Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 120 II 58 KI-generiert

Insurer's Right of Recourse Against Corporate President for Grossly Negligent Vehicle Loss

Geschäftsnummer BGE 120 II 58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Insurer's Right of Recourse Against Corporate President for Grossly Negligent Vehicle Loss The case concerns an insurer's right of recourse (regress) against the president of the board of directors of the insured company (H. AG) who grossly negligently caused a total loss of a leased vehicle covered by a comprehensive insurance policy. H. AG, the policyholder, had assigned its insurance claim to the leasing company, and the insurer compensated the full loss. The court confirmed that even though the company president was a co-possessor and an organ of the insured, his grossly negligent conduct (drunk driving and speeding) constituted an unlawful act under Art. 41 OR, creating a subrogated claim for damages that transferred to the insurer upon payment under Art. 72 VVG. The legal relationship between Art. 14 VVG (right to reduce benefits due to gross negligence of the insured's organs) and Art. 72 VVG (right of recourse) does not exclude recourse; the insurer may choose to pay the full amount and seek recourse against the liable organ, as the organ remains personally responsible for its fault (Art. 55 para. 3 ZGB) and cannot use the legal entity (H. AG) as a shield against liability.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Regressanspruch der Versicherung nach Art. 72 VVG. Verhältnis zur Leistungskürzung nach Art. 14 VVG. Ist nur einer von zwei Mithaltern eines Motorfahrzeuges Versicherungsnehmer bei der Kaskoversicherung und verursacht der andere Mithalter grobfahrlässig einen Unfall, so kann ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem anderen Mithalter bestehen, der mit Ausrichtung der Versicherungsleistung auf die Versicherung übergeht (E. 3). Der Regressanspruch der Versicherung besteht auch, wenn der den Unfall grobfahrlässig herbeiführende Mithalter das Organ der Versicherungsnehmerin (im vorliegenden Fall einer AG) war. Ist das Verhalten des grobfahrlässig handelnden als Organhandlung der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, so kann die Versicherung entweder nach Art. 14 Abs. 3 VVG ihre Leistungen kürzen oder zuerst den ganzen Schaden bezahlen und anschliessend gemäss Art. 72 VVG auf das fehlbare Organ zurückgreifen (E. 4).

Schlagwörter

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Recht des Versicherers aktienrechtliche Verantwortlichkeit Organhaftung Versicherungsgesellschaft Schadenersatzzahlung grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 II 247
Besteht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis, so stehen der Deliktsanspruch und der Vertragsanspruch im Verhältnis der Klagekonkurrenz zueinander (BGE 113 II 247; BGE 118 II 506 E.
BGE 118 II 506
Besteht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis, so stehen der Deliktsanspruch und der Vertragsanspruch im Verhältnis der Klagekonkurrenz zueinander (BGE 113 II 247; BGE 118 II 506 E.
BGE 117 II 627
Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu (BGE 117 II 627; MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1986, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55 Abs. 3 ZGB

Cited in the reasoning regarding the personal responsibility of an organ for their fault, ensuring they cannot hide behind the legal entity.

Art. 8 ZGB

The appellant's alleged violation of this article was dismissed because the evidence question was not decisive for the outcome.

Art. 41 OR

Cited as the basis for the underlying tort claim that formed the basis for the insurer's right of recourse.

Art. 51 Abs. 2 OR

Cited in the reasoning concerning the priority of liability arising from tort over liability arising purely from contract.

Art. 14 Abs. 3 VVG

Cited in relation to the possibility of benefit reduction, and contrasted with the right to regression.

Art. 72 Abs. 3 VVG

Cited to confirm that regression is possible even if the tortfeasor is a person whose conduct the insured party must answer for, provided the fault was not merely slight negligence.

Art. 72 Abs. 1 VVG

Cited to confirm that the claim transfers to the insurer upon payment of compensation.

