Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 122 V 381 KI-generiert

Swiss-Yugoslav Social Security Agreement: Cumulation of Contributions for Seasonal Workers

Geschäftsnummer BGE 122 V 381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Swiss-Yugoslav Social Security Agreement: Cumulation of Contributions for Seasonal Workers A citizen of the former Yugoslavia, residing in Switzerland first as a seasonal worker (Ausweis A) and then with a short-stay permit (Ausweis L), applied for disability benefits including professional reintegration measures (retraining) following the termination of his employment due to a back ailment. The cantonal court denied the claim, arguing that the insurance requirements, specifically the one-year minimum contribution period immediately preceding the onset of disability, were not met, partly due to his short-stay status (Ausweis L). The Federal Insurance Court overturned this decision, clarifying that the requirement of Art. 8 lit. a (1) of the Swiss-Yugoslav Social Security Agreement does not demand an *uninterrupted* one-year contribution period immediately before the disability's onset, based on a comparative interpretation with other clauses in the agreement that explicitly include the term "uninterrupted" ("ununterbrochen"). The court reasoned that for seasonal workers, contributions paid during all individual seasonal periods can be cumulated to meet the minimum one-year contribution requirement, and the possession of a short-stay permit (Ausweis L) does not preclude fulfilling the residency prerequisite for insurance status under this provision. Since the applicant had contributed for over two years between March 1991 and December 1994, he fulfilled the insurance clause for retraining measures, and the case was remanded to the disability office for evaluation of the material conditions of the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 8 lit. a Abs. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens vom 8. Juni 1962 über Sozialversicherung. Für die Versicherteneigenschaft im Rahmen von Art. 8 lit. a Abs. 1 des Abkommens ist keine ununterbrochene einjährige Beitragsdauer bis zum Eintritt der Invalidität erforderlich. Bei einem Saisonnier muss die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nach Massgabe der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein; ein Zusammenzählen der in den einzelnen Saisonperioden zurückgelegten Beitragszeiten ist zulässig.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistung der Sozialversicherung Sozialbeitrag Beitragsdauer Saisonbeschäftigung Beschäftigungsbedingungen Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 119 V 101
1 des (auch nach dem Zerfall des Staates Jugoslawien gültigen [BGE 119 V 101 Erw.
BGE 113 V 261
Yugoslav National v. Swiss Compensation Fund (Invalidity Benefits Domicile Requirement)
BGE 113 V 265
Mit dem Verzicht auf das Wohnsitzerfordernis sollte eine Besserstellung der jugoslawischen Staatsangehörigen erreicht werden, die oft wegen ihres fremdenpolizeilichen Status vorläufig oder während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz hier keinen Wohnsitz begründen können (BGE 113 V 265 ff.
BGE 119 V 109
Versicherungsgericht verworfen (BGE 119 V 109 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG

This article is implicitly cited as the basis for ordering the respondent (IV-Stelle Schwyz) to pay court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (324)

C-2292/2016 (2016-07-05)
Widower Denied Survivor's Pension Due to Adult Children
«…blik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Leistung von Hinterlassenenleist…»
C-4375/2015 (2016-03-09)
Widower Denied Survivor's Pension Due to Adult Children
«…blik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Leistung von Hinterlassenenleist…»
C-6145/2014 (2015-09-23)
Pension Calculation and Lump-Sum Severance Payment Dispute
«…8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen mit Ex–Jugoslawien) an- wendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz vorge- nommene Bestimmung de…»
C-3014/2006 (2008-12-19)
Disability Benefits Denial Upheld Despite Overseas Medical Records
«…ublik Jugoslawien über Sozial- versicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und P…»
C-4782/2020 (2025-03-04)
Disability Pension Appeal: Insufficient Medical Evidence for Kosovo Resident
«…ersicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.H.). Ab dem 1. April 2010 entfiel dessen Weiteranwendung auf den Kosovo (vgl. BGE 139 V 263 E. 2-8; 139 V 335 E.…»
C-4753/2022 (2023-12-18)
Disability Benefits Application Invalid Due to Lack of New Evidence
«…C-4753/2022 für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 m.H.). Ab dem 1. April 2010 entfiel dessen Weiterführung mit dem Kosovo (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335; vgl. a…»
C-3627/2021 (2023-06-27)
Invalidity Pension Claim Remanded for Comprehensive Assessment
«…ersicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Ab dem 1. April 2010 entfiel dessen Weiterführung mit dem Kosovo (vgl. BGE 139 V 263, BGE 139 V 335;…»
C-1489/2021 (2023-05-02)
Orphan's Pension Termination Overturned Pending Further Study Investigation
«…im Folgenden: altes Abkommen) für alle Staatsangehöri- gen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Ab dem 1. April 2010 entfiel jedoch dessen Wei- terführung mit dem Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, won…»
C-3412/2020 (2022-11-16)
Invalidity Pension Eligibility: New Agreement and Insufficient Medical Evidence
«…ersicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Ab dem 1. April 2010 entfiel dessen Weiterführung mit dem Kosovo (vgl. hierzu bereits das den Be- sc…»
C-202/2021 (2022-06-02)
Reimbursement for Medical Expenses due to Unclear Health Status
«…sicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehö- rigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Ab dem 1. April 2010 entfiel dessen Weiter- führung mit dem Kosovo. Das neue, am 8. Juni 2018 abgesc…»
C-4401/2020 (2021-11-24)
Couple's Pension Offsetting Against Unlawfully Received Benefits Reversed
«…rungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens an- wendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1). Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staats…»
C-2353/2019 (2021-10-26)
Disability Benefits Case Remanded for Comprehensive Medical Examination
«…iens anwendbar (nachfolgend: Sozialversiche- rungsabkommen mit Ex-Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1, BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Sloweni…»
C-5011/2019 (2021-07-14)
Invalidity Benefits for Cancer and Back Pain
«…sabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla- wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju- goslawiens (Kroatien, Slowe…»
C-3997/2020 (2021-06-09)
Federal Administrative Court Orders Substantive Review of Disability Pension Revision Request
«…icherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehöri- gen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). In der Vergangenheit wurde mit dem Kosovo das Sozialversicherungsab- kommen mit Jugoslawien ab dem…»
C-6374/2020 (2021-06-07)
Severance Payment Appeal Denied Due to Lack of Proof
«…ngsabkommen Jugo- slawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens an- wendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1). Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staats…»

