Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 V 145 KI-generiert

Art. 14 Abs. 2 AVIG. Weder die Arbeitslosigkeit noch im Zusammenhang mit einem Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma erlittene Verluste eines Ehegatten haben für den andern eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Folge.

Geschäftsnummer BGE 120 V 145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Secretary Denied Unemployment Exception Based on Spouse's Financial Distress and Unemployment A partially employed secretary sought unemployment benefits after losing her second half-time application, arguing that her husband's ongoing unemployment, business losses from a bankruptcy, and subsequent financial constraints amounted to "similar reasons" under Article 14(2) of the Unemployment Insurance Act (AVIG) to be exempted from the contribution period requirement. The court rejected the applicant's claim, holding that neither the husband's unemployment (partly mitigated by his own unemployment benefits) nor the family's financial losses resulting from the bankruptcy of his former employer company (including lost wages, lost capital investment, and a guarantee obligation) constitute "similar reasons" to the events explicitly listed in AVIG (such as divorce, disability, or death of a spouse) because these circumstances require the spouse to be definitively or long-term incapable or unwilling to provide for the family, a threshold not met by the husband's temporary unemployment and the family's financial distress. The court reasoned that unemployment insurance is not intended to cover financial difficulties related to previous investments or the financial risks an insured person or their spouse takes when starting a company, which would be the effect of allowing an exception to the contribution period under these circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 14 Abs. 2 AVIG. Weder die Arbeitslosigkeit noch im Zusammenhang mit einem Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma erlittene Verluste eines Ehegatten haben für den andern eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Folge.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung erwerbstätiger Ehegatte finanzielle Verhältnisse Konkursforderung Leistung der Invalidenversicherung Familienleistungsausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 54
Wie das KIGA zutreffend ausführt, lässt sich gegen diese Betrachtungsweise auch nicht BGE 119 V 54 Erw.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

8C_329/2020 (2020-09-10)
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A/4753/2017 (2018-08-22) · ge
Seasonal Worker Denied Unemployment Benefits Despite Alimony Loss
«…s/decis/fr/decis/search?query=138%20V%20434) ; chômage du conjoint ou faillite de l’ancien employeur du conjoint : ATF [120 V 145](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20V%20145) = DTA 1993/1994 p. 95; pertes financières d’un c…»
A/1948/2016 (2016-09-26) · ge
Applicant's Unemployment Benefit Claim Denied Due to Separation Timing and Domicile
«…é de chômage du conjoint : ATF 138 V 434 ; chômage du conjoint ou faillite de l’ancien employeur du conjoint : ATF 120 V 145 = DTA 1993/1994 p. 95 ; pertes financières d’un conjoint indépendant : SVR 1994 ALV p. 19 ; atteinte de l’âge…»
AL.2015.00043 (2015-03-19) · zh
Claimant Denied Unemployment Benefits After Pension Cessation
«…ers sei demgemäss als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG anzuerkennen. Im Gegensatz dazu wurden in [BGE 120 V 145](http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_y…»
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«…umindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen ( BGE 120 V 145 E. 3a S. 147 f.). 6.3.2 Es ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass Art. 14 Abs. 2 AVIG den Anspruch auf Bef…»
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«…umindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen ( BGE 120 V 145 E. 3a S. 147 f.). 7.2 In BGE 119 V 51 erkannte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 200…»
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Exemption Period Extension and Spouse's Unemployment Benefits as Similar Reason
«…immtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 119 V 54 E. 3a mit Hinweis). Das Bundesgericht ist in BGE 120 V 145 E. 3a davon ausgegangen, dass die Arbeitslosigkeit des Ehegatten keinen "ähnlichen Grund" darstellt. Begründet wird die…»
AVI.2011.99 (2012-08-16) · sg
Unemployment Insurance Exemption for Caregivers Based on Spouse's Exhausted Benefits
«…immtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 119 V 54 E. 3a mit Hinweis). Das Bundesgericht ist in BGE 120 V 145 E. 3a davon ausgegangen, dass die Arbeitslosigkeit des Ehegatten keinen "ähnlichen Grund" darstellt. Begründet wird die…»
BGE 138 V 434
«…umindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen ( BGE 120 V 145 E. 3a S. 147 f.). 7.2 In BGE 119 V 51 erkannte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 200…»
AVI.2010.71 (2011-06-15) · sg
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«…immtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 119 V 54 E. 3a mit Hinweis). Das Bundesgericht ist in BGE 120 V 145 E. 3a davon ausgegangen, dass die Arbeitslosigkeit des Ehegatten keinen "ähnlichen" Grund darstellt. Begründet wird die…»
AVI.2010.71 (2011-06-15) · sg
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«…immtes Ereignis in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät (BGE 119 V 54 E. 3a mit Hinweis). Das Bundesgericht ist in BGE 120 V 145 E. 3a davon ausgegangen, dass die Arbeitslosigkeit des Ehegatten keinen "ähnlichen" Grund darstellt. Begründet wird die…»
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«…ungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Zudem ist anzufügen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 145 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Arbeitslosigkeit eines Ehegatten für den anderen Ehegatten keine Befreiung von…»
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«…ungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Zudem ist anzufügen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 145 ausdrücklich festgehalten hat, dass die Arbeitslosigkeit eines Ehegatten für den anderen Ehegatten keine Befreiung von…»
AL.2003.00156 (2003-07-15) · zh
Unemployment Benefits Denial Overturned Due to Alimony Non-Payment Exemption Inquiry
«…119 V 51), nicht aber der blosse Geschäftsrückgang (ARV 1993/94 Nr. 12 S. 100), die Arbeitslosigkeit des Ehemannes (BGE 120 V 145; von Nussbaumer, a.a.O., S. 80 Fn 431, als „zu hart“ kritisiert), die Auflösung des Konkubinats (BGE 121 V 219), oder…»
AL.2003.00156 (2003-07-14) · zh
Unemployment Benefits: Alimony Non-Payment and "Similar Reasons" Exemption
«…119 V 51), nicht aber der blosse Gesch?ftsr?ckgang (ARV 1993/94 Nr. 12 S. 100), die Arbeitslosigkeit des Ehemannes (BGE 120 V 145; von Nussbaumer, a.a.O.,? S. 80 Fn 431, als ?zu hart? kritisiert), die Aufl?sung des Konkubinats (BGE 121 V 219), oder…»