Art. 72 VVG

The primary basis for upholding the cantonal decision granting the regression claim by the insurer.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

BGE 151 III 328
Quota preference under social insurance law applies to reduced compensation claims regardless of reduction ground (self-fault or pre-existing condition).
«…, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu ([BGE 120 II 58](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-120-II-58#page58) E. 3c…»
4A_312/2024 (2024-12-05)
«…und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu ( [BGE 120 II 58](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_615/2021 (2022-01-26)
«…Anspruch der geschädigten Person so auf die Versicherung übergeht, wie er gegenüber dem Schädiger bestanden hätte ( BGE 120 II 58 E. 4a; Urteil 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 137 III 352 ). Insbesondere ist es nicht notwe…»
2C_1052/2020 (2021-10-19)
«…g seines Amtes pflichtwidrig unvorsichtig, so verpflichtet es dadurch nicht nur sich selbst ( Art. 55 Abs. 3 ZGB ; BGE 120 II 58 E. 4b), sondern auch die Aktiengesellschaft ( Art. 55 Abs. 2 ZGB ; Art. 718 Abs. 1 OR ; BGE 141 III 80 E. 1.3; ausf…»
C/10775/2013 (2020-05-19) · ge
Hospital Liability Insurance Prescription Appeal
«…écursoire fondée sur la subrogation que dans les limites de la prétention en responsabilité qui subsiste (ATF 120 II 58 consid. 3c, in JdT 1994 I 754; 117 II 609 consid. 11c, in JdT 1992 I 745). Le droit préférentiel doit donc p…»
HC.2019.784 (2019-07-16) · vd
Pool Cover Damage Expert Negligence Appeal
«…avec la responsabilité délictuelle régie par les art. 41 ss CO, vu le dommage matériel allégué par l'appelante (cf. ATF 120 II 58 consid. 3a). 3.6 L'appelante requiert la remise en parfait état de la piscine par l'intimée. Cette con…»
4A_204/2017 (2017-08-29)
«…, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu ( BGE 120 II 58 E. 3c S. 62; 117 II 609 E. 11c S. 627, je mit Hinweisen). Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Pers…»
BO.2014.9 (2015-05-19) · sg
Insurance Regress Priority Over Cantonal Law for Fault Threshold
«…13-17, OFK-Fischer, OR 51 N 17-20, BK-Brehm, N 49 ff., insbes. N 52-57, 60 und 71 zu Art. 51 OR, BGE 96 II 172 und BGE 120 II 58). Auf die Fälle der sogenannten eintypischen Solidarität, d.h. der Ersatzpflicht Mehrerer aus dem gleichen Rechtsgrun…»
BO.2014.9 (2015-05-19) · sg
Cantonal Building Insurance Recourse Priority Over Federal Code of Obligations
«…13-17, OFK-Fischer, OR 51 N 17-20, BK-Brehm, N 49 ff., insbes. N 52-57, 60 und 71 zu Art. 51 OR, BGE 96 II 172 und BGE 120 II 58). Auf die Fälle der sogenannten eintypischen Solidarität, d.h. der Ersatzpflicht Mehrerer aus dem gleichen Rechtsgrun…»
HG080158 (2011-10-25) · zh
Accident Insurer's Subrogation Claim Against Liability Insurer for Foreign Traffic Accident Damages
«…gemäss Art. 72 Abs. 3 VVG greift nur, wenn E._____ sel. lediglich ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden kann (BGE 120 II 58 ff.); Die Beklagte macht (implizit) einen Einspurfehler an der Kreuzung …/I._____ von E._____ sel. geltend. Der Weg auf…»
4A_576/2010 (2011-06-07)
«…Geschädigten so auf die Versicherung übergeht, wie er dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger zugestanden hätte ([BGE 120 II 58](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_246/2008 (2008-09-23)
«…, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu ( BGE 120 II 58 E. 3c S. 62; 117 II 609 E. 11c S. 627, je mit Hinweisen). Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Pers…»
5A_92/2008 (2008-06-25)
Attachment of foreign central bank accounts: sovereign immunity exemption requires provable earmarking of assets for public purposes in bank books.
«…ens nicht entscheidend sein kann, nicht abzunehmen, kann aber den angerufenen Beweisanspruch nicht verletzen (vgl. BGE 120 II 58 E. 4d S. 64; 122 III 219 E. 3c S. 223). 3.4 Zum Beweis ihrer Darstellung hat die Beschwerdeführerin zwei private Gut…»
12.2006.211 (2008-01-08) · ti
Motorcycle Accident Liability and Preferential Compensation Rights in Tunnel Collision
«…CCTF 14 settembre 2004 4C.222/2004, ora pubblicata in DTF 132 III 12 consid. 7.1; cfr. pure DTF 117 II 609 consid. 11c, 120 II 58 consid. 3c; ICCTF 6 febbraio 2004 4C.260/2003 consid. 7.1, 27 febbraio 2007 4C.402/2006 consid. 6.1, 8 marzo 2007 4C.42…»
BGE 134 III 636
«…, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu ( BGE 120 II 58 E. 3c S. 62; BGE 117 II 609 E. 11c S. 627, je mit Hinweisen). Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte…»

