Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 122 II 21 KI-generiert

License Revocation Duration for Excessive Speeding

Geschäftsnummer BGE 122 II 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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License Revocation Duration for Excessive Speeding In a case concerning a driver's license revocation, an individual committed a serious violation by exceeding the speed limit by $48 \text{ km/h}$ ($168 \text{ km/h}$ in a $120 \text{ km/h}$ zone), which the court deemed a high degree of fault, especially considering the driver's professional awareness of the consequences of severe traffic accidents. While the previous instance had reduced the revocation period from four to three months, the appellant demanded a further reduction to two months, citing an impeccable driving record of over 30 years and arguing that an exemplary record should mitigate the severity of the measure, a point the court largely accepted by ruling that a long-standing, clear driving record must be considered favorably when determining the duration of the withdrawal. However, despite acknowledging the mitigating factor of the appellant's unblemished record, the court ultimately upheld the three-month driving license revocation due to the severity of the offense and the appellant's limited professional dependence on the license, concluding that the duration remained within the discretion of the lower court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 17 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Dauer des Führerausweisentzugs, Leumund als Motorfahrzeugführer. Bedeutung eines ungetrübten automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Dauer eines Führerausweisentzugs (E. 1b).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Verkehrsunfall Dauer der Zuwiderhandlung Folgen des Klagerückzugs Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Applied for the decision on court costs, as the appeal was dismissed.

Art. 33 Abs. 2 VZV

This provision defining the criteria for determining the duration of license withdrawal was applied when evaluating the mitigation effect of the clean driving record.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

VWBES.2025.215 (2025-11-05) · so
Traffic Safety Endangerment Justifies Extended License Revocation
«…cher, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand als Folge eines jeden Führerausweisentzugs ist hingegen hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c S. 24 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich vorliegend allesamt auf den Arbeitsweg, nicht a…»
VWBES.2025.192 (2025-10-14) · so
Driver's License Withdrawal Appeal Dismissed Despite Professional Necessity
«…nisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines jeden Führerausweisentzuges darstellt (vgl. BGE 122 II 21 E. 1c). Von einer Verunmöglichung der Berufsausübung kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist nicht in…»
VWBES.2024.231 (2024-11-19) · so
Driver's License Suspension Upheld Due to Repeat Offenses
«…torischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines jeden Führerausweisentzugs und ist hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c S. 24 f.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist der Weg nach Hause und der Rückweg mit öffentlic…»
1C_691/2023 (2024-09-12)
«…erausweisentzugs, begründet aber noch keine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ( BGE 123 II 63 E. 3c/bb; 122 II 21 E. 1c). 4.3. Der Vorfall ist insgesamt unter Berücksichtigung des Strafurteils vom 21. September 2022, wonach die Tat…»
36133 (2024-08-23) · nw
Suspension of Driving License Upheld After Traffic Violation Causing Accident
«…t der Fall ist. Das VSZ führt in seiner Beschwerdeantwort zudem zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 II 21 E. 1c) hin, wonach ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines jeden Führe…»
WBE.2021.338 (2022-02-14) · ag
Tailgating and Illegal Overtaking Suspension Upheld
«…. 16 SVG). Ein unge- trübter automobilistischer Leumund ist lediglich Ausgangspunkt für die "normale" Entzugsdauer (BGE 122 II 21, Erw. 1b). Das Gesetz sieht für die Berücksichtigung bisheriger Administrativmassnahmen für die Bemessung der Entzugsda…»
26492 (2021-12-28) · nw
License Revocation Upheld After Accident and Prior Offenses
«…ist Folge eines jeden Führerausweisentzuges und daher bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen (BGE 122 II 21 E. 1c). Mit dem Bemessungskriterium der notwendigen Angewiesenheit wird die Massnahme- empfindlichkeit angesprochen.…»
B.2021.64 (2021-07-08) · sg
License Withdrawal Upheld Despite Positive Psychology Report
«…er, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist als Folge eines jeden Führerausweisentzugs allerdings hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c). Massgebend für die Prüfung der Sanktionsempfindlichkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Massnahme,…»
B.2021.64 (2021-07-08) · sg
License Withdrawal Duration Upheld Despite Positive Evaluation and Separate Criminal Sentence
«…er, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist als Folge eines jeden Führerausweisentzugs allerdings hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c). Massgebend für die Prüfung der Sanktionsempfindlichkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Massnahme,…»
1C_415/2020 (2021-02-17)
«…orischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines jeden Führerausweisentzugs und ist hinzunehmen ( BGE 122 II 21 E. 1c S. 24 f.). So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Versicherungsvertreters wiederholt fes…»
1C_589/2019 (2020-04-14)
«…n gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand ist Folge eines jeden Führerausweisentzugs ( BGE 122 II 21 E. 1c). Die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine Berufsausübung…»
V 2019 77 (2020-01-28) · zg
License Revocation Upheld Due to Repeated Serious Speeding and Prior Record
«…in gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand Folge eines jeden Führerausweisentzugs sei (BGE 122 II 21 E. 1c). Der zeitliche und organisatorische Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer durch die Reise mit öffentlichen Verke…»
IV.2018.170 (2019-04-25) · sg
Appeal Against Five-Month Driving License Withdrawal for Excessive Speeding
«…ormierten Mindestentzugsdauern als Ausgangspunkt ein ungetrübter automobilistischer Leumund zugrunde zu legen (vgl. BGE 122 II 21 E. 1 b). Der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikation…»
IV.2018.170 (2019-04-25) · sg
Speeding Violation and License Withdrawal Appeal
«…ormierten Mindestentzugsdauern als Ausgangspunkt ein ungetrübter automobilistischer Leumund zugrunde zu legen (vgl. BGE 122 II 21 E. 1 b). Der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikation…»
U 2018 38 (2019-02-05) · gr
Appeal Against Five-Month Driver's License Suspension for High Alcohol Concentration Dismissed
«…- 15 - nanzieller Mehraufwand ist Folge jedes Führerausweisentzugs (BGE 122 II 21 E. 1c) 6.5.2. Im Polizeirapport vom 28. September 2017 gibt die Beschwerdeführerin an, 40 % bei der C._____ AG…»

