Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 V 8 KI-generiert

Invalidity Insurance Coverage for Parental Travel to Hospitalized Infant

Geschäftsnummer BGE 121 V 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Invalidity Insurance Coverage for Parental Travel to Hospitalized Infant A mother sought reimbursement from invalidity insurance (IV) for daily travel and per diem expenses to visit and breastfeed her infant, who was hospitalized far from home for a birth defect. The court ruled that, generally, the IV covers travel compensation for a parent to visit a hospitalized child with a congenital defect only every third day, as the mother’s presence is not considered a medical measure under Art. 13 para. 1 IVG, and her breastfeeding does not qualify her as a medical auxiliary person. However, the court established a specific exception: if the nursing is medically essential for the child's survival, effectively constituting a life-sustaining measure, the IV must cover the costs for daily necessary visits and potentially a per diem allowance, analogously to the support provided for indispensable accompanying persons carrying out integration measures (Art. 51 para. 1 IVG in conjunction with Art. 90 para. 3 and 4 IVV).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 8 Abs. 3 lit. a, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 1 IVG, Art. 90 Abs. 1, 2, 3, 4 IVV. Ist ein Kind zur Behandlung seines Geburtsgebrechens notwendigerweise in einer vom Wohnort entfernten Krankenanstalt stationär untergebracht, erhält die stillende Mutter grundsätzlich eine Reiseentschädigung für den Besuch des Kindes an jedem dritten Tag. Stellt das Stillen eine lebenserhaltende Massnahme dar, hat die Invalidenversicherung die Reisekosten für die täglich notwendigen Besuche zu übernehmen und allenfalls ein Zehrgeld auszuzahlen.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Reiseversicherung Übernommene Krankheitskosten Elternbeihilfe Kindesunterhalt Integrationsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 IVG

Cited in conjunction with Art. 90 Abs. 3 IVV to discuss the reimbursement of travel expenses and allowances for an indispensable accompanying person.

Art. 90 Abs. 3 IVV

Cited in conjunction with Art. 51 Abs. 1 IVG regarding reimbursement of travel costs and allowances for an indispensable accompanying person within the scope of integration measures.

Art. 90 Abs. 4 IVV

Cited regarding the conditions for the daily reimbursement of an allowance (Zehrgeld) when distance necessitates daily visits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

