Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 IV 128 KI-generiert

Prosecutor v. Defendant on Definition of Human Excretions in Pornography Statute

Geschäftsnummer BGE 121 IV 128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Prosecutor v. Defendant on Definition of Human Excretions in Pornography Statute The Cantonal Public Prosecutor's Office challenged a verdict which selectively applied the prohibition under Art. 197 para. 3 of the Swiss Criminal Code (SCC), regarding pornography displaying sexual acts involving children or animals, human excretions, or violence, by excluding from the conviction those materials sold by the defendant that depicted visible ejaculations, despite prosecuting those showing violence and urine/feces. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the lower court’s decision, ruling that seminal fluid (ejaculate) does not constitute "human excretions" within the meaning of Art. 197 para. 3 SCC, based on the ordinary meaning of the words used in German, French ("excréments"), and Italian, which typically refers to metabolic waste products like stool and urine, and further reasoned that depicting ejaculation during otherwise permissible sexual acts does not constitute the "severe sexual perversion" or "aberrant and repulsive practices" that the provision aims to outlaw, thus requiring the legislature to explicitly include it if intended for prosecution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 197 Ziff. 3 StGB; Ausscheidungen. Samenergüsse sind keine menschlichen Ausscheidungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.

Schlagwörter

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Pornografie sexuelle Handlungen Strafverfolgung Einleitung von Stoffen Abfallentsorgung Pädophilie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 197 Ziff. 3 StGB

The core of the decision concerns the interpretation of this article regarding 'menschlichen Ausscheidungen' (human excretions) in the context of pornography, although the final order does not explicitly mention its application to overturn the verdict, but rather leads to the dismissal of the complaint related to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

SB.2021.72 (2023-02-08) · bs
Sexual Coercion and Pornography Conviction Appeal Upheld, Sentence Increased, Deportation Ordered
«…eschlossen sind, soweit sie keinen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (Bücher, Magazine: BGE 121 IV 128, 128 IV 201; hand- oder maschinengeschriebene Ausführungen: BGE 83 IV 19 E. 3; Isenring/‌Kessler, a.a.O., Art. 197 N 31…»
SK.2019.71 (2021-05-06)
Islamic State Supporter Convicted, Co-Defendant Acquitted
«…Darstellung schwerer Perversionen bzw. besonders abartiger oder abscheulicher sexueller Praktiken (BGE 121 IV 128 E. 2; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N. 21). Sexuelle Handlungen mit Tieren sind pornografisch i.S.v.…»
SK.2010.28 (2012-10-25)
Human Trafficking and Prostitution Ring Convictions
«…chen Ausscheidungen hingegen nicht. Die Auflistung ist jeweils abschliessend (vgl. für Art. 197 Ziff. 3 StGB BGE 121 IV 128 E. 2). Bei der Darstellung sexueller Handlungen mit Tieren muss die sexuelle Handlung direkt und aufdringlich ge…»
SK.2010.24 (2011-12-19)
Defendant Convicted of Explosives, Arson, and Possession of Child Pornography
«…schli- chen Ausscheidungen hingegen nicht. Die Auflistung ist jeweils abschliessend (vgl. für Art. 197 Ziff. 3 StGB BGE 121 IV 128 E. 2). Darstellungen mit nackten Kindern können auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als harte Pornografie…»
SB110093 (2011-11-21) · zh
Defendant guilty of threats, partially successful appeal
«…aben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 110 IV 116 f. und BGE 123 IV 3 E. 1; BGE 121 IV 128 E. 7 am Ende). Entsprechendes gilt für die Aufnahme neuer Beweismittel wie beispielsweise den Beizug eines Gutachtens (…»
6B_611/2009 (2009-11-13)
«…es excréments humains ou comprenant des actes de violence. Par excréments, il faut entendre les selles et l'urine ( ATF 121 IV 128 consid. 2 p. 129). Le sang, la sueur, la salive, les larmes ou encore le sperme ne sont pas des excréments (CORBOZ, Le…»
AC060037 (2007-05-29) · zh
Appellant Challenges Conviction Unaffected by Prior Remand
«…af- sachen, in Handbücher für die Anwaltspraxis, Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1996, N 6.138 ff.; vgl. auch BGE 121 IV 128 Erw. 7). Gegen den neuen kantonalen Entscheid kann (bzw. konnte) dennoch auch nur insoweit eidgenössi- sche Nichtigkeit…»
6S.33/2005 (2005-04-30)
«…'il en soit, le grief ne peut être qu'écarté. Dans les deux premières décisions invoquées, soit les ATF 105 IV 330 et 121 IV 128, le Tribunal fédéral a uniquement été amené à examiner des points du verdict de culpabilité, non pas les peines infligé…»
6S.134/2000 (2000-05-05)
«…matière solide ou fluide évacuée du corps par les voies naturelles, en particulier les reins ou les intestins (cf. ATF 121 IV 128 consid. 2 et les références citées). Si le sang, la sueur, la salive, les larmes ou encore le sperme (cf. ATF 121 IV…»
AC060037 · zh
Scope of Cantonal Review After Partial Federal Supreme Court Remand
«…af- sachen, in Handbücher für die Anwaltspraxis, Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1996, N 6.138 ff.; vgl. auch BGE 121 IV 128 Erw. 7). Gegen den neuen kantonalen Entscheid kann (bzw. konnte) dennoch auch nur insoweit eidgenössi- sche Nichtigkeit…»
SB110093 · zh
Cantonal High Court of Zurich Verdict on Threats and Attempted Coercion Following Federal Remand
«…aben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 110 IV 116 f. und BGE 123 IV 3 E. 1; BGE 121 IV 128 E. 7 am Ende). Entsprechendes gilt für die Aufnahme neuer Beweismittel wie beispielsweise den Beizug eines Gutachtens (…»

Volltext

Urteilskopf

121 IV 128

22. Urteil des Kassationshofes vom 12. Mai 1995 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen C. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 197 Ziff. 3 StGB; Ausscheidungen.

Samenergüsse sind keine menschlichen Ausscheidungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB.

Sachverhalt ab Seite 128

BGE 121 IV 128 S. 128

Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach C. am 6. April 1994 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Pornographieverbot im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 5'000.--.

Gegen diesen Entscheid führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil sei wegen Verletzung von Art. 197 Ziff. 3 StGB aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sie rügt, dass diejenigen Magazine, Bücher, Video-Bänder und Video-Acht-Produkte nicht vom Schuldspruch umfasst sind, die Ejakulationen zeigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt,

BGE 121 IV 128 S. 129

einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 197 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 1 StGB).

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner seit Ende 1987 Eigentümer zweier Sexshops in X., einziger Geschäftsführer einer Unternehmung, die im wesentlichen Handel mit Sexartikeln treibt, und Verantwortlicher für die Bereiche Einkauf, Verkauf und Personalwesen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 6. März 1991 wurden in den beiden Sexshops unter anderem zahlreiche Magazine, Bücher und Video-Kassetten sichergestellt. Diese enthielten unter anderem Gewaltdarstellungen, zeigten sexuelle Handlungen mit Urin und/oder Kot und bildeten sichtbare Samenergüsse ab. Der Photodokumentation, auf die im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, ist zu entnehmen, dass bei den sichtbaren Samenergüssen das Ejakulat in den vier in den Akten dokumentierten Fällen gegen das Gesicht der Frau bzw. in ihren Mund gespritzt wird.

Der Beschwerdegegner wurde wegen jener Publikationen verurteilt, die Gewaltdarstellungen und menschliche Ausscheidungen (Urin oder Kot) zum Gegenstand haben. Nach Auffassung der Vorinstanz ist "harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB ... ohne weiteres bezüglich der in der ergänzten Anklage unter den Abschnitten 'Gewaltdarstellungen' sowie 'menschliche Ausscheidungen/Urin und/oder Kot' genannten Magazine, Bücher, Videokassetten und Video 8-Produktionen als gegeben zu betrachten". Demgegenüber seien sichtbare Samenergüsse nicht zu den verpönten menschlichen Ausscheidungen zu zählen.

b) Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, Grundgedanke von Art. 197 Ziff. 3 StGB sei in erster Linie ein vorbeugender und konsequenter Jugendschutz. Vor diesem Hintergrund könne die demonstrative Darstellung von spritzender Samenflüssigkeit nicht toleriert werden.

