Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 IV 347 KI-generiert

Appeal Period for Ancillary Acts to Pre-Trial Detention

Geschäftsnummer BGE 120 IV 347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Period for Ancillary Acts to Pre-Trial Detention The case concerned the applicable appeal period for official acts related to pre-trial detention, specifically the regulation of visiting rights, challenged before the Federal Court's Indictment Chamber. The court ruled that while appeals against the custody order itself (Haftbeschwerde) are subject to a three-day deadline under Article 105bis para. 3 read with Articles 215 et seq. of the Federal Criminal Procedure Act (BStP), this short deadline does not extend to ancillary acts related to detention; consequently, the standard ten-day appeal period stipulated in Article 105bis para. 2 BStP applies to challenges regarding administrative measures such as the regulation of visiting rights, rendering the appeal in question timely.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 105bis Abs. 2 und 3 BStP. Beschwerdefrist. Auch für mit der Untersuchungshaft zusammenhängende Amtshandlungen gilt die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 105bis Abs. 2 BStP.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Verwaltungsakte Verlängerung der Ausschaffungshaft Rechte der inhaftierten Person Angemessenheit der Verfahrensdauer Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105bis Abs. 2 BStP
Auch für mit der Untersuchungshaft zusammenhängende Amtshandlungen gilt die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 105bis Abs. 2 BStP.
Art. 105bis Abs. 3 BStP
Für Haftbeschwerden gelten gemäss Art. 105bis Abs. 3 BStP ausdrücklich die Verfahrensvorschriften der Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

120 IV 347

58. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1994 i.S. K. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft

Regeste

Art. 105bis Abs. 2 und 3 BStP. Beschwerdefrist.

Auch für mit der Untersuchungshaft zusammenhängende Amtshandlungen gilt die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 105bis Abs. 2 BStP.

Erwägungen ab Seite 348

BGE 120 IV 347 S. 348

Aus den Erwägungen:

3. b) Die Regelung des Besuchsrechts steht offensichtlich im Zusammenhang mit der Zwangsmassnahme der Untersuchungshaft und unterliegt damit der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP.

Für Haftbeschwerden gelten gemäss Art. 105bis Abs. 3 BStP ausdrücklich die Verfahrensvorschriften der Art. 215 bis 219 BStP sinngemäss. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gegen die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft innert drei Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen ist (vgl. BGE 107 IV 211 E. 2a). In Art. 105bis Abs. 3 BStP ist ausdrücklich nur von Haftbeschwerden die Rede, nicht aber von mit der Haft zusammenhängenden Amtshandlungen; die für Haftbeschwerden geltende kurze Frist von drei Tagen gilt daher nicht für die mit der Untersuchungshaft zusammenhängenden Amtshandlungen, welche innert 10 Tagen gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP bei der Anklagekammer anzufechten sind. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig eingereicht worden.