Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 III 31 KI-generiert

Pension Fund Vested Benefits Arrestability Upon Departure and Telephone Payout Request (Switzerland)

Geschäftsnummer BGE 121 III 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Pension Fund Vested Benefits Arrestability Upon Departure and Telephone Payout Request (Switzerland) A former employee, having definitively left Switzerland, made a telephone request for the cash payout of his vested benefits from a pension fund, which was subsequently arrested by a creditor. The pension fund contested the arrest, arguing that the claim was unarrestable and unpawnable under Article 92 No. 13 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) before maturity, and that a mere telephone request did not meet the high standards for a payout request, thus not triggering maturity. The Federal Court ruled that when an employee definitively leaves Switzerland and makes an explicit request for the cash payout of their vested benefits, the assets become due, allowing them to be seized and arrested, and since no statute (such as Art. 331c para. 4 let. b OR, Art. 30 para. 2 BVG) requires a specific form for such a request, the telephone declaration sufficed to effect maturity according to the principle of freedom of form (Art. 11 OR), validating the arrest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung; Anforderungen an das Auszahlungsbegehren (Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 13 SchKG; Art. 11 OR). Stellt ein Arbeitnehmer, der die Schweiz endgültig verlässt, ein ausdrückliches Begehren um Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung, wird sein Guthaben fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden (E. 2b u. c). Das Auszahlungsbegehren unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, so dass auch eine telefonische Erklärung die Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens bewirkt (E. 2d).

Schlagwörter

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Freizügigkeitsleistung Geldleistung Liquidation der Pensionskasse Fondsvermögen beschlagnahmte Vermögenswerte Wiedereingliederung von Rentenbezügern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 OR

Cited to confirm the principle of freedom from form requirements, indicating that the oral request for payment was legally valid.

Art. 275 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that the enforcement of the attachment follows the rules for seizure (Pfändung) under the Enforcement Act (SchKG).

Art. 92 Ziff. 13 SchKG

Cited as the provision establishing the non-seizability (and thus non-attachability) of pension claims before maturity, which is superseded upon the valid request for payment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

