Violation and Drug Use
«…trafic particulièrement faible ([ATF 118 IV 285](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=118_IV_285) cons. 3b ; [ATF 123 IV 88](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=123_IV_88)). Le franchissement d’une ligne de sécur…»
SST.2023.267 (2024-03-11) · ag
Acquittal for Defendant Due to Inadmissible Video Evidence
«…f die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 123 IV 88 E. 3 f.). -4- 3.2. Zur Verwendung der vom ASTRA erstellten Videoaufnahmen – auf…»
CPEN.2022.79 (2023-10-03) · ne
Driver Convicted for Failing to Yield While Using Smartphone in Roundabout
«…peut être admise que si l'absence de prise de conscience du danger créé pour autrui est particulièrement blâmable ([ATF 123 IV 88](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=123_IV_88)cons. 4a et les arrêts cités) ou, selon une autre formulation util…»
SK 2022 466 (2023-07-28) · be
Motor Vehicle Operator Convicted for Street Racing, Weapons, and Narcotics Violations
«…che» beschrieben und es handelt sich dabei um Art. 27 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen [BGE 123 IV 88]), Art. 32 SVG (Geschwin- digkeit [BGE 123 II 37, BGE 121 IV 230]) bzw. Art. 35 SVG (Kreuzen, Überholen)…»
SK 2023 22 (2023-07-12) · be
Dangerous Overtaking Causing Near-Collision Upheld on Appeal
«…Bundesgerichts ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorausgesetzt (BGE 123 IV 88). Mithin muss ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen…»
STBER.2022.32 (2023-06-14) · so
Traffic Violation Appeal: Gross vs. Simple Violation for Pedestrian Collision
«…em milderen Licht erscheinen lassen» (Urteil des Bundesgerichts 6B\_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c). Allerdings ging es im zitierten BGE 123 IV 88 um eine Fahrradfahrerin, die bei erkannter Gelbphase trotz Haltem…»
32456 (2023-06-05) · nw
Gross Negligence Traffic Violation Appeal Dismissed
«…chweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a, 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweis…»
SB220643 (2023-05-31) · zh
Negligent Gross Violation of Traffic Rules at Level Crossing
«…kann. Das Beachten von Lichtsignalen gehört zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat (BGE 123 IV 88, E. 4.c). Der Beschuldigte befuhr gemäss erstell- tem Sachverhalt den Bahnübergang, obwohl das Wechselblinklicht blinkt…»

Volltext

Urteilskopf

123 IV 88

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. März 1997 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen B. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 18 Abs. 3 StGB; grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch eine Fahrradfahrerin.

Eine erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG begründet eine Radfahrerin, die nach 08.00 Uhr bei nassen Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufährt, diese trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei Gelb überquert, und dabei mit einer korrekt fahrenden Automobilistin zusammenstösst (E. 3).

Wer sich derart verhält, mag er auch die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr nicht bedacht haben, handelt rücksichtslos und damit grob fahrlässig (E. 4c).

Sachverhalt ab Seite 89

BGE 123 IV 88 S. 89

A.- Am 14. September 1995 um 08.10 Uhr fuhr B. mit ihrem Fahrrad in Therwil auf der Reinacherstrasse auf die Gemeinde-Verzweigung zu. Als sie sich ungefähr fünf Meter vor der Ampel befand, schaltete die Lichtsignalanlage von Grün auf Gelb. Ihre Anhaltestrecke auf der feuchten Fahrbahn betrug zwischen 4,468 und 5,1 m. Dennoch fuhr sie mit auf 10 bis 10,8 km/h beschleunigter Geschwindigkeit weiter und missachtete das Gelblicht. Beim Linksabbiegen stiess sie auf der Kreuzung mit einem Personenwagen zusammen, dessen Lenkerin korrekt nach dem Wechsel des für sie geltenden Lichtsignals in die Grünphase langsam angefahren war.

B.- Mit Strafbefehl vom 16. April 1996 verurteilte die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft B. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.--.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess eine Einsprache von B. am 5. Juli 1996 teilweise gut und verurteilte sie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 150.--.

Mit Urteil vom 15. Oktober 1996 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen die rechtliche Qualifikation als

BGE 123 IV 88 S. 90

einfache Verletzung von Verkehrsregeln gerichtete Appellation der Staatsanwaltschaft ab.

