Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 III 69 KI-generiert

Bank Liability for Accepting Diverted Customer Checks

Geschäftsnummer BGE 121 III 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Bank Liability for Accepting Diverted Customer Checks The case concerns a company's executive opening a private bank account under a confusingly similar name and diverting customer checks payable to the company, resulting in a loss discovered months later. The company sued the bank for accepting and crediting these checks to the executive's account, claiming the bank violated its duty of care. The Swiss Federal Supreme Court ruled that the bank could be liable for damages under an analogue application of Art. 1112 OR (Swiss Code of Obligations) if it acquired the checks from the non-titled holder in bad faith or with gross negligence, which occurs when a check is acquired without a valid negotiation agreement (i.e., “abhanden gekommen”). The bank's due diligence, beyond checking for an unbroken chain of endorsements, must extend to further inquiries if specific circumstances suggest the presenter lacks authorization, such as an employee depositing customer checks into an account obviously used for private purposes; the bank's duties at account opening are also relevant. Since the factual findings of the lower court were incomplete regarding whether the bank was or should have been aware that the executive was diverting his employer's funds and regarding the company's contributory fault (including the executive's actions as grounds for reduction under Art. 44 OR), the case was remanded to the lower court for further fact-finding and a new decision on the bank’s gross negligence and the extent of any resulting liability.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten. Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a). Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b). Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c). Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d). Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Bankcheck Privatbank Kontoinhaber Verantwortlichkeitsklage Betriebsvereinbarung Checkkartenmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 940 Abs. 1 ZGB

Analogously applied alongside Art. 1112 OR to determine the bank's liability for damages when receiving a check from a non-entitled person.

Art. 1112 OR

This provision establishes the liability of the check acquirer for gross negligence or bad faith when receiving a check that has gone missing.

Art. 44 Abs. 1 OR

Cited as the basis to potentially reduce the damages if the injured party (the appellant) contributed to the damage.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