Volltext

Urteilskopf

120 II 58

14. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Januar 1994 i.S. H. K. gegen Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Berufung)

Regeste

Regressanspruch der Versicherung nach Art. 72 VVG. Verhältnis zur Leistungskürzung nach Art. 14 VVG.

Ist nur einer von zwei Mithaltern eines Motorfahrzeuges Versicherungsnehmer bei der Kaskoversicherung und verursacht der andere Mithalter grobfahrlässig einen Unfall, so kann ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem anderen Mithalter bestehen, der mit Ausrichtung der Versicherungsleistung auf die Versicherung übergeht (E. 3).

Der Regressanspruch der Versicherung besteht auch, wenn der den Unfall grobfahrlässig herbeiführende Mithalter das Organ der Versicherungsnehmerin (im vorliegenden Fall einer AG) war. Ist das Verhalten des grobfahrlässig handelnden als Organhandlung der Versicherungsnehmerin zuzurechnen, so kann die Versicherung entweder nach Art. 14 Abs. 3 VVG ihre Leistungen kürzen oder zuerst den ganzen Schaden bezahlen und anschliessend gemäss Art. 72 VVG auf das fehlbare Organ zurückgreifen (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 59

BGE 120 II 58 S. 59

A.- H. K. war Präsident des Verwaltungsrates der inzwischen in Konkurs gefallenen H. AG. Diese hatte bei der Mercedes-Benz Credit AG einen Personenwagen geleast. Die H. AG hatte für den Personenwagen bei der Winterthur-Versicherung eine Kaskoversicherung abgeschlossen.

Am 8. Juli 1990, etwa um 2 Uhr morgens, verunfallte H. K. mit dem genannten Personenwagen. Dieser erlitt einen Totalschaden.

Nachdem die H. AG ihre Ansprüche aus der Kaskoversicherung der Mercedes-Benz Credit AG abgetreten hatte, vergütete die Winterthur-Versicherung dieser den ganzen Kaskoschaden im Betrag von Fr. 70'130.--.

B.- Mit Klage vom 9. September 1991 verlangte die Winterthur-Versicherung von H. K. regressweise einen Viertel des Schadens, d.h. Fr. 17'532.50 samt Zins. Sowohl das Amtsgericht Luzern Land (mit Urteil vom 2. Juli 1992) wie auch das Obergericht des Kantons Luzern (mit Urteil vom 21. April 1993), an das H. K. die Sache weitergezogen hatte, hiessen die Klage in vollem Umfang gut.

C.- H. K. gelangt mit Berufung an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung der Klage.

Während die Winterthur-Versicherung die Abweisung der Berufung beantragt, hat das Obergericht des Kantons Luzern auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts ist unbestritten, dass der Beklagte den Unfall in angetrunkenem Zustand wegen übersetzter Geschwindigkeit selber verursacht

BGE 120 II 58 S. 60

hat. Dass der Beklagte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat, steht damit fest.

Zu Recht messen weder die Vorinstanz noch der Beklagte dem Umstand Bedeutung bei, dass die Klägerin den Schaden nicht der Gesellschaft, deren Verwaltungsratspräsident der Beklagte ist, vergütet hat, sondern der Leasinggeberin, weil der Anspruch dieser zediert worden ist. Es ist davon auszugehen, dass nur der Vergütungsanspruch abgetreten, nicht aber das ganze Vertragsverhältnis übertragen worden ist. Die Abtretung hat somit keinen Einfluss auf die Regressansprüche.

Umstritten ist jedoch, ob ein Regressanspruch der Versicherungsgesellschaft besteht oder nicht.

3. Die kantonalen Instanzen haben den Regressanspruch aufgrund von Art. 72 VVG (SR 221.229.1) geschützt. Der Beklagte hält in seiner Berufungsschrift die Voraussetzungen dieser Bestimmung für nicht gegeben.

a) Der Beklagte glaubt, die Versicherungsnehmerin habe ihm gegenüber gar keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung gehabt, der auf die Versicherung hätte übergehen können. Er habe als Mithalter des Unfallfahrzeuges keinen Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten aus unerlaubter Handlung begründen können. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden.

Versicherungsnehmer ist nicht der Beklagte, sondern unbestrittenermassen dessen Arbeitgeberin. Sie hat ihr Schadensrisiko abdecken wollen. Soweit ihr ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusteht, kann dieser auch von ihr auf eine andere Person übertragen werden.

Dass der Versicherungsnehmerin durch die Zerstörung des Personenwagens ein Schaden entstanden ist, lässt sich nicht grundsätzlich bestreiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte möglicherweise Mithalter des Wagens war. Er behauptet nicht, Eigentümer gewesen zu sein. Es handelte sich somit um fremdes Eigentum. Ob dieses bei der Versicherungsnehmerin oder bei der Leasinggeberin lag, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das ist aber ohne Bedeutung. Es ist jedenfalls unbestritten, dass nicht der Beklagte Eigentümer war und auch nicht er, sondern die Versicherungsnehmerin das Auto geleast hatte. Der Beklagte hat somit durch sein grobfahrlässiges Verhalten fremdes Eigentum zerstört. Damit liegt eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR vor und der Versicherungsnehmerin stand als Geschädigter ein Forderungsrecht zu.

BGE 120 II 58 S. 61

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beklagte Organ der Geschädigten war. Zwischen dem Organ und der juristischen Person besteht in der Regel ein Arbeits- oder ein Auftragsverhältnis. Beide hindern aber nicht, dass eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben sein kann. Besteht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis, so stehen der Deliktsanspruch und der Vertragsanspruch im Verhältnis der Klagekonkurrenz zueinander (BGE 113 II 247; BGE 118 II 506 E. 3; ANTON K. SCHNYDER, in Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar OR, Basel 1992, N. 1 zu Art. 41 OR). Soweit sich allerdings aus dem Vertragsverhältnis eine Haftungsbeschränkung ergibt, muss sich diese auch auf den Anspruch aus unerlaubter Handlung auswirken (VON TUHR/ESCHER, OR AT, Zürich 1974, S. 108 f.). Der Beklagte legt aber mit keinem Wort dar, inwiefern das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Geschädigten vorliegend seine Haftung unter das eingeklagte Mass reduzieren könnte. Ein Reduktionsgrund ist denn auch nicht zu sehen.

Tritt aber neben den Anspruch aus Vertrag ein solcher aus unerlaubter Handlung, kann der Beklagte aus Art. 51 Abs. 2 OR für sich nichts ableiten. Nach dieser Bestimmung trägt die mit Verschulden aus unerlaubter Handlung haftende Person den Schaden vor der bloss aus Vertrag haftenden Person. Während die Versicherung nur in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht geleistet hat, haftet der Beklagte aus Delikt.

Auch der in der Berufungsschrift zum SVG zitierten Literatur kann nichts anderes entnommen werden. An den angegebenen Orten (SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1988, Rz. 870 und 1611) wird nur dargelegt, dass die Haftung nach Art. 58 ff. SVG [SR 741.01] und der direkte Anspruch gegen die Versicherung (Art. 65 SVG) nicht auch zu Gunsten eines Mithalters bestehen kann. Demgegenüber haftet ein solcher als Fahrer dem Mithalter nach Art. 41 ff. OR aus Verschulden (vgl. SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Rz. 1082 und 1369).

b) Nach Auffassung des Beklagten konnte kein Anspruch der Geschädigten auf die Klägerin übergehen, da durch die Zahlung der Versicherungsleistung der Schaden ersetzt und damit der Ersatzanspruch untergegangen sei.