Volltext

Urteilskopf

122 V 381

58. Auszug aus dem Urteil vom 16. Oktober 1996 i.S. H. gegen IV-Stelle Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

Regeste

Art. 8 lit. a Abs. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens vom 8. Juni 1962 über Sozialversicherung.

Für die Versicherteneigenschaft im Rahmen von Art. 8 lit. a Abs. 1 des Abkommens ist keine ununterbrochene einjährige Beitragsdauer bis zum Eintritt der Invalidität erforderlich.

Bei einem Saisonnier muss die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nach Massgabe der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein; ein Zusammenzählen der in den einzelnen Saisonperioden zurückgelegten Beitragszeiten ist zulässig.

Sachverhalt ab Seite 382

BGE 122 V 381 S. 382

A.- Der 1967 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende H. reiste am 11. März 1991 erstmals in die Schweiz ein und arbeitete als angelernter Handlanger in einer Baufirma. Anfänglich hatte er den Status eines Saisonniers (Ausweis A), und seit dem 14. Dezember 1994 verfügt er über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).

Nachdem ihm Ende Februar 1995 die Arbeitsstelle mit sofortiger Wirkung gekündigt worden war, meldete er sich am 2. März 1995 unter Hinweis auf ein seit April 1994 bestehendes Rückenleiden zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz gelangte zur Auffassung, dass mangels rentenbegründender Invalidität kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt seien. Dementsprechend lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 1995 ab.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. September 1995 abgewiesen.

C.- H. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, es sei ihm "eine Umschulung zu ermöglichen und anschliessend über den Invaliditätsgrad und die Frage einer allfälligen Rente neu zu befinden".

Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung beantragt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) hat.

Das kantonale Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt und die massgebenden gesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität sowie die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben wurde insbesondere Art. 8 lit. a Abs. 1 des (auch nach dem Zerfall des Staates Jugoslawien gültigen [BGE 119 V 101 Erw. 3]) Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, in Kraft seit 1. März 1964. Danach steht jugoslawischen Staatsangehörigen ein

BGE 122 V 381 S. 383

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherungsfall für Umschulungsmassnahmen am 12. Januar 1995 eingetreten ist. Dem kantonalen Gericht ist insoweit beizupflichten, als die versicherungsmässigen Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht mit dem Argument verneint werden können, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitpunkt den Ausweis L besessen und folglich das in Art. 8 lit. a des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens festgeschriebene Erfordernis des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht erfüllt. Denn auch in diesem Zusammenhang gilt das in der Rechtsprechung zu Art. 8 lit. f Gesagte (BGE 113 V 261), wonach für die Versicherteneigenschaft im Rahmen dieser Norm der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz nicht erforderlich ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur über eine Kurzaufenthalts- (Ausweis L), nicht aber über eine Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) verfügte, bildet kein Hindernis für die Erfüllung der Versicherungsklausel, nachdem sich die beiden Bewilligungen lediglich hinsichtlich der Gültigkeitsdauer voneinander unterscheiden.

5. a) Bei völkerrechtlichen Verträgen und internationalen Beschlüssen sind die darin als authentisch bezeichneten Texte massgebend (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt [Publikationsgesetz] vom 21. März 1986, SR 170.512). Vorliegend ist somit zu prüfen, welche Bedeutung dem im französischen Originaltext enthaltenen fraglichen Passus zukommt.