C/7463/2020 (2023-01-10) · ge
Stolen Jewelry Liability with Contributory Negligence
«…la faute de l'organe d'une société anonyme lésée est imputée à celle-ci au titre de la faute concomitante du lésé (ATF [121 III 69](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=121%20III%2069) consid. 4a = JdT 1995 I p. 576; Béguin, Transit…»
ZK2 2019 1 (2021-12-08) · gr
Board Member Liability for Fictitious Capital Increase and Investor Loss
«…erlassen – jedenfalls im Aussenverhältnis – im Sinne eines Selbstver- schuldens der Berufungsbeklagten zuzurechnen (BGE 121 III 69 E. 4a). Dass sich J.________ ohne weitere Abklärungen auf den Handelsregistereintrag verliess, stellt zwar eine Pflicht…»
C1 17 314 (2019-06-06) · vs
Neighbor's Permissible Appeal Causing Construction Stoppage Without Tort Liability
«…ich jedem vernünftigen Menschen in derselben Situation geradezu aufdrängen würden (BGE 119 II 443 E. 2, 93 II 345 E. 5, 121 III 69 E. 3.b). Im Zusammenhang mit prozessualen Handlungen kann nur dann von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden, wenn nu…»
KGVS C1 17 314 (2019-06-06) · vs
Construction Halt Damages Claim Against Building Complaint Instigators Upheld
«…ich jedem vernünftigen Menschen in derselben Situation geradezu aufdrängen würden (BGE 119 II 443 E. 2, 93 II 345 E. 5, 121 III 69 E. 3.b). Im Zusammenhang mit prozessualen Hand- lungen kann nur dann von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden, wenn…»
2C_245/2018 (2018-11-21)
«…I 91 E. 3 S. 98; 89 II 239 E. 8 S. 251; 101 Ib 422 E. 5b S. 436 f.; 105 II 289 E. 5a S. 292 und E. 7 S. 295 f.; 121 III 69 E. 4a S. 73 f.; PARISIMA VEZ, La fondation: lacunes et droit désirable, Dissertation Freiburg 2004, S. 182; SIMON L. G…»
HG150071 (2016-11-25) · zh
Wealth Manager v. Bank Over Unauthorized Transfers and Gross Negligence
«…en sie vor, sind vielmehr entsprechende Abklärungen zu treffen (BGE - 27 - 121 III 69 E. 3b). Ein grobfahrlässiges Handeln ist gegeben, wenn die Beklagte gegen die elementarsten Vorsichtsgebote einer Bank…»
C/22828/2000 (2014-05-30) · ge
Appellants v. Financial Institution (Fraudulent Diversion and Causation)
«…par un organe qu'elle a choisi, sans égard au fait qu'elle n'a pas créé ou aggravé ce dommage par sa propre faute (ATF 121 III 69 consid. 4a, JdT 1995 576). Dans un autre arrêt (ATF 121 III 176 consid. 3 et références citées), le Tribunal fédéral a…»
C/19565/2010 (2014-05-23) · ge
Appellant v. Bank: Liability for Fraudulent Wire Transfer and Breach of Supervisory Duty
«…tion ou si l'ordre ne porte pas sur une opération prévue par le contrat ni habituellement demandée (ATF 122 III 26, ATF 121 III 69; ATF 116 II 459). Lorsque le client donne à la banque le mandat d'assumer son trafic des paiements en effectuant des v…»
6B_291/2012 (2013-07-16)
«…S.928/1999 vom 28. Januar 2000 E. 4e/bb). Ob diese Täuschung arglistig ist, hängt von den Umständen ab (siehe auch BGE 121 III 69 E. 3c). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich auch vom Fall der Einreichung eines Checks durch…»
12.2010.100 (2012-09-21) · ti
Public Entity v. Postal Institution: Liability for Fraudulent Payment Orders
«…rne un’operazione prevista dal contratto o abitualmente richiesta (DTF 132 III 449 consid. 2, 122 III 26 consid. 4a/aa, 121 III 69 consid. 3c, 116 II 459 consid. 2a, 111 II 263 consid. 2b; TF 2 maggio 2006 4C.315/2005 consid. 6.1, 23 febbraio 2010 4…»
4A_653/2010 (2011-06-24)
«…l figure en particulier la violation du devoir de prudence, il cite un extrait du consid. 3d de l'arrêt publié aux [ATF 121 III 69](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_398/2009 (2010-02-23)
«…azione prevista dal contratto o abitualmente richiesta ( DTF 132 III 449 consid. 2; 122 III 26 consid. 4a/aa p. 32; 121 III 69 consid. 3c pag. 72; 116 II 459 consid. 2a pag. 461/462; 111 II 263 consid. 2b pag. 268). 6.2 Per mettere in eviden…»
BGE 136 II 149
«…hen Sorgfaltspflichten eingegangen ist (vgl. zu den BGE 136 II 149 S. 161 Sorgfaltspflichten im Umgang mit Checks: BGE 121 III 69 E. 3c S. 72; Urteil 6S.928/1999 vom 28. Januar 2000 mit Hinweisen auf die Doktrin). Zwar erfolgte der Erwerb der Spiel…»
2C_123/2009 (2009-10-01)
«…hrer aufsichtsrechtlichen Sorgfaltspflichten eingegangen ist (vgl. zu den Sorgfaltspflichten im Umgang mit Checks: BGE 121 III 69 E. 3c S. 72; Urteil 6S.928/1999 vom 28. Januar 2000 mit Hinweisen auf die Doktrin). Zwar erfolgte der Erwerb der Spiel…»
12.2008.95 (2009-09-15) · ti
Insurance Company v. Bank: Concurrent Liability for Fraudulent Transfer
«…ni di una SA in ragione di un’organizzazione insufficiente e di una carente vigilanza sui suoi amministratori (cfr. DTF 121 III 69 segg. e, per un caso penale, 128 IV 128/129). **9.** Nel quadro del concorso di responsabilità che discendono da un…»

Volltext

Urteilskopf

121 III 69

19. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. März 1995 i.S. Firma X. AG gegen Bank Y. (Berufung)

Regeste

Art. 1112 OR. Grobfahrlässige Entgegennahme eines Checks vom Nichtberechtigten.

Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3a).

Ansprüche des Berechtigten gegen die Bank, die bösgläubig oder grobfahrlässig einen Check vom Nichtberechtigten entgegengenommen hat (E. 3b).