Damit verkennt der Beklagte, dass aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung von Art. 72 Abs. 1 VVG der Ersatzanspruch mit Leistung der Entschädigung nicht unter-, sondern auf die leistende Versicherung

BGE 120 II 58 S. 62

übergeht. Die Versicherungsgesellschaft kann nur Regress nehmen, soweit sie selber ihre Leistung erbracht hat. Ginge mit ihrer Leistung die Ersatzforderung des Geschädigten unter, wäre ein Regress nie möglich und Art. 72 VVG ohne Gegenstand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Berufungsschrift zitierten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 1988. Dieses betraf einen grundsätzlich anderen Sachverhalt. Dort war nämlich der den Unfall verursachende Fahrer gleichzeitig auch Versicherungsnehmer (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten 1988/89, Nr. 43, S. 246). Ein Regress auf den Versicherungsnehmer ist aber im VVG nicht vorgesehen. Vorliegend ist jedoch der Beklagte nicht Versicherungsnehmer.

Dass der Regress nach Art. 72 Abs. 1 VVG auch möglich ist, wenn der Schädiger zu den Personen gehört, für die der Anspruchsberechtigte einzustehen hat, ergibt sich sodann aus Art. 72 Abs. 3 VVG. Diese Norm schliesst den Regress auf solche Personen nur bei leichter Fahrlässigkeit aus.

c) Inwiefern das Quotenvorrecht des Geschädigten zu einer Verwirkung des Regressanspruchs hätte führen sollen, wie dies der Beklagte behauptet, ist nicht zu sehen.

Das Quotenvorrecht bedeutet, dass die Versicherung nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu (BGE 117 II 627; MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1986, S. 398 f.).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Quotenvorrechts aber gar nicht gegeben, weil die Klägerin der Geschädigten den ganzen Schaden ersetzt hat.

4. Der Beklagte ist schliesslich der Meinung, der Regress sei auch deshalb nicht zulässig, weil er die Unfallfahrt als Organ der Versicherungsnehmerin durchgeführt habe. Die dem widersprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen. Eine Verletzung der Beweisvorschriften kann indessen nur vorliegen, falls es überhaupt auf die Frage ankommt, ob der Beklagte als Organ gehandelt hat oder nicht. Es ist somit zu klären, ob der Anspruch der Klägerin entfiele, wenn der Beklagte als Organ der Versicherungsnehmerin gehandelt hätte.

BGE 120 II 58 S. 63

a) Die Versicherung kann nach Art. 14 Abs. 3 VVG ihre Leistungen kürzen, wenn das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden ist, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer "einstehen muss", somit insbesondere seiner Organe. Es fragt sich, ob die Versicherung nach Art. 72 VVG nur für Leistungen Regress nehmen kann, die sie dem Versicherten (bzw. der anspruchsberechtigten Person) erbringen musste, oder auch für Leistungen, die sie aus reiner Kulanz bezahlt hat.

Das Forderungsrecht der Versicherungsgesellschaft aufgrund von Art. 72 VVG erschwert die Stellung des Schädigers nicht. Wie bereits ROELLI/JAEGER betonen, handelt es sich beim Forderungsrecht nach Art. 72 VVG nicht um ein eigenes, in der Person der Versicherungsgesellschaft neu entstandenes Recht. Aus dem Gesetzestext geht vielmehr klar hervor, dass mit Erbringen der Versicherungsleistung nur der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen im Rahmen des Geleisteten auf die Versicherung übergeht (ROELLI/JAEGER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bern 1932, N. 8 zu Art. 72 VVG). Der Anspruch des Geschädigten geht auf die Versicherung nur so über, wie er dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger zugestanden hat. Wie das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten im einzelnen ausgestaltet ist, bleibt für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Für letzteren ist nur entscheidend, in welchem Umfang der Anspruch übergegangen ist. Er kann dafür der Versicherung auch alle Einreden entgegenhalten, die er gegenüber dem Geschädigten hätte erheben können. Namentlich kann er auch eine haftungsbeschränkende vertragliche Vereinbarung mit dem Schädiger einwenden, wie sie sich insbesondere aus dem Arbeitsvertragsrecht ergeben kann. Der in Art. 72 VVG vorgesehene Rechtsübergang tritt somit auch ein, wenn die Versicherung aus reiner Kulanz bezahlt hat (ROELLI/JAEGER, N. 33 zu Art. 72 VVG). Von daher ist es aber auch ohne Bedeutung, ob die Versicherung ihre Leistungen aufgrund von Art. 14 VVG hätte kürzen können oder nicht.

