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BGE 120 IA 258 KI-generiert

Art. 88 OG; aktuelles praktisches Interesse als Voraussetzung für die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Weil mit der Schätzung der einzelnen Nachlasswerte in einem Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB keine zivilrechtlichen Wirkungen verbunden sind, hat ein Erbe keine aktuellen praktischen Interessen daran, die Schätzung mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können.

Geschäftsnummer BGE 120 IA 258
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Legatee's Challenge to Asset Valuation in Protective Inventory Inadmissible Lacking Current Practical Interest A legatee challenged the valuation of individual assets within a protective inventory of an estate, arguing for lower valuations, which the court dismissed. The Federal Supreme Court held that the complainant lacked a current practical interest (Art. 88 OG) in challenging the asset valuations in a protective inventory (Art. 553 SCC) because, unlike a public inventory, this inventory serves only to secure existing assets and prevent their disappearance, carrying no civil-law effects, such as for the calculation of shares or compulsory portions, even if cantonal law mandated a valuation. Therefore, the complaint was inadmissible regarding the valuation, although the court confirmed a current practical interest for challenging omissions from the inventory, as the inventory provides evidentiary presumption (Art. 9 SCC) of listed assets being part of the estate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88 OG; aktuelles praktisches Interesse als Voraussetzung für die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Weil mit der Schätzung der einzelnen Nachlasswerte in einem Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB keine zivilrechtlichen Wirkungen verbunden sind, hat ein Erbe keine aktuellen praktischen Interessen daran, die Schätzung mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können.

Schlagwörter

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Nachlassinventar Bewertung von Aktiven Verzeichnisprivileg aktuelles praktisches Interesse Vermächtnisnehmer Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 II 269
In dem den vorliegenden Fall betreffenden BGE 118 II 269 f.
BGE 118 II 270
581 ZGB keine Schätzung der Vermögenswerte vor (BGE 118 II 270).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

5A_1036/2020 (2021-07-14)
«…geführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten ( BGE 120 Ia 258 E. 1c). Hingegen dient das Inventar nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile und kann deshalb auch nicht Grundla…»
5A_262/2009 (2009-08-19)
«…teorici e privi di una qualsiasi rilevanza pratica (sentenza 5A_229/2007 del 31 agosto 2007 consid. 2; cfr. anche DTF 120 Ia 258 consid. 1). Come osservato (supra, consid. 2 cpv. 2) il ricorrente non era contrario al contenuto del provvedimento de…»
9C_576/2008 (2009-05-29)
«…eve essere evasa per mancanza di un interesse pratico ed attuale, che in concreto è puramente teorico ed astratto ( DTF 120 Ia 258 consid. 1b pag. 259 [resa in applicazione della vecchia Organizzazione giudiziaria, ma valida anche sotto la LTF: cfr.…»
5D_27/2008 (2008-11-18)
«…m Bundesgericht faktisch irrelevante Rechtsfragen zu unterbreiten (vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f. mit Hinweisen; 120 Ia 258 E. 1b S. 259). Ein Interesse der verlangten Art ist etwa in einem Fall verneint worden, da ein Ausstandsbegehren von d…»
5A_574/2007 (2008-03-11)
«…aus, dass sie aktuelle und praktische Interessen wahrnehmen und nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwerfen ( BGE 120 Ia 258 E. 1 S. 258). Vorliegend besteht ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung des Bewirtschaftung…»
5A_229/2007 (2007-08-31)
«…voraus, dass er aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwirft ( BGE 120 Ia 258 E. 1). Zwar wies das Bezirksgericht das gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes gerichtete Ausstandsbegehren ab,…»
5A_231/2007 (2007-08-31)
«…voraus, dass er aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwirft ( BGE 120 Ia 258 E. 1). Die Anträge der Beschwerdeführer in der kantonalen Berufung lauteten auf Feststellung der Nichtigkeit, zumindes…»
5P.485/2006 (2007-06-20)
«…eschwerdeführer aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwirft ( BGE 120 Ia 258 E. 1 S. 258). Doch selbst bei einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde aufgrund der Gehörsverletzung und som…»
5P.181/2005 (2005-09-13)
«…icano, l'esistenza di un interesse pratico (e attuale) all'esame delle censure sollevate ( DTF 127 III 41 consid. 2a; 120 Ia 258 consid. 1a). In concreto, lo stesso atto di ricorso indica espressamente che l'erede estraneo all'appropriazione indeb…»
5P.364/2003 (2003-10-27)
«…respectivement à l'examen des griefs soulevés ( ATF 127 III 429 consid. 1b; 41 consid. 2b p. 42 et les arrêts cités; 120 Ia 258 consid. 1b p. 259; 118 Ia 488 consid. 1a p. 490). Cet intérêt doit encore exister au moment où le Tribunal fédéral s…»
1P.231/2003 (2003-05-26)
«…ur Prüfung von hypothetischen bzw. prozessrechtlich nicht aktuellen Rechtsfragen (vgl. BGE 121 I 279 E. 1 S. 281 f.; 120 Ia 258 E. 1b S. 259; 118 Ia 488 E. 1a S. 490, je mit Hinweisen). Die Auffassung, wonach kein aktuelles Rechtsschutzinteress…»
5P.363/2002 (2002-12-05)
«…cision attaquée, respectivement à l'examen des griefs soulevés ( ATF 127 III 41 consid. 2b p. 42 et les arrêts cités; 120 Ia 258 consid. 1b p. 259; 118 Ia 488 consid. 1a p. 490). L'intérêt au recours doit encore exister au moment où statue le Tr…»
5P.37/2001 (2001-05-23)
«…nung des Erbganges vorhandenen Vermögenswerte aufzunehmen ( BGE 118 II 264 E. 4b/bb S. 270; 120 II 293 E. 2 S. 296; 120 Ia 258 E. 1a S. 259; a.M. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 553 ZGB ); auch wird in der Lehre vertreten, dass Sc…»
5P.400/1999 (2000-05-25)
«…a juridiction gracieuse, qui ne tranche pas les conflits au fond. L'inventaire n'a d'ailleurs aucun effet au fond ( ATF 120 Ia 258 ; 120 II 293 ; cf. P. Piotet, Droit successoral, Traité de droit privé suisse, tome IV, p. 623 et 625). Le contenu de…»