C.- Die Staatsanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeits-beschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil kostenfällig aufzuheben, und es sei die Sache zur Verurteilung der Angeschuldigten wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG (SR 741.01) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 1997 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. a) Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin habe auf einer Kreuzung ein Lichtsignal, das von Grün auf Gelb umgeschaltet hatte, missachtet, obschon sie ohne weiteres während der Gelbphase vor dem Lichtsignal hätte anhalten können. Damit habe sie Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV (SR 741.21) verletzt, wonach das auf das grüne Licht folgende gelbe Licht für die Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung anhalten könnten, "Halt" bedeute. Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV sei eine grundlegende, uneingeschränkt Geltung beanspruchende Verkehrsregel, deren Missachtung die Verkehrssicherheit schwer gefährde und hier sogar zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Ob sie das Lichtsignal bei Rot oder noch bei Gelb überfahren habe, sei hierfür nicht massgeblich und könne deshalb offengelassen werden. Demgegenüber verneint das Obergericht das Tatbestandsmerkmal des Hervorrufens einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer, weil die Autofahrerin trotz der Kollision mit der Radfahrerin in keiner Weise wirklich konkret gefährdet worden sei. Ebensowenig gebe es Hinweise dafür, dass für andere Velofahrer oder Fussgänger eine erhebliche abstrakte Gefahr geschaffen worden sei. Ferner sei auch der subjektive Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt, da der Beschwerdegegnerin kein rücksichtsloses, grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Als sie den Wechsel der Ampel von Grün auf Gelb bemerkt habe, habe sie nämlich beschleunigt. Zweifelsohne sei sie der Meinung gewesen, die Kreuzung ohne weiteres passieren zu können, weshalb sie die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr nicht in Erwägung gezogen habe.

BGE 123 IV 88 S. 91

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe durch die Missachtung des Gelblichtes andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, und diese Gefahr habe sich im Zusammenstoss der Angeschuldigten mit der Autofahrerin verwirklicht. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin grobfahrlässig gehandelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne der genannten Bestimmung, wer trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahre, selbst wenn er hoffe, noch vor dem Umschalten auf Rot an der Ampel vorbeizukommen.

2. a) Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).

Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen).

b) Gelbes Licht bedeutet, wenn es auf das grüne Licht folgt: "Halt" für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung anhalten können (Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin diese für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung verletzt hat: Sie hielt mit ihrem Fahrrad nicht an, als die Ampel an der Gemeinde-Verzweigung von Grün auf Gelb schaltete, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. Streitig ist hingegen zum einen, ob die Beschwerdegegnerin durch ihr Fahrverhalten eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer schuf, und zum anderen, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin als grobfahrlässig einzustufen ist.

3. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der

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übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 118 IV 285 E. 3a; BGE 114 IV 63, S. 66, je mit Hinweisen). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrung besonderer Umstände - Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse - der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine erhöhte abstrakte Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b). Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt auch, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 118 IV 84 E. 2b).

b) Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, ob diese Praxis, welche im Zusammenhang mit Motorfahrzeuglenkern entwickelt wurde, auch auf Radfahrer zu übertragen ist. Missachtet ein Radfahrer ein Gelb- oder Rotlicht, gefährdet er damit zunächst sich selbst in hohem Mass. Darüber hinaus kann aber sein Fehlverhalten je nach Umständen zu ähnlich schwerwiegenden Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer führen, wie dies bei Motorfahrzeuglenkern möglich ist. Dabei ist gleichermassen an die direkten und an die indirekten Unfallgefahren zu denken, die eine Missachtung eines Lichtsignals in Gang setzen kann. So ist solches Fehlverhalten grundsätzlich geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen (Fehl-)Reaktionen wie brüskes Bremsen, unvermitteltes Ausweichen usw. zu veranlassen, und dadurch eine einzelne Gefährdungssituation oder unter Umständen gar eine ganze Gefahrenkette auszulösen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, gegenüber Radfahrern von den durch das Bundesgericht entwickelten Grundsätzen zum objektiven Tatbestandsmerkmal der erhöhten abstrakten Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG abzuweichen.

c) Im hier zu beurteilenden Fall fuhr die Beschwerdegegnerin auf eine durch mehrere Rotlichter für die Fahrzeuge wie die Fussgänger gesicherte und entsprechend unübersichtliche Kreuzung zu. Diese war zusätzlich durch eine Verkehrsinsel und durch die gesonderten Fahrbahnen für den abbiegenden Verkehr erschwert überschaubar.