Volltext

Urteilskopf

120 V 145

20. Auszug aus dem Urteil vom 10. März 1994 i.S. Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen G. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 14 Abs. 2 AVIG.

Weder die Arbeitslosigkeit noch im Zusammenhang mit einem Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma erlittene Verluste eines Ehegatten haben für den andern eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zur Folge.

Sachverhalt ab Seite 145

BGE 120 V 145 S. 145

A.- Die 1951 geborene G. war seit 1984 als teilzeitbeschäftigte Sekretärin beim Kanton Bern angestellt. Nachdem ihr Ehegatte seine Stelle als Geschäftsleiter der Firma S. AG verloren hatte, versuchte sie zunächst, eine zweite Halbtagesstelle zu finden. Als ihr dies nicht gelang, unterzog sie sich ab 7. Mai 1992 der Stempelkontrolle und beanspruchte Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 24. Juli 1992 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Bern (KIGA) ihr Begehren indessen mit der Begründung ab, sie habe die Mindestbeitragszeit für ein 50% übersteigendes Arbeitspensum nicht erfüllt und auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit seien nicht gegeben.

BGE 120 V 145 S. 146

B.- In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache mit Entscheid vom 23. April 1993 an das KIGA zurück, damit es nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen über das Leistungsbegehren neu verfüge.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA die Aufhebung des kantonalen Entscheids.

G. schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) dem Beschwerdeantrag beipflichtet.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG).

a) Unbestrittenermassen hat die Versicherte innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) neben ihrer Halbtagesstelle als Verwaltungsbeamtin des Kantons Bern keine weitere beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb für die von ihr gesuchte zweite Halbtagesstelle die Beitragszeit nicht erfüllt ist (Art. 13 Abs. 1 AVIG); auch liegen keine Gründe vor, welche eine Anrechnung gewisser Zeitabschnitte trotz fehlenden Arbeitsverhältnisses zuliessen (Art. 13 Abs. 2 AVIG).

b) Fragen kann sich damit lediglich, ob die Leistungsansprecherin im Sinne von Art. 14 AVIG als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gelten kann.

Ausser Betracht fallen dabei offensichtlich die in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführten Befreiungsgründe. Zu prüfen bleibt somit einzig noch eine Befreiung aufgrund von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Danach sind von der Erfüllung der Beitragszeit Personen befreit, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Im vorliegenden Fall stellt sich nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aus den in dieser Norm erwähnten "ähnlichen Gründen" einen Befreiungstatbestand verwirklicht, sind

BGE 120 V 145 S. 147

doch die übrigen darin aufgeführten Befreiungsgründe zweifellos nicht erfüllt. Bezüglich der dem unbestimmten Rechtsbegriff "aus ähnlichen Gründen" nach Lehre und Rechtsprechung zukommenden Bedeutung kann dabei auf die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden (vgl. auch BGE 119 V 54 Erw. 3a mit Hinweis).

2. a) Zur Begründung ihres Standpunktes macht die Beschwerdegegnerin geltend, ihr Ehemann sei seit Juli 1991 arbeitslos; zudem habe er ausstehende Lohnforderungen gegenüber seiner früheren Arbeitgeberfirma für die Monate Januar bis Juli 1991 im Konkurs eingeben müssen, das in diese Unternehmung investierte Aktienkapital verloren und schliesslich noch eine Bürgschaftsverpflichtung einlösen müssen; aufgrund der dadurch veränderten finanziellen Situation der ehelichen Gemeinschaft sei sie gezwungen, ihre eigene Erwerbstätigkeit auszuweiten, was einen "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle und deshalb eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bewirke.

b) Das kantonale Gericht ging ebenfalls davon aus, dass die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse infolge des Stellenverlusts des Ehemannes der Beschwerdegegnerin und der weiteren damit verbundenen finanziellen Nachteile eine Erweiterung der erwerblichen Tätigkeit der Versicherten selbst aufdrängten; auch sei sie aufgrund des neuen Eherechts verpflichtet gewesen, ihre ausserhäusliche Arbeit auszudehnen. Damit lag auch nach der vorinstanzlichen Auffassung hinreichende Veranlassung für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor.