Volltext

Urteilskopf

120 Ia 258

39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1994 i.S. A. gegen X. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; aktuelles praktisches Interesse als Voraussetzung für die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.

Weil mit der Schätzung der einzelnen Nachlasswerte in einem Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB keine zivilrechtlichen Wirkungen verbunden sind, hat ein Erbe keine aktuellen praktischen Interessen daran, die Schätzung mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können.

Erwägungen ab Seite 258

BGE 120 Ia 258 S. 258

Aus den Erwägungen:

1. a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann - abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen - nur der letzte kantonale Entscheid angefochten werden. Entsprechend kann das Bundesgericht auch nur diesen aufheben. Auf den Antrag, den Entscheid des Kreispräsidenten Oberengadin mitaufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten.

BGE 120 Ia 258 S. 259

b) Bei einer staatsrechtlichen Beschwerde ist u.a. Eintretensvoraussetzung, dass überhaupt ein aktuelles praktisches Interesse gegeben ist (SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 14; KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 258 f.). Der Beschwerdeführer will mit seinem Rechtsmittel unter anderem bewirken, dass gewisse im Inventar aufgeführte Vermögenswerte tiefer geschätzt werden. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer daran überhaupt ein praktisches Interesse hat.

In dem den vorliegenden Fall betreffenden BGE 118 II 269 f. hielt das Bundesgericht fest, dass das Inventar nach schweizerischem Recht nur die Sicherung des bei Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens bezweckt, indem verhindert werden soll, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden können. Das Sicherungsinventar dient insbesondere nicht der Berechnung der Erbteile und der Pflichtteile und kann nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Entsprechend sieht das Bundesrecht für das Sicherungsinventar im Gegensatz zum öffentlichen Inventar nach Art. 581 ZGB keine Schätzung der Vermögenswerte vor (BGE 118 II 270). Wird dennoch eine Schätzung vorgenommen, so ergeben sich daraus keinerlei zivilrechtliche Folgen. Von daher ist nicht zu sehen, welches praktische Interesse der Beschwerdeführer an einer tieferen Bewertung der Aktien der A. AG haben könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Art. 92 Abs. 2 EG ZGB des Kantons Graubünden die Aktiven und Passiven geschätzt werden sollen. Es steht dem kantonalen Gesetzgeber nicht zu, irgendwelche zivilrechtlichen Wirkungen an die Schätzung zu knüpfen. Mit Bezug auf allfällige Gebühren- und Steuerfolgen der Schätzung ist nicht der Abschluss des Inventars anzufechten. Vielmehr müssen dafür die entsprechenden Gebühren- und Steuerverfügungen weitergezogen werden.

Entsprechend hält das Kantonsgerichtspräsidium denn auch fest, dass es nach konstanter Praxis auf Rekurse nicht eintritt, soweit sie sich nur auf die Bewertung einzelner Aktiven beziehen. Mit dieser Argumentation im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer gar nicht auseinander. Es fehlt deshalb an einer Art. 90 OG genügenden Begründung und auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

c) Soweit der Beschwerdeführer einzelne Posten im Inventar gar nicht aufgeführt haben will, liegt demgegenüber ein aktuelles praktisches Interesse vor. Das Inventar erbringt im Sinne von Art. 9 ZGB Beweis dafür, dass die aufgeführten Vermögenswerte bei Eröffnung des Erbganges in der im

BGE 120 Ia 258 S. 260

Inventar aufgeführten Weise vorhanden waren und gemäss den inventarisierten Angaben in diesem Zeitpunkt zum Nachlass gehörten. Werden einzelne Angaben aus dem Inventar gestrichen, so entfällt mit Bezug auf diese die Richtigkeitsvermutung. Soweit der Beschwerdeführer die Streichung einzelner Posten verlangt, ist deshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.