PVG 2019 5 (2019-12-31) · gr
KVG-IVG Coordination of Home Care Benefit Obligations for Congenital Defects
«…lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV notwendigerweise vorausgesetzt wird (vgl. dazu BGE 136 V 209 E.7 und 10 ff. m.H.a. BGE 121 V 8 E.5a), ist unter dem Titel einer Vor- leistungspflicht von der obligatorischen Krankenversicherung aber ebenfalls keine…»
S 2017 146 (2019-03-12) · gr
Insurer Obligation for Home Care vs. Disability Insurance Coverage for Minor
«…lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV notwendigerweise vorausgesetzt wird (vgl. dazu BGE 136 V 209 E.7 und 10 ff. m.H.a. BGE 121 V 8 E.5a), ist unter dem Titel einer Vorleistungspflicht von der obligatorischen Krank- versicherung aber ebenfalls keine K…»
9C_352/2015 (2015-08-14)
«…ch in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG geregelt, während Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG völlig andere Sachverhalte ordnet. BGE 121 V 8 , auf den sich der Beschwerdeführer weiter beruft, betrifft sodann einen Fall aus dem Gebiet der Invalidenversicherung,…»
2012.05.24.sv.4 (2012-05-24) · bl
Child's Home Care Services Reduction Improper
«…Umfang Spitexleistungen bei Geburtsgebrechen durch die IV zu übernehmen sind und hielt mit Hinweis auf BGE 102 V 45 und 121 V 8 fest, dass nur Vorkehren, welche notwendi- gerweise durch den Arzt oder - auf seine Anordnung - durch medizinische Hilf…»
720.11.369 (2012-05-24) · bl
Disability Insurance Office Denied Home Care Hours for Child with Birth Defects
«…Umfang Spitexleistungen bei Geburtsgebrechen durch die IV zu übernehmen sind und hielt mit Hinweis auf BGE 102 V 45 und 121 V 8 fest, dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder - auf seine Anordnung - durch medizinische Hilfsp…»
IV.2009.448 (2011-11-14) · sg
Mother's Travel Reimbursement for Breastfeeding Hospitalized Newborn Denied
«…IVG und zwar unabhängig von einer allfälligen Nützlichkeit oder Notwendigkeit für den Behandlungserfolg beim Kind (BGE 121 V 8 Erw. 5a mit Hinweis auf ZAK 1974, 297f Erw. 1b). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung für das Stil…»
IV.2009.448 (2011-11-14) · sg
Mother's Travel Costs Reimbursement for Hospitalized Infant
«…IVG und zwar unabhängig von einer allfälligen Nützlichkeit oder Notwendigkeit für den Behandlungserfolg beim Kind (BGE 121 V 8 Erw. 5a mit Hinweis auf ZAK 1974, 297f Erw. 1b). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung für das Stil…»
AI.90.11.551.2011 (2011-08-29) · vd
Insured Denied Coverage for Overnight Nursing Care for Muscular Dystrophy
«…ne disposant pas d'une formation médicale suffisante ne peuvent être considérés comme du personnel paramédical (cf. ATF 121 V 8 consid. 5a). d) Aux termes de l'art. 2 al. 3 OIC, sont réputées mesures médicales nécessaires au trai…»
8C_81/2010 (2010-07-07)
«…t selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege" vorgenommen wird ( BGE 121 V 8 E. 5a S. 9 mit Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG ). Als medizinische Hilfspersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 l…»
BGE 136 V 209
«…ne Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege" vorgenommen wird BGE 136 V 209 S. 212 ( BGE 121 V 8 E. 5a S. 9 mit Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG ). Als medizinische Hilfspersonen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 l…»
32.2003.47 (2003-10-17) · ti
Parental Presence Reimbursement for Child's Cardiac Treatment
«…enuta ad assumere le spese di viaggio per le visite necessarie quotidianamente e ad accordare un eventuale viatico (DTF 121 V 8 e segg.). In altre parole solo in quest'ultimo caso specifico, oltre al rimborso delle spese nella misura di un via…»
I 100/00 (2002-12-16)
«…in, welche ansonsten als Krankenschwester in der Kinderklinik des Spitals X.________ tätig ist. Im Übrigen ist auf BGE 121 V 8 hinzuweisen, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 5a erkannt hat, dass sich ein Leistungsanspruch gegenü…»
32.2003.47 · ti
Insurance Coverage for Mother's Hospital Stay Expenses During Infant's Surgery
«…enuta ad assumere le spese di viaggio per le visite necessarie quotidianamente e ad accordare un eventuale viatico (DTF 121 V 8 e segg.). In altre parole solo in quest'ultimo caso specifico, oltre al rimborso delle spese nella misura di un viaggi…»

Volltext

Urteilskopf

121 V 8

3. Auszug aus dem Urteil vom 18. April 1995 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen S. und Kantonales Versicherungsgericht des Wallis

Regeste

Art. 8 Abs. 3 lit. a, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 1 IVG, Art. 90 Abs. 1, 2, 3, 4 IVV.

Ist ein Kind zur Behandlung seines Geburtsgebrechens notwendigerweise in einer vom Wohnort entfernten Krankenanstalt stationär untergebracht, erhält die stillende Mutter grundsätzlich eine Reiseentschädigung für den Besuch des Kindes an jedem dritten Tag.

Stellt das Stillen eine lebenserhaltende Massnahme dar, hat die Invalidenversicherung die Reisekosten für die täglich notwendigen Besuche zu übernehmen und allenfalls ein Zehrgeld auszuzahlen.

Erwägungen ab Seite 8

BGE 121 V 8 S. 8

Aus den Erwägungen:

5. a) Nach der Rechtsprechung gilt die Anwesenheit der Mutter im Spital nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG, und zwar

BGE 121 V 8 S. 9

unabhängig von einer allfälligen Nützlichkeit oder gar Notwendigkeit für den Behandlungserfolg beim Kind. Andernfalls würde der Anwendungsbereich der in Frage stehenden Bestimmung derart ausgeweitet, dass der Begriff der medizinischen Massnahme einen Sinn bekäme, den weder Gesetzestext noch Umgangssprache ihm beimessen (ZAK 1974 S. 297 f. Erw. 1b). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung für das Stillen der Mutter und der damit zusammenhängenden Reisekosten und Verpflegungsauslagen lässt sich daher grundsätzlich nicht auf Art. 13 Abs. 1 IVG abstützen (unveröffentlichte Urteile K. vom 10. Mai 1983, und R. vom 4. Oktober 1982).