3. a) Das KIGA pflichtet dem kantonalen Gericht insoweit bei, als die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen aufgrund des neuen Eherechts gehalten war und auch gerichtlich hätte verpflichtet werden können, den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Es setzt sich jedoch gegen die vorinstanzliche Folgerung zur Wehr, wonach dies für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit "aus ähnlichen Gründen" nach Art. 14 Abs. 2 AVIG bereits genüge.

Sicherlich gerechtfertigt erscheint die Forderung des KIGA, dass die unter den Begriff "ähnliche Gründe" in Art. 14 Abs. 2 AVIG fallenden Umstände den in derselben Bestimmung ausdrücklich erwähnten Ereignissen "Trennung oder Scheidung der Ehe" und "Invalidität oder Tod des Ehegatten" in Auswirkung und Tragweite zu entsprechen haben. Wenn das beschwerdeführende Amt daraus

BGE 120 V 145 S. 148

schliesst, dass es sich um Vorkommnisse handeln müsse, welche dazu führen, dass der Ehepartner, der bisher allein oder überwiegend für den ehelichen Unterhalt aufgekommen ist, dazu endgültig nicht mehr in der Lage oder bereit ist und sich der andere Ehegatte deshalb gezwungen sieht, diese Rolle durch Aufnahme einer eigenen oder Steigerung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit zu übernehmen, lässt sich dies nicht beanstanden. Tatsächlich muss für die Annahme eines "ähnlichen Grundes" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG verlangt werden, dass der Ehegatte des Leistungsansprechers voraussichtlich dauernd oder zumindest längerfristig nicht mehr bereit oder fähig sein wird, wie bisher für die ehelichen Bedürfnisse zu sorgen.

b) Solche Verhältnisse liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin ist zwar seit längerer Zeit arbeitslos und hat offenbar auch erhebliche Schwierigkeiten auf der Suche nach einer geeigneten neuen Stelle. Zur zumindest teilweisen Deckung des dadurch bedingten Lohnausfalles stehen ihm jedoch bereits Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung zu, womit der finanzielle Engpass einigermassen überwunden werden kann. Insbesondere lässt sich aber - wie das KIGA zu Recht einwendet - nicht sagen, dass er dauernd oder zumindest für voraussichtlich sehr lange Zeit objektiv gar nicht in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Beitrag an die ehelichen Lebenshaltungskosten zu leisten, wie dies bei den übrigen in Art. 14 Abs. 2 AVIG aufgelisteten Beispielen der Fall ist. Daraus ergibt sich aber, dass der Eintritt der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten den in Art. 14 Abs. 2 AVIG ausdrücklich genannten Beispielen nicht gleichgesetzt werden kann und demnach nicht unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff der "ähnlichen Gründe" fällt. Wie das KIGA zutreffend ausführt, lässt sich gegen diese Betrachtungsweise auch nicht BGE 119 V 54 Erw. 3a anführen, wo das Eidg. Versicherungsgericht für die Ehefrau eines in Konkurs geratenen Unternehmers einen "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG angenommen hat. Anders als im vorliegenden Fall erhielt der betroffene Ehegatte dort nämlich keinen Ausgleich in Form von Arbeitslosenentschädigungen. An diesem Ergebnis ändert ferner auch nichts, dass die durch den Konkurs der früheren Arbeitgeberfirma des Ehemannes der Beschwerdegegnerin zusätzlich ausgelösten Verluste allenfalls trotz der Leistungen der Arbeitslosenversicherung eine Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung nicht mehr zulassen. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und auch in der Vernehmlassung des BIGA richtig festgehalten wird, hat die Arbeitslosenversicherung weder für solche auf die frühere

BGE 120 V 145 S. 149

Risikobereitschaft des Ehepaares zurückzuführende noch für anderweitige, nicht direkt durch das versicherte Risiko der Arbeitslosigkeit ausgelöste finanzielle Schwierigkeiten einzustehen. Insbesondere ist festzuhalten, dass es natürlich nicht angeht, einen Teil des beim Aufbau eines Betriebes in Kauf genommenen Risikos auf die Arbeitslosenversicherung abzuwälzen und diese Institution damit zweckfremden Bedürfnissen nutzbar zu machen. Gerade dies würde indirekt aber erreicht, wollte man einem Leistungsansprecher eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zubilligen, wenn sein arbeitslos gewordener Ehegatte infolge von früheren Investitionen in die in Konkurs geratene Arbeitgeberfirma zu Verlust gekommen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 1993 aufgehoben.