Volltext

Urteilskopf

122 II 21

4. Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1996 i.S. S. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 17 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Dauer des Führerausweisentzugs, Leumund als Motorfahrzeugführer.

Bedeutung eines ungetrübten automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Dauer eines Führerausweisentzugs (E. 1b).

Sachverhalt ab Seite 21

BGE 122 II 21 S. 21

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog S. am 23. August 1994 den Führerausweis wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (168 statt 120 km/h) für die Dauer von vier Monaten. Einen Rekurs des Betroffenen hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 5. September 1995 teilweise gut und setzte die Entzugsdauer auf drei Monate fest.

S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Entzugsdauer auf zwei Monate herabzusetzen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

BGE 122 II 21 S. 22

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung hätten gute atmosphärische Verhältnisse geherrscht, die Fahrbahn sei trocken und das Verkehrsaufkommen gering gewesen; da ihm nur eine virtuelle Verkehrsgefährdung vorgeworfen werden könne, sei sein Verschulden lediglich als mittelschwer einzustufen.

Der Beschwerdeführer überschritt die nur unter günstigen Verkehrsbedingungen erlaubte Höchstgeschwindigkeit (BGE 121 II 127 E. 4a) von 120 km/h um 48. Dass derartige Geschwindigkeitsexzesse immer wieder zu schweren Unfällen auch mit tödlichem Ausgang führen, ist allgemein bekannt. Da der Beschwerdeführer im Notfalldienst auch als stellvertretender Chefarzt der Klinik für Chirurgie arbeitet, musste er besonders um die zum Teil tragischen Folgen von Verkehrsunfällen wissen. Zudem machte er mit seinem neuen Jaguar auf der Autobahn eine Testfahrt und rechnete somit auch mit hohen Geschwindigkeiten. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung der Vorinstanz, sein Verschulden wiege schwer, nicht zu beanstanden. Im übrigen kann auf ihre Ausführungen zum Verschulden verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

b) Der Beschwerdeführer rügt, er habe eine sanktionsfreie Fahrpraxis von über 30 Jahren hinter sich, und dieser ausgezeichnete automobilistische Leumund müsse eine Herabsetzung der Entzugsdauer zur Folge haben. Die unterschiedliche Praxis der Vorinstanz, lediglich den getrübten Leumund massnahmeverschärfend zu berücksichtigen, nicht jedoch einen tadellosen massnahmeherabsetzend, sei durch nichts zu rechtfertigen und stelle einen Ermessensmissbrauch dar.

Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV richtet sich die Dauer des Entzugs vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Bestimmung verlangt somit von der Entzugsbehörde, dass sie das Element des automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Entzugsdauer in die Waagschale legt. Dass ein getrübter Leumund massnahmeverschärfend zu veranschlagen ist, wird allgemein anerkannt. Ein ungetrübter automobilistischer Leumund ist zwar Ausgangspunkt für die "normale" Entzugsdauer. Um dem bisherigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers gerecht zu werden, bedarf es jedoch einer differenzierten Betrachtungsweise. Die Bedeutung eines ungetrübten Fahrerleumunds ändert je nach Fahrer insofern,

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als der effektiven Fahrpraxis ein ganz anderes Gewicht zukommt, je nachdem wie gross diese ist. Es gibt Fahrzeuglenker mit einem ungetrübten automobilistischen Leumund, die erst seit wenigen Jahren im Besitz des Führerausweises sind und nur eine geringe Fahrpraxis aufweisen, aber auch solche, die seit vielen Jahren ein Motorfahrzeug lenken und jährlich sehr grosse Strecken zurücklegen. Während eine relativ kleine regelkonforme Fahrpraxis entsprechend wenig über die Massnahmebedürftigkeit des Lenkers aussagt, hat ein solcher mit einer tadellosen, langjährigen und grossen Fahrpraxis den Beweis erbracht, dass er zu einer regelkonformen Fahrweise nicht nur grundsätzlich bereit, sondern auch fähig ist. Entsprechend drängen sich bei ihm weniger einschneidende Massnahmen auf, was bei der Ermessensfrage der Notwendigkeit einer Massnahme und gegebenenfalls deren Dauer ins Gewicht fällt.

