Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 122 V 335 KI-generiert

Compulsory Accident Insurance: Disability Pension Eligibility Below 10% Degree

Geschäftsnummer BGE 122 V 335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Compulsory Accident Insurance: Disability Pension Eligibility Below 10% Degree The Swiss Federal Supreme Court revised its long-standing jurisprudence concerning the compulsory accident insurance (Art. 18 UVG), holding that the determination of a disability degree of less than 10% does not preclude the award of a permanent disability pension. This decision extends the reasoning previously applied to military insurance, noting the identical disability concept in both schemes and the absence of a minimum threshold for the right to a pension in Art. 18 UVG; furthermore, the court reasoned that the UVG contemplates the existence of compensable partial disabilities below 10% through its provisions for buying out small pensions, thereby concluding that denying a permanent pension solely based on a disability rate below 10% lacks legal basis. The court explicitly left open the question of whether a new minimal threshold, such as 5%, should be introduced in place of the former 10% limit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 18 UVG. Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung). Frage offengelassen, ob statt der bisherigen Grenze von 10% eine neue von 5% einzuführen ist.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung obligatorische Unfallversicherung Vorschriften über das Ruhegehalt Invaliditätsgrad Militärversicherung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 V 368
Military Insurance Invalidity Pension for Minor Disability
BGE 120 V 370
BGE 120 V 373
Allerdings hat es in seinem Urteil unter anderem ausdrücklich die Frage offengelassen, welche Auswirkungen die für die Militärversicherung beschlossene Änderung der Rechtsprechung für den Bereich des UVG zeitigen werde (BGE 120 V 373 Erw.
BGE 119 V 470
Wie bereits erwähnt, gilt in beiden Versicherungszweigen derselbe Invaliditätsbegriff (BGE 119 V 470 Erw.
BGE 120 V 372
18 UVG noch das MVG einen bestimmten rentenbegründenden Invaliditätsgrad (BGE 120 V 372 Erw.
BGE 119 V 482
134.-- besteht selbst unter Berücksichtigung der Teilzeitarbeit mit entsprechend geringen versicherten Verdiensten (BGE 119 V 482 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 UVG

The decision concerns the interpretation of this article regarding the qualification for a disability pension.

Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV

Cited in the reasoning concerning the concept of 'erhebliche Beeinträchtigung' (significant impairment), but the Tribunal confirms that the higher-ranking law (UVG) dictates the interpretation.

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8C_254/2025 (2026-06-23)
Inapplicability by analogy of invalidity insurance statistical wage adjustment ordinances to accident insurance disputes.
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Volltext

Urteilskopf

122 V 335

50. Auszug aus dem Urteil vom 19. August 1996 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen P. und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

Regeste

Art. 18 UVG.

Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung).

Frage offengelassen, ob statt der bisherigen Grenze von 10% eine neue von 5% einzuführen ist.

Erwägungen ab Seite 335

BGE 122 V 335 S. 335

Aus den Erwägungen:

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt richtet sich allein gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts, in Abkehr von der bisherigen Praxis in der obligatorischen Unfallversicherung selbst bei Teilinvalidität von weniger als 10% eine Dauerrente zuzusprechen.

a) Das Eidg. Versicherungsgericht hat vor kurzem für den Bereich der Militärversicherung entschieden, dass die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein ausschliesst (BGE 120 V 368). Damit ist es einer langdauernden, von ihm selbst mehrfach gebilligten Praxis entgegengetreten, die ihre Ursprünge im Bereich der obligatorischen

BGE 122 V 335 S. 336

Unfallversicherung hatte (vgl. dazu BGE 120 V 370 ff. Erw. 5; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 230; ferner MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 229 f. und MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 348 oben und 374 oben). Allerdings hat es in seinem Urteil unter anderem ausdrücklich die Frage offengelassen, welche Auswirkungen die für die Militärversicherung beschlossene Änderung der Rechtsprechung für den Bereich des UVG zeitigen werde (BGE 120 V 373 Erw. 6c).