2. Die bundesrätliche Botschaft zur Revision des Sexualstrafrechts vom 26. Juni 1985 äussert sich zur Frage, ob Samenergüsse zu den menschlichen Ausscheidungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB zu zählen sind, nicht (vgl. BBl 1985 II 1088-1092). Nach der in der Literatur einhellig vertretenen Ansicht sind jedoch unter Ausscheidungen Stuhl und Urin, nicht aber Sperma zu verstehen (Rehberg, Das revidierte Sexualstrafrecht, AJP 2/1993 S. 29; zustimmend TRECHSEL, Fragen zum neuen Sexualstrafrecht, ZBJV

BGE 121 IV 128 S. 130

129/1993, S. 582; ebenso URSULA CASSANI, Les représentations illicites du sexe et de la violence, ZStrR 111/1993, S. 432). Dies ergebe sich aus dem normalen Wortgebrauch und aus dem Umstand, dass es zu weit führen würde, Darstellungen des Samenergusses auf den Körper der Partnerin oder des Partners nur wegen seiner Sichtbarkeit der harten Pornographie zuzurechnen, während dies für die ihn auslösende Handlung auch dann nicht möglich wäre, wenn diese selber (wie z.B. bei Anal- und Oralverkehr) "pervers" sei (REHBERG/SCHMID, Strafrecht III, 6. Aufl., S. 408).

Es trifft zu, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch Sperma nicht zu den menschlichen Ausscheidungen gehört. Darunter versteht man ein "abgesondertes, ausgeschiedenes Stoffwechselprodukt" und insbesondere die Darmausscheidung (Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 1, S. 270) bzw. "das Entleeren von Exkreten aus Niere und Darm" (Der grosse Brockhaus, Erster Band, S. 471). Der französische Gesetzeswortlaut spricht von excréments. Auch dieses Wort hat jedenfalls nach moderner Auffassung dieselbe Bedeutung wie das deutsche Wort Ausscheidungen (vgl. Le grand Robert de la langue française, 2. Aufl., Band 4, S. 271). Dasselbe gilt für die italienische Bezeichnung escremento (GABRIELLI, Grande dizionario illustrato della lingua italiana, S. 1389).

Das gemeinsame Kennzeichen der in Art. 197 Ziff. 3 StGB abschliessend aufgezählten Fälle besteht offensichtlich in der Darstellung schwerer sexueller Perversionen (REHBERG, Das revidierte Sexualstrafrecht, AJP 2/1993 S. 29). STRATENWERTH spricht in diesem Zusammenhang von den Formen besonders abartiger oder abscheuerregender sexueller Praktiken (Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5. Aufl., § 10 N. 6). Bei der Abbildung des Samenergusses im Zusammenhang mit sonst nicht unter die harte Pornographie fallenden sexuellen Handlungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin von einer "schweren sexuellen Perversion" oder von einer besonders abartigen und abscheuerregenden Praktik nicht gesprochen werden.

Auch der von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte Jugendschutz drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Jugendschutz erscheint im wesentlichen dann als angezeigt, wenn die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass gewisse Darstellungen die sexuelle Entwicklung Jugendlicher stören (BBl 1985 II S. 1089) und deren sexuelles Verhalten ungünstig beeinflussen könnten (Expertenkommission, zitiert nach MARC FORSTER, Die Korrektur des strafrechtlichen Rechtsgüter- und

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Sanktionenkataloges im gesellschaftlichen Wandel, ZSR NF 114/1995 II S. 52). Es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, dies bei der Darstellung von Samenergüssen zu bejahen. § 184 Abs. 3 des deutschen StGB zum Beispiel, der ebenfalls dem Jugendschutz dient, zählt denn auch nur Gewalttätigkeiten, Missbrauch von Kindern und sexuelle Handlungen mit Tieren, jedoch keine Ausscheidungen, geschweige denn sichtbare Samenergüsse zu der grundsätzlich verbotenen Pornographie. Hätte der Gesetzgeber auch die Darstellung sexueller Handlungen mit Samenerguss zur harten Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB rechnen wollen, hätte er dies im Wortlaut der Gesetzesbestimmung zum Ausdruck gebracht und auch bringen müssen.

3. (Kostenfolgen).