Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 III 149 KI-generiert

Sham Marriage and Dissolution under General Breakdown Ground

Geschäftsnummer BGE 121 III 149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Sham Marriage and Dissolution under General Breakdown Ground A divorce action based on the general ground of profound marital breakdown (Art. 142 para. 1 ZGB) was denied because the marriage was determined to be a sham marriage (Scheinehe), which is entered into not to form a marital community but to achieve an ulterior purpose, specifically to circumvent foreign residence law. The court reasoned that Article 142 ZGB presupposes a breakdown of an existing marital relationship, which is impossible in a sham marriage where the intent to establish a marital community was absent from the start. Therefore, a sham marriage cannot be dissolved based on the general breakdown provision, but only potentially through other specific grounds like annulment, and the lower court correctly dismissed the claim because the legal requirements for the invoked ground were not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 142 Abs. 1 ZGB; Scheidung einer Scheinehe. Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehegatten von allem Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe dazu benützen, um ein zweckfremdes Ziel, namentlich die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften, zu erreichen. Der allgemeine Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB kann nicht angerufen werden, um eine Scheinehe aufzulösen.

Schlagwörter

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Zerrüttung Nichtigkeitsklage Einheit des Scheidungsurteils Widerstand gegen die Scheidung Güterrecht Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 142 Abs. 1 ZGB
The appeal was dismissed because the ground for divorce invoked (deep and irremediable breakdown of the marital relationship) under this article cannot be applied to dissolve a sham marriage (Scheinehe).
Art. 142 ZGB
Das Obergericht des Kantons Zürich hat die von der Klägerin gestützt auf Art. 142 ZGB erhobene Scheidungsklage im wesentlichen mit der
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Eine Scheinehe liegt etwa bei einer Ausländerrechtsehe vor, mit der die Ehegatten bezwecken, einem Ehepartner mit Wohnsitz im Ausland aufgrund des Eheschlusses mit einem in der Schweiz wohnhaften Ausländer zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 17 Abs.
Art. 63 Abs. 2 OG
Das Obergericht des Kantons Zürich hat gestützt auf die Ausführungen der Klägerin für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass die vorliegende Ehe nur eingegangen worden sei, damit der Beklagte in der Schweiz bleiben könne.
Art. 123 ZGB
Sie übersieht nämlich, dass die Scheinehe, die sie angeblich nur unter dem Druck ihres Vaters eingegangen war, im Vergleich zu einer wirklich gewollten Ehe durchaus unter erleichterten Voraussetzungen hätte aufgelöst werden können, wenn dies durch Anfechtung gemäss Art. 123 ff.
Art. 2 ZGB
17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20) zu verhelfen (KOTTUSCH, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, ZBl.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 II 7
Wife's Indemnity Period Following Short Marriage
BGE 70 II 1
142 ZGB zur Auflösung einer Scheinehe nicht angerufen werden kann (BGE 70 II 1; SJ 67, 1944, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 142 Abs. 1 ZGB

The appeal was dismissed because the ground for divorce invoked (deep and irremediable breakdown of the marital relationship) under this article cannot be applied to dissolve a sham marriage (Scheinehe).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

FO.2023.15.K2 (2024-07-30) · sg
Husband's Appeal on Property Division and Pension in Divorce Following Prior Sham Marriage Finding
«…htlicher Rechtsprechung auch eine Scheinehe eine gültige Ehe mit allen gesetzlich vorgesehenen Rechtswirkungen ist (BGE 121 III 149 E. 2b; BGE 97 II 7 E. 3). Soweit nicht eine Eheungültigkeit (Art. 104 ff. ZGB), namentlich im Sinne von Art. 105 Ziff.…»
5A_346/2015 (2017-01-27)
«…htliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung massgebend ( BGE 121 III 149 E. 3a S. 154). Lehre und Rechtsprechung lassen aber Abweichungen von diesem Grundsatz zu, namentlich durch Vereinbarun…»
C/13116/2014 (2015-06-26) · ge
Marital Home Occupancy and Maintenance During Separation Appeal
«…ble et déploie tous les effets d'un mariage valable tant qu'il n'est pas annulé ou dissous (art. 109 al. 1 CC; ATF 121 III 149 consid. 2b; 126 I 165 consid. 3b; arrêt du Tribunal fédéral 5P.142/2003 du 9 juillet 2003, repris partielleme…»
2013.01.28.zr.1 (2013-01-28) · bl
Divorce Maintenance Obligation Upheld Despite Allegations of Marriage Fraud and Debt Claims
«…len gesetzlichen Rechtswirkungen, die grundsätzlich allein auf dem Wege der Scheidung wieder aufgelöst werden kann (BGE 121 III 149 E. 2b; 126 I 165 E. 3a; vgl. zum geltenden Scheidungsrecht: BGE 127 IIII 342 und 347). Liegt eine gültige Ehe vor, kann…»
400.12.352 (2013-01-28) · bl
Wife ordered to pay interim spousal support despite abuse of rights claims.
«…len gesetzlichen Rechtswirkungen, die grundsätzlich allein auf dem Wege der Scheidung wieder aufgelöst werden kann (BGE 121 III 149 E. 2b; 126 I 165 E. 3a; vgl. zum geltenden Scheidungsrecht: BGE 127 IIII 342 und 347). Liegt eine gültige Ehe vor, kann…»
5P.142/2003 (2003-07-09)
«…htswirkungen, die - mangels Eheungültigkeitsgrundes - nur auf dem Wege der Scheidung wieder aufgelöst werden kann ( BGE 121 III 149 E. 2b S. 150 ; 126 I 165 E. 3a S. 166; vgl. zum geltenden Scheidungsrecht: BGE 127 IIII 342 Nr. 57 und 347 Nr. 58).…»
11.2003.53 (2003-06-06) · ti
Husband's Appeal on Spousal Support Amount Rejected Due to Wife's Limited Earning Capacity
«…maggiorenni in for­mazione (DTF 118 II 97, 297) oppure rendite di indigenza per l'ex coniuge giusta l'art. 152 vCC (DTF 121 III 149; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Berna 1997, n. 02.58 pag. 86). Non si applicava invece nel caso di co…»
11.1999.111 (2002-02-06) · ti
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«…GB nicht wie unter der Herrschaft von aArt. 142 ZGB mit Rücksicht auf das Zerrüttungsprinzip argumentiert werden ( BGE 121 III 149 ; dazu Schnyder, Rechtsprechungsbericht, ZBJV 133/1997 S. 39 f. und Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 1…»
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«…GB nicht wie unter der Herrschaft von aArt. 142 ZGB mit Rücksicht auf das Zerrüttungsprinzip argumentiert werden ( BGE 121 III 149 ; dazu SCHNYDER, Rechtsprechungsbericht, in: ZBJV 133/1997 S. 39 f. und LÜCHINGER/GEISER, Basler Kommentar, ZGB Bd. I,…»
5P.83/2000 (2000-07-07)
«…on personnelle du 16 février 2000 devant le juge du divorce -, l'existence d'un mariage fictif n'est pas douteuse ( ATF 121 III 149 consid. 2a p. 150 et les citations). En l'absence de base légale expresse (cf. FF 1996 I 79), une pareille union ne pe…»
2A.505/1999 (2000-02-28)
«…97 eine Scheidungsklage des Ehemannes wegen Zerrüttung - in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 III 149 ) - rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Scheinehe vor. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist frei…»
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«…ersonnelle du 16 février 2000 devant le juge du divorce -, l'existence d'un mariage fictif n'est pas douteuse (ATF ATF 121 III 149 consid. 2a p. 150 et les citations). En l'absence de base légale expresse (cf. FF 1996 I 79), une pareille union ne pe…»
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«…translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F97-II-7%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page7) consid. 3 p. 9; [ATF 121 III 149](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

121 III 149

32. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1995 i.S. Y. U. gegen U. (Berufung)

Regeste

Art. 142 Abs. 1 ZGB; Scheidung einer Scheinehe.

Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehegatten von allem Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe dazu benützen, um ein zweckfremdes Ziel, namentlich die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften, zu erreichen.

Der allgemeine Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB kann nicht angerufen werden, um eine Scheinehe aufzulösen.

Erwägungen ab Seite 149

BGE 121 III 149 S. 149

Aus den Erwägungen:

2. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die von der Klägerin gestützt auf Art. 142 ZGB erhobene Scheidungsklage im wesentlichen mit der

BGE 121 III 149 S. 150

Begründung abgewiesen, bei der Ehe handle es sich um eine Scheinehe, die nur gestützt auf die Art. 137-139 sowie 141 ZGB, nicht aber gemäss Art. 140 und 142 ZGB geschieden werden könne. Die Klägerin hält diesen Entscheid für bundesrechtswidrig. Das Obergericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Scheinehe handle, doch sei die Auffassung der Vorinstanz verfehlt, eine solche Ehe sei nur noch gestützt auf absolute Scheidungsgründe, nicht jedoch auf den allgemeinen Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung gemäss Art. 142 ZGB scheidbar.

a) Von einer Scheinehe ist dann die Rede, wenn die Ehegatten von allem Anfang an keine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern das Institut der Ehe dazu benützen, ein zweckfremdes Ziel zu erreichen. Eine Scheinehe liegt etwa bei einer Ausländerrechtsehe vor, mit der die Ehegatten bezwecken, einem Ehepartner mit Wohnsitz im Ausland aufgrund des Eheschlusses mit einem in der Schweiz wohnhaften Ausländer zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20) zu verhelfen (KOTTUSCH, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, ZBl. 1983, S. 430 f.; KELLER, Die zweckwidrige Verwendung von Rechtsinstituten des Familienrechts, Diss. Zürich 1986, S. 61; HINDERLING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Auflage, Zürich 1995, S. 7 Fn. 13; DESCHENAUX/TERCIER, Le mariage et le divorce, 3. Auflage, 1985, N. 267). Das Obergericht des Kantons Zürich hat gestützt auf die Ausführungen der Klägerin für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass die vorliegende Ehe nur eingegangen worden sei, damit der Beklagte in der Schweiz bleiben könne. Die Ehe wurde von der Vorinstanz daher zutreffend als Scheinehe qualifiziert.

b) Eine Scheinehe ist eine gültige Ehe mit allen gesetzlich vorgesehenen Rechtswirkungen (BGE 97 II 7 E. 3; DESCHENAUX/TERCIER, a.a.O., N. 268). Wie jede Ehe kann daher grundsätzlich auch eine Scheinehe geschieden werden. Die Klägerin beruft sich bei ihrer Scheidungsklage auf den Scheidungsgrund der tiefen und unheilbaren Zerrüttung. Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen, wenn eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Tatbestand dieser Bestimmung nur darauf ausgerichtet, die Auflösung der Ehe zu ermöglichen, wenn im Verlauf ihrer Dauer eine tiefe Zerrüttung eingetreten ist. Noch deutlicher bringt dies der französische Gesetzestext zum Ausdruck, wonach eine Scheidung gemäss

BGE 121 III 149 S. 151

Art. 142 Abs. 1 ZGB auszusprechen ist, "lorsque le lien conjugal est si profondément atteint que la vie commune est devenue insupportable". Daraus wird in der Rechtsprechung und Literatur abgeleitet, dass der allgemeine Scheidungsgrund gemäss Art. 142 ZGB zur Auflösung einer Scheinehe nicht angerufen werden kann (BGE 70 II 1; SJ 67, 1944, S. 93 ff. = SJZ 41, 1945, S. 105; ZR 43, 1944, Nr. 116; BÜHLER/SPÜHLER, N. 40 zu Einleitung und N. 9 zu Art. 140; EGGER, N. 3 a.E. zu Art. 123 ZGB).

Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der klare Gesetzeswortlaut, der an den "Eintritt der Zerrüttung" anknüpft, verbietet eine Scheidung einer Ehe gestützt auf den allgemeinen Scheidungsgrund von Art. 142 Abs. 1 ZGB, wenn die Ehe als Scheinehe von Anfang an gar nie von einem gemeinsamen Ehewillen der Ehegatten getragen war. Wo gar nie ein Wille zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden war, kann logischerweise auch keine Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse eintreten. Die Argumente, welche die Klägerin gegen dieses Gesetzesverständnis vorbringt, sind nicht stichhaltig. Einerseits macht die Klägerin geltend, das Gesetz weise eine echte Lücke auf, wenn der allgemeine Scheidungsgrund gemäss Art. 142 ZGB nicht angerufen werden könne. Entgegen ihrer Auffassung erweist sich das Gesetz in diesem Bereich indessen keineswegs als unvollständig und ergänzungsbedürftig. Sie übersieht nämlich, dass die Scheinehe, die sie angeblich nur unter dem Druck ihres Vaters eingegangen war, im Vergleich zu einer wirklich gewollten Ehe durchaus unter erleichterten Voraussetzungen hätte aufgelöst werden können, wenn dies durch Anfechtung gemäss Art. 123 ff. ZGB rechtzeitig geltend gemacht worden wäre. Anderseits kann der Klägerin auch insofern nicht gefolgt werden, als sie auf Lehrmeinungen hinweist, die eine Scheidung einer Scheinehe gestützt auf Art. 142 ZGB befürworten. Tatsächlich wird in der Literatur lediglich die Auffassung vertreten, dass bei Scheinehen die Ehegatten nicht unter Berufung darauf, dass ihr Scheidungsbegehren rechtsmissbräuchlich sei, gegen ihren Willen in einer inhaltslosen Ehe festgehalten werden sollen (HINDERLING/STECK, a.a.O., S. 15; MERZ, Berner Kommentar, N. 292 ff. zu Art. 2 ZGB). Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Scheidungsklage indessen nicht wegen Rechtsmissbrauchs der Klägerin abgewiesen, sondern weil die Tatbestandsvoraussetzungen des angerufenen allgemeinen Scheidungsgrundes nicht erfüllt sind.

c) Unter diesen Umständen ist daran festzuhalten, dass eine Scheinehe angesichts des Gesetzeswortlautes nicht nach Art. 142 ZGB geschieden werden

BGE 121 III 149 S. 152

kann. Ob die weiteren Rügen, welche die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Zerrüttung erhebt, zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben. Weil der Scheidungsgrund der tiefen und unheilbaren Zerrüttung nicht angerufen werden kann, ist diese Frage gar nicht zu prüfen. Die Berufung erweist sich deshalb als unbegründet und ist daher abzuweisen.