Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 V 142 KI-generiert

Zurich Cantonal Pension Fund Withdrawal Benefit Calculation Dispute

Geschäftsnummer BGE 119 V 142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Zurich Cantonal Pension Fund Withdrawal Benefit Calculation Dispute A participant who left the Zurich Cantonal Civil Servants' Pension Fund (BVK) after about three and a half years claimed that his withdrawal benefit should include the supplementary and buy-in contributions paid by the Canton, which, according to the Pension Fund's statutes, would otherwise have been his responsibility. The Swiss Federal Insurance Court denied the claim, stating that based on the literal wording and systematic interpretation of the BVK statutes, the contributions paid by the employer (the Canton) under a specific statutory provision and corresponding governmental decree were not to be considered the insured person's contributions for the purpose of calculating the withdrawal benefit. Crucially, the court reasoned that unlike in private-law occupational benefit schemes, where the legal relationship is governed by a pension contract, the relationship with a public-law pension institution is established ex lege (directly by law) in the non-mandatory area, meaning the employer's undertaking to cover these buy-in costs merely required a governmental decree (as provided for in the BVK statutes) rather than a separate written agreement (which would be required in private law to effect a true transfer of debt).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 28 BVG, Art. 331b, 342 Abs. 1 lit. a OR. Ein nach rund dreieinhalbjähiger Zugehörigkeit aus der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich austretender Versicherter hat gemäss Wortlaut und Systematik der Kassenstatuten keinen Anspruch auf Einbezug derjenigen Einkaufsleistungen in seine Austrittsentschädigung, die an sich von ihm selbst zu erbringen gewesen wären, aufgrund einer besonderen statutarischen Bestimmung und eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrates jedoch vom Kanton erbracht wurden. Anders als bei der privatrechtlichen werden bei der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Rechtsbeziehungen zu den Versicherten im überobligatorischen Bereich nicht durch Vorsorgevertrag, sondern unmittelbar durch Gesetz begründet. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Abrede (wie gemäss [BGE 118 V 229](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-V-229%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page229)), um die dem Angestellten obliegende Nachzahlungs- und Einkaufsverpflichtung zu einer Pflicht des Arbeitgebers werden zu lassen, sondern - gemäss statutarischer Vorschrift - eines entsprechenden regierungsrätlichen Beschlusses.

Schlagwörter

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öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung Rentenberechnung Rücktritt vom Vertrag Pensionsfonds Zusatzrente Beitragsüberweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

119 V 142

20. Auszug aus dem Urteil vom 2. Februar 1993 i.S. Kanton Zürich (Beamtenversicherungskasse) gegen B. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 28 BVG, Art. 331b, 342 Abs. 1 lit. a OR.

Ein nach rund dreieinhalbjähiger Zugehörigkeit aus der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich austretender Versicherter hat gemäss Wortlaut und Systematik der Kassenstatuten keinen Anspruch auf Einbezug derjenigen Einkaufsleistungen in seine Austrittsentschädigung, die an sich von ihm selbst zu erbringen gewesen wären, aufgrund einer besonderen statutarischen Bestimmung und eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrates jedoch vom Kanton erbracht wurden.

Anders als bei der privatrechtlichen werden bei der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Rechtsbeziehungen zu den Versicherten im überobligatorischen Bereich nicht durch Vorsorgevertrag, sondern unmittelbar durch Gesetz begründet.

Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Abrede (wie gemäss BGE 118 V 229), um die dem Angestellten obliegende Nachzahlungs- und Einkaufsverpflichtung zu einer Pflicht des Arbeitgebers werden zu lassen, sondern - gemäss statutarischer Vorschrift - eines entsprechenden regierungsrätlichen Beschlusses.

Erwägungen ab Seite 143

BGE 119 V 142 S. 143

Aus den Erwägungen:

2. ...

Streitig ist, ob zur Freizügigkeitsleistung auch jener Teil von Nachzahlung und Einkauf gehört, den der Staat zu Lasten des Universitätsfonds übernahm. Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass sich die Beurteilung des vom Beschwerdegegner erhobenen Anspruchs nach den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend: BVK-Statuten) vom 8. März 1972 richtet, und zwar in der Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 31. Oktober 1984.

