Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 121 II 116 KI-generiert

Victim Assistance Advance Payment Eligibility Assessment

Geschäftsnummer BGE 121 II 116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Victim Assistance Advance Payment Eligibility Assessment A victim of a crime, injured while a chambermaid attempting to prevent a burglary, applied for an advance payment of CHF 8,000 under Article 15 of the Swiss Victims Assistance Act (OHG) while awaiting a decision on her main claim for compensation and satisfaction due to her inability to work (diagnosed with post-traumatic epilepsy and a stress disorder). The cantonal court denied the advance, arguing that the definitive claim's eligibility was complex, requiring a medical report, and thus a mere "summary examination" of the claim was inconclusive. The Federal Supreme Court accepted the administrative law appeal against this interim decision, finding that the denial of the advance caused irreparable harm, and ruled that Article 15 OHG requires a summary preliminary assessment of the main compensation claim—if that claim is not immediately unfounded—before definitively granting or denying the advance based on whether the victim needs immediate financial help or the crime's consequences are temporarily uncertain. Finding that the cantonal court had failed to conduct the required summary assessment, the Federal Supreme Court upheld the appeal and annulled the cantonal decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 15 OHG. Anspruch des Opfers auf Vorschuss. Rechtsweg. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nichtwiedergutzumachender Nachteil eines Zwischenentscheides, mit dem die Vorschussleistung verweigert wurde (E. 1). Summarische Prüfung eines Gesuchs um Vorschuss nach Art. 15 OHG durch die kantonalen Behörden (E. 2a).

Schlagwörter

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Opferentschädigung Abschlagszahlungen Prüfung der finanziellen Verhältnisse Finanzhilfe Befriedigung der Forderung Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 OHG

The appeal was allowed because the lower court violated its duty to conduct the required examination under this article regarding the advance payment.

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BGE 125 II 169
LAVI moral damages claim barred by subsidiarity due to adequate LAA integrity indemnity covering non-pecuniary harm.
«…ords=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-315%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page315) consid. 1 p. 317, [ATF 121 II 116](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
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DGCS Income Benefit Appeal Regarding Undetermined Domicile
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«…Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen (vgl. BGE 121…»
OH.2023.4 (2024-03-13) · sg
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«…Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen (vgl. BGE 121…»
OH.2022.4 (2023-11-15) · sg
Victim Compensation Advance Denied Following Discontinuation of Criminal Proceedings
«…Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen. Das Bundesge…»
OH.2022.4 (2023-11-15) · sg
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«…Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen. Das Bundesge…»
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Victims' Assistance Claim Rejected Due to Provisional Accident Insurance Cut
«…Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen (vgl. BGE 121…»
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Victim Assistance Advance Payment Denial Due to Provisional Disability Benefit Reduction
«…Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen (vgl. BGE 121…»
GE.2022.0020 (2022-03-30) · vd
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«…ort du procès au fond. Il n’y a pas de mesures provisionnelles lorsque le recours est dépourvu de chance de succès (ATF 121 II 116). Le membre de l'autorité chargé de statuer sur la question des mesures provisionnelles ne doit toutefois pas préjuger…»
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Volltext

Urteilskopf

121 II 116

19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. April 1995 i.S. B. gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 15 OHG. Anspruch des Opfers auf Vorschuss.

Rechtsweg. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nichtwiedergutzumachender Nachteil eines Zwischenentscheides, mit dem die Vorschussleistung verweigert wurde (E. 1).

Summarische Prüfung eines Gesuchs um Vorschuss nach Art. 15 OHG durch die kantonalen Behörden (E. 2a).

Sachverhalt ab Seite 116

BGE 121 II 116 S. 116

B. arbeitete als Zimmermädchen in einem Hotel in Basel. Am 18. Juni 1993 ertappte sie einen Einbrecher, der sich an der Türe eines Hotelzimmers zu schaffen machte. Der Einbrecher ergriff die Flucht und stiess dabei B. beiseite, so dass sie stürzte und sich unter anderem am Kopf verletzte. Als Folge dieses Ereignisses beklagte sich B. über verschiedene Beschwerden. Sie war seit dem 18. Juni 1993 zumeist arbeitsunfähig.

