Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 V 436 KI-generiert

Recipient's Challenge to Supplementary Benefit Calculation Based on Asset Amortization Timing

Geschäftsnummer BGE 119 V 436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Recipient's Challenge to Supplementary Benefit Calculation Based on Asset Amortization Timing A recipient of supplementary benefits (EL) challenged the calculation of her benefits, arguing that the amortization of her forfeited assets (wealth given away in 1984) under the new Art. 17a ELV (effective 1990) should have been considered earlier. The court ruled that the annual amortization of forfeited assets, which reduces the amount counted against EL eligibility, begins independently of the actual start of benefit payments to avoid penalizing those whose income is still too high for benefits after forfeiting assets. Since the assets were forfeited before 1990, the full value was carried over to January 1, 1990, and the first annual reduction occurred on January 1, 1991; however, under Art. 17a para. 3 ELV, for a new application (filed January 1991), the calculation of benefits for the first year (1991) must already use the amortization status reached on January 1 of the following year (1992), meaning the 1991 benefit calculation must account for both the 1991 and 1992 amortization steps.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 17a Abs. 2 ELV; lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989: Zeitpunkt der Amortisation von Verzichtsvermögen. - Die jährliche Amortisation von Verzichtsvermögen setzt nicht erst mit dem Beginn der Leistungsberechtigung ein (Erw. 5b). - Vermögen, auf das vor 1990 verzichtet worden ist, ist unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen und unterliegt in der Folge erstmals am 1. Januar 1991 der jährlichen Verminderung (Erw. 5b). Art. 17a Abs. 3 ELV: Massgebender Amortisationsstand. In den in Art. 17a Abs. 3 ELV vorbehaltenen Fällen einer Neuanmeldung ist bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im ersten Bezugsjahr bereits auf den im folgenden Jahr erreichten Amortisationsstand abzustellen (Erw. 5c).

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistungsberechnung Leistungskürzung Vermögensertrag Zahlungsmittel Besoldung, soziale Sicherheit Sozialhilfeempfänger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 118 V 155
Versicherungsgerichts ausgeschlossen (BGE 118 V 155 Erw.
BGE 118 V 157
d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass BGE 118 V 157 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17a Abs. 3 ELV

This provision determines that for new applications, the calculation of the benefit claim for the first year of entitlement must be based on the amortization status reached in the following year.

Art. 17a Abs. 2 ELV

This provision governs the transfer and subsequent annual reduction (amortization) of waived assets.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

A/3255/2022 (2023-06-06) · ge
Appeal Concerning Imputation of Income After Renunciation of Right of Habitation
«…el VALTERIO, *op. cit*., p. 140 note 422 ; Pierre FERRARI, *op. cit*. p. 427 ; consid. 4b/cc et 6 non publiés de l'ATF [119 V 436](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20V%20436)). En revanche, comme l'usufruitier n'a pas le d…»
A/399/2019 (2020-09-28) · ge
Beneficiary Appeal Regarding Imputed Rental Value of Habitation Right Inclusion in Benefit Calculation
«…nt volontaire et prestations complémentaires à l'AVS/AI, in RSAS 2002 p. 427 ; consid. 4b/cc et 6 non publiés de l'ATF [119 V 436](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20V%20436)). b. Le logement occupé par le propriétaire, l'…»
33.2016.1 (2016-04-05) · ti
Appeal Regarding Imputed Income Calculation for Nursing Home Benefits Based on Prior Gifted Property
«…ssere integralmente ripresa il 1° gennaio 1990 e ridotta in seguito annualmente, la prima volta il 1° gennaio 1991 (DTF 119 V 436 consid. 5b; STFA non pubblicata del 21 dicembre 1990 nella causa V.A.; STCA 33.2009.3 del 22 giugno 2009 consid. 2.7; N…»
ZL.2011.00024 (2012-10-22) · zh
Inheritance Waived as Asset for Supplementary Benefits
«…rändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen und erstmals am 1. Januar 1991 der jährlichen Verminderung unterliegt (BGE 119 V 436 E. 5b). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass das Verzichtsvermögen von Fr. 315‘625.-- unverändert auf…»
ZL.2011.00024 (2012-10-21) · zh
Claimant v. Benefits Administration Regarding Imputed Waived Inheritance Assets
«…rändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen und erstmals am 1. Januar 1991 der jährlichen Verminderung unterliegt (BGE 119 V 436 E. 5b). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass das Verzichtsvermögen von Fr. 315‘625.-- unverändert auf…»
CDP.2011.88 (2012-09-11) · ne
Beneficiary Benefits Recalculation Due to Erroneous Fortune Dissipation Assessment
«…l. 1 let. g LPC](#_Art._11_LPC), est réduite chaque année de 10'000 francs (la première fois le 01.01.1991 selon l'ATF [119 V 436](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_119_V_436), cf. également ch. I 18 de l’Ordonnance du Conseil fédéral du…»
P 11/06 (2006-10-13)
«…ig im Rahmen der jährlichen Amortisation gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV zu berücksichtigen ist (vgl. zu deren Beginn BGE 119 V 436 ; zum Neuanmeldungsverfahren im Bereich Invalidenversicherung BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3), dass die bezüglich des Vermög…»
BGE 120 V 182
«…achlassanteils der Versicherten, so ist die Differenz, vermindert um die bisherige Amortisation nach Art. 17a ELV ([BGE 119 V 436](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
33.2016.1 · ti
Insured Person v. Cantonal Compensation Fund Regarding Imputed Renunciated Asset Value for Supplementary Benefits
«…ssere integralmente ripresa il 1° gennaio 1990 e ridotta in seguito annualmente, la prima volta il 1° gennaio 1991 (DTF 119 V 436 consid. 5b; STFA non pubblicata del 21 dicembre 1990 nella causa V.A.; STCA 33.2009.3 del 22 giugno 2009 consid. 2.7; N…»

Volltext

Urteilskopf

119 V 436

62. Auszug aus dem Urteil vom 25. August 1993 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste

Art. 17a Abs. 2 ELV; lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989: Zeitpunkt der Amortisation von Verzichtsvermögen.

- Die jährliche Amortisation von Verzichtsvermögen setzt nicht erst mit dem Beginn der Leistungsberechtigung ein (Erw. 5b).

- Vermögen, auf das vor 1990 verzichtet worden ist, ist unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen und unterliegt in der Folge erstmals am 1. Januar 1991 der jährlichen Verminderung (Erw. 5b).

Art. 17a Abs. 3 ELV: Massgebender Amortisationsstand. In den in Art. 17a Abs. 3 ELV vorbehaltenen Fällen einer Neuanmeldung ist bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im ersten Bezugsjahr bereits auf den im folgenden Jahr erreichten Amortisationsstand abzustellen (Erw. 5c).

Erwägungen ab Seite 437

BGE 119 V 436 S. 437

Aus den Erwägungen:

5. Die Verwaltung hat die gestützt auf Art. 17a ELV vorzunehmende Amortisation des Verzichtsvermögens erstmals per 1. Januar 1991 zugelassen. Dieses vorinstanzlich bestätigte Vorgehen war an sich korrekt, bedarf an dieser Stelle aber dennoch einer näheren Betrachtung.

a) Nach Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Bei Anmeldungen nach Art. 21 Abs. 1 oder Art. 22 Abs. 1 ELV ist laut Art. 17a Abs. 3 ELV für die Berechnung der verminderte Betrag am 1. Januar desjenigen Jahres massgebend, das auf den Anspruchsbeginn folgt. Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 17a ELV verzichtet worden ist, unterliegen gemäss lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung.

b) Im vorliegenden Fall erfolgte der Vermögensverzicht bereits im Jahre 1984. Bis zum Inkrafttreten von Art. 17a ELV auf den 1. Januar 1990 war eine Amortisation nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ausgeschlossen (BGE 118 V 155 Erw. 3c/bb mit Hinweisen). Nach lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen unterliegen indessen auch Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 17a ELV verzichtet worden ist, ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung. Unter Beachtung der in Art. 17a Abs. 2 ELV enthaltenen Regelung ist demnach der Vermögensverzicht unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen und kann in

BGE 119 V 436 S. 438

der Folge erstmals auf den 1. Januar 1991 um Fr. 10'000.-- reduziert werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die jährliche Verminderung des Verzichtsvermögens auch schon vor Beginn der Leistungsberechtigung einsetzen kann. Die gegenteilige Betrachtungsweise würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung derjenigen Personen führen, deren anrechenbares Jahreseinkommen nach erfolgtem Vermögensverzicht noch über dem für den Ergänzungsleistungsanspruch massgebenden Grenzbetrag liegt und welche deshalb keine Leistungen zugesprochen erhalten. Bei unveränderter Berücksichtigung ihres einmal getätigten Vermögensverzichts könnte es Jahre dauern, ohne dass ihr anrechenbares Einkommen die für die Anspruchsberechtigung ausschlaggebende Grenze unterschreitet, während das anrechenbare Verzichtsvermögen bei einem Ergänzungsleistungsbezüger Jahr für Jahr reduziert wird, was - bei sonst unveränderten Verhältnissen - zu einem immer höheren Leistungsanspruch führt. Um eine solche Schlechterstellung (noch) nicht Anspruchsberechtigter zu vermeiden, muss die mit Art. 17a ELV eingeführte Amortisation des Verzichtsvermögens auch schon vor Beginn der Bezugsberechtigung, frühestens aber nach Inkrafttreten von Art. 17a ELV zugelassen werden.

Auf den vorliegenden Fall bezogen, heisst dies, dass das Verzichtsvermögen von Fr. 33'302.30 unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen ist und in der Folge per 1. Januar 1991 auf Fr. 23'302.30, per 1. Januar 1992 auf Fr. 13'302.30 und per 1. Januar 1993 schliesslich auf Fr. 3'302.30 herabzusetzen ist. Insoweit haben auch Vorinstanz und Verwaltung Art. 17a ELV dem Grundsatz nach richtig angewendet.

c) Von der in Art. 17a Abs. 2 ELV und lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen geregelten Frage nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Reduktion des Verzichtsvermögens zu unterscheiden ist indessen die Frage nach dem der Ergänzungsleistungsberechnung für die konkrete Anspruchsperiode zugrundezulegenden Amortisationsstand. Art. 17a Abs. 3 ELV sieht vor, dass bei Anmeldungen nach Art. 21 Abs. 1 oder Art. 22 Abs. 1 ELV für die Berechnung der verminderte Betrag am 1. Januar des Jahres massgebend ist, das auf den Anspruchsbeginn folgt. Diese Norm darf nun nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass die erstmalige Amortisation erst per 1. Januar nach Entstehen des Leistungsanspruchs möglich ist, wäre doch sonst eine Reduktion des Verzichtsvermögens vor Einsetzen der Leistungsberechtigung zum vornherein unzulässig, was nach

BGE 119 V 436 S. 439

dem in der vorstehenden Erwägung 5b Gesagten aber nicht angeht. Art. 17a Abs. 3 ELV besagt vielmehr, dass bei einer Neuanmeldung bereits bei der Berechnung des Leistungsanspruches für das erste Bezugsjahr auf den im folgenden Jahr erreichten Amortisationsstand abzustellen ist (vgl. auch Rz. 2064.1 bis 2064.10 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] sowie insbesondere Anhang III zur WEL). Insofern stellt Art. 17a Abs. 3 ELV eine Abweichung von der in Art. 23 Abs. 1 ELV enthaltenen Grundregel dar, wonach für die Berechnung der Vermögensstand am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist.

Wenn sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall am 22. Januar 1991 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat und ihr deshalb aufgrund von Art. 21 Abs. 1 ELV frühestens ab Januar 1991 ein Leistungsanspruch zustehen kann, ist das Verzichtsvermögen somit bereits bei der erstmaligen Ergänzungsleistungsberechnung in der Höhe anzurechnen, die es nach erfolgter Amortisation am 1. Januar 1992 noch aufweist. Demzufolge ist bei der Ergänzungsleistungsberechnung für 1991 von einem verbleibenden Verzichtsvermögen von Fr. 13'302.30 auszugehen. In diesem Sinne ist die angefochtene Ergänzungsleistungsberechnung, in welcher die Ausgleichskasse der Berechnung des Anspruchs für das Bezugsjahr 1991 lediglich den bis 1. Januar 1991 erreichten Stand des Verzichtsvermögens zugrunde legte, zu berichtigen. Die Verwaltung wird dies bei der Bereinigung ihrer Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen haben.

d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass BGE 118 V 157 Erw. 4 nicht etwa in Widerspruch zum eben dargelegten Vorgehen bei der Amortisation von Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 17a ELV steht. Auch in jenem Urteil wurde das Verzichtsvermögen nicht schon - wie man allenfalls verstehen könnte - per 1. Januar 1990 erstmals um Fr. 10'000.-- reduziert, sondern wurde lediglich festgestellt, dass bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs für das Jahr 1990 der per 1. Januar 1991 reduzierte Stand des Verzichtsvermögens massgebend ist, welcher, nachdem dieses in seiner ursprünglichen Höhe von Fr. 80'000.-- unverändert auf den 1. Januar 1990 übertragen wurde, noch Fr. 70'000.-- ausmachte. In derselben Weise ist das Eidg. Versicherungsgericht im übrigen auch in weiteren, nicht veröffentlichten Urteilen vorgegangen (Urteile A. vom 21. Dezember 1990 und K. vom 31. August 1992).