Art. 8 lit. a Abs. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bestimmt: Les ressortissants yougoslaves ne peuvent prétendre les mesures de réadaptation qu'aussi longtemps qu'ils conservent leur domicile en Suisse et si "immédiatement avant le moment où est survenue l'invalidité, ils ont payé des cotisations à l'assurance suisse pendant une année entière au moins". Dieser Fassung entspricht die deutsche ("wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben") und die italienische Übersetzung ("e se, immediatamente prima della manifestazione dell'invalidità, abbiano pagato i contributi all'assicurazione svizzera per almeno un anno intero").

BGE 122 V 381 S. 384

b) Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist der Wortlaut des zur Diskussion stehenden Vertragspassus unklar. Rein sprachlich betrachtet hat das in Art. 8 lit. a Abs. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens verwendete Wort "immédiatement" unter anderem die Bedeutung von "tout de suite avant ou après (dans le temps ou dans l'espace)" (Le Grand Robert de la langue française), welcher Ausdruck sich mit "unmittelbar vorher" übersetzen lässt (Le Grand Robert: "Immédiat = Qui précède ou suit sans intermédiaire, dans l'espace ou le temps"). Daraus kann jedoch noch nichts Entscheidendes für die hier streitige Frage abgeleitet werden, ob die einjährige Mindestbeitragsdauer vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen nachgewiesen sein muss, oder ob Unterbrüche möglich sind. Die Bedeutung des Worts "immédiatement" hängt wesentlich von der Verknüpfung mit dem Satzteil "pendant une année entière au moins" ab. Soll mit dem Ausdruck "immédiatement (avant le moment...)" betont werden, dass die erforderliche Beitragsdauer von mindestens einem vollen Jahr spätestens vor Eintritt der Invalidität zurückgelegt sein muss (weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen in jedem Fall zur Zeit der Anspruchsentstehung erfüllt sein müssen [ZAK 1970 S. 610]), schliesst dies das Erfüllen eines vollen Beitragsjahres in einer mehr als 12 Monate dauernden vorangehenden Zeitspanne nicht aus.

Für ein solches Auslegungsergebnis spricht die Gegenüberstellung der fraglichen Norm mit Art. 8 Abs. 2 des Abkommens. Nach dieser Bestimmung steht nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität "ununterbrochen" während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Es ist davon auszugehen, dass das statuierte Erfordernis der ununterbrochenen Dauer auch in Art. 8 lit. a Abs. 1 ausdrücklich festgehalten worden wäre, wenn dies in der Absicht der Vertragsstaaten gelegen hätte. Das BSV weist diesbezüglich zu Recht auch auf die Regelung von Art. 7 lit. b des Abkommens hin, wo im Gegensatz zu Art. 8 lit. a Abs. 1 das Erfordernis einer ununterbrochenen (Aufenthalts-)Dauer ("de manière ininterrompue pendant 10 années entières au moins"; "ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre") ausdrücklich festgeschrieben worden ist.

Zu berücksichtigen ist ferner der mit Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 eingefügte Art. 8 lit. f, wonach jugoslawische Staatsangehörige, die bis

BGE 122 V 381 S. 385

zum Eintritt des Versicherungsfalles "da bleiben", für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert gelten. Mit dem Verzicht auf das Wohnsitzerfordernis sollte eine Besserstellung der jugoslawischen Staatsangehörigen erreicht werden, die oft wegen ihres fremdenpolizeilichen Status vorläufig oder während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz hier keinen Wohnsitz begründen können (BGE 113 V 265 ff. Erw. 3b). Eine Einschränkung in dem Sinne, dass im Rahmen von Art. 8 lit. f ununterbrochenes Dableiben erforderlich wäre, hat das Eidg. Versicherungsgericht verworfen (BGE 119 V 109 Erw. 6d). Vor diesem Hintergrund und im Interesse einer kohärenten Abkommensauslegung bedarf es für die Versicherteneigenschaft im Rahmen von Art. 8 lit. a Abs. 1 ebenfalls keiner ununterbrochenen Beitragsdauer bis zum Eintritt der Invalidität. Die betreffende Bestimmung kann nur dahingehend verstanden werden, dass bei einem Saisonnier die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nach Massgabe der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein muss; ein Zusammenzählen der in den einzelnen Saisonperioden zurückgelegten Beitragszeiten ist zulässig. Bei dieser in autonomer Interpretation des Abkommens ermittelten Bedeutung der fraglichen Norm erübrigt es sich, subsidiär die Begriffe und Konzeptionen des anwendbaren Landesrechts zur Auslegung beizuziehen.

6. Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer, der vor Eintritt der Invalidität zwischen März 1991 und Dezember 1994 während insgesamt über zwei Jahren Beiträge an die Schweizerische Sozialversicherung geleistet hat, die für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Versicherungsklausel erfüllt. Die Sache ist daher zur Prüfung der übrigen (materiellen) Voraussetzungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung betreffend Umschulung an die IV-Stelle zurückzuweisen.