Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 II 291 KI-generiert

Federal Office of Transport Responsibility for Costs in Moot Combined Planning and Expropriation Procedure

Geschäftsnummer BGE 121 II 291
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Office of Transport Responsibility for Costs in Moot Combined Planning and Expropriation Procedure In a combined railway planning approval and expropriation procedure for the expansion of a railway section, several property owners filed objections, seeking project modifications and asserting compensation claims which led to failed negotiations before the President of the Federal Estimate Commission. The Federal Office of Transport (FOT) addressed the objections, and following a project modification that satisfied the objectors' requests, the expropriation procedure became moot. The court found that when a combined procedure becomes moot, the authority last seized of the matter—in this case, the FOT as the objection authority—is responsible for the final and comprehensive determination of all costs and party indemnities for the entire procedure, overriding the general rule that the Objection Authority and the Estimate Commission rule on their respective procedure segments, because requiring the Estimate Commission to subsequently rule on residual costs would contradict the goal of procedural economy and simplification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren. Im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren hat grundsätzlich die zum Sachentscheid zuständige Instanz, also die Einsprachebehörde einerseits und die Eidgenössische Schätzungskommission bzw. deren Präsident andererseits, auch über die Kostenfolgen zu befinden. Wird mit der Erledigung der Einsprache indessen auch das Enteignungsverfahren hinfällig, ist die Behörde, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat, zur abschliessenden Kostenregelung zuständig.

Schlagwörter

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Planungsverfahren Enteignungskosten Verfahrenskosten Verfahrensrügen Vergütung von Reisekosten generelles Projekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 Abs. 4 EntG

Cited to establish that the objections authority should decide on the cost consequences of the objections procedure.

Art. 114 Abs. 4 Satz 2 EntG

Cited to support the analogous principle that the authority which last dealt with the matter should rule on the costs when the procedure becomes moot before the objections authority.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

A-2922/2011 (2012-05-29)
Energy Companies v. Landowner: Easement Expropriation Upheld
«…Sachentscheid zuständige Behörde auch die Kostenfolgen regeln soll (vgl. Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 4 EntG; BGE 121 II 291 E. 2 mit weiteren Hinweisen; HEINZ HESS /HEINRICH W EI- BEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1…»
1E.5/2005 (2005-08-09)
«…1 Ib 32 , 118 Ib 206 nicht publ. E. 16, 119 Ib 458 E. 15 S. 462, Entscheid 1E.19/1999 vom 4. April 2000 E. 3; s.a. BGE 121 II 291 ). Art. 114 Abs. 1 EntG stellt den Grundsatz auf, dass der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts…»
1E.10/2004 (2004-12-03)
«…ngsfolgen nach den Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711; vgl. BGE 111 Ib 32 E. 2, 121 II 291, 123 II 456 E. 1 und 2, 129 II 106 E. 4 S. 111 f.). Die bundesgerichtlichen Kosten sind daher der Regel von Art. 116 A…»
1E.3/2003 (2003-08-12)
«…gnungsrechtlichen Verfahren handle - nach Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 4 EntG nicht mehr zu befassen (vgl. BGE 121 II 291 , 123 II 456 E. 2 S. 460, 129 II 106 E. 4 S. 112). Ebenso wenig ist es Sache der Schätzungskommission, für die Verfahre…»
BGE 129 II 106
«…chädigung nicht direkt anwendbar ( BGE 99 Ib 481 E. 3b; BGE 109 Ib 26 E. 3 S. 34; BGE 111 Ib 97 E. 2e S. 100; BGE 121 II 291 nicht publ. E. 3). Auch die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969…»
1E.11/2002 (2002-11-18)
«…n Parteientschädigung nicht direkt anwendbar ( BGE 99 Ib 481 E. 3b; 109 Ib 26 E. 3 S. 34; 111 Ib 97 E. 2e S. 100; 121 II 291 nicht publ. E. 3). Auch die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969…»
BGE 123 II 456
«…eheissen Erwägungen aus folgenden Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerinnen nehmen unter Hinweis auf [BGE 121 II 291](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

121 II 291

46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. November 1995 i.S. Angelrath und Mitb. gegen Schweiz. Bundesbahnen und Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren.

Im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren hat grundsätzlich die zum Sachentscheid zuständige Instanz, also die Einsprachebehörde einerseits und die Eidgenössische Schätzungskommission bzw. deren Präsident andererseits, auch über die Kostenfolgen zu befinden. Wird mit der Erledigung der Einsprache indessen auch das Enteignungsverfahren hinfällig, ist die Behörde, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat, zur abschliessenden Kostenregelung zuständig.

Sachverhalt ab Seite 292

BGE 121 II 291 S. 292

Im Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren für den Ausbau des SBB-Streckenabschnitts Ligerz-Twann erhoben verschiedene betroffene Grundeigentümer Einsprache und verlangten, dass die eisenbahnrechtliche Genehmigung nicht erteilt oder das Projekt allenfalls im Sinne einer Verlängerung des vorgesehenen Tunnels abgeändert werde. Weiter meldeten sie ihre enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche an.

Da die Einigungsverhandlungen vor dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission erfolglos blieben, überwies dieser die Akten dem für die Einsprachenbehandlung zuständigen Bundesamt für Verkehr (BAV). Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Bundesamt wurde eine Variante "Langtunnel" zunächst zur Diskussion gestellt und schliesslich das entsprechend abgeänderte Projekt neu aufgelegt. Hierauf teilte Fürsprecher Max Uhlmann dem BAV mit, dass sich die von ihm vertretenen Einsprecher am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligen würden, da durch die Änderung des Projektes den gestellten Eventualbegehren vollumfänglich entsprochen worden sei. Auf Aufforderung des Bundesamtes reichte er anschliessend eine Kostennote von insgesamt Fr. 10'102.-- für die Vertretung von neun Parteien ein.

Mit Teilentscheid vom 1. Juli 1993 sprach das BAV den von Fürsprecher Uhlmann vertretenen Einsprechern eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'972.-- zu. Auf Beschwerde der Einsprecher hin erhöhte das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) diesen Betrag zwar am 24. Februar 1995 auf Fr. 2'872.--, lehnte aber die Zusprechung einer weiteren Entschädigung ab, da die Einspracheinstanz nur die Kostenfolgen für das Einspracheverfahren zu regeln habe. Soweit der Anwalt im Zusammenhang mit den enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen tätig geworden sei, sei der Entscheid über die Kosten und die Parteientschädigungen vom Schätzungskommissions-Präsidenten zu treffen.

Die von Fürsprecher Uhlmann vertretenen Einsprecher, Manfred Angelrath-Güggi und die acht weiteren Grundeigentümer, haben den Entscheid des EVED mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

BGE 121 II 291 S. 293

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Umstritten ist zunächst, wer nach dem Gegenstandsloswerden des Einsprache- und Enteignungsverfahrens zur Festsetzung der Parteientschädigungen zuständig gewesen sei, ob das BAV als Einsprachebehörde die Gesamtentschädigung hätte festlegen müssen oder ob der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission seinerseits die auf das Entschädigungsverfahren entfallenden Parteikosten hätte bestimmen sollen.

Wird die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung im Sinne von Art. 20 lit. c und Art. 23 ff. der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten vom 23. Dezember 1932 (PlVV; SR 742.142.1) mit einem Enteignungsverfahren kombiniert, so richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711; vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 PlVV). Danach sind innert der dreissigtägigen Frist, während der die Pläne und Verzeichnisse öffentlich aufliegen, nicht nur die Einsprachen gegen die Enteignung und die Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sondern auch die Entschädigungsforderungen für die zu enteignenden Rechte anzumelden (Art. 30 Abs. 1 lit. a, b und c, Art. 35 und 36 EntG). Nach Ablauf der Frist übermittelt die Gemeinde die Eingaben dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, der das Einigungsverfahren durchführt (Art. 45 EntG, Art. 26 Abs. 1 PlVV). Während die Einsprachen, die in der Einigungsverhandlung strittig bleiben, anschliessend der Einsprachebehörde zum Entscheid übermittelt werden, bleibt das weitere Verfahren vor der Schätzungskommission auf die Behandlung der Entschädigungsfragen beschränkt (Art. 26 Abs. 3 und Art. 33 PlVV, Art. 57 ff. EntG).

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass mit der Planauflage sowohl das (enteignungs- und eisenbahnrechtliche) Einspracheverfahren wie auch das Entschädigungsverfahren eröffnet werden, dass diese Verfahren bis zum Abschluss der Einigungsverhandlung nebeneinander verlaufen und sich die Verfahrenswege erst danach trennen. Ungeachtet dieser Zusammenlegung der Verfahren ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens einerseits und des Entschädigungsverfahrens andererseits grundsätzlich getrennt zu entscheiden. Seit der Revision der Kostenbestimmungen des Enteignungsgesetzes im Jahre 1971 hat im Einspracheverfahren nicht mehr die Schätzungskommission (vgl. Art. 115 Abs. 1 EntG in der Fassung vom 20. Juni 1930), sondern die Einsprachebehörde

BGE 121 II 291 S. 294

selbst über die Kosten und die Parteientschädigung zu bestimmen (Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 4 EntG); das heisst mit anderen Worten, dass die für den Sachentscheid zuständige Behörde auch die Kostenfolgen regeln soll (vgl. FRITZ HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 3 zu Art. 115 aEntG; HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 11-14 zu Art. 114 EntG). Dementsprechend hat das Bundesgericht schon verschiedentlich erkannt, dass die Einsprachebehörde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Verfahren der Einsprachenbehandlung ab Planauflage zu entscheiden habe und die Eidgenössische Schätzungskommission zur nachträglichen Vergütung von Parteikosten für diesen Verfahrensteil nicht zuständig sei (BGE 118 Ib 206 nicht publ. E. 16, nicht publ. Entscheide vom 8. Januar 1992 i.S. WWF und Mitbet. gegen Kanton Bern und Kanton Freiburg, E. 9, und vom 21. Mai 1987 i.S. NOK/SN gegen B. und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 11, E. 2a).

Wird indessen ein Verfahren vor dem Einsprachenentscheid oder durch diesen gegenstandslos, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen nicht, zwei verschiedene Behörden - also auch die Instanz, die sich zur Zeit mit der Sache nicht befasst - zur Kostenregelung beizuziehen. So sieht das Enteignungsgesetz ausdrücklich vor, dass der Schätzungskommissions-Präsident, wenn das Verfahren mit der Einigungsverhandlung abgeschlossen wird, allein über die Kosten und die Entschädigungsfolgen bestimmt (Art. 114 Abs. 4 Satz 2 EntG), obschon er im Einspracheverfahren grundsätzlich keinerlei Entscheidbefugnisse hat (vgl. BGE 111 Ib 28 E. 2 mit Hinweisen). Analoges muss gelten, wenn das Verfahren, wie hier, vor der Einspracheinstanz erledigt wird und infolge der Einigung oder Gutheissung von Begehren auch das Entschädigungsverfahren vor der Schätzungskommission entfällt. Auch in diesem Falle muss die Kompetenz zur Kostenregelung allein bei der Behörde liegen, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat. Es liesse sich mit dem Gebot der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, das der Zusammenlegung von Plangenehmigungs-, Einsprache- und Landerwerbsverfahren zugrundeliegt, nur schlecht vereinbaren, wenn in dieser Situation der Schätzungskommissions-Präsident das Verfahren nochmals aufgreifen müsste, nur um einen ergänzenden Kostenentscheid zu fällen. Dass somit je nach Verfahrensstand einmal die Schätzungs- und ein anderes Mal die Einsprachebehörde über die Kostenfolgen eines vorweg erledigten Verfahrens zu befinden hat, ändert nichts an der Praktikabilität der

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Lösung: Beide Instanzen haben die Kostenvorschriften des Enteignungsgesetzes anzuwenden, die für das Einsprache-, das Einigungs- und das Schätzungsverfahren die gleichen sind. Zudem stehen der mit der Sache befassten Instanz auch sämtliche Akten zur Verfügung, die sie für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfragen benötigt. Es ist daher mit den SBB und entgegen der Auffassung des EVED davon auszugehen, dass das BAV als Einsprachebehörde im vorliegenden Falle zuständig war, die Parteientschädigungen für das gesamte bisher durchgeführte Verfahren festzulegen.