Wenn die Anwesenheit der Mutter bei ihrem Kind an sich nicht als medizinische Massnahme anerkannt werden kann, so ist zu prüfen, wie es sich in dieser Hinsicht verhält, wenn die Mutter das Kind auf ärztliche Anordnung hin stillt bzw. wenn dem Stillen medizinisch-therapeutischer Charakter zukommt. Die Invalidenversicherung vergütet nicht jede beliebige Behandlung, sondern nur eine solche, welche "vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- und Hauspflege vorgenommen wird" (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG). Nach der Rechtsprechung sind als medizinische Hilfspersonen im Sinne dieser Bestimmung nur jene Personen zu verstehen, welche, wie Physiotherapeuten, Logopäden, anerkannte Chiropraktoren usw., eine angemessene berufliche Spezialausbildung erhalten haben und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen kantonalen Vorschriften ausüben (ZAK 1974 S. 298 Erw. 1c; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 23. Oktober 1984). Unter diesen Umständen kann die Mutter nicht als medizinische Hilfsperson anerkannt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie während des Krankenhausaufenthaltes ihres Kindes auf Geheiss des behandelnden Arztes und unter dessen Anleitung das Kind stillt.

6. a) ... Im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 IVV werden die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.

Das kantonale Gericht führt aus, im Lebensstadium des Säuglings bilde die Mutter mit ihrem Kind eine untrennbare Einheit. Da der direkte Kontakt Mutter/Kind für ein erfolgreiches Stillen als unmittelbar notwendig erachtet werden müsse, könne auch nicht das Abpumpen der Muttermilch verlangt werden. Die Mutter werde in solchen Fällen regelmässig zur unmittelbar notwendigen Begleitperson des Kindes, und eine analoge

BGE 121 V 8 S. 10

Behandlung wie bei den Reisekosten dränge sich auf.

Das Gesetz sieht für stillende Mütter keine Übernahme der Reisekosten und der Auszahlung von Zehrgeld vor. Das Stillen ist für alle Kinder gleichermassen wichtig, auch für solche ohne Geburtsgebrechen, weshalb eine abweichende Behandlung nicht angezeigt ist. Auch eine Besserstellung gegenüber gleichaltrigen Kindern, die aus irgendwelchen Gründen nicht gestillt werden (gesundheitliche Gründe bei Mutter oder Kind, Unabkömmlichkeit der Mutter wegen Verpflichtungen gegenüber andern Kindern, gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, wegen des Berufes, oder fehlendem Willen zum Stillen usw.), ist nicht gerechtfertigt. Denn die beachtliche, wenn nicht entscheidende Bedeutung des steten Kontakts zwischen Mutter und Kind, vor allem während der ersten Lebensjahre, ist unbestritten und zwar unabhängig davon, ob die Mutter das Kind stillt oder nicht. Demzufolge bleibt es grundsätzlich bei der Ausrichtung der Reiseentschädigung für den Besuch des Kindes durch einen Elternteil an jedem dritten Tag. Damit wird einerseits dem grundrechtlichen Anspruch des Kindes Rechnung getragen und anderseits der Kostenentwicklung entgegengewirkt.

b) Nach dem Gesagten gilt: Dient die tägliche Fahrt einer Begleitperson eines nicht stationär untergebrachten Kleinkindes notwendigerweise der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, welche die Invalidenversicherung angeordnet hat, werden die täglichen Reisekosten und - sofern die örtlichen und zeitlichen Voraussetzungen des Art. 90 Abs. 4 IVV erfüllt sind - zusätzlich ein tägliches Zehrgeld vergütet.

Diesem Fall ist jener gleichzustellen, bei dem das Kind zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigerweise in einer vom Wohnort entfernten Krankenanstalt stationär untergebracht ist und das Stillen für das Überleben des Kindes unerlässlich ist und somit eine lebenserhaltende Massnahme darstellt. Denn die medizinisch indizierten täglichen Besuche erfolgen wie diejenigen im Rahmen von Art. 90 Abs. 3 IVV, weil die Distanz und der dadurch notwendige Betreuungsaufwand in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen bzw. mit den dadurch bedingten Eingliederungsmassnahmen stehen. Bei einer solchen Sachlage kann sich der grundrechtliche Anspruch des Kindes auf Nähe der Mutter nicht auf jeden dritten Tag beschränken.

Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV, da in den Akten keinerlei Hinweise enthalten sind, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine

BGE 121 V 8 S. 11

Gleichbehandlung der Mutter des Beschwerdegegners mit der einer unerlässlichen Begleitperson im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 IVV erfüllt wären.