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Nach einem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel, welches diese am 29. November 1994 dem Appellationsgericht Basel-Stadt erstattete, leidet B. "an einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit posttraumatischen Epilepsie und an einer psychischen posttraumatischen Belastungsstörung". Über den Zusammenhang dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung mit der Straftat vom 19. Juni 1993 führt das Gutachten folgendes aus: "Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist die Epilepsie eine posttraumatische und ursächlich auf die Straftat vom 18.6.1993 zurückzuführen. Die posttraumatische psychische Belastungsstörung ist mit Sicherheit auf die Straftat vom 18.6.1993 zurückzuführen."

Durch ihren Anwalt liess B. am 16. September 1993 gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt ein Gesuch um angemessene Entschädigung und Genugtuung stellen. Dieses Gesuch ergänzte sie am 19. November 1993 mit dem Begehren gemäss Art. 15 OHG um einen Vorschuss von Fr. 8'000.--. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1993 wies das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt das Gesuch ab. Dagegen erhob B. Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und stellte dort während der Rechtshängigkeit am 17. August 1994 erneut ein Gesuch um einen Vorschuss von Fr. 8'000.--. Dieses Gesuch wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit einem als Zwischenentscheid überschriebenen Urteil vom 15. September 1994 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Oktober 1994 stellt B. den Antrag, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und das Amt für Sozialbeiträge anzuweisen, ihr einen Vorschuss von Fr. 8'000.-- zu leisten. Sie ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid des Appellationsgerichts auf.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 64ter BV haben der Bund und die Kantone dafür zu sorgen, dass die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe erhalten. Dazu gehört eine angemessene Entschädigung, wenn das Opfer wegen der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Der vierte Abschnitt des OHG konkretisiert diese Ansprüche. Nach Art. 11 ff. OHG erhält das Opfer (vgl. zum Opferbegriff Art. 2 OHG; BGE 120 Ia 157 E. 2d S. 162, BGE 120 IV 44 E. 2 S. 49) unter gewissen Voraussetzungen eine Entschädigung oder Genugtuung vom

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Staat. Diese staatlichen Leistungen sind subsidiär im Verhältnis zu Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten. Aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches wird ein Vorschuss gewährt, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt oder wenn die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 15 lit. a und b OHG). Die Kantone haben zur Geltendmachung solcher Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren vorzusehen und den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 und 2 OHG).

Entschädigung und Genugtuung gemäss OHG sind nach dem Gesagten Leistungen, die dem Bundesverwaltungsrecht zugeordnet werden müssen. Über sie wird im Rahmen einer Verfügung nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) entschieden.

b) In bezug auf den Rechtsschutz schreibt das OHG den Kantonen eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz vor, welcher freie Überprüfungsbefugnis zukommen muss (Art. 17 OHG). Über den bundesrechtlichen Rechtsschutz sagt das OHG nichts. Es gelten daher die Regeln des OG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern diese von den in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.

aa) Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat letztinstanzlich im Sinne von Art. 98 lit. g OG entschieden.

bb) Als Ausschlussgrund für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt hier zunächst Art. 99 lit. h OG in Betracht. Da indessen Art. 12 OHG einen Rechtsanspruch auf eine Entschädigung vorsieht, vermag Art. 99 lit. h OG nicht zu greifen. Für den Vorschuss auf die Entschädigung (Art. 15 OHG) gilt gleiches.

cc) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid als Zwischenentscheid überschrieben. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Meinung, es liege ein sogenannter Teilentscheid vor, der in gleicher Weise wie ein Endentscheid angefochten werden könne (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99, mit Hinweisen).

Das Gesuch um Vorschuss nach Art. 15 OHG hängt mit dem Gesuch um Entschädigung (Art. 11 ff. OHG) zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus. Der Vorschuss soll eine sofortige Hilfe gewähren

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und die Wartezeit bis zum endgültigen Entscheid über das Entschädigungsgesuch überbrücken. Er nimmt in diesem Sinne nicht die Antwort für einen einzelnen Aspekt des Entschädigungsentscheides voraus, wie das für einen Teilentscheid zuträfe. Entfällt die Entschädigung oder zeigt sich später, dass diese geringer ausfällt als der gewährte Vorschuss, so muss dieser bzw. die Differenz zurückerstattet werden (vgl. Art. 5 der Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV; SR 312.51) sowie die Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 992). Solche vorsorgliche Massnahmen sind als Zwischenentscheide selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, sofern auch in der Hauptsache dieses Rechtsmittel gegeben ist, und sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (a contrario Art. 101 lit. a OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gegen Entscheide über die Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. E. 1b/aa und bb hiervor). Den nicht wiedergutzumachenden Nachteil eines für den Gesuchsteller negativen Entscheides über den Vorschuss verneinen, hiesse den eben umschriebenen Sinn und Zweck dieses Instituts verkennen.

dd) Zwischenentscheide müssen innert zehn Tagen angefochten werden (Art. 106 Abs. 1 OG). Diese Frist ist hier eingehalten worden.

c) Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Gesuch um einen Vorschuss gemäss Art. 15 OHG nicht durchgedrungen. Sie ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 103 lit. a OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 108 OG) sind erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat erwogen, es gehe nicht an, die Antwort auf die Frage nach der Berechtigung einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG im Entscheid betreffend die Vorschussleistung vorwegzunehmen. Im vorliegenden Fall erwiesen sich die Abklärungen über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin als äusserst schwierig. Es sei denn auch ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Bevor dieses Gutachten vorliege, erlaube eine bloss summarische Prüfung des Gesuchs keine Beurteilung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung. Deshalb sei das Gesuch um Vorschuss abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält diese Auffassung als mit Art. 15 OHG unvereinbar.

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a) Wie das EJPD in seiner Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, regelt Art. 15 OHG zweierlei: Zum einen umschreibt er in den lit. a und b die (materiellen) alternativen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Vorschuss besteht. Zum andern trägt der Einleitungssatz von Art. 15 OHG der Behörde in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf, das Entschädigungsgesuch - und nicht etwa das Gesuch um Vorschuss - summarisch auf seine Begründetheit zu prüfen. Dazu gehört zunächst die Abklärung, ob das Gesuch rechtzeitig innert zwei Jahren nach der Straftat eingereicht worden ist (Art. 16 Abs. 3 OHG). Weiter hat sich diese summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs im Hinblick auf eine Vorschussgewährung mit den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 OHG (Opfer, Schaden, besondere wirtschaftliche Verhältnisse) auseinanderzusetzen. Summarische Prüfung heisst in diesem Zusammenhang folgendes: Geht bereits aus dem Entschädigungsgesuch hervor, dass die Ansprecherin nicht Opfer im Sinn von Art. 2 OHG ist, oder dass kein durch die fragliche Straftat verursachter Vermögensschaden vorliegt oder dass das voraussichtliche Einkommen über dem Grenzwert liegt, so ist das Entschädigungsgesuch sofort abzuweisen. Das davon abhängige Vorschussgesuch wird in einem solchen Fall ohne weiteres gegenstandslos. Bedürfen hingegen die Fragen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzung genauerer Abklärung, weil das Gesuch nicht zum vornherein aussichtslos ist, so ist auf das Gesuch um Vorschuss einzutreten. Die Behörde muss alsdann - und zwar nicht bloss summarisch - prüfen, ob eine der beiden alternativen Voraussetzungen gemäss Art. 15 OHG erfüllt ist. Dass Art. 15 OHG in dieser Weise vorläufigen Schutz gewähren will, wurde bereits dargelegt (oben E. 1b/cc).

b) Die Vorinstanz hat den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid weder bejaht noch verneint. Sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie darüber erst aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens befinden könne. Sie ist verfahren, wie wenn die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs ergeben hätte, dass die Anspruchsvoraussetzungen fehlten. Ob dem so ist, steht aber nicht fest. Vielmehr brachte die Vorinstanz selber zum Ausdruck, dass sie sich darüber nicht im klaren war. Indem die Vorinstanz alsdann ohne jede weitere Prüfung das Vorschussgesuch abgewiesen hat, hat sie nach dem in E. 2a hiervor Gesagten die ihr durch Art. 15 OHG aufgetragenen Prüfungspflichten verletzt. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.