BGE 123 IV 88 S. 93

Aufgrund der Lage der Kreuzung inmitten eines Dorfes sowie der Tageszeit musste zum Unfallzeitpunkt mit einer nicht geringen Verkehrsdichte gerechnet werden. Die Fahrbahn war überdies feucht. Nicht zuletzt wirkte sich auch die geringe Fahrgeschwindigkeit der Radfahrerin gefahrerhöhend aus. Diese Umstände legten den Eintritt einer durch das Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin hervorgerufenen konkreten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich der am Unfall beteiligten Automobilistin, objektiv nahe. Tatsächlich ereignete sich denn auch eine Kollision mit Sachschaden. Eine schlechtere Reaktion der Automobilistin oder ein anderer Unfallgegner, beispielsweise ein Motorrad, hätten jedoch weit schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen können. Ein Automobilist oder ein Motorradfahrer kann sich genauso wie ein anderer Radfahrer, der mit einem das Gelblichtsignal missachtenden Velofahrer mitten auf der Kreuzung zusammenstösst, Verletzungen beiziehen, namentlich als Folge eines brüsken Brems- oder Ausweichmanövers. Damit ist gesagt, dass die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer verneint hat.

4. a) Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG verlangt ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 118 IV 285 E. 4, S. 290; BGE 106 IV 49 /50 mit Hinweisen). Dem Fahrzeugführer ist es verwehrt, darüber zu spekulieren, ob er die Kreuzung noch vor dem Umschalten auf Rot erreichen oder sogar durchfahren könne. In der Gelbphase ist nur derjenige berechtigt weiterzufahren, der nicht mehr oder einzig mit einer brüsken Bremsung noch vor der Kreuzung anhalten kann. Wer trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, der handelt rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, auch wenn er hofft, noch vor dem Umschalten auf Rot an der Ampel vorbeizukommen. Denn er muss sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden wird, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen verbunden ist (BGE 118 IV 84 E. 2b, S. 87).

BGE 123 IV 88 S. 94

b) Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) nahm die Beschwerdegegnerin ungefähr fünf Meter vor dem Lichtsignal wahr, dass die Ampel von Grün auf Gelb schaltete. Obschon sie aufgrund der Anhaltestrecke von zwischen 4,468 und 5,1 m problemlos vor dem Haltebalken hätte halten können, erhöhte sie ihre Geschwindigkeit auf rund 10 km/h, um die Kreuzung noch vor dem Umschalten auf Rot zu überqueren. Dabei nahm sie irrtümlich an, die Kreuzung ohne weiteres passieren zu können. Die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr zog sie nicht in Erwägung. Aus den kantonalen Akten geht weiter hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin auf dem Weg zur Arbeit verspätet hatte, und sie deshalb vor der Ampel keinen Halt einschalten mochte.

c) Das Beachten von Lichtsignalen, insbesondere des Gelblichtes, gehört zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Ein Gelblicht, das bei einer Anhaltemöglichkeit vor der Ampel unbedingt "Halt" gebietet, zählt ferner zu den auffälligsten, die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistenden Verkehrszeichen überhaupt (SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, S. 169 ff., insbesondere 171). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation falsch einschätzte, ist für sich allein nicht ausreichend, um in ihrem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche Umstände liegen hier indessen nicht vor. Das Überqueren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren, vor allem wenn sie für den Verkehrsteilnehmer, der noch rechtzeitig anhalten kann, durch gelbes Ampellicht gesperrt ist. Ein durchschnittlich sorgfältiger Radfahrer hat mit einem Mindestmass an Konzentration

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an die Kreuzung heranzufahren, um Verkehrssignale wahrnehmen und gegebenenfalls rechtzeitig und angemessen auf einen Phasenwechsel einer Ampel reagieren zu können. Wer wie hier aus Zeitgründen trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, auf rund 10 km/h beschleunigt, um die Durchfahrt zu erzwingen, gefährdet die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich und handelt verantwortungslos. Gerade die geringe Fahrgeschwindigkeit der Radfahrerin hätte ihr bewusst machen müssen, dass sie sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden würde, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen verbunden ist (BGE 118 IV 84, S. 87).

d) Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdegegnerin verneinte.

5. (Kostenfolgen).