Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IV 190 KI-generiert

Futility of Treatment Measure as Administrative Execution Decision Subject to Administrative Appeal

Geschäftsnummer BGE 119 IV 190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Futility of Treatment Measure as Administrative Execution Decision Subject to Administrative Appeal The case concerns an individual convicted of property and narcotics offenses, whose prison sentence was deferred in favor of an inpatient treatment for drug addiction, a measure that was subsequently deemed futile and terminated by the cantonal executive authority. The cantonal supreme court then declared the remaining prison sentence enforceable and ordered an additional outpatient treatment during the sentence. The Federal Supreme Court ruled that the decision regarding the futility or success of a measure under Art. 43 and 44 SCC (Swiss Criminal Code) is an execution decision (Vollzugsentscheidung), and not a judgment on the merits. Therefore, this administrative decision to terminate the measure is subject to appeal through the administrative law route, specifically a final appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) to the Federal Court after exhausting cantonal remedies, not through a cassation appeal (Nichtigkeitsbeschwerde) against the subsequent judicial decision enforcing the original sentence. Since the administrative decision on futility had become final without being challenged via the correct legal route, it could no longer be contested in the context of the cassation appeal against the enforcement of the sentence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 43 Ziff. 3 und 44 Ziff. 3 StGB, Art. 5 VwVG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 268 BStP; Entscheid über die Aussichtslosigkeit einer Massnahme; Rechtsweg. Der Entscheid, ob und wann eine Behandlung nach Art. 43 oder 44 StGB als erfolglos anzusehen ist, ist ein Vollzugsentscheid, der letztinstanzlich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafurteil Vollstreckungsentscheid ambulante Behandlung Prozessrecht Verwaltungsbehörde Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 VwVG
Cited in the reasoning to establish that the administrative decision regarding the futility of the measure is challengeable via administrative court appeal.
Art. 97 Abs. 1 OG
5 VwVG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art.
Art. 268 BStP
1 OG, Art. 268 BStP; Entscheid über die Aussichtslosigkeit einer Massnahme; Rechtsweg.
Art. 43 oder
Der Entscheid, ob und wann eine Behandlung nach Art. 43 oder 44 StGB als erfolglos anzusehen ist, ist ein Vollzugsentscheid, der letztