Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 122 V 372 KI-generiert

Unemployment Fund Not Entitled to Appeal Cantonal Office Decision on Fund Change

Geschäftsnummer BGE 122 V 372
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Unemployment Fund Not Entitled to Appeal Cantonal Office Decision on Fund Change A claimant was allowed to change unemployment insurance funds (Kassenwechsel) by a cantonal office decision, but the initial unemployment fund filed an administrative appeal, which the Cantonal Appeals Commission upheld, revoking the change. The Supreme Court of Switzerland reversed the Cantonal Appeals Commission's decision, holding that unemployment insurance funds are not entitled to appeal decisions made by the cantonal unemployment offices under the terms of the Unemployment Insurance Act (AVIG), neither based on a "legitimate interest" (Art. 102 para. 1 AVIG) nor falling under the specific enumeration of authorized parties for initial cantonal appeals (Art. 102 para. 2 lit. a AVIG). The court reasoned that legislative intent, manifested by the explicit omission of unemployment funds from the list of entities authorized to appeal initial cantonal office decisions, constituted an "qualified silence" (qualifiziertes Schweigen) in the law, despite a subsequent amendment allowing them to appeal decisions made by the cantonal appeals instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen. Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.

Schlagwörter

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Arbeitslosenkasse Kassenwechsel Beschwerdelegitimation Arbeitslosigkeit Gesetzesänderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 312
Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 119 V 312 Erw.
BGE 111 V 153
Versicherungsgericht legitimiert, da sie kein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmungen haben (BGE 111 V 153 Erw.
BGE 120 V 40
103 OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdeberechtigt ist, muss darum auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 120 V 40 Erw.
BGE 114 V 95
BGE 118 V 173
BGE 117 V 403
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 Abs. 3 BV

Cited in the context of the binding nature of the qualified silence of the federal law (no appeal right for funds against first instance decisions).

Art. 93 BGG

Although BGG (LTF) is mentioned, the provision cited in the reasoning for the procedural ground leading to annulment is Art. 93 BGG (impliedly, as the case refers to the former OG/DV/BV procedure, the outcome is based on the procedural finding that the lower court wrongly accepted jurisdiction).

Art. 102 Abs. 1 AVIG

Cited as the primary legal basis determining the lack of standing for the unemployment fund to appeal against the authority's decision.

Art. 102 Abs. 2 AVIG

Cited to confirm the unemployment fund lacked standing to appeal against the decision of the cantonal authority, despite the 1992 amendment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

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Competence to Decide Recusal Requests Against Entire Department
«…setzungen vorgelegen haben (statt vieler: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; VGE III/49 vom 21. Juni 2021 [WBE.2020.247], S. 10; VGE vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.440],…»
WBE.2023.298 (2024-06-11) · ag
Building Permit Upheld Despite Zoning and Heritage Claims
«…chliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Entscheid die Sachur- teilsvoraussetzungen vorgelegen haben, ein (BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.175 vom 22. Februar 2019, Erw. II/2.1, WBE.201…»
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Municipality's Building Permit Fee Lacks Substantiation
«…en wird auch die Frage umfasst, ob im vorinstanzlichen Entscheid die Sachurteilsvorausset- zungen vorgelegen haben (BGE 122 V 372, Erw. 1; Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2109.114 vom 24. Oktober 2019, Erw. 1.1 und WBE.2010.331 vom 13. Apri…»
WBE.2022.359 (2023-05-15) · ag
Municipal Official Recused for Appearance of Bias in Building Permit Matters
«…chliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Ent- scheid die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben, ein (BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungs- entscheide [AGVE] 2015, S. 153, Erw. 2.1; MICHAEL M…»
2019.06.12.vv.2 (2019-06-12) · bl
Father's Appeal on Child Welfare Official Lacks Standing, but Costs Awarded
«…n den ehemaligen Beistand erhobenen Vorwürfen hat das Kantonsgericht folglich nicht materiell Stel- lung zu nehmen (BGE 122 V 372 E. 2.c). 3.7. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die KESB in Ziffer 3 des Dispositivs des an- gefochtenen Ents…»
810.19.4 (2019-06-12) · bl
Father Lacks Standing to Appeal Moot Issues, Costs of Review Overturned
«…gen den ehemaligen Beistand erhobenen Vorwürfen hat das Kantonsgericht folglich nicht materiell Stellung zu nehmen (BGE 122 V 372 E. 2.c). 3.7. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die KESB in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids…»
WBE.2018.432 (2019-03-14) · ag
Reestablishment of Missed Deadline Upheld Despite Procedural Flaws
«…chliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Entscheid die Sachurteilsvo- raussetzungen vorgelegen haben, ein (BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; VGE vom 13. April 2011 [WBE.2010.331], S. 5; VGE vom 19. Juni 2008 [WBE.2006.312], S. 6; V…»
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«…esst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Entscheid die Sachurteilsvo- raussetzungen vorgelegen haben, ein (BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; VGE vom 13. April 2011 [WBE.2010.331], S. 5; VGE vom 19. Juni 2008 [WBE.2006.312], S.…»
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«…iner Prozessvoraussetzung materiell entschie- den, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2, 122 V 372 E. 1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 695). 2. De…»
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«…schliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Entscheid die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben, ein (BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; VGE III/14 vom 13. April 2011 [WBE.2010.331], S. 5; VGE III/27 vom 19. Juni 2008 [WBE.2006…»
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«…t les circonstances régnant à l’époque de la décision litigieuse (cf. ATF 133 V 108 consid. 5.4, 125 V 368 consid. 2 et 122 V 372 consid. 2b ; TF 9C\_431/2009 du 3 novembre 2009 consid. 2.1). Un motif de révision au sens de l’art.…»
WBE.2014.355 (2015-03-19) · ag
Jurisdiction Over Building Permit Appeals Clarified
«…schliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Entscheid die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben, ein (BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; VGE III/14 vom 13. April 2011 [WBE.2010.331], S. 5; VGE III/27 vom 19. Juni 2008 [WBE.2006…»
AGVE.2015.23 (2015-03-03) · ag
Jurisdiction Over Appeals of Building Permits Including Partial Decisions
«…liesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Entscheid die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben, ein (BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; VGE III/14 vom 13. April 2011 [WBE.2010.331], S. 5; VGE III/27 vom 19. Juni 2008 [WBE.…»