ABS 2008 189 (2008-09-02) · be
Attachment Order Challenge Jurisdiction
«…gigkeitsleistung, wird sein Guthaben fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Ar- rest belegt werden (BGE 121 III 31, S. 33 E. 2b und 2c). Nur solange das ausdrückliche Begehren auf Barauszahlung nicht gestellt ist, bleibt die Aust…»
SK 2023 132 (2024-08-30) · be
Embezzlement Conviction Upheld, Acquittal for Aiding and Abetting Confirmed, Retirement Funds Protected
«…erwiesene Austrittsleistung erst fällig wird, wenn der Betriebene ihre Auszahlung verlangt. Dasselbe ist auch BGE 121 III 31 E. 2c zu entnehmen. Am Gesagten ändert auch das von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Vertre- ter des P…»
5A_1032/2021 (2022-08-02)
«…izügigkeitsfall ist eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhängt ( BGE 121 III 31 E. 2b; 120 III 75 E. 1a; Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.2.1; Urteil 5A_907/2021 vom 20. April 2022 E. 6.3…»
5A_907/2021 (2022-04-20)
«…telle demande n'est pas déposée, la prestation de libre passage doit rester affectée au maintien de la prévoyance ( ATF 121 III 31 2b et c; 120 III 75 consid. 1a; 119 III 18 consid. 3b/bb, 3b/cc et 3c; arrêts 7B.22/2005 du 21 avril 2005 consid.…»
BGE 148 III 232
«…telle demande n'est pas déposée, la prestation de libre passage doit rester affectée au maintien de la prévoyance ( ATF 121 III 31 2b et c; ATF 120 III 75 consid. 1a; ATF 119 III 18 consid. 3b/bb, 3b/cc et 3c; arrêts 7B.22/2005 du 21 avril 2005…»
BGE 148 V 114
«…gangene Rechtsprechung entgegenzuhalten, die nach Eintritt der Fälligkeit unbeschränkte Pfändbarkeit annimmt (vgl. BGE 121 III 31 E. 2b; BGE 120 III 75 E. 1a; demgegenüber Urteil 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6 sowie HÜRZELER, a.a.O., § 4…»
8C_441/2021 (2021-11-24)
Repayment of social welfare benefits from withdrawn pension fund capital under cantonal law and federal occupational pension protection limits.
«…gangene Rechtsprechung entgegenzuhalten, die nach Eintritt der Fälligkeit unbeschränkte Pfändbarkeit annimmt (vgl. BGE 121 III 31 E. 2b; 120 III 75 E. 1a; demgegenüber Urteil 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6 sowie Hürzeler, a.a.O., § 4 Rz.…»
5A_411/2020 (2021-05-07)
«…rücklichen Begehrens auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung wäre die Freizügigkeitsleistung nicht arrestierbar ( BGE 121 III 31 E. 2b und c) und könnte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf den Betreibungsort des Arrestes nach Art. 52 SchKG ber…»
PPD.11.16.16.2020 (2020-07-14) · vd
Divorce Pension Asset Division Under Prior Law
«…l'avoir qui lui sera attribué dans le cadre du partage (cf. arrêt du Tribunal fédéral 5A\_396/2009 du 5 août 2009 ; ATF 121 III 31 consid. 2.b et 2.c). » Par déterminations spontanées du 15 mai 2019, N.\_\_\_\_\_\_\_\_ a fait parven…»
BV.2018.12 (2019-01-30) · bs
Insured Person v. Vested Benefits Foundation: Entitlement to Disability Pension Capital upon Emigration
«…------------------------------------------ 3.1.2. Die Leistung darf nur aufgrund eines Auszahlungsbegehrens (vgl. BGE 121 III 31, 34 E. 2c) der versicherten Person erbracht werden und die Vorsorgeeinrichtung hat zu überprüfen, ob die gesetzlichen V…»
A/2603/2015 (2015-11-12) · ge
Financial Institution v. Seizure of Disability Pension
«…qualité pour porter plainte contre l'exécution d'un séquestre a été reconnue à une institution de prévoyance (ATF 121 III 31, JdT 1997 II 105), rien A/2603/2015-CS…»
9C_124/2015 (2015-10-19)
«…eschutzes in anderer Form; vgl. Art. 3 und 4 FZG ) abzugeben. Folglich wurde die Barauszahlung auch nicht fällig ( BGE 121 III 31 E. 2c S. 34) und der Vorsorgezweck des Guthabens blieb nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinrich…»
2014.10.02.sv.2 (2014-10-02) · bl
Pension Fund Offset Denied Against Widow's Severance Benefit
«…orgeschutzes in anderer Form; vgl. Art. 3 und 4 FZG) abzugeben. Folglich wurde die Barauszahlung auch nicht fällig (BGE 121 III 31 E. 2c S. 34) und der Vorsorgezweck des Guthabens blieb nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinricht…»
735.2014.50 (2014-10-02) · bl
Pension Fund v. Widow: Vested Benefits Not Subject to Debt Offset
«…orgeschutzes in anderer Form; vgl. Art. 3 und 4 FZG) abzugeben. Folglich wurde die Barauszahlung auch nicht fällig (BGE 121 III 31 E. 2c S. 34) und der Vorsorgezweck des Guthabens blieb nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinricht…»
100 2013 130 (2014-06-03) · be
Swiss Tax Remission Denial Based on Vested Benefits Capital
«…ingefallen (vgl. VGE 2010/381/382 vom 8.8.2012, in NStP 2012 S. 107 E. 2.4; BGE 135 I 288 E. 2.4, 129 III 535 E. 3.2.1, 121 III 31 E. 2b; BGer 2P.43/2000 vom 26.5.2000, E. 2c). Mithin steht fest, dass es sich bei der hier in Frage stehenden Freizügig…»

Volltext

Urteilskopf

121 III 31

10. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Januar 1995 i.S. S. (Rekurs)

Regeste

Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung; Anforderungen an das Auszahlungsbegehren (Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 13 SchKG; Art. 11 OR).

Stellt ein Arbeitnehmer, der die Schweiz endgültig verlässt, ein ausdrückliches Begehren um Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung, wird sein Guthaben fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden (E. 2b u. c).

Das Auszahlungsbegehren unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, so dass auch eine telefonische Erklärung die Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens bewirkt (E. 2d).

Sachverhalt ab Seite 32

BGE 121 III 31 S. 32

A.- Nachdem S. Ende November 1989 aus dem Dienst der Stadt Zürich ausgetreten und definitiv nach Spanien zurückgekehrt war, ersuchte er die Versicherungskasse der Stadt Zürich am 14. Mai 1990 telefonisch um Barauszahlung seines Freizügigkeitsanspruchs.

B.- Am 6. März 1992 erwirkte X. bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich gegen S. einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstand wurde dessen Guthaben bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich bezeichnet. Das Betreibungsamt Zürich 4 vollzog den Arrest am 9. März 1992 bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich und teilte ihr mit, dass die Ansprüche von S. ihr gegenüber bis zum Betrag von Fr. -.-- mit Beschlag belegt seien und dass die Forderung, sofern und soweit sie zur Zahlung fällig sei, dem Betreibungsamt Zürich 4 zu zahlen sei. In der Folge teilte die Versicherungskasse der Stadt Zürich dem Betreibungsamt Zürich 4 mit, dass die arrestierten Freizügigkeitsansprüche nicht fällig seien. Gemäss Art. 92 Ziff. 13 SchKG seien sie nicht pfändbar und demzufolge laut Art. 275 SchKG auch nicht verarrestierbar. Mit Schreiben an die Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 18. März 1992 erklärte das Betreibungsamt Zürich 4, am Arrestvollzug festhalten zu wollen.

