Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 IV 224 KI-generiert

European Kings Club Venue Transfer for Logistical Reasons

Geschäftsnummer BGE 121 IV 224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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European Kings Club Venue Transfer for Logistical Reasons The legal question concerns the determination of the court venue outside the statutory provisions (Art. 350 and 351 SCC, Art. 263 Swiss Code of Criminal Procedure) for numerous criminal proceedings related to the "European Kings Club" (EKC), a pyramid-like investment scheme investigated for commercial fraud. While the statutory venue was the canton where the investigation first started, the court accepted the argument of other cantonal public prosecutors arguing for dispersion of the cases based on the accused's place of residence due to the large number of accused members (Letter-sellers) across cantons. The court ruled that, exceptionally, for compelling logistical and cost-effectiveness reasons (process economy), and to prevent undesirable mass trials, it was justified to deviate from the statutory venue and transfer the proceedings to the cantons of residence of the accused, granting the motion of the originating canton against the objection of the canton of Aargau.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 350 und 351 StGB, Art. 263 BStP; Festsetzung des Gerichtsstandes bei Massenprozessen. Anforderungen an den Inhalt des Gesuches um Bestimmung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Gerichtsstandes (E. 1). Aus triftigen Gründen kann ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Ist zu befürchten, dass es angesichts einer grossen Zahl von Angeschuldigten zu unerwünschten Massenprozessen kommen könnte, rechtfertigt es sich, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und die Verfahren nach dem Wohnsitz der Angeschuldigten zu trennen (E. 3).

Schlagwörter

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Strafprozessordnung konnexe Verfahren gewerbsmässiger Betrug Übertragung der Miete Betrug Belegenheit des Grundstücks

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

Cited to establish the legal basis for determining jurisdiction (place where investigation began) before deviating from it.

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BEK 2022 77 (2023-01-27) · sz
Prosecutor v. Court: Territorial Jurisdiction in Fare Evasion Case
«…eits- oder prozessökonomischen Über- legungen ergeben (vgl. BStGer, Beschluss BG.2021.25 vom 22. April 2021 E. 3.3; BGE 121 IV 224 E. 3a; Moser/Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.…»
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Jurisdiction Over Bank Card Thefts: Canton of First Offense Prevails
«…lichkeits- und prozessökonomischen Gründen war ein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt (BGE 121 IV 224 E. 3a). Es geht darum zu verhindern, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen prozessuale…»
BG.2020.49 (2021-01-15)
Aargau Canton's Jurisdiction in Financial Crime Prosecution
«…nale Gerichtsstandbestimmung in Strafsachen, 2. Auf. 2004, N. 630 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 121 IV 224 E. 1, 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 1; Beschlus…»
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«…autres motifs pertinents l’exigent. Tel sera le cas, par exemple, pour des motifs d’économie de procédure (v. ATF 121 IV 224 consid. 3c; décision du Tribunal pénal fédéral BG.2011.3 du 8 avril 2011 consid. 2.4; MO- SER/SCHLAPBACH, B…»
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«…autres motifs pertinents l’exigent. Tel sera le cas, par exemple, pour des motifs d’économie de procédure (v. ATF 121 IV 224 consid. 3c; décision du Tribunal pénal fédéral BG.2011.3 du 8 avril 2011 consid. 2.4; MO- SER/SCHLAPBACH, B…»
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BG.2011.41 (2012-01-05)
Zurich v. St. Gallen: Territorial Jurisdiction in Criminal Proceedings
«…dekammer (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 630 f.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1, 121 IV 224 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 1) hat die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde…»
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«…n demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a; TPF 2007 118 E. 3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 428, 435; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 45]; HAUSER/S…»
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«…Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 18 f.; BGE 129 IV 202 E. 2; 123 IV 23 E. 2a; 121 IV 224 E. 3a). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand be- steht zum Beispiel dann,…»
AA080111 (2009-06-05) · zh
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«…bteilung vom 24. April 2002, E. 2/b; BGE 4C.394/2005, Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. März 2006, E. B m.H. auf BGE 121 IV 224). Die in der Beschwerdeantwort vertretene gegenteilige Ansicht überzeugt nicht (vgl. KG act. 11 S. 4, Ziff. 14; S. 5, Z…»

Volltext

Urteilskopf

121 IV 224

36. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 29. Juni 1995 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 350 und 351 StGB, Art. 263 BStP; Festsetzung des Gerichtsstandes bei Massenprozessen.

Anforderungen an den Inhalt des Gesuches um Bestimmung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Gerichtsstandes (E. 1).