Volltext

Urteilskopf

122 V 372

56. Urteil vom 11. September 1996 i.S. W. gegen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung

Regeste

Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG: Beschwerdeberechtigung der Arbeitslosenkassen.

Die Arbeitslosenkassen sind nicht berechtigt, gegen Verfügungen der Amtsstellen im kantonalen Verfahren Beschwerde zu führen.

Sachverhalt ab Seite 372

BGE 122 V 372 S. 372

A.- W. (geb. 1949) war im Herbst 1995 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern gemeldet. Auf sein Gesuch hin verfügte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (KIGA), er

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könne ab 1. Oktober 1995 seine Ansprüche bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau geltend machen, d.h. einen Kassenwechsel vornehmen (Verfügung vom 18. Oktober 1995).

B.- Dagegen reichte die Arbeitslosenkasse GBI Beschwerde ein. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung hiess diese gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Entscheid vom 27. Oktober 1995).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W. die Aufhebung des kantonalen Entscheids.

Während die Arbeitslosenkasse GBI sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragen das KIGA und die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau deren Gutheissung. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) verzichtet auf Vernehmlassung.

D.- Am 11. September 1996 hat die I. Kammer des Eidg. Versicherungsgerichts in einer öffentlichen Sitzung über den Fall beraten.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidg. Versicherungsgericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 119 V 312 Erw. 1b).

2. Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren war die Arbeitslosenkasse GBI. Das Gesetz regelt das Beschwerderecht in Art. 102 Abs. 1 und 2 AVIG. Zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse GBI aufgrund dieser Bestimmung zur Beschwerde vor der kantonalen Rekurskommission legitimiert war.

a) Art. 102 Abs. 1 AVIG hat folgenden Wortlaut:

"Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat."

Diese Norm stimmt materiell mit Art. 103 lit. a OG überein, der die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelt. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses der beiden Gesetzesbestimmungen ist demnach gleich auszulegen. Nach der Rechtsprechung sind die Arbeitslosenkassen weder nach Art. 103 lit. a OG noch nach Art. 102 Abs. 1 AVIG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

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Eidg. Versicherungsgericht legitimiert, da sie kein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmungen haben (BGE 111 V 153 Erw. 2a). Fehlt aber den Arbeitslosenkassen das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 102 Abs. 1 AVIG, so sind sie auch im kantonalen Verfahren zur Beschwerde nicht berechtigt, weil Art. 102 Abs. 1 AVIG auf dieses Verfahren ebenfalls anwendbar ist. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse GBI in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 AVIG einzutreten ist, kann daher nicht gefolgt werden.

b) Zu prüfen bleibt, ob Art. 102 Abs. 2 AVIG die Arbeitslosenkassen zur Beschwerde ermächtigt. Bei dieser Prüfung ist vom bis 31. Dezember 1991 gültigen aArt. 102 Abs. 2 AVIG auszugehen, der wie folgt lautete:

"Beschwerdeberechtigt sind ausserdem:

a. das BIGA gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen;

b. die kantonale Amtsstelle und das BIGA gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen."