Allerdings stösst diese differenzierte Betrachtungsweise heute auf praktische Grenzen. Gestützt auf Art. 104 SVG und verwaltungsinterne Weisungen des EJPD werden seit 1987 sämtliche Administrativmassnahmen - die Verwarnungen seit 1993 (vgl. die Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. November 1991 zur VZV) - im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 118 Abs. 4 VZV) registriert. Zweimal jährlich wird das Register auf den neuesten Stand gebracht, indem sämtliche Massnahmen, die fünf Jahre und länger zurückliegen - bei Sicherungsentzügen und Warnungsentzügen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Vereitelung der Blutprobe nach zehn Jahren - im System gelöscht werden, wenn in der Zwischenzeit keine neue Massnahme angeordnet worden ist. In einem solchen Fall erscheint der automobilistische Leumund als ungetrübt, obwohl früher vielleicht sogar mehrere Administrativmassnahmen angeordnet worden waren. Dieser Umstand verunmöglicht eine differenzierte Betrachtungsweise des länger zurückliegenden automobilistischen Leumunds. Doch selbst wenn ausnahmsweise lückenlos eine langjährige regelkonforme Fahrweise nachgewiesen werden kann, ist folgendes zu bedenken: Weit zurückliegenden Massnahmen kann ebensowenig Aussagekräftiges entnommen werden wie länger zurückliegendem korrektem Verhalten, wenn die Notwendigkeit und Intensität einer heute anzuordnenden Massnahme zu beurteilen sind.

Trotz dieser Einschränkung muss der ungetrübte automobilistische Leumund der letzten fünf Jahre (und soweit nachgewiesen auch für eine längere Zeit)

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im Rahmen der Massnahmedauer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Ob dieses Element für sich allein oder nur im Zusammenhang mit anderen Beurteilungsmerkmalen im konkreten Fall eine Herabsetzung der Entzugsdauer rechtfertigt, kann nicht generell festgelegt werden. Vielmehr wird diesem Punkt je nach Gewicht der übrigen wesentlichen Umstände bei der Gesamtbeurteilung des Einzelfalles mehr oder weniger Bedeutung zukommen. Die Auffassung der Vorinstanz, das bisherige klaglose Verhalten eines Betroffenen im Strassenverkehr begründe keinen Anspruch auf Reduktion der Entzugsdauer, ist in dieser Form zu absolut und findet auch im zitierten BGE 120 Ib 312 E. 4d keine Stütze. In jenem Fall war der Fahrzeuglenker erst gerade seit zwei Jahren im Besitz des Führerausweises (E. 1b), und diese bloss kurze massnahmeunauffällige Fahrpraxis rechtfertigte kein Unterschreiten der "normalen" Entzugsdauer.

Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis im Jahre 1964 erworben und ist in der eidgenössischen Administrativkontrolle nicht verzeichnet. Er kann sich somit - soweit sein Verhalten registermässig erfasst war - über ein langjähriges klagloses Verhalten ausweisen. Dieser Umstand ist bei der Bestimmung der Massnahmedauer zu berücksichtigen.

c) Im Zusammenhang mit der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe offensichtlich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Wenn sie festhalte, dass neben dem Beschwerdeführer noch weitere Ärzte im Chefarzt-Bereitschaftsdienst eingesetzt werden könnten, übersehe sie die gerichtsnotorische Tatsache, dass eine Klinik für Chirurgie nur über einen Chefarzt sowie einen stellvertretenden Chefarzt verfüge.

Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben wie auch die Frage, ob die Vorinstanz diesbezüglich von Amtes wegen weitere Untersuchungen hätte durchführen müssen. Sie verneinte eine berufliche Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis nicht nur wegen des zeitlich beschränkten Bereitschaftsdienstes; sie wies auch darauf hin, dass er die fraglichen Nächte in Spitalnähe verbringen oder sich durch Familienangehörige oder einen anderweitigen Fahrdienst ins Spital fahren lassen könne. Dagegen bringt er nichts Wesentliches vor. Dass eine derartige Organisation, die ein rechtzeitiges Eintreffen am Arbeitsort gewährleistet, mit Umtrieben und auch finanziellem Mehraufwand verbunden ist, gehört zu den möglichen Folgen eines Führerausweisentzugs, begründet

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aber noch keine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis.

d) Nach dem Gesagten trifft den Beschwerdeführer ein schweres Verschulden. Der ungetrübte automobilistische Leumund ist zu seinen Gunsten zu gewichten, nicht jedoch eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis. Selbst wenn entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers massnahmemindernd berücksichtigt wird (E. b), liegt angesichts seines schweren Verschuldens die Anordnung eines dreimonatigen Entzugs im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens, weshalb im Ergebnis eine Verletzung von Bundesrecht zu verneinen ist.

2. (Kostenfolgen).