Prüfungs- und Erkundigungspflichten der Bank bei der Entgegennahme von Checks; Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 1112 OR (E. 3c).

Prüfungspflicht bei der Kontoeröffnung (E. 3d).

Berücksichtigung von Umständen, für die der Berechtigte einzustehen hat (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 70

BGE 121 III 69 S. 70

A.- Am 29. April 1988 liess F., der Geschäftsleiter und nachmalige Verwaltungsratsdelegierte der Firma X. AG, bei der Bank Y. ein Kontokorrent mit der Bezeichnung "Firma X. Datensysteme F." eröffnen, das er ab 27. März 1990 unter der Bezeichnung "Firma X. Datensysteme AG" weiterführen liess. Diesem Konto liess F. Checks von Kunden der Firma X. AG gutschreiben. Zu Lasten des Kontos bezahlte er private Rechnungen und tätigte er Barbezüge. Da F. die Bankpost an seine Privatadresse senden liess und die Kundenzahlungen bei der Firma X. AG nicht verbuchte, entdeckte diese seine betrügerischen Machenschaften erst anfangs September 1990.

B.- Die Firma X. AG wirft der Bank Y. vor, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, und belangt sie für ihren Schaden. Am 24. Februar 1994 hiess das Handelsgericht des Kantons Aargau die Klage der Firma X. AG teilweise gut und verpflichtete die Bank Y., der Klägerin Fr. 27'631.30 nebst Zins zu 8 3/4% seit 31. März 1990 zu bezahlen.

C.- Gegen das handelsgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung, die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Das Bundesgericht heisst beide Rechtsmittel teilweise gut und weist die Streitsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Schadenersatz verpflichtet ist, weil sie Checks von Kunden der Klägerin, die F. veruntreut hatte,

BGE 121 III 69 S. 71

entgegengenommen und dem von diesem eröffneten Konto gutgeschrieben hat. In Frage stehen zwei Checks der Firma Z. AG über Fr. 24'474.90 und Fr. 6'199.20 sowie ein Check der Firma C. über Fr. 3'718.80, die alle an die Order der Klägerin lauteten. Die entsprechenden Gutschriften erfolgten am 20. April 1988, am 5. Mai 1988 und am 23. Mai 1990.

Auszugehen ist von der Vorschrift von Art. 1112 OR. Danach ist der Erwerber eines "irgendwie abhanden gekommenen" Checks zu dessen Herausgabe nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

a) Der Begriff des Abhandenkommens im Sinne von Art. 1112 OR ist weiter als jener des Art. 935 ZGB und umfasst alle Fälle, in denen ein Check ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in fremde Hände gelangt (ZIMMERMANN, Kommentar des Schweizerischen Scheckrechts, N. 22 zu Art. 1112; OR-WIDMER, N. 5 zu Art. 1112). Abhanden kommt ein Check deshalb auch, wenn er - wie im vorliegenden Fall - von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht veräussert wird (BAUMBACH/HEFERMEHL, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 18. Aufl. 1993, N. 3 zu Art. 21).

b) Die Bank, die einen Check bösgläubig oder grobfahrlässig vom Nichtberechtigten entgegennimmt, hat ihn, wie Art. 1112 bestimmt, dem Berechtigten herauszugeben, wird diesem aber in analoger Anwendung von Art. 940 Abs. 1 ZGB auch für Schaden ersatzpflichtig. Das gilt insbesondere auch für die Erwerbseinbusse, die dem Berechtigten aus dem Checkverlust entsteht, wenn die Bank - wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist - zufolge Weiterveräusserung des Checks zu dessen Herausgabe gar nicht mehr in der Lage ist (OR-WIDMER, N. 9 zu Art. 1112; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 1112 OR; JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, Wertpapierrecht, S. 288 Anm. 13; vgl. auch BGE 84 II 253 E. 2 S. 260). Sollte die Beklagte bösgläubig gewesen oder grobfahrlässig gehandelt haben, so hat sie der Klägerin demnach die Checksummen zu ersetzen.

c) Da nur grobe Fahrlässigkeit den gutgläubigen Checkerwerb ausschliesst, braucht die Bank, der ein Check zur Einlösung eingereicht wird, der Berechtigung des Einreichers grundsätzlich nicht näher nachzugehen. Der Umfang ihrer Prüfungspflicht ergibt sich bei Orderchecks zunächst aus Art. 1110 OR. Nach dieser Bestimmung gilt als rechtmässiger Inhaber eines Orderchecks, wer sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweisen kann. Die Bank hat deshalb zunächst nur zu prüfen,

BGE 121 III 69 S. 72

ob der Check ordnungsgemäss an den Veräusserer indossiert worden ist. Diese Prüfung braucht sich dabei weder auf die Echtheit der einzelnen Unterschriften noch auf die Rechtsgültigkeit der früheren Begebungsakte, sondern nur auf das äussere Bild einer geschlossenen Indossamentenkette zu beziehen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 1110; vgl. auch Art. 1121 OR; ferner BGE 99 Ia 1 E. 1, S. 3; OR-GRÜNINGER/HUNZIKER/NOTTER, N. 4 zu Art. 1006; ZK-JÄGGI, N. 175 zu Art. 967 OR).

Eine weitergehende Erkundigungspflicht trifft die Bank nur, soweit besondere Umstände den Verdacht fehlender Berechtigung des Einreichers nahelegen. Angesichts des Massenverkehrs mit Checks hat die Bank von vornherein nur begrenzte Prüfungsmöglichkeiten. Es darf ihr deshalb nicht zugemutet werden, sämtliche Checkeinlösungen eingehend zu prüfen. Verdachtsmomente, die jedem sorgfältigen Bankier hätten auffallen müssen, darf die Bank aber nicht übergehen. Liegen sie vor, sind vielmehr entsprechende Abklärungen zu treffen, will sich die Bank nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aussetzen (JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, a.a.O., S. 287; OR-WIDMER, N. 6 zu Art. 1112). Ob und welche Abklärungen erforderlich sind, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend ist, was der Bank bekannt ist oder bekannt sein sollte.

Ein Verdachtsgrund, der näherer Abklärung ruft, ergibt sich insbesondere, wenn die Bank weiss oder wissen müsste, dass der Checkeinreicher Kundenchecks seiner Arbeitgeberin auf einem Konto gutschreiben lässt, das ersichtlich Privatzwecken dient. Die Bank kann diesfalls nicht, ohne dass ihr grobes Verschulden zur Last fällt, vom Einverständnis der Arbeitgeberin ausgehen, dass ihr Angestellter Kundenchecks zu seinen Gunsten einziehen lässt (BAUMBACH/HEFERMEHL, a.a.O., N. 15).

d) Um eine missbräuchliche Benutzung von Bankkonten zu verhindern, ist die Bank verpflichtet, bei der Eröffnung eines Kontos die Identität des Kunden zu überprüfen und sich, wenn die Umstände darauf hinweisen, zu erkundigen, ob der Kunde für einen Dritten als wirtschaftlich Berechtigten handelt (Art. 2 und 3 VSB; URS ZULAUF, Gläubigerschutz und Vertrauensschutz - zur Sorgfaltspflicht der Bank im öffentlichen Recht der Schweiz, ZSR 128/1994 II, S. 474 ff.). Diese zunächst öffentlichrechtliche Pflicht hat Rückwirkungen auf das Privatrecht (ZULAUF, a.a.O., S. 410 f.; NOBEL, Bemerkungen zum Verhältnis von Zivil- und Aufsichtsrecht im Bankbereich, in FS Engel 1989, S. 252). Pflichtwidrigkeiten bei der Kontoeröffnung können

BGE 121 III 69 S. 73

dazu führen, dass der Bank Umstände unbekannt bleiben, die ihr die Einreichung von Checks als verdächtig hätten erscheinen lassen müssen (BAUMBACH/HEFERMEHL, a.a.O., N. 18). Besondere Sorgfalt drängt sich dann auf, wenn der Kunde gleichzeitig mit der Kontoeröffnung einen Check einreicht und den gutzuschreibenden Betrag sogleich bar wieder abhebt (vgl. BAUMBACH/HEFERMEHL a.a.O., N. 13 und 18).

e) Entscheidend ist demnach insbesondere, ob die Beklagte wusste oder bei pflichtgemässer Identifizierung ihres Kunden anlässlich der Kontoeröffnung hätte wissen müssen, dass F. Checks von Kunden seiner Arbeitgeberin einlöste. Dazu fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil ebenso wie zu weiteren Umständen, die im Hinblick auf die Prüfungspflicht der Beklagten von Bedeutung sind. Das Handelsgericht stellt lediglich fest, dass die Beklagte zu wiederholten Malen Checks, die ausdrücklich zugunsten der "Firma X. Datensysteme AG, 8953 Dietikon" lauteten, dem Konto "Firma X. Datensysteme F." mit Adresse in Ennetbaden bzw. Spreitenbach gutgeschrieben hat, trotz Firmenstempels der Klägerin auf der Rückseite der Checks. Das Bundesgericht verfügt daher nicht über hinreichende tatbeständliche Grundlagen, um beurteilen zu können, ob die Beklagte bei der Entgegennahme der Checks grob fahrlässig gehandelt hat. Das führt dazu, dass die Streitsache gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

4. Der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 1112 OR in Verbindung mit Art. 940 Abs. 1 ZGB kann in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden, wenn Umstände zur Schadensverursachung beigetragen haben, für die der Geschädigte einzustehen hat (vgl. BGE 84 II 263 E. 5 S. 264; ZK-HOMBERGER, N. 9 zu Art. 940 ZGB; BK-STARK, N. 15a zu Art. 940 ZGB). Sollte die Beklagte wegen grobfahrlässiger Entgegennahme der drei von F. vorgelegten Checks haften, so muss sich die Klägerin daher eine Herabsetzung ihres Schadenersatzanspruchs gefallen lassen, wenn und soweit sie den Schaden mitzuverantworten hat.

a) Das Handelsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Klägerin im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 OR auch für das Verhalten von F. einzustehen hat, auf dessen Straftaten ihr Schaden in erster Linie zurückzuführen ist (vgl. BGE 61 II 184 E. 3 S. 187 f.). Ob sich dies, wie die Vorinstanz annimmt, auf eine Organhaftung der Klägerin im Sinne von Art. 55 ZGB stützen lässt,

BGE 121 III 69 S. 74

erscheint allerdings als zweifelhaft. Eine solche Haftung würde voraussetzen, dass F. bei der Einlösung der Checks als Organ der Klägerin und nicht bloss als Privatperson aufgetreten ist (BGE 101 Ib 422 E. 5b S. 436 f. mit Hinweisen). Wie es sich damit verhalten hat, wird jedoch - jedenfalls hinsichtlich der Checks, die vor der "Umschreibung" des Kontos auf die Klägerin eingelöst worden sind - aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht klar. Eine Berücksichtigung des Verhaltens von F. zu Lasten der Klägerin rechtfertigt sich aber auch, wenn die Voraussetzungen einer Organhaftung nicht gegeben sein sollten. Eine juristische Person hat die Gefahr, dass die von ihr bestellten Organpersonen ihr Schaden zufügen, grundsätzlich selbst zu tragen, und zwar auch insoweit, als sie diese Gefahr nicht schuldhaft herbeigeführt oder erhöht hat (vgl. BK-BREHM, N. 43 ff. zu Art. 44 OR).

b) Wieweit zusätzlich ein Selbstverschulden der Klägerin wegen mangelhafter Organisation ihrer Firma und ungenügender Überwachung ihres Verwaltungsratsdelegierten F. ins Gewicht fällt (vgl. dazu BAUMBACH/HEFERMEHL, a.a.O., N. 7), lässt sich aufgrund des angefochtenen Urteils nicht abschliessend beurteilen. Die Feststellungen der Vorinstanz zu den massgeblichen Umständen erscheinen als unvollständig. Im weitern ist zu beachten, dass für die Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 OR auch das Verschulden der Beklagten, soweit es zu bejahen sein sollte (E. 3 hievor), von Bedeutung ist. Wie dieses Verschulden zu gewichten ist, steht aber ebenfalls noch nicht fest. Die Streitsache ist deshalb auch hinsichtlich der Frage, wieweit der Schadenersatzanspruch der Klägerin nach Art. 44 Abs. 1 OR herabzusetzen ist, zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).