BGE 121 III 31 S. 33

C.- Nachdem die Arresturkunde am 1. April 1992 versandt worden war, erhob die Versicherungskasse der Stadt Zürich beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen den Arrestvollzug. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 1993 ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. November 1994 abgewiesen. Im gleichen Sinn entschied die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Freizügigkeitsleistung des Versicherten zu Unrecht mit Arrest belegt worden sei. Beim Arrestgegenstand handle es sich um einen Anspruch des Arrestschuldners auf Vorsorgeleistungen, der gemäss Art. 92 Ziff. 13 SchKG vor der Fälligkeit unpfändbar sei. Die Barauszahlung eines Vorsorgeguthabens an einen Arbeitnehmer, der die Schweiz definitiv verlassen habe, setze ein ausdrückliches Begehren voraus, an welches hohe Anforderungen zu stellen seien. Ein Telefonanruf des Versicherten aus dem Ausland genüge diesen strengen Anforderungen nicht und entfalte demnach keine Rechtswirkungen. Daraus folge, dass der Vorsorgeanspruch nicht fällig geworden sei und deshalb weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden könne.

a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten (Art. 81 OG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG), dass der Versicherte die Schweiz endgültig verlassen und am 14. Mai 1990 telefonisch um die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung nachgesucht hat. Ein schriftliches Auszahlungsbegehren liegt nicht vor.

b) Gemäss Art. 275 SchKG wird der Arrest nach den in Art. 91-109 SchKG für die Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen. Nach Art. 92 Ziff. 13 SchKG sind Ansprüche auf Vorsorgeleistungen gegen eine Personalvorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit unpfändbar. Stellt ein Versicherter, der die Schweiz endgültig verlässt, das Begehren um Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens (Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 1 OR, Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG [SR 831.40], Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit [SR 831.425] vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. a des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetz [AS 1994, 2386]), wird die Freizügigkeitsleistung fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden (BGE 120 III 75 E. 1a).

BGE 121 III 31 S. 34

c) Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass angesichts des Grundsatzes der Erhaltung des Vorsorgezwecks und des Ausnahmecharakters der Barauszahlung an das diesbezügliche Begehren erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Ein aus dem Ausland telefonisch gestelltes Ersuchen um Barauszahlung genüge den strengen Voraussetzungen nicht. Gemäss BGE 119 III 18 ist die Freizügigkeitsleistung eines Arbeitnehmers unpfändbar und nicht verarrestierbar, solange nicht ein ausdrückliches Begehren auf Barauszahlung gestellt worden ist. Die Fälligkeit des Vorsorgeguthabens wird demnach nicht bereits durch den Umstand herbeigeführt, dass ein Versicherter die Schweiz definitiv verlässt, sondern es bedarf zusätzlich einer ausdrücklichen Erklärung. Als ausdrücklich gilt eine Erklärung durch Worte, soweit der erklärte Wille aus den verwendeten Worten unmittelbar hervorgeht (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 1991, N. 188). Der Arrestschuldner hat am 14. Mai 1990 telefonisch die Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens verlangt. Es ist demnach davon auszugehen, dass eine ausdrückliche Erklärung abgegeben worden ist.

Soweit sich die Rekurrentin darauf beruft, dass an die ausdrückliche Erklärung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, macht sie sinngemäss geltend, dass für die Rechtswirksamkeit des Auszahlungsbegehrens die Schriftform erforderlich sei. Nach dem Grundsatz der Formfreiheit bedürfen Verträge zu ihrer Gültigkeit indessen nur dann einer besonderen Form, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird (Art. 11 Abs. 1 OR). Was im OR über die Form der Verträge bestimmt wird, ist analog auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden (VON TUHR/PETER, Das Schweizerische Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 1974, S. 234, Fn. 4). Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 331c Abs. 4 lit. b OR, Art. 30 Abs. 2 BVG, Art. 7 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und Freizügigkeit) setzen keine Schriftform für das Barauszahlungsbegehren voraus. Gemäss der verbindlichen Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörden sieht auch Art. 28 Abs. 5 der Statuten der Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1994 keine Schriftform vor. Da dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen kein Erfordernis der Schriftform entnommen werden kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinweisen der Rekurrentin auf die Materialien und die Literatur. Der klare Gesetzeswortlaut lässt keinen Raum für eine Auslegung (117 III 44 E. 1).

BGE 121 III 31 S. 35

3. Nachdem der Arrestschuldner die Schweiz definitiv verlassen und am 14. Mai 1990 telefonisch ausdrücklich den Bezug der Freizügigkeitsleistung verlangt hat, ist der Barauszahlungstatbestand gemäss Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 1 OR, Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG sowie Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit erfüllt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend erkannt, dass das Begehren um Barauszahlung nicht an die Schriftform gebunden ist, sondern auch formfrei erfolgen kann. Ist jedoch Schriftlichkeit nicht erforderlich, entfaltet auch eine formfrei abgegebene Willenserklärung Rechtswirkung (Art. 11 Abs. 1 OR). Das Vorsorgeguthaben konnte deshalb mit Arrest belegt werden.