4. (Ausführungen darüber, dass aufgrund grammatikalischer und systematischer Auslegung der BVK-Statuten kein Anspruch des ausscheidenden Versicherten auf Einbezug der vom Arbeitgeber nach § 14 erbrachten Zahlungen in die Freizügigkeitsleistung besteht.)

5. a) Der Beschwerdegegner hielt vor allem im kantonalen Verfahren dafür, dass sich der Regierungsrat ihm gegenüber mit Beschluss vom 8. August 1984 im Sinne einer internen Schuldübernahme (Art. 175 Abs. 1 OR) zur Leistung der Nachzahlungen und Einkaufsbeträge verpflichtet habe. Dieses Befreiungsversprechen habe das Verhältnis zwischen dem Schuldner (= Beschwerdegegner) und dem Gläubiger (= BVK) wesensgemäss nicht berührt mit der Folge, dass die vom Staat im Rahmen von § 14 BVK-Statuten erbrachten Leistungen persönliche Beiträge des Versicherten, mithin des Beschwerdegegners geblieben seien.

BGE 119 V 142 S. 144

Aufgrund des zuvor ermittelten Auslegungsergebnisses bestünde keine Veranlassung, auf diese vor dem Eidg. Versicherungsgericht - wenn auch in abgeschwächter Form - erneuerten Vorbringen näher einzugehen. Nachdem jedoch die Regeln über die Schuldübernahme im Urteil W. vom 25. September 1992 zu einem gegenteiligen Resultat geführt haben (BGE 118 V 229), rechtfertigt sich eine Darlegung der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Fällen.

b) Verglichen mit jenem Fall, in dem sich der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages zwar zur Übernahme der Einkaufssumme verpflichtet hatte, wegen der fehlenden vorsorgerechtlichen Abrede mit der Pensionskasse - die aus Sicht des Vorsorgerechts schriftlich hätte erfolgen müssen - jedoch kein Schuldnerwechsel zustande kam, stellt sich die Rechtsfrage hier grundsätzlich anders. Denn die vorliegende Streitsache beschlägt nicht einen privatrechtlichen Träger, bei dem die Rechtsbeziehung zwischen diesem und dem Versicherten im überobligatorischen Bereich auf einem Vorsorgevertrag gründet, sondern eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung, wo das Versicherungsverhältnis - beruhend auf dem öffentlichen Recht - ex lege, mithin unmittelbar von Gesetzes wegen besteht (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, § 4 Rz. 27 in Verbindung mit Rz. 10 ff.; vgl. ferner RIEMER, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Festschrift W. R. Schluep, Zürich 1988, S. 234 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der BVK-Statuten). Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Abrede, um die an sich dem Angestellten obliegende Nachzahlungs- und Einkaufsverpflichtung zu einer Pflicht des Arbeitgebers werden zu lassen. Vielmehr findet sich hier die vorsorgerechtliche Grundlage für einen derartigen Schuldnerwechsel in § 14 BVK-Statuten, indem dem Regierungsrat die Befugnis zukommt, mittels entsprechenden Beschlusses - wie er im Falle des Beschwerdegegners am 8. August 1984 im Rahmen seiner Wahl zum Assistenzprofessor erfolgte - die dem Versicherten aus §§ 11 und 13 erwachsenden Nachzahlungen ganz oder teilweise zu Lasten des Staates zu übernehmen.

c) Diesem Ergebnis steht sodann auch nicht entgegen, dass die den regierungsrätlichen Beschluss vollziehende Verfügung der Finanzdirektion vom 24. April 1985 keinen speziellen Vorbehalt zum Charakter der staatlichen Leistung nach § 14 der BVK-Statuten enthielt. Namentlich in Anbetracht der unter E. 4 dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil P. des Eidg. Versicherungsgerichts vom 11. Juni 1990; Urteil M. des Bundesgerichts vom 1. September

BGE 119 V 142 S. 145

1982) verhält es sich im Gegenteil sogar so, dass es einer besonderen Abrede bedurft hätte, um die Zahlung des Staates nach § 14 als Arbeitnehmerleistung betrachten zu können. Im übrigen lässt sich das Fehlen eines solchen Vorbehalts im Lichte des Vertrauensschutzes nicht beanstanden. Dieser Gesichtspunkt würde vielmehr erst dann aktuell, wenn dem Beschwerdegegner während der seinerzeitigen Berufungsverhandlungen eine falsche Auskunft oder Zusicherung abgegeben worden wäre, was nie behauptet worden ist.