Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 122 III 99 KI-generiert

Man Seeks to Re-establish Paternity After Judicial Disproof Rejected

Geschäftsnummer BGE 122 III 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Man Seeks to Re-establish Paternity After Judicial Disproof Rejected A man whose paternity of a child, born during his marriage, was legally disproven by a final court judgment he had initiated, sought to subsequently acknowledge the child before the Civil Status Registrar and have this recognition entered into the registry. The Federal Supreme Court rejected his appeal, holding that a recognition of paternity made before the Registrar (Article 260 Section 3 ZGB) is intended for the initial legal establishment of a previously only natural relationship, and cannot be used to nullify a prior, legally binding judicial determination that he is not the child's father, irrespective of the underlying reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1]). Die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ist ausgeschlossen, wenn durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist, dass der Erklärende nicht der Vater des Kindes sei.

Schlagwörter

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Anerkennungsregister Zivilstand nicht eheliches Kind Anerkennung eines Kindes Berichtigung des Zivilstandes Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 260 Abs. 3 ZGB

The decision concerns the registration of a paternity acknowledgement made via declaration before the civil status officer, which is regulated by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5A_760/2021 (2022-07-22)
«…il est cependant exclue lorsqu'un jugement entré en force constate que le déclarant n'est pas le père de l'enfant ( ATF 122 III 99 s.; GUILLOD, in Commentaire, n° 11 ad art. 260 CC ; BÜCHLER/VETTERLI, op. cit., loc. cit.). 5.2. Comme le fait valoi…»
5A_822/2020 (2022-02-21)
«…aterielle Stellungnahme in E. 5). Ausgeschlossen ist die Kindesanerkennung, wenn ein Gerichtsurteil entgegensteht ( BGE 122 III 99 f.; GUILLOD, a.a.O.). 3.8.2. Ob das Obergericht im konkreten Fall genügend Anhaltspunkte hatte, um einen erkennbaren…»
2C_789/2018 (2019-01-30)
«…e Kindsanerkennung (Lit. A.c) aus dem Zivilstandsregister gelöscht ( Art. 42 ZGB ; gestützt auf die Rechtsprechung BGE 122 III 99 ). B. Am 8. April 2016 ersuchte B.________ erneut um eine Aufenthaltsbewilligung; diesem Gesuch gab das Migrationsamt a…»
LF150042 (2015-09-14) · zh
Paternity Acknowledgment Nullified Despite Prior Non-Paternity Ruling
«…rechtlichen Beziehung zu ermöglichen, ungeachtet der Gründe, die einem solchen Bestreben zugrunde lie- gen könnten (BGE 122 III 99). Wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt sei, dass der Erklärende nicht der Vater sei, so sei eine Anerkennungs…»
LF150042 · zh
Rectification of Civil Status Register Overturning Prior Non-Paternity Judgment
«…rechtlichen Beziehung zu ermöglichen, ungeachtet der Gründe, die einem solchen Bestreben zugrunde lie- gen könnten (BGE 122 III 99). Wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt sei, dass der Erklärende nicht der Vater sei, so sei eine Anerkennungs…»

Volltext

Urteilskopf

122 III 99

20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. März 1996 i.S. W. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1]).

Die Anerkennung durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten ist ausgeschlossen, wenn durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist, dass der Erklärende nicht der Vater des Kindes sei.

Sachverhalt ab Seite 100

BGE 122 III 99 S. 100

Am 22. Mai 1990 gebar die damals mit W. verheiratete V. die Tochter S. In Gutheissung einer Klage von W. stellte das Bezirksgericht X. mit Urteil vom 15. Oktober 1991 (rechtskräftig seit 12. November 1991) fest, dass dieser nicht Vater des Kindes S. sei, und mit Urteil des gleichen Gerichts vom 15. Februar 1994 wurde die Ehe der Ehegatten W.-V. geschieden.

W. erklärte im August 1994 gegenüber dem Zivilstandsamt X., er anerkenne S. als sein Kind, und verlangte, dass diese Anerkennung in das Zivilstandsregister eingetragen werde. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1994 lehnte es das Zivilstandsamt ab, dem Begehren stattzugeben.

Die von W. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Direktion des Innern des Kantons Zürich am 15. Dezember 1995 ab.

W. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Zivilstandsamt X. sei anzuweisen, seine Vaterschaftsanerkennung bezüglich S. zu beurkunden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgender Erwägung:

Wie die Direktion des Innern (namentlich unter Hinweis auf HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 260 ZGB, TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A., S. 289 mit Anm. 31, und VPB 44/1980, Nr. 77) zutreffend festhält, steht einer Gutheissung des vom Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt eingereichten Eintragungsbegehrens das von ihm selbst aufgrund von Art. 256 ZGB erwirkte Anfechtungsurteil des Bezirksgerichts X. vom 15. Oktober 1991 entgegen (vgl. auch STETTLER, Das Kindesrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, S. 42, zum vergleichbaren Fall der Anerkennungserklärung im Anschluss an die erfolgreiche Anfechtung einer ersten Anerkennung). Die Begründung einer rechtlichen Verwandtschaftsbeziehung zwischen Vater und Kind durch die blosse Anerkennungserklärung vor dem Zivilstandsbeamten (Art. 260 Abs. 3 ZGB) ist nach Systematik und Sinn des Gesetzes ausschliesslich für den Fall der (erstmaligen) rechtlichen Bekräftigung der bis dahin lediglich natürlichen Verwandtschaft gedacht. Die erwähnte Form der Anerkennung des Kindes kann nicht dazu dienen, dem Erklärenden die Beseitigung der von ihm selbst erwirkten gerichtlichen Aufhebung eben dieser rechtlichen Beziehung zu ermöglichen, und zwar ungeachtet der Gründe, die einem solchen Bestreben zugrunde liegen mögen.