b) Es fragt sich zudem, in welchem Verhältnis die Art. 14 und 72 VVG zueinander stehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht so, dass Art. 14 VVG und Art. 72 VVG sich gegenseitig ausschliessen.

Art. 72 Abs. 3 VVG zeigt auf, dass der Regress auch möglich ist, wenn der Schädiger zu jenen Personen gehört, deren Verhalten sich der Geschädigte nach Art. 14 VVG anrechnen lassen muss. Käme Art. 72 VVG nur zur Anwendung, wenn sich der Anspruch gegen eine Person richtet, für die der Geschädigte

BGE 120 II 58 S. 64

nicht einzustehen hat, so wäre Art. 72 Abs. 3 VVG überflüssig. Aus dem Umstand, dass nach Art. 55 Abs. 2 ZGB (SR 210) auch die nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen des Organs der juristischen Person zuzurechnen sind, darf nicht geschlossen werden, dass sich die als Organ handelnde natürliche Person zu ihrer Entlastung auf die Handlungen der juristischen Person berufen könne. Die Zurechnung erfolgt nur einseitig. Das Organ kann sich nicht hinter die juristische Person verschanzen (RIEMER, Berner Kommentar, 1993, N. 63 zu Art. 54/55 ZGB). Entsprechend ist das Organ für sein Verschulden persönlich verantwortlich (Art. 55 Abs. 3 ZGB).

Die Möglichkeit, trotz Verzichts auf eine Kürzung nach Art. 14 VVG in den Anspruch des Geschädigten gemäss Art. 72 VVG einzutreten, besteht uneingeschränkt auch bei der Kaskoversicherung. Diese bezweckt, den Schaden an einem Wagen zu decken, namentlich wenn der Schadenersatz nicht von einem Dritten erhältlich gemacht werden kann. Wohl kann eine juristische Person ein Auto nicht selber steuern. Die Versicherung hat somit den Sinn, den Schaden zu übernehmen, den eine natürliche Person verursacht hat. Das kann aber durchaus auch eine Person sein, deren Verhalten sich die Versicherungsnehmerin anrechnen lassen muss. Die Versicherung kann nach Art. 14 VVG gegebenenfalls ihre Leistungen kürzen. Sie muss aber nicht so vorgehen, sondern kann auch bezahlen und auf den Schädiger zurückgreifen, wie das die Versicherungsnehmerin selber gekonnt hätte. Mit dem Regressrecht auf das Organ wird die Kaskoversicherung nicht denaturiert. Sie dient nicht dazu, auch grobfahrlässiges Verhalten des Versicherten bzw. von Personen, dessen Verhalten dieser sich anrechnen lassen muss, zu decken. Art. 72 Abs. 3 VVG koordiniert den Regress mit der Leistungskürzung.

c) Selbst wenn der Beklagte als Organ der Versicherungsnehmerin gehandelt hat, ist vorliegend somit die Klage gutzuheissen, falls die Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten vor der Subrogation einen Anspruch auf Vergütung aus unerlaubter Handlung hatte.

Auf Grund der tatsächlichen und damit das Bundesgericht bindenden Feststellungen und den Ausführungen vorn unter Erwägung 3a und b steht aber fest, dass ein Anspruch aus Art. 41 OR bestanden hat.

d) Ob der Beklagte als Organ der Versicherungsnehmerin gehandelt hat oder nicht, ist für die Beurteilung der Klage damit ohne Bedeutung. Die vom Beklagten geltend gemachte Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht gegeben, weil das beantragte Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist.