Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 V 56 KI-generiert

Insolvency Compensation for Post-Declaration Wages

Geschäftsnummer BGE 119 V 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Insolvency Compensation for Post-Declaration Wages An employee sought insolvency compensation for salary earned between the date of the employer's bankruptcy declaration (March 8, 1991) and the date the employee was informed of the bankruptcy (March 11, 1991). The court denied the claim, reasoning that under the applicable unemployment insurance law (Art. 51 and 52 AVIG and Art. 175 SchKG), insolvency compensation is strictly limited to wage claims existing *before* the date the court declared the bankruptcy, not the date the employee became aware of it. The governing principle is that insolvency compensation is not intended to seamlessly bridge the gap to unemployment benefits or cover wages incurred post-bankruptcy, but rather to secure pre-existing claims, with the legally definitive moment being the date of the judicial bankruptcy decree.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG. - Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen. - Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsbegehren Verzicht auf Lohnansprüche Abgangsentschädigung Werklohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 175 SchKG
51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG.
Art. 51 AVIG
a) Nach Art. 51 AVIG in der hier anwendbaren, bis Ende 1991 gültig gewesenen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 25.
Art. 52 Abs. 1 AVIG
Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG in dem bis Ende 1991 gültig gewesenen Wortlaut deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für jeden Monat jedoch nur bis zu dem für die Beitragsbemessung (Art.
Art. 3 AVIG
1 AVIG in dem bis Ende 1991 gültig gewesenen Wortlaut deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für jeden Monat jedoch nur bis zu dem für die Beitragsbemessung (Art. 3 AVIG) massgebenden Höchstbetrag
Art. 75 AVIV
Art. 75 AVIV bestimmte unter dem Titel "Stichtag für die Berechnung der Entschädigung", dass die drei Monate, für die allfällige Lohnforderungen zu decken sind, vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfändungsbegehrens an zurückgerechnet werden.
Art. 337a OR
Da eine Konkurseröffnung in der Regel nicht unvermittelt auf ein Unternehmen zukomme, hätte dem Beschwerdeführer wohl auch das Instrument der Sicherstellung oder der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Lohngefährdung gemäss Art. 337a OR zur Verfügung gestanden.
Art. 52 AVIG
51 AVIG den Grundsatz (persönliche und sachliche Anspruchsvoraussetzungen) und in Art. 52 AVIG einen Teilaspekt (Umfang des Entschädigungsanspruchs) regelt, hat sich die Auslegung von Art.
Art. 51 lit. a AVIG
52 AVIG ist daher zu beachten, dass nach Art. 51 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, wenn der Konkurs eröffnet wird und dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 V 99
Insolvenzentschädigung hat (BGE 112 V 99 E.
BGE 110 V 51
Insolvenzentschädigung hat (BGE 112 V 99 E. 1a, BGE 110 V 51 E. 3c mit Hinweisen).
BGE 114 V 56
Claimant v. Unemployment Fund (Insolvency Compensation for Wages)
BGE 111 V 270
tätig war, durch Insolvenzentschädigung abzugelten ist (vgl. BGE 111 V 270 E. 1b, BGE 110 V 33 E. 2). Streitig und im folgenden zu prüfen ist, ob sich der Anspruch auf Insolvenzentschädigung über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus bis zu deren Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer erstreckt.
BGE 110 V 33
tätig war, durch Insolvenzentschädigung abzugelten ist (vgl. BGE 111 V 270 E. 1b, BGE 110 V 33 E. 2). Streitig und im folgenden zu prüfen ist, ob sich der Anspruch auf Insolvenzentschädigung über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus bis zu deren Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer erstreckt.
BGE 114 V 58
Versicherungsgericht in BGE 114 V 58 E.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

S 2022 55 (2022-11-15) · gr
Insolvency Compensation Denial and Grant of Legal Aid in Wage Dispute Appeal
«…25 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem auf BGE 126 V 140 E.3.b und BGE 119 V 56). Dabei sind für eine Insolvenzentschädigung nicht die faktischen letzten Monate eines Anstellungsverhältnisses, sonder…»
S 2022 56 (2022-11-15) · gr
Employee Appeal Against Denial of Unemployment Insolvency Compensation and Grant of Legal Aid
«…chtsprechung des - 13 - Bundesgerichts unter anderem auf BGE 126 V 140 E.3.b und BGE 119 V 56). Dabei sind für eine Insolvenzentschädigung nicht die faktischen letzten Monate eines Anstellungsverhältnisses, sonder…»
S 2022 55 (2022-11-15) · gr
Former Employee Insolvency Compensation Claim Dismissed Due to Insufficient Proof of Wage Arrears and Lack of Consistent Legal Action; Appeal for Legal Aid Granted in Part
«…25 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem auf BGE 126 V 140 E.3.b und BGE 119 V 56). Dabei sind für eine Insolvenzentschädigung nicht die faktischen letzten Monate eines Anstellungsverhältnisses, sonder…»
S 2022 56 (2022-11-15) · gr
Appeal Dismissed for Insufficient Proof of Wage Claims and Failure to Mitigate Damages; Free Legal Aid Partially Granted.
«…25 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem auf BGE 126 V 140 E.3.b und BGE 119 V 56). Dabei sind für eine Insolvenzentschädigung nicht die faktischen letzten Monate eines Anstellungsverhältnisses, sonder…»
8C_56/2021 (2021-03-17)
«…für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder dem Pfändungsbegehren deckt. In BGE 119 V 56 sprach das EVG ausdrücklich von einer zeitlichen Begrenzung der Insolvenzentschädigung (E. 4c). 6.2.3. Mit der Gesetz…»
AL.2020.00332 (2020-12-28) · zh
Insured Worker v. Bankruptcy Estate: Denial of Insolvency Compensation for Wage Claims
«…25 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem auf BGE 126 V 140 E. 3b und BGE 119 V 56). Dabei sind für eine Insolvenzentschädigung nicht die faktischen letzten Monate eines Anstellungsverhältnisses, sonder…»
38.2018.1 (2018-03-21) · ti
Claimant Denied Insolvency Benefits Due to Missed Statutory Deadline and Spousal Exclusion
«…è la data in cui il fallimento viene pronunciato e non quella in cui il lavoratore ad esempio ne prende conoscenza (DTF 119 V 56). Donde la necessità di fissare esattamente giorno e ora della decisione (art. 175 cpv. 2 LEF; Staehelin/Bauer/Staeheli…»
AVI.2008.57 (2009-10-15) · sg
Insolvency Compensation for Wage Claims: Overbreadth, Teleological Reduction, and Knowledge of Bankruptcy
«…beitete und für diese Zeit zwischen die Maschen der Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung fiel (ARV 2001 Nr. 33; BGE 119 V 56; Kurt Meier, a.a.O., S. 44; Urs Burgherr, a.a.O., S. 121 f.). Diese Deckungslücke für die Zeit zwischen Konkurseröffnun…»
AVI.2008.57 (2009-10-15) · sg
Wage Claims Post-Bankruptcy and Insolvency Compensation Coverage
«…beitete und für diese Zeit zwischen die Maschen der Insolvenz- und Arbeitslosenentschädigung fiel (ARV 2001 Nr. 33; BGE 119 V 56; Kurt Meier, a.a.O., S. 44; Urs Burgherr, a.a.O., S. 121 f.). Diese Deckungslücke für die Zeit zwischen Konkurseröffnun…»
C 287/02 (2004-04-02)
«…la data in cui il fallimento viene pronunciato e non quella in cui il lavoratore ad esempio ne prende conoscenza ( DTF 119 V 56 ). Donde la necessità di fissare esattamente giorno e ora della decisione ( art. 175 cpv. 2 LEF ; Staehelin/Bauer/Staeh…»
5C.155/2000 (2000-08-31)
«…III 278 Nr. 47: Beginn der Verjährung gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG ab Schadenereignis und nicht ab dessen Kenntnis; BGE 119 V 56 Nr. 9: Entschädigungslücke zu Lasten des Arbeitnehmers zwischen Konkurseröffnung und deren Kenntnisnahme; u.a.m.). Das…»
38.2018.1 · ti
Cantonal Insurance Court Upholds Forfeiture of Wage Insolvency Claim Due to Untimely Application
«…è la data in cui il fallimento viene pronunciato e non quella in cui il lavoratore ad esempio ne prende conoscenza (DTF 119 V 56). Donde la necessità di fissare esattamente giorno e ora della decisione (art. 175 cpv. 2 LEF; Staehelin/Bauer/Staeheli…»

Volltext

Urteilskopf

119 V 56

9. Urteil vom 29. Januar 1993 i.S. R. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich

Regeste

Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG.

- Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen.

- Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält.

Sachverhalt ab Seite 57

BGE 119 V 56 S. 57

A.- Peter R. war seit dem 1. Oktober 1989 als Berater bei der Firma P. AG tätig. Am 8. März 1991 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, was dem Arbeitnehmer am 11. März 1991 telefonisch mitgeteilt und tags darauf schriftlich bestätigt wurde. Am 12. März 1991 meldete sich Peter R. beim Arbeitsamt als arbeitslos und besuchte in der Folge die Stempelkontrolle. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete ihm für die Zeit vom 1. Februar bis 8. März 1991 Insolvenzentschädigung und ab 12. März 1991 Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Verfügung vom 8. Juli 1991 lehnte sie es ab, dem Versicherten auch für die Zeit vom 9. bis 11. März 1991 Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigung auszurichten.

B.- Peter R. beschwerte sich gegen diese Verfügung mit dem Antrag, es sei ihm für die Zeit vom 9. bis 11. März 1991 Insolvenzentschädigung zuzusprechen.

Die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 1991 ab, soweit der Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die fragliche Zeit verneint worden war, und stellte fest, dass die Verfügung vom 8. Juli 1991 bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sei.

C.- Peter R. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei ihm für die Zeit vom 9. bis 11. März 1991 eine Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 895.80, abzüglich die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, zuzusprechen; eventuell sei die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich anzuweisen, in diesem Sinne neu zu verfügen.

Während die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, äussert sich das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) zur Sache, ohne jedoch einen Antrag zu stellen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kassenverfügung vom 8. Juli 1991 ist unangefochten geblieben, soweit damit die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 9. bis 11. März 1991 abgelehnt worden ist. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet daher lediglich, ob der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Anspruch auf

BGE 119 V 56 S. 58

Insolvenzentschädigung hat (BGE 112 V 99 E. 1a, BGE 110 V 51 E. 3c mit Hinweisen).

2. a) Nach Art. 51 AVIG in der hier anwendbaren, bis Ende 1991 gültig gewesenen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder wenn sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. b).

Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG in dem bis Ende 1991 gültig gewesenen Wortlaut deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für jeden Monat jedoch nur bis zu dem für die Beitragsbemessung (Art. 3 AVIG) massgebenden Höchstbetrag

Art. 75 AVIV bestimmte unter dem Titel "Stichtag für die Berechnung der Entschädigung", dass die drei Monate, für die allfällige Lohnforderungen zu decken sind, vom Tag der Konkurseröffnung oder des Pfändungsbegehrens an zurückgerechnet werden.

b) In BGE 114 V 56 hat das Eidg. Versicherungsgericht Art. 75 AVIV als gesetzwidrig erklärt und festgestellt, dass dem Schutzgedanken der gesetzlichen Anspruchsregelung lediglich eine Auslegung gerecht werde, welche die drei Monate des Art. 52 Abs. 1 AVIG als Lohnmonate verstehe, mit der Folge, dass die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren decke.

Mit Teilrevision des AVIG vom 5. Oktober 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992, wurde Art. 51 AVIG dahingehend ergänzt, dass Anspruch auf Insolvenzentschädigung auch dann besteht, wenn der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b; die bisherige lit. b wurde zu lit. c). Art. 52 Abs. 1 AVIG wurde insofern geändert, als die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen deckt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Schliesslich wurde Art. 75 AVIV mit Verordnungsnovelle vom 28. August 1991, in Kraft getreten am 1. Januar 1992, ersatzlos aufgehoben.

3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Lohnanspruch des Beschwerdeführers, welcher bis 11. März 1991 für die P. AG

BGE 119 V 56 S. 59

tätig war, durch Insolvenzentschädigung abzugelten ist (vgl. BGE 111 V 270 E. 1b, BGE 110 V 33 E. 2). Streitig und im folgenden zu prüfen ist, ob sich der Anspruch auf Insolvenzentschädigung über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus bis zu deren Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer erstreckt.

a) Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die fragliche Zeit vom 9. bis 11. März 1991 im wesentlichen mit der Begründung verneint, dass Art. 52 Abs. 1 AVIG, wonach die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren deckt, den Anspruchsumfang eindeutig festlege. Der Sinn der Insolvenzentschädigung bestehe darin, den Arbeitnehmer nicht in wirtschaftliche Not geraten zu lassen; es sei aber nicht Aufgabe der Insolvenzentschädigung, gleichsam an die Stelle des Arbeitgebers zu treten und dessen gesamte Lohnschulden zu übernehmen oder zu bevorschussen. Da eine Konkurseröffnung in der Regel nicht unvermittelt auf ein Unternehmen zukomme, hätte dem Beschwerdeführer wohl auch das Instrument der Sicherstellung oder der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Lohngefährdung gemäss Art. 337a OR zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe aber ausdrücklich festgehalten, dass er für die Zeit vom 8. bis 12. (recte: 11.) März 1991 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern nur einen solchen auf Insolvenzentschädigung erhebe.

b) Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, als auslösendes Moment für die Insolvenzentschädigung habe nicht der Augenblick des richterlichen Konkurserkenntnisses, sondern derjenige der Mitteilung an den Arbeitnehmer zu gelten. Einerseits sei es der Sinn der gesetzlichen Regelung, einen nahtlosen Übergang von der Insolvenzentschädigung zur Arbeitslosenentschädigung zu gewährleisten, sofern dem Versicherten keinerlei Versäumnisse zur Last gelegt werden könnten. Anderseits sei denkbar, dass eine Auslegung der Bestimmung in dem von der Vorinstanz vertretenen Sinn für den Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen haben könne. So könne der Umstand, dass die Mitteilung über die Konkurseröffnung während der Betreibungsferien nicht erfolgen dürfe, für den Arbeitnehmer zu einem erheblichen Ausfall führen, sofern der Entscheid über die Konkurseröffnung aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gleichentags mitgeteilt werden könne. Wenn der Arbeitnehmer - wie hier - über die finanzielle Lage seines Arbeitgebers keinen Überblick habe, habe er auch keine Veranlassung, rechtzeitig Lohnsicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 337a OR

BGE 119 V 56 S. 60

zu beantragen. Auch sei es dem Arbeitnehmer ohne zuverlässige Kenntnis der Konkurseröffnung aufgrund seiner Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber verwehrt, sich bei der zuständigen Amtsstelle als arbeitslos zu melden, um damit bereits in einem früheren Zeitpunkt entsprechende Versicherungsleistungen auszulösen. Art. 75 AVIV sei mithin so auszulegen, dass mit dem Begriff "Konkurseröffnung" der Zeitpunkt der Mitteilung des Konkurses an die Parteien als massgebend zu bezeichnen sei.

4. a) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 AVIG in der Fassung vom 25. Juni 1982, wonach die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren deckt, hinsichtlich der vorliegenden Streitfrage klar ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 114 V 58 E. 3b festgestellt hat, lässt die Bestimmung zwar insofern unterschiedliche Auslegungen zu, als es sich bei der Schutzfrist von drei Monaten um Kalendermonate, die vom Datum der Konkurseröffnung oder des Pfändungsbegehrens an zurückzurechnen sind, oder um Lohnmonate handeln kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Insolvenzentschädigung nur Lohnforderungen für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren deckt (vgl. BGE 114 V 59 E. 3d). Nach Art. 175 SchKG gilt der Konkurs aber von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem das richterliche Konkurserkenntnis ergeht. Massgebend für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ist daher das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Konkurseröffnung durch den Arbeitnehmer. Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut des Gesetzes in diesem Punkt nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, ergeben sich weder aus der Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1980 (BBl 1980 III 489 ff.) noch aus den parlamentarischen Beratungen (Amtl.Bull. N 1981 601 ff., S 1982 120 ff.). Ebensowenig kann gesagt werden, dass der Wortlaut der Bestimmung Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderliefe.

Dass der Gesetzgeber mit der Insolvenzentschädigung lediglich Lohnansprüche des Arbeitnehmers für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder des Pfändungsbegehrens decken wollte, ergibt sich auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten. Im Hinblick darauf, dass das Gesetz in Art. 51 AVIG den Grundsatz (persönliche und sachliche Anspruchsvoraussetzungen) und in Art. 52 AVIG einen Teilaspekt (Umfang des Entschädigungsanspruchs) regelt, hat sich die Auslegung von Art. 52 AVIG im Rahmen von Art. 51 AVIG

BGE 119 V 56 S. 61

zu halten. Bei der Auslegung von Art. 52 AVIG ist daher zu beachten, dass nach Art. 51 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, wenn der Konkurs eröffnet wird und dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ausschliesslich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Lohnforderungen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geben. Es ist somit davon auszugehen, dass Lohnforderungen für geleistete Arbeit nach der Konkurseröffnung keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung begründen. Dementsprechend bestimmt sich auch der Umfang der Insolvenzentschädigung gemäss Art. 52 AVIG.

b) Nichts anderes ergibt sich aus der (vorliegend nicht anwendbaren) Neufassung von Art. 52 Abs. 1 AVIG vom 5. Oktober 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992, wonach die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen "für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses deckt". Die Änderung ist vom Bundesrat während der Vorberatung der AVIG-Revision in den parlamentarischen Kommissionen vorgeschlagen und von den eidgenössischen Räten unverändert angenommen worden (Amtl.Bull. 1990 S. 77, N 1450). Im Sinne von BGE 114 V 56 ff. sollte damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Konkurseröffnung (oder das Pfändungsbegehren) häufig erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und sich aus Gründen verzögern kann, auf die der Versicherte keinen Einfluss hat. Dagegen ergeben sich weder aus dem genannten Urteil noch aus den Gesetzesmaterialien Hinweise dafür, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder der Einreichung des Pfändungsbegehrens hinaus erstreckt werden sollte. Hiezu hätte es nach dem Gesagten einer Änderung auch von Art. 51 AVIG bedurft, wonach die Insolvenzentschädigung lediglich Ansprüche aus Arbeitsvertrag vor Eröffnung des Konkurses oder Einreichung des Pfändungsbegehrens deckt. Mangels einer solchen Änderung muss es bei der Feststellung bleiben, dass Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder der Einreichung des Pfändungsbegehrens keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen vermögen.

c) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kennt die gesetzliche Regelung keinen Grundsatz, wonach zwischen Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung ein nahtloser Übergang zu bestehen hat. Die Insolvenzentschädigung gewährleistet keine volle Rückversicherung

BGE 119 V 56 S. 62

für die Lohnforderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (Bericht des BIGA zur Neukonzeption der Arbeitslosenversicherung vom 18. Oktober 1979, S. 21) und ist insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt (vgl. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Vorbemerkungen zu Art. 51-58, N 21 f. und 25). Die streitige Entschädigungslücke zwischen Konkurseröffnung und Kenntnisnahme der Konkurseröffnung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung und stellt keine vom Richter auszufüllende Gesetzeslücke dar (vgl. BGE 108 V 72 E. 2c, BGE 107 V 196 E. 2b mit Hinweisen). Es liegt allenfalls eine rechts- oder sozialpolitische Lücke vor, welche der Richter im allgemeinen jedoch hinzunehmen hat (BGE 111 Ib 229 E. 2a, BGE 105 V 213 oben, mit Hinweis).

Im übrigen räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die Folgen der gesetzlichen Regelung für den Versicherten nicht so schwerwiegend sind, wie dies im Rahmen des in BGE 114 V 56 beurteilten Sachverhalts der Fall sein kann. Auch geht der Arbeitnehmer für eine allfällige Deckungslücke nicht zum vornherein leer aus. Zwar hat er mangels Kenntnis der finanziellen Lage des Arbeitgebers unter Umständen keine Veranlassung, rechtzeitig Lohnsicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 337a OR zu beantragen. Er kann seine durch den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht gedeckten Lohnforderungen jedoch beim Konkursamt anmelden (vgl. ARV 1990 Nr. 8 S. 54 E. 3), wie es der Beschwerdeführer für das Gehalt für Februar und März (bis 11. März) 1991 sowie für den Kündigungslohn denn auch getan hat. Zudem beendet die Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht in jedem Fall. Wird der Betrieb auf Beschluss der Konkursverwaltung fortgeführt, so werden die neuen Lohnforderungen Masseschulden (Art. 211 Abs. 2 SchKG). Schliesst die Konkursverwaltung - zumindest vorläufig - den Betrieb, spricht sie eine vorsorgliche Kündigung aus, worauf Annahmeverzug eintritt und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Art. 219 Abs. 4 SchKG behandelt werden (REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 10. Aufl., S. 107 f.). Dabei geniesst die Lohnforderung des Arbeitnehmers das Konkursprivileg der ersten Klasse gemäss lit. a dieser Bestimmung allerdings nur für die Zeit bis zur Konkurseröffnung (BRÜGGER, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, S. 729, N 13 zu Art. 219 SchKG). Wie bei den übrigen materiell- und formellrechtlichen Wirkungen der Konkurseröffnung wird auch im Rahmen dieser Bestimmung auf das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht auf den Zeitpunkt

BGE 119 V 56 S. 63

der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber abgestellt (vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 10. Aufl., S. 294, § 36 N 46).

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.