Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 IV 235 KI-generiert

Gross Negligence in Overtaking Maneuver Leading to Collision

Geschäftsnummer BGE 121 IV 235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Gross Negligence in Overtaking Maneuver Leading to Collision A driver, who was third in a four-vehicle column, attempted to overtake the two cars in front of him on a narrow, two-lane road at night with wet conditions, immediately following a fourth vehicle that had successfully completed its overtaking maneuver. Despite the first overtaking car making it back into the right lane, the second driver could not, resulting in a severe head-on collision with a correctly approaching oncoming vehicle, causing total damage to both cars and serious injuries. The court rejected the appellant's claim of simple traffic violation, affirming the conviction for gross violation of traffic rules (Art. 90 para. 2 in conjunction with Art. 35 para. 2 SVG), reasoning that "blindly following" another vehicle during an overtaking maneuver is inherently dangerous and prohibited, and by initiating the maneuver without certainty of having the necessary clear distance to safely conclude it—especially considering the night, wet conditions, and limited acceleration of the vehicle—the appellant disregarded a crucial traffic regulation objective severely and displayed at least gross negligence, thus fulfilling both the objective and subjective criteria for a gross violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 90 Ziff. 2 und 35 Abs. 2 SVG; grobe Verkehrsregelverletzung durch vorschriftswidriges Überholen. Das blinde "Anhängen" an einen Überholenden ist gefährlich und verboten (E. 1b, Bestätigung der Rechtsprechung). Wer sich nachts bei nasser Fahrbahn auf einer relativ schmalen Strasse einem vor ihm fahrenden Auto beim Überholen anschliesst, ohne sich über die erforderliche Überholstrecke Gedanken zu machen, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung (E. 1c).

Schlagwörter

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gefährliches Überholen grobe Fahrlässigkeit grobe Verkehrsregelverletzung tödlicher Verkehrsunfall gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr Leistungspflicht des Unfallversicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 2 SVG

This article establishing the requirements for overtaking was cited in the context of confirming the nature of the serious violation.

Art. 90 Ziff. 2 SVG

The Federal Tribunal confirmed the conviction for a serious traffic rule violation, which establishes guilt based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (83)

6B_823/2025 (2026-08-10)
Serious traffic violation for overtaking on a 265-meter visible stretch when 592 meters were needed, with oncoming traffic forced to brake.
«…von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können ([BGE 121 IV 235](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-121-IV-235#page235) E.…»
SK 2023 22 (2023-07-12) · be
Dangerous Overtaking Causing Near-Collision Upheld on Appeal
«…rlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 121 IV 235 E. 1b; 105 IV 336 E. 2). Abs. 3 von Art. 35 SVG bestimmt, dass der Überho- lende auf die übrigen Strassenbenützer…»
SBK.2023.27 (2023-05-24) · ag
Prosecutor's Decision Not to Investigate Negligent Bodily Harm Upheld
«…n (Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 2.2; 4C.141/2001 vom 24. August 2001 E. 2a und 2b; BGE 121 IV 235 E. 1b). Wo kein Gegenverkehr herrscht oder bei Gegen- verkehr ein gleichzeitiges Überholen und Kreuzen gefahrlos möglic…»
6B_1109/2022 (2023-05-22)
«…moins sous la forme d'une mise en danger abstraite accrue (cf. ATF 142 IV 93 consid. 3.1; 131 IV 133 consid. 3.2; 121 IV 235 consid. 1) et, subjectivement, une faute grave (cf. ATF 131 IV 133 consid. 3.2), en lien avec l'art. 26 al. 1 et l'…»
6B_605/2021 (2023-01-18)
«…in senso inverso fino al momento in cui il veicolo che sorpassa abbia liberato il lato sinistro della carreggiata ( DTF 121 IV 235 consid. 1b). Il sorpasso è d'impedimento per i veicoli che giungono in senso inverso ove questi siano costretti a modi…»
OGVE.2018.19.Nr.11 (2022-12-19) · ow
Bus Driver's Gross Traffic Violations Upheld
«…IV 285 E. 3a). 4.1.2 Die Regeln über das Überholen gelten als wichtige Verkehrsvorschriften (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2…»
SK1 2021 73 (2022-09-30) · gr
Appeal of Conviction for Gross Violation of Traffic Regulations Due to Negligent Overtaking
«…gt, wo der Über- holende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.2; BGE 121 IV 235 E. 1.b; 109 IV 134 E. 2). Erkennt der Überho- lende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fah…»
SK1 2021 44 (2022-09-27) · gr
Traffic Violation Appeal Overturned Due to Doubt on Sight Distance
«…gt, wo der Über- holende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.2; BGE 121 IV 235 E. 1b; 109 IV 134 E. 2). Erkennt der Überho- lende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahr…»
STBER.2021.4 (2021-12-17) · so
Traffic Violations Appeal and Sentence Confirmation
«…die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e), - das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c), - die Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a), - den Vor…»
603 2021 62 (2021-06-09) · fr
Administrative License Revocation Appeal: Criminal Finding vs. Administrative Facts
«…es pour assurer la sécurité routière (cf. arrêt TF 6S.128/2004 du 15 juin 2004 consid. 2; ATF 129 IV 155 consid. 3.2.1; 121 IV 235 consid. 1b-1c). En l'occurrence, la manœuvre de dépassement a été effectuée délibérément dans une situation où, comme…»
CPEN.2020.76 (2021-04-05) · ne
Driver acquitted of serious traffic violation but convicted for obstructing fitness test after brief distracted driving accident.
«…it suivi une voiture qui dépassait, sans se demander s'il allait disposer de la place nécessaire pour se rabattre ([ATF 121 IV 235](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=121_IV_235)cons. 1c). A aussi été qualifié de négligence grossière le compor…»
SK1 2018 40 (2021-03-03) · gr
Traffic Violation and Hit-and-Run Appeal
«…ner angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGer 6B_272/2010 v. 9.7.2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1 b). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er…»
603 2020 154 (2021-02-10) · fr
Driver's License Suspension Upheld for Dangerous Overtaking
«…es pour assurer la sécurité routière (cf. arrêt TF 6S.128/2004 du 15 juin 2004 consid. 2; ATF 129 IV 155 consid. 3.2.1; 121 IV 235 consid. 1b-1c). De plus, il y a lieu de souligner que la manœuvre consistant à franchir une ligne de sécurité représent…»
STBER.2020.13 (2020-10-28) · so
Failure to Control Vehicle Leading to Collision and Injury Upheld as Gross Negligence
«…3.2), - die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e), - das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c), - die Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a), - den Vortritt (u…»
CR.2019.0034 (2020-02-25) · vd
Driver License Suspension Reduction for Minor Distraction Causing Rear-End Collision
«…ait suivi une voiture qui dépassait, sans se demander s'il allait disposer de la place nécessaire pour se rabattre (ATF 121 IV 235 consid. 1c). En revanche, selon le Tribunal fédéral, la perte de maîtrise du véhicule ne constitue pas toujours une in…»

Volltext

Urteilskopf

121 IV 235

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1995 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 und 35 Abs. 2 SVG; grobe Verkehrsregelverletzung durch vorschriftswidriges Überholen.

Das blinde "Anhängen" an einen Überholenden ist gefährlich und verboten (E. 1b, Bestätigung der Rechtsprechung). Wer sich nachts bei nasser Fahrbahn auf einer relativ schmalen Strasse einem vor ihm fahrenden Auto beim Überholen anschliesst, ohne sich über die erforderliche Überholstrecke Gedanken zu machen, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung (E. 1c).

Sachverhalt ab Seite 236

BGE 121 IV 235 S. 236

A.- L. fuhr am 11. Dezember 1993, um ca. 19.35 Uhr, mit seinem Personenwagen "Ford Fiesta" auf der Hauptstrasse J 18 von Laufen in Richtung Aesch. Sein Wagen befand sich an dritter Stelle in einer Fahrzeugkolonne mit vier Fahrzeugen. Nach einer S-Kurve ausserhalb der Gemeinde Duggingen, in welcher die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt ist, verläuft die Hauptstrasse J 18 in der sogenannten "Liebmatt" eben und gerade mit einer Tempolimite von 80 km/h. Dieser übersichtliche Streckenabschnitt ist jedoch relativ schmal und in beiden Fahrtrichtungen einspurig. Bei regem Abendverkehr erreichte die Fahrzeugkolonne die S-Kurve. Es war dunkel und die Fahrbahn nass. Nach der S-Kurve setzte der vierte (hinterste) Fahrzeuglenker zum Überholen der vor ihm fahrenden Kolonne von drei Fahrzeugen an. L. beschleunigte ebenfalls und folgte diesem überholenden Fahrzeug. In diesem Zeitpunkt näherten sich auf der Gegenfahrbahn zwei Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h. Der Lenker des vierten Fahrzeuges überholte mit hohem Tempo die beiden vordersten Fahrzeuge der Kolonne, welche mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unterwegs waren, und bog rechtzeitig wieder auf die rechte Fahrbahn ein. L. gelang dies dagegen nicht mehr. Obwohl er und der Lenker des korrekt entgegenkommenden Fahrzeugs noch bremsten, kam es zu einer heftigen Frontalkollision, welche bei beiden Fahrzeugen zu Totalschaden führte. L. wurde schwer verletzt. Der Fahrer und der Beifahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges erlitten verschiedene, allerdings weniger schwerwiegende Verletzungen.

B.- Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach L. am 4. Oktober 1994 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--. Bei der Strafzumessung wandte es Art. 64 Abs. 6 StGB (beschränkte Einsichtsfähigkeit aufgrund des Alters von 18 Jahren) sowie im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen Art. 66bis StGB an.

C.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies am 25. April 1995 eine dagegen erhobene Appellation von L. ab.

BGE 121 IV 235 S. 237

D.- L. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zu seiner Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. a) Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG; SR 741.01). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).

Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 und 4, 197 E. 2, 188 E. 2a und 84 E. 2a mit Hinweisen).

b) Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG).

Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur (BGE 101 IV 72 E. 1b). Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt erfüllt sind, da er mit seinem Manöver beginnt (BGE 105 IV 336 E. 2). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, während des ganzen Überholmanövers niemanden zu gefährden und gefahrlos entweder an der Spitze der Kolonne oder in eine bereits vorhandene grössere Lücke einbiegen zu können. Das Überholen ist nicht unzulässig, weil weiter vorne bereits ein anderes Fahrzeug im Überholen begriffen ist. Der Führer des zweiten Fahrzeugs muss dann aber einen

BGE 121 IV 235 S. 238

genügenden Abstand einhalten und sich vergewissern, dass er gefahrlos überholen kann. Das blinde "Anhängen" an einen Überholenden ist gefährlich und verboten (BGE 95 IV 175 E. 1b). Wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 109 IV 134 E. 2).

c) Art. 35 Abs. 2 SVG ist eine für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Bestimmung. Der Beschwerdeführer hat sie in schwerer Weise missachtet. Der Streckenabschnitt "Liebmatt" weist nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) zwar eine genügende Breite zum Überholen auf. Die Strasse ist jedoch relativ schmal, so dass ein Überholmanöver einzig auf der Gegenfahrbahn durchgeführt werden kann. Eine Ausweichmöglichkeit besteht nicht. Es war zudem Nacht, und die Fahrbahn war nass. Der Beschwerdeführer musste mit einem langen Überholweg rechnen, da anzunehmen war, dass die zu überholenden Fahrzeuge nach der S-Kurve ihre Geschwindigkeit bis zur Limite von 80 km/h erhöhen würden, und sein Fahrzeug zudem über ein vergleichsweise geringes Beschleunigungsvermögen verfügte. Unter diesen Umständen durfte er das Überholmanöver schon deshalb nicht einleiten, weil er es bei Beachtung der Geschwindigkeitslimite von 80 km/h gar nicht durchführen konnte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz setzte der Beschwerdeführer zum Überholen an, indem er sich einem anderen überholenden Fahrzeug anschloss. Ein derartiges blindes "Anhängen" ist, wie in BGE 95 IV 175 bereits hervorgehoben wurde, gefährlich und verboten. Selbst wenn der Beschwerdeführer dem überholenden Fahrzeug nicht blind nachgefahren wäre, sondern sich zum Überholweg Gedanken gemacht hätte, würde ihm das nicht helfen. Denn diesfalls hätte er sich über die erforderliche Überholstrecke in einem schwerwiegenden Ausmass getäuscht. Die Tatsache, dass er mit einem

BGE 121 IV 235 S. 239

korrekt entgegenkommenden Fahrzeug frontal zusammengestossen ist, zeigt, dass der Überholweg nicht frei gewesen ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Sichtverhältnisse auf keinen Fall zum Überholen hätte ansetzen dürfen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist erfüllt.

Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind gegeben. Wer nachts bei nasser Fahrbahn unter Umständen wie hier eine Fahrzeugkolonne überholt, gefährdet die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich und handelt verantwortungslos.

2. (Kostenfolgen).