Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IV 284 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court on Establishing Deceit in Series of Commercial Fraud Cases

Geschäftsnummer BGE 119 IV 284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court on Establishing Deceit in Series of Commercial Fraud Cases The Swiss Federal Supreme Court addressed the requirements for establishing deceit (*Arglist*) in a series of fraud cases (Art. 148 para. 1 SCC). The defendant was charged with numerous instances of commercial loan and ordering fraud, typically employing the same pattern of deceitful promises to invest funds in a profitable coffee business with large returns, while actually using the money for personal expenses. The Court ruled that while *Arglist* must be verifiable for each individual case, in a series of factually similar crimes with comparable victim circumstances, the lower court may examine deceit generally, referring back to these general considerations for most cases, provided that the legal assessment of the individual offenses remains reviewable, requiring sufficient detail in the indictment concerning essential elements (such as personal relations and the victim's protective capability). However, the Court found the lower court's reasoning deficient in three specific points (fraud attempts against two financial institutions and an insurance company) because it failed to address whether and how these commercial entities, due to their business experience and statutory obligations, checked the defendant's false identity claims/information, making it impossible to review whether *Arglist* was correctly affirmed; consequently, the Court partially upheld the appeal and remanded the case due to inadequate factual clarification (Art. 277 Swiss Crim. Proc. Act).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 148 Abs. 1 StGB; Art. 277 BStP; Anforderungen an die Begründung der Arglist bei Serienbetrügen. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist muss auch bei Serienbetrügen für jeden Einzelfall überprüfbar sein. Bei Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, genügt es, wenn der Richter die Arglist zunächst in allgemeiner Weise prüft und sich bei der Beurteilung der einzelnen Taten mit dem Merkmal nur in den Fällen besonders auseinandersetzt, die deutlich vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Für die übrigen Fälle kann er auf die allgemeinen Erwägungen verweisen (E. 5a).

Schlagwörter

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gewerbsmässiger Betrug Betrug Gleichartigkeit der Forderung Handelsgesellschaft Finanzunternehmen Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 StGB

This article defines the crime of fraud, which was the subject of the substantive review concerning the element of 'Arglist' (guile), even though the final ruling was procedural (remand based on Art. 277 BStP).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (206)

7B_749/2025; 7B_750/2025 (2026-08-20)
Endangering Life by Aimed Shot at Foot and Use of Non-Confronted Exculpatory Witness Statement Following Remand for Incomplete Reasoning
«…lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde ([BGE 119 IV 284](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-119-IV-284#page284) E.…»
6B_803/2025 (2026-02-11)
Dismissal of appeal against conviction for commercial fraud, securities law violations, and calculation of substitute claims.
«…ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind ([BGE 119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_755/2025 (2025-11-27)
Partial annulment of criminal internment order due to contradictory legal reasoning under Article 64 of the Swiss Criminal Code
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) E. 8.2; [119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_94/2025 (2025-11-10)
Criminal conviction for threats set aside and remanded due to contradictory factual findings and insufficient appellate reasoning under Article 112 BGG.
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) E. 8.2; [119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_56/2025 (2025-09-23)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) E. 8.2; [119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_391/2024 (2025-08-25)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) E. 8.2; [119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_398/2024 (2025-07-22)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) E. 8.2; [119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_106/2024 (2025-05-06)
«…twendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist ( [BGE 119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1067/2023 (2025-04-02)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) E. 8.2; [119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_540/2023 (2025-02-06)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145) E. 8.2; [119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_288/2024 (2025-01-10)
«…on unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden ( [BGE 119 IV 284](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
S1 2022 54 (2024-11-18) · zg
Appeal of Habitual Fraud Conviction and Acquittal on Uniform Fraud Plan
«…o" als Beweislastregel unterlaufen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.8; BGE 119 IV 284 E. 5a). Seite 117/181 4.1.2 In einem Fall, in welchem den Tätern vorgeworfen wurde, Banken im Zusammenhang mit der…»
7B_736/2024 (2024-10-18)
«…ion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden ( BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteile 1B_586/2021 vom 11. November 2021 E. 1.3; 1B_360/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Gen…»
6B_506/2024 (2024-09-11)
«…llständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde ( BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung…»
6B_565/2022 (2024-09-11)
«…llständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde ( BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung…»

Volltext

Urteilskopf

119 IV 284

54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1993 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 148 Abs. 1 StGB; Art. 277 BStP; Anforderungen an die Begründung der Arglist bei Serienbetrügen.

Das Tatbestandsmerkmal der Arglist muss auch bei Serienbetrügen für jeden Einzelfall überprüfbar sein. Bei Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, genügt es, wenn der Richter die Arglist zunächst in allgemeiner Weise prüft und sich bei der Beurteilung der einzelnen Taten mit dem Merkmal nur in den Fällen besonders auseinandersetzt, die deutlich vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Für die übrigen Fälle kann er auf die allgemeinen Erwägungen verweisen (E. 5a).

Sachverhalt ab Seite 285

BGE 119 IV 284 S. 285

Mit Urteil vom 28. April 1992 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich T. u.a. des gewerbsmässigen Betruges sowie des mehrfachen Betruges und Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus, unter Einrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. In drei Anklagepunkten sprach es ihn frei. T. wurde ferner zur Zahlung von Schadenersatz an die Geschädigten verpflichtet.

Gegen dieses Urteil führt T. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung vom Vorwurf des Betruges in verschiedenen Anklagepunkten.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen, die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet.

Mit Beschluss vom 30. Dezember 1992 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP auf.

BGE 119 IV 284 S. 286

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. Dem Beschwerdeführer wird eine Serie von Darlehens- und Bestellungsbetrügen in 37 Einzelfällen zur Last gelegt. Bei den Darlehensbetrügen ging er nach den Feststellungen der Vorinstanz in sämtlichen Fällen grundsätzlich nach demselben Handlungsmuster vor, das er den jeweiligen konkreten Umständen anpasste.

a) Die Vorinstanz prüfte das Tatbestandsmerkmal der Arglist und anschliessend die vom Beschwerdeführer für praktisch alle angefochtenen Einzelfälle vorgebrachten Einwände zunächst in allgemeiner Form. Besondere Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten machte sie nur in wenigen Ausnahmefällen. Diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Bei Serienbetrügereien spricht nichts dagegen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam und nicht nur für jeden einzelnen Fall gesondert zu prüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Der Richter darf sich allerdings nicht auf die Beurteilung des Handlungsmusters beschränken, sondern muss anschliessend auch die Einzelfälle prüfen. Bejaht er aufgrund allgemeiner Erwägungen das Element der Arglist, ist bundesrechtlich aber nicht zu beanstanden, wenn bei der Prüfung der Einzelhandlungen eine ausführliche, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem Tatbestandsmerkmal nur in denjenigen Fällen erfolgt, die sich in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster unterscheiden. Für die übrigen Fälle kann der Richter auf die allgemeinen Erwägungen verweisen.

Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass die rechtliche Würdigung für alle Einzelfälle überprüfbar ist. Dies bedingt, dass der Anklagesachverhalt genügend klar dargestellt wird und die für die Qualifizierung wesentlichen Elemente der einzelnen Betrugshandlungen in einer Weise geschildert werden, dass überprüft werden kann, ob sie dem allgemeinen Handlungsmuster entsprechen oder ob sie davon und gegebenenfalls in welcher Weise abweichen. Im Zusammenhang mit der Überprüfbarkeit von falschen Angaben verlangt dies etwa die Darstellung der persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer sowie die Erörterung der Schutzbedürftigkeit der Getäuschten. Erlaubt die Schilderung der einzelnen Taten im Anklagesachverhalt die Überprüfung der rechtlichen Würdigung nicht, muss der Richter auch in den Fällen, die keine Besonderheiten

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aufweisen, speziell begründen, in welchen konkreten Umständen er die Arglist verwirklicht sieht oder weshalb er sie allenfalls verneint. Eine blosse Verweisung auf allgemeine Erwägungen genügt in solchen Fällen nicht.

b) Ob die letzte kantonale Instanz Bundesrecht richtig angewendet hat, kann der Kassationshof anhand des Urteilsdispositivs allein nicht beurteilen. Um die vorgenommene Subsumtion überprüfen zu können, muss er wissen, auf welche rechtliche Erwägungen der kantonale Richter seinen Entscheid stützte. Art. 277 BStP hält die kantonalen Instanzen insoweit mittelbar zur Begründung ihrer Entscheide an, in Ergänzung zu der sich aus Art. 4 BV ergebenden (unmittelbaren) Begründungspflicht (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 190 N. 597).

Gemäss Art. 277 BStP hebt der Kassationshof die Entscheidung auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück, wenn sie an derartigen Mängeln leidet, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann. Die Begründung ist insbesondere dann mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheides so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde; ferner wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (SCHWERI, a.a.O., S. 191 N. 600/601).

6. a) Der Beschwerdeführer bestreitet in den meisten angefochtenen Einzelfällen das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Er beanstandet, die Vorinstanz habe verschiedene im Rahmen der Arglist erhebliche Gesichtspunkte nicht geprüft. Damit rügt er ausdrücklich die Verletzung materiellen Rechts und macht weder bloss eine Verletzung der Begründungspflicht (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend noch bringt er etwas vor, was sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtet (vgl. hiezu BGE 117 Ia 1 E. 1b).

b) Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als unbestritten und nachgewiesen. Danach ertrog der Beschwerdeführer in nahezu allen angefochtenen Einzelfällen von den Opfern Darlehen unter der Vorspiegelung, er werde die Geldsumme in ein gewinnträchtiges Kaffeegeschäft investieren und innert kürzester Frist mit erheblichem Gewinn zurückerstatten. In Wahrheit verbrauchte er das

BGE 119 IV 284 S. 288

Geld für seinen Lebensunterhalt. Die Täuschung verknüpfte er in den meisten Fällen mit weiteren Lügen oder betrügerischen Machenschaften, etwa dem Abschluss anderer Verträge (Miete mehrerer Appartements in der Residence eines Hotels oder Kauf von Personenwagen oder Möbeln) oder der Stellung wertloser Sicherheiten. Die Beschreibung der jeweiligen Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist im Anklagesachverhalt äusserst knapp gehalten. Unklar bleibt namentlich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen jeweiligen Opfern.

Dennoch kann die rechtliche Würdigung der Vorinstanz für die Mehrzahl der Fälle überprüft werden und ist die Bejahung der Arglist nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass die mangelnde Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als innerer Vorgang und dessen Bevormundung für die meisten Geschädigten nicht überprüfbar gewesen sind. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen Privatpersonen geschädigt wurden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geschäftserfahrenheit verschiedener Opfer vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn einzelne Getäuschte tatsächlich geschäftserfahren waren, kommt dem angesichts des hochstaplerischen Verhaltens des Beschwerdeführers, der zuweilen ein ganzes System von Lügen und betrügerischen Machenschaften errichtete, kein eigenständiges Gewicht zu. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, diese Opfer hätten sich im konkreten Zusammenhang ohne weiteres selber schützen können. Somit hat die Vorinstanz in den angefochtenen Fällen I.A.1, 2, 4, 5, 8-17 und B.32 Arglist zu Recht bejaht.

c) In den Anklagepunkten I.A6 sowie B.27a und 30a hat die Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse im angefochtenen Urteil nur ungenügend abgeklärt, so dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann.

Im Fall I.A.6, einem Betrugsversuch zum Nachteil der Bank A., beschaffte sich der Beschwerdeführer im Stadthaus Zürich die Personalien des in guten finanziellen Verhältnissen stehenden und denselben Nachnamen führenden Dr. T. und beantragte damit bei der Geschädigten einen Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.--, auszahlbar an seine eigene Adresse. Die notwendigen Belege unterzeichnete er mit dem Falschnamen "Dr. T.". Die Vorinstanz bejahte in ihren besonderen Erwägungen zu diesem Anklagepunkt Arglist mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht bloss leicht überprüfbare Falschangaben gemacht, sondern zusätzlich eine Identitätstäuschung begangen, die geeignet gewesen sei, allfällige Abklärungen

BGE 119 IV 284 S. 289

der Bank über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse wirkungslos werden zu lassen.

Die Vorinstanz macht keine Ausführungen darüber, ob und allenfalls wie die Getäuschte die falschen Angaben des Beschwerdeführers über seine Person überprüft hat. Sie setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Geschädigte als Bank, die gewerbsmässig Kredite gewährt, sich dank ihrer Erfahrung besser gegen Betrüge schützen kann als private Personen, und dass sie im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung von Gesetzes wegen dazu auch stärker verpflichtet ist (vgl. BGE 119 IV 28 E. 2 f.). Ob Arglist zu Recht bejaht wurde, kann somit in diesem Fall nicht überprüft werden.

Dasselbe gilt für die Fälle I.B.27a zum Nachteil der B.-Finanz AG und I.B.30a zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft C. In beiden Fällen schloss der Beschwerdeführer unter falschem Namen Leasing- bzw. Versicherungsverträge ab. Die Vorinstanz macht auch in diesen beiden Fällen keine Ausführungen darüber, ob und wie die Geschädigten die falschen Angaben überprüften bzw. wieweit ihnen dies möglich oder zumutbar war. Die Rechtsanwendung kann daher auch in diesen zwei Punkten nicht überprüft werden.