b) Diese Frage kann heute nicht anders beantwortet werden als für die Militärversicherung. Wie bereits erwähnt, gilt in beiden Versicherungszweigen derselbe Invaliditätsbegriff (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen). Sodann verlangt weder Art. 18 UVG noch das MVG einen bestimmten rentenbegründenden Invaliditätsgrad (BGE 120 V 372 Erw. 6a), dies im Gegensatz zu Art. 28 Abs. 1 IVG. Hingegen kennt das UVG (Art. 35 Abs. 1) genauso wie das MVG (Art. 46 Abs. 1; vgl. ferner Art. 37 Abs. 1 aMVG) die Möglichkeit des Auskaufs geringer Renten. Dieser knüpft zwar - anders als in Art. 46 Abs. 1 MVG - nicht unmittelbar am Invaliditätsgrad an, sondern es wird das monatliche Rentenbetreffnis in bezug zur Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes gesetzt, der sich gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung auf Fr. 267.-- beläuft (AS 1990 768). In Anbetracht dieser Referenzgrösse von rund Fr. 134.-- besteht selbst unter Berücksichtigung der Teilzeitarbeit mit entsprechend geringen versicherten Verdiensten (BGE 119 V 482 Erw. 2c) kein Zweifel, dass auch das UVG die Existenz rentenbegründender Teilinvaliditäten von weniger als 10% voraussetzt.

c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen, soweit sie nicht bereits durch BGE 120 V 372 f. Erw. 6 widerlegt sind, eine unterschiedliche Behandlung von obligatorischer Unfall- und Militärversicherung in bezug auf die hier streitige Frage sachlich nicht zu begründen.

aa) So lässt sich nach dem Gesagten, insbesondere mit Blick auf den in allen sprachlichen Fassungen klaren und daher massgeblichen Gesetzeswortlaut (BGE 120 V 102 E. 4a mit Hinweisen) die Behauptung nicht halten, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 18 UVG eine "erhebliche" Verminderung der Erwerbsfähigkeit verlangen würde. Soweit demgegenüber im ebenfalls angerufenen Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV tatsächlich von einer erheblichen Beeinträchtigung (des wirtschaftlichen Fortkommens) die Rede ist, kann dies für die

BGE 122 V 335 S. 337

Auslegung des höherrangigen Gesetzesrechts von vornherein nicht entscheidend sein, abgesehen davon, dass die Übergangsentschädigung im Sinne jener Bestimmung weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraussetzt (BGE 120 V 137 Erw. 4b, 138 f. Erw. 4c/bb).

bb) Aber auch der unter Hinweis auf OMLIN (Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger Diss. 1995, S. 218) erhobene Einwand, Behinderungen untergeordneter Art und ein gewisses Mass an Schmerzen, wie sie nach Unfällen häufig zu beobachten seien, müssten vom Versicherten rechtsprechungsgemäss entschädigungslos hingenommen werden, überzeugt nicht. Denn das Eidg. Versicherungsgericht hat es nicht bei diesem Satz bewenden lassen, sondern in unmittelbarem Anschluss daran klargestellt, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich dann besteht, wenn ein versicherter Gesundheitsschaden (...) beachtliche negative Erwerbsfolgen hinterlässt (EVGE 1967 S. 203 Erw. 1 mit Hinweis). Solche Folgen lassen sich unter der Geltung des UVG mit der darin vorgegebenen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG) indes nicht bereits deshalb ausschliessen, weil der Invaliditätsgrad weniger als 10% beträgt. Demgegenüber wirken sich jene Schmerzen und Behinderungen untergeordneter Art in erwerblicher Hinsicht eben überhaupt nicht oder nur sehr begrenzt aus, wobei auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob statt der bisherigen eine neue Grenze von beispielsweise 5% einzuführen ist (BGE 120 V 373 Erw. 6c).

cc) Was schliesslich das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochene "Gegenstück" zur bisherigen unteren Limite anbelangt, dass nämlich bei Erwerbseinbussen von über 90% generell eine Vollrente gesprochen werde (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 374), lässt sich daraus nichts ableiten. Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wird, folgt die erwähnte Praxis der aus den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes gewonnenen Einsicht, wonach bei einer Erwerbsunfähigkeit von 90% und mehr die Verwertung des verbleibenden Leistungsvermögens unmöglich ist. Dass demgegenüber die entschädigungslose Hinnahme einer erwerblich bedeutsamen Teilinvalidität im Bereich von 5 bis 10% zumutbar sein sollte, kann daraus nicht gefolgert werden.

d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in BGE 120 V 368 vollzogene Änderung der - in RKUV 1988 Nr. U 48 S. 230 letztmals publizierten - Rechtsprechung auf den Bereich der obligatorischen Unfallversicherung auszudehnen ist.