Diese Bestimmung erwähnt die Arbeitslosenkassen nicht, weshalb ihnen überhaupt kein Beschwerderecht zustand (dazu eingehend BGE 111 V 153 f. Erw. 2c). Dies wurde vor allem damit begründet, dass die Kassen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Art. 79 Abs. 2 AVIG) und somit keine eigenen finanziellen Interessen zu vertreten haben. Ausserdem spielte eine Rolle, dass die öffentlichen kantonalen Kassen (Art. 77 Abs. 1-3 AVIG) in vielen Kantonen der betreffenden Amtsstelle administrativ unterstellt sind, weshalb sie kaum gegen ihre vorgesetzte Stelle prozessieren können (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 634f.; GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band II, Art. 102 N 34).

Mit der Teilrevision 1992 wurde nun Art. 102 Abs. 2 lit. b AVIG insofern geändert, dass nebst der kantonalen Amtsstelle und dem BIGA neu auch die Kassen beschwerdeberechtigt sind gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen. Art. 102 Abs. 2 lit. a AVIG, welcher das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekursinstanz regelt, hat anlässlich dieser Revision keine Änderung erfahren. Dies bedeutet, dass seit 1. Januar 1992 die Arbeitslosenkassen zwar gegen Entscheide kantonaler Rekurskommissionen beschwerdeberechtigt sind; dagegen steht ihnen dieses Recht gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, mithin im

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erstinstanzlichen kantonalen Beschwerdeverfahren, nach wie vor nicht zu.

Es fragt sich, in welchem Verhältnis diese Regelung zur Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts in bezug auf die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht. Danach dürfen bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdeberechtigt ist, muss darum auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 120 V 40 Erw. 2c, BGE 114 V 95 f. Erw. 2a). Dies bedeutet, dass einer Behörde, die wie hier in Anwendung von Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit einem Bundesgesetz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, auch auf kantonaler Ebene ein Beschwerderecht zustehen muss. Im hier zur Diskussion stehenden Bereich hat nun aber der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen. Im Rahmen der Teilrevision 1992 hatte der Bundesrat keine Änderung des ursprünglichen Art. 102 AVIG vorgesehen. Nationalrat Rolf Mauch stellte dann anlässlich der Kommissionssitzung vom 1. Juni 1990 den Antrag, das Beschwerderecht der Kassen einzuführen und machte dazu geltend, dass diese nach bisherigem Recht gegen erstinstanzliche Entscheide beschwerdeberechtigt seien. Es sei ein Kuriosum, dass jemand gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid ein Beschwerderecht besitze, vom nachfolgenden Verfahren jedoch ausgeschlossen bleibe. Dazu führte der damalige Direktor des BIGA, Klaus Hug, aus, entgegen der Auffassung von Herrn Mauch hätten die Kassen überhaupt kein Beschwerderecht, auch nicht gegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Amtsstellen. Nach heutiger Regelung würden die Kassen das BIGA auf besondere Fälle aufmerksam machen, wenn sie fänden, dass eine Beschwerde angebracht sei. Auch Roland Jost, Abteilungschef des BIGA, wies darauf hin, dass den Kassen kein Beschwerderecht zustehe (Protokoll der Kommission des Nationalrats, Sitzung vom 1. Juni 1990, S. 28 ff.). Trotz dieser Einwände, somit im Wissen um die fehlende Beschwerdeberechtigung der Kassen gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, wurde der Antrag Mauch von der Kommission mit 7 zu 2 Stimmen und schliesslich vom National- und Ständerat ohne Diskussion angenommen (Amtl.Bull. 1990 N 1451; Amtl.Bull. 1990 S 699).

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Diese aus den Materialien hervorgehende klare Absicht des Gesetzgebers hat im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden, indem die Arbeitslosenkassen nur in Art. 102 Abs. 2 lit. b AVIG aufgeführt, jedoch in Art. 102 Abs. 2 lit. a AVIG nicht als zur Beschwerde gegen Verfügungen kantonaler Amtsstellen legitimierte Amtsstellen erwähnt sind. Es liegt somit nicht eine vom Richter auszufüllende echte Gesetzeslücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzes vor, welches für das Eidg. Versicherungsgericht verbindlich ist (Art. 113 Abs. 3, Art. 114bis Abs. 3 BV; BGE 118 V 173 Erw. 2b, BGE 117 V 403 Erw. 1a). Die Arbeitslosenkassen sind nach der neuen gesetzlichen Regelung ausdrücklich nur gegen Entscheide kantonaler Rekursinstanzen beschwerdeberechtigt. Sollte sich diese Regelung als unbefriedigend erweisen, so wäre es jedenfalls nicht Sache des Richters, sondern des Gesetzgebers, korrigierend einzugreifen.

c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Arbeitslosenkasse GBI weder gestützt auf Art. 102 Abs. 1 AVIG noch gestützt auf Art. 102 Abs. 2 AVIG zur Beschwerde gegen die Verfügung des KIGA legitimiert war. Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Erw. 1 hievor), ohne dass dazu materiell Stellung zu nehmen wäre.

3. (Kostenpunkt)