Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 IV 182 KI-generiert

Bank Employee Misappropriation of Bank Funds vs. Client Asset Management

Geschäftsnummer BGE 120 IV 182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bank Employee Misappropriation of Bank Funds vs. Client Asset Management The case concerns a bank employee, an assistant branch manager, convicted of misappropriation for taking approximately CHF 1.75 million in bundled banknotes from his branch's cash desk, primarily harming his employer, the bank. The prosecutor sought to convict of qualified misappropriation (embezzlement) under Art. 140 para. 2 Swiss Criminal Code, arguing the enhanced offense due to the perpetrator being a professional asset manager or acting in an officially authorized profession. The Federal Supreme Court confirmed its precedent that a professional asset manager includes bank employees co-responsible for managing client assets, but ruled that the employee's actions, involving taking bank funds from the daily till, did not constitute theft in the capacity of an asset manager since the funds were the bank's property, not client assets under his management. Furthermore, for the qualified offense of acting within an officially authorized profession, the Court reasoned that since the employee exclusively harmed the bank without violating the conditions of the bank's operating license or endangering client deposits, the essential element of acting in a profession requiring official authorization, which is intended to protect public trust in financial services, was not met, leading to the rejection of the appeal for qualified misappropriation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 140 Ziff. 2 StGB; qualifizierte Veruntreuung, berufsmässiger Vermögensverwalter, behördlich bewilligte Berufsausübung. Berufsmässiger Vermögensverwalter ist, wer als Angestellter einer Bank für die Verwaltung von Kundenvermögen (mit)verantwortlich ist (E. 1b; Bestätigung der Rechtsprechung). Entscheidend für die Annahme einer behördlich bewilligten Berufsausübung ist die Art der Tätigkeit und nicht in erster Linie die Stellung des Täters innerhalb des Unternehmens. Der Bankfilialleiter- Stellvertreter, der durch eine Veruntreuung ausschliesslich seine Arbeitgeberin schädigt, ohne dabei Bedingungen für die Betriebsbewilligung der Bank zu verletzen, und somit auch keine Kundenguthaben gefährdet, erfüllt das Qualifizierungsmerkmal nicht (E. 2).

Schlagwörter

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unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Bankberufe Vermögensverwaltung Bankeinlage strafbare Handlung finanzielle Leistungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the imposition of court costs, which are applied as the appeal was dismissed.

Art. 140 Ziff. 2 StGB

The appeal concerns the failure to qualify the embezzlement as aggravated under this provision, although the final ruling indirectly confirms its non-application in the specific facts derived from the non-aggravated conviction.

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SB230601 (2025-01-30) · zh
Appellate Affirmation of Conviction for Qualified Embezzlement and Breach of Trust by Asset Manager
«…Art. 138 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren ist (Urk. 78 S. 98 unter Hinweis auf BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 138 N 179; BGE 120 IV 182). 3. Fazit Der Beschuldigte ist somit hinsichtlich der Überweisung von 1.5 Mio. EUR am 23. September 2009 der quali…»
P/22663/2017 (2025-01-16) · ge
Administrator Convicted of Forgery and Fraud in Client Deception Case
«…2 CP s'ils sont responsables en interne de la gestion des biens de leurs clients (cf. art. 29 CP ou art. 172 aCP ; ATF 120 IV 182 E. 1b avec renvois; 110 IV 15 consid. 4 ; 106 IV 20 consid. 2b). Il en va en revanche différemment en ce qui concerne l…»
P/1536/2016 (2024-03-25) · ge
Acquittal for Bank Executives in Embezzlement Case Due to Lack of Proved Intent
«…ssionnel au sens de l'art. 138 ch. 2 CP l'employé de banque coresponsable de l'administration des biens de clients (ATF 120 IV 182 consid. 1b, JdT 1996 IV 10). 2.1.3. A teneur de l'art. 158 ch. 1 al. 1 CP, quiconque, en vertu de la loi, d’un mandat o…»
6B_1090/2022 (2022-12-05)
«…ermächtigt ist, eine Veruntreuung begeht. Damit sollen Täter erfasst werden, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen ( BGE 120 IV 182 E. 1b; 117 IV 20 E. 1b; 103 IV 18 ). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmt…»
6B_710/2022 (2022-08-31)
«…ifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen ( BGE 120 IV 182 E. 1b; 117 IV 20 E. 1b). Zum Begriff des berufsmässigen Vermögensverwalters hielt das Bundesgericht in BGE 100 IV 3…»
6B_1183/2020 (2022-08-16)
«…ermächtigt ist, eine Veruntreuung begeht. Damit sollen Täter erfasst werden, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen ( BGE 120 IV 182 E. 1b; 117 IV 20 E. 1b; 103 IV 18 ; Urteile 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1; 6B_415/2011 vom 13. Oktober 20…»
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«…ionnels au sens de l'art. 138 ch. 2 CP l'employé de banque coresponsable de l'administration des biens de clients (ATF [120 IV 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20182) consid. 1b, JdT 1996 IV 10), l'architecte qui g…»
P/930/2013 (2022-03-25) · ge
Wealth Manager Convicted of Habitual Fraud and Breach of Trust
«…nnels au sens de l'art. 138 ch. 2 CP, l'employé de banque coresponsable de l'administration des biens des clients (ATF [120 IV 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20182), c.1b, JdT 1996 IV 10, SJ 1994, p.697), l'archi…»
SB210321 (2022-02-22) · zh
Embezzlement by Trusted Advisor
«…and der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB erfasst Tätergruppen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b). Er ist erfüllt, wenn der Täter die Tat "bei der Ausübung eines Berufes" begeht. Der Täter muss die Vermögenswer…»
P/940/2016 (2021-11-30) · ge
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«…erte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2 StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b). Erforderlich ist, dass der Täter die Tat in Ausübung der betreffenden Tä- tigkeit begeht (NIGGL…»
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«…Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b; BGer 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3). 2. Wenn die Vermögenswerte einer juristischen Person anvertr…»
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Acquittal for Embezzlement, Conviction for Breach of Trust in Investment Case
«…Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b; BGer 6B\_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3). 2. Wenn die Vermögenswerte einer juristischen Person anvertraut…»
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Bank Manager Conviction Upheld for Breach of Trust and Forgery in Client Fund Misappropriation
«…veillance d'organes supérieurs; il n'est pas nécessaire qu'il soit un organe au sens du droit civil ou commercial (ATF [120 IV 182](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20182) consid. 2b p. 185; arrêts du Tribunal fédéral […»

Volltext

Urteilskopf

120 IV 182

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1994 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen A. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 140 Ziff. 2 StGB; qualifizierte Veruntreuung, berufsmässiger Vermögensverwalter, behördlich bewilligte Berufsausübung.

Berufsmässiger Vermögensverwalter ist, wer als Angestellter einer Bank für die Verwaltung von Kundenvermögen (mit)verantwortlich ist (E. 1b; Bestätigung der Rechtsprechung).

Entscheidend für die Annahme einer behördlich bewilligten Berufsausübung ist die Art der Tätigkeit und nicht in erster Linie die Stellung des Täters innerhalb des Unternehmens. Der Bankfilialleiter- Stellvertreter, der durch eine Veruntreuung ausschliesslich seine Arbeitgeberin schädigt, ohne dabei Bedingungen für die Betriebsbewilligung der Bank zu verletzen, und somit auch keine Kundenguthaben gefährdet, erfüllt das Qualifizierungsmerkmal nicht (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 183

BGE 120 IV 182 S. 183

Das Strafamtsgericht Bern verurteilte A. am 5. Februar 1992 wegen Veruntreuung zu dreissig Monaten Gefängnis und schob den Strafvollzug zugunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung auf.

Auf Appellation des Generalprokurators des Kantons Bern und Anschlussappellation des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 15. September 1992 den erstinstanzlichen Schuldspruch, setzte aber die Strafe auf 24 Monate Gefängnis herab; überdies sah es von der ambulanten Behandlung und dem Aufschub des Strafvollzuges ab.

Der Generalprokurator führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Angeklagten wegen qualifizierter Veruntreuung mit entsprechender Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Wer sich eine ihm anvertraute, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft (Ziff. 2).

b) Nach der Rechtsprechung ist berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB, wer als Angestellter einer Bank für die Verwaltung von Kundenvermögen (mit-)verantwortlich ist (BGE 106 IV 20 E. 2b). Wer innerhalb einer Bank eine Tätigkeit verrichtet, derentwegen die Bank der behördlichen Bewilligung bedarf, übt einen durch die Behörde ermächtigten Beruf im Sinne dieser Bestimmung aus (E. 2b). Das Bundesgericht legte in der Folge ausführlich dar, weshalb die dagegen erhobene Kritik (STRATENWERTH, Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., S. 193; SCHULTZ, ZBJV 118/1982 S. 19 f.) unbegründet und an der Rechtsprechung festzuhalten sei (BGE 110 IV 15 E. 3 f.).

BGE 120 IV 182 S. 184

Die Vorinstanz erklärt lediglich, sie teile die erwähnte Kritik, setzt sich aber mit BGE 110 IV 15 nicht auseinander. Es besteht auch kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Sie wurde seither insoweit bestätigt, als insbesondere zum Schutz des Treugebers (unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes i.S. K. vom 21. Dezember 1992, E. 1b) diejenigen Tätergruppen erfasst werden sollen, die erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 117 IV 20 E. 1b). Dass die Vermögenswerte häufig dem Täter nicht persönlich anvertraut werden, ändert nichts. Denn wer Vermögenswerte einer Bank anvertraut, der geht bei der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft davon aus, dass die ganze Organisation, die der Bank zur Verfügung steht, das Vertrauen erfüllt (SCHUBARTH, Kommentar Strafrecht, Art. 140 N. 61; zustimmend zur bundesgerichtlichen Praxis REHBERG, Grundriss Strafrecht III, 5. Auflage, S. 100 und in ZStR 98/1981, S. 361; ablehnend SCHULTZ, ZBJV 118/1982 S. 19 f. sowie mit ähnlicher Begründung in ZBJV 122/1986 S. 7 f. und STRATENWERTH, Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., S. 193, der sich in der 4. Auflage, S. 261 N. 69 mit BGE 110 IV 15 nicht näher auseinandersetzt). Zudem liegt die bundesgerichtliche Rechtsprechung inhaltlich auf der Linie der Revision des Strafgesetzbuches vom 17. Juni 1994 (Art. 172 E StGB, vgl. Botschaft des Bundesrats über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 24. April 1991, BBl 1991 II S. 1073; Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege, Bundesamt für Justiz 1993, Art. 24 VE StGB; Art. 172 StGB gemäss Revision vom 17. Juni 1994, BBl 1994 III S. 266).

2. a) Die Vorinstanz stellt für den Kassationshof verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner bei der genossenschaftlichen Zentralbank (GZB) nie die Funktion eines Vermögensverwalters ausgeübt habe. Er sei lediglich Anlaufstelle gewesen; im Rahmen seiner beschränkten Kompetenzen habe er die Gelder der Kunden nur entgegengenommen und weitergegeben und sei in erster Linie für das sichere Aufbewahren des Geldes verantwortlich gewesen. Seine Aufgabe habe aber nie in einer verwalterischen Tätigkeit bestanden, wie z.B. das Geld in Wertpapieren anzulegen, diese zu kaufen oder verkaufen oder mit dem Geld in einer anderen nutzbringenden Art zu arbeiten. Bei Ferienabwesenheit des Filialleiters habe er dessen Stellvertretung übernommen und entgegen den bankinternen Vorschriften eine Bargeldanhäufung

BGE 120 IV 182 S. 185

bewirkt, indem er mehr Geld als üblich und zulässig habe anstehen lassen. Im weiteren habe er bei der Nationalbank für den Bankomaten Fr. 400'000.-- in Noten bestellt; beim Verlassen der Bank habe er gebündelte Geldnoten im Werte von ca. Fr. 1,75 Mio mitgenommen.

Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht in der Eigenschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter veruntreut hat. Zudem eignete er sich das Geld aus der "Tageskasse" seiner Filiale an, das infolge Vermischung der Bank gehörte. Beim Geld, das sich der Beschwerdegegner aneignete, handelte es sich somit nicht um Kunden-, sondern um Bankgelder. Im Verhältnis zur GZB fällt eine Vermögensverwaltung durch den Beschwerdegegner zum vornherein ausser Betracht. Der Bankangestellte, der sich aus der Kasse der Arbeitgeberin bedient, ist nicht anders zu beurteilen als jeder andere, nicht im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB qualifizierte Arbeitnehmer, der sich so verhält.

b) Qualifizierter Veruntreuung macht sich auch schuldig, wer die Tat bei Ausübung eines Berufes begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Das Bankgeschäft ist - insbesondere zum Schutz der Gesamtheit der Kundengelder (vgl. Art. 4 ff. BankG [SR 952.0] und Art. 11 ff. BankV [SR 952.02]) - nur mit behördlicher Bewilligung gestattet (Art. 3 BankG). Wer innerhalb einer Bank eine Tätigkeit verrichtet, derentwegen die Bank der behördlichen Bewilligung bedarf, übt einen durch die Behörde ermächtigten Beruf aus (BGE 106 IV 20 E. 2b). Entscheidend ist somit die Art der Tätigkeit und nicht in erster Linie die Stellung des Täters innerhalb des Unternehmens. Wenn ein Bankangestellter durch eine Veruntreuung ausschliesslich seine Arbeitgeberin schädigt, ohne dabei Bedingungen für die Betriebsbewilligung der Bank zu verletzen, und somit auch keine Kundenguthaben gefährdet, handelt er nicht bei Ausübung einer Berufstätigkeit, die der behördlichen Ermächtigung bedarf. In solchen Fällen ist eine qualifizierte Begehung zu verneinen.

Indem der Beschwerdegegner unzulässigerweise mehr Geld als üblich in der Tageskasse hat anstehen lassen, hat er gegen bankinterne Richtlinien verstossen. Dabei handelt es sich aber lediglich um einen Verstoss gegen Arbeitsvertragsvorschriften und somit um eine Angelegenheit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Inwiefern dadurch Bedingungen für die Betriebsbewilligung der GZB verletzt worden wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt bezüglich der Bestellung von Fr. 400'000.-- für den Bankomaten. Da somit die

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Art der Tätigkeit des Beschwerdegegners keiner behördlichen Ermächtigung bedurfte, entfällt das Tatbestandsmerkmal der behördlich bewilligten Berufsausübung und damit eine qualifizierte Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 2 StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.