Aus triftigen Gründen kann ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Ist zu befürchten, dass es angesichts einer grossen Zahl von Angeschuldigten zu unerwünschten Massenprozessen kommen könnte, rechtfertigt es sich, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und die Verfahren nach dem Wohnsitz der Angeschuldigten zu trennen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 224

BGE 121 IV 224 S. 224

A.- Unter dem Namen European Kings Club (im folgenden EKC) besteht gemäss Statuten vom 27. Juli 1992 ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

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in Basel. Er bezweckt, "seinen Mitgliedern soziale, ökologische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen, um die Mechanismen der Umverteilung der sozialen und freien Marktwirtschaft praxisnah näher zu bringen. Der EKC ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos und ohne eigenwirtschaftliche Zwecke tätig" (Art. 2 der Statuten). Gemäss Art. 13 der Statuten bestehen die finanziellen Mittel des EKC aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen von Fr. 100.--, den Aufnahmegebühren von Fr. 1'200.--, den Verwaltungsgebühren von Fr. 200.-- sowie aus freiwilligen Beiträgen. Als Beitragsbestätigung erhält jedes Mitglied einen sogenannten "Letter of European Kings Club". Gegen Bezahlung von Fr. 1'200.-- zuzüglich Fr. 200.-- Verwaltungsgebühr können weitere solche "Letters" erworben werden. Gemäss Werbebroschüre des Vereins erhalten die Vereinsmitglieder für jeden "Letter" während eines Jahres monatlich Fr. 200.--, insgesamt also Fr. 2'400.--, zurück.

Mit Verfügung vom 25. August 1993 stellte die Eidgenössische Bankenkommission fest, dass der EKC dem Bankengesetz unterstehe, und ordnete dessen Auflösung an. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vereins mit Urteil vom 2. März 1994 ab.

B.- Bereits am 15. Januar 1993 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs gegen die dem Vereinsvorstand angehörenden Herr und Frau B. und S. ein. Im März bzw. April 1994 hoben auch die Behörden des Kantons Bern gegen mehrere Exponenten des EKC eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betruges an. Die Behörden des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Bern werfen den Angeschuldigten vor, sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht zu haben, indem sie an einem pyramidenähnlichen Investitionssystem mitgemacht hätten, bei dem die von Letter-Käufern investierten Geldbeträge nicht - wie versprochen - bankmässig angelegt, sondern bloss umgelegt und für Ausschüttungen zu Gunsten der früheren Investoren verwendet worden seien.

C.- In der Folge gelangten die in der Ermittlung gegen den EKC federführenden Kantone Basel-Stadt und Bern an die übrigen Kantone, in denen der EKC tätig geworden war, und ersuchten sie, die Ermittlungen gegen Personen mit Wohnsitz in ihrem Kanton selbst zu übernehmen. Am 10. Januar 1995 wurde in Bern eine Konferenz von Untersuchungsrichtern aus 17 Kantonen durchgeführt, anlässlich welcher der Stand und das Vorgehen in bezug auf die Strafverfahren gegen die Exponenten des EKC erörtert wurde. Unter

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anderem kam dabei auch die Frage des Gerichtsstandes zur Sprache. 15 der 17 beteiligten Kantone sprachen sich dafür aus, dass die Strafverfahren am jeweiligen Wohnsitz der Beschuldigten durchzuführen seien. Nur zwei Kantone - darunter der Kanton Aargau - äusserten sich nicht verbindlich. Auch im Verlauf der weiteren Gerichtsstandsverhandlungen mit dem Kanton Basel-Stadt weigerte sich der Kanton Aargau, die im Kanton Basel-Stadt angehobenen Strafverfahren zu übernehmen.

D.- Mit Eingabe vom 31. Mai 1995 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei zur Strafverfolgung der in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften EKC-Letter-Verkäufer berechtigt und verpflichtet zu erklären.

In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 1995 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, auf das Gesuch nicht einzutreten.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, auf das Gesuch nicht einzutreten, weil dieses ungenügend begründet sei. Nach der Rechtsprechung der Anklagekammer genügt ein Gesuch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen nur dann, wenn ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können (BGE 116 IV 175 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall genügt das Gesuch um Festsetzung der Gerichtsstandes diesen Anforderungen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass nicht die Festlegung des gesetzlichen, sondern eines davon abweichenden Gerichtsstandes beantragt wird. Der Gesuchsteller durfte sich daher in seinem Gesuch ohne weiteres darauf beschränken, sich zu den Kriterien für die Festsetzung des gesetzlichen Gerichtsstandes kurz zu halten und sich hauptsächlich damit auseinanderzusetzen, welche Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass an die inhaltlichen Angaben bei der Festsetzung des Gerichtsstandes für eine Vielzahl von derzeit pendenten oder künftigen Strafverfahren weniger detaillierte Angaben erforderlich sind, um die Frage nach dem Gerichtsstand grundsätzlich zu entscheiden (unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 19. Oktober 1989 in Sachen "Pilotspiel").

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Daher erweist sich der Einwand als unzutreffend, das Gesuch genüge den inhaltlichen Anforderungen nicht. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.

2. Der Kanton Basel-Stadt wirft den Exponenten des EKC vor, durch den Verkauf von "Letters" in verschiedenen Kantonen sich des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht zu haben. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen, die mit gleicher Strafe bedroht sind, verfolgt, so sind gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Da im Kanton Basel-Stadt die Strafuntersuchung gegen die Beteiligten des EKC zuerst angehoben wurde, sind sich die Parteien darin einig, dass der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt liegt.

3. Der Gesuchsteller ist indessen der Auffassung, es lägen triftige Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vor. Aus Gründen der Prozessökonomie dränge es sich auf, dass die Beschuldigten entgegen der gesetzlichen Regelung in ihrem Wohnsitzkanton zu verfolgen und zu beurteilen seien. In diesem Sinn hätten sich denn auch mit Ausnahme von zwei Kantonen alle mit Strafverfahren gegen die Exponenten des EKC befassten Kantone auf das Wohnsitzprinzip geeinigt.

a) Nach der Praxis der Anklagekammer darf vom gesetzlichen Gerichtsstand in Anwendung von Art. 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen (BGE 117 IV 90 E. 4a, BGE 117 IV 87 E. 2a, BGE 88 IV 42 E. 2, je mit Hinweisen; SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N. 408). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann sich dabei aus verschiedenen Gründen aufdrängen (vgl. zur umfangreichen Kasuistik SCHWERI, a.a.O., N. 410 ff.). Namentlich kann der Gerichtsstand durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Regeln des Strafgesetzbuches bestimmt werden (BGE 117 IV 90 E. 4a; SCHWERI, a.a.O., N. 410 ff.). Auch aus Zweckmässigkeits- und prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt sein (BGE 117 IV 90 E. 4a, ähnlich BGE 119 IV 102 E. 5a; SCHWERI, a.a.O., N. 447 ff.).

b) Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, liegen bei den Strafverfahren im Zusammenhang mit dem EKC besondere Verhältnisse vor. Die den Investoren vom EKC in Aussicht gestellten hohen Renditen auf die Einlage kann nur ausgeschüttet werden, wenn entweder die bereits beteiligten Personen ihren

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Einsatz laufend erhöhen oder wenn zusätzliche Personen gewonnen werden können, die bereit sind, sich am Investitionssystem zu beteiligen. Dieses "pyramidenähnlichen Investitionssystem" funktioniert nur solange, als ständig neue "Letters" gezeichnet werden, um damit die Ausschüttungen zu Gunsten der früheren Investoren zu finanzieren. Die Natur dieses Umlagerungsverfahrens bringt es mit sich, dass zahlreiche Personen daran beteiligt sind und dass sich dessen Aktivitäten räumlich sehr weit ausdehnen können.

c) Aufgrund der Funktionsweise des EKC ist davon auszugehen, dass zahlreiche Personen als Letter-Verkäufer tätig geworden sind. Würde unter diesen Umständen der Gerichtsstand ausschliesslich nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt, könnte dies zu unerwünschten Massenprozessen führen. Das Interesse an einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung lässt daher eine Trennung der Verfahren als zweckmässig erscheinen. Die Anklagekammer hat in einem vergleichbaren Fall erkannt, dass eine Trennung der Verfahren nach Personen die sinnvollste Lösung darstelle, da die Strafverfahren am raschesten und einfachsten am Wohnsitz der Angeschuldigten durchgeführt werden könnten (unveröffentlichtes Urteil vom 19. Oktober 1989 in Sachen "Pilotspiel"; vgl. auch SCHWERI, a.a.O., N. 448). Aus Gründen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie rechtfertigt es sich daher, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, zumal dem Erfordernis der Koordination durch die Vereinbarung der beteiligten Kantone Rechnung getragen wurde, eine sechsköpfige interkantonale Koordinationsgruppe einzusetzen, die durch mehrere Beamten der Bundesanwaltschaft verstärkt wird.

Eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand am Ort der ersten Untersuchungshandlung erweist sich sodann im vorliegenden Fall auch deshalb als zweckmässig, damit nicht ein Anreiz für die Kantone geschaffen wird, mit der Anhebung einer Strafuntersuchung bei grenzüberschreitender organisierter Kriminalität möglichst lange zuzuwarten, um nicht einen gesetzlichen Gerichtsstand im eigenen Kanton zu präjudizieren.

Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass anlässlich der interkantonalen Untersuchungsrichterkonferenz vom 10. Januar 1995 15 von 17 beteiligte Untersuchungsrichter dem Wohnsitzprinzip hinsichtlich der Strafuntersuchungen gegen die Exponenten des EKC zugestimmt haben. Diese Vereinbarung, welcher der Kanton Aargau als Gesuchsgegner zwar nicht verbindlich zugestimmt hat, bestätigt die Annahme, dass triftige Gründe

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dafür bestehen, die Zuständigkeit bezüglich der Strafverfahren nach dem Wohnsitzprinzip festzusetzen.

4. Aus diesen Gründen ist das Gesuch gutzuheissen und die Behörden des Kantons Aargau zuständig zu erklären, die den in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften EKC-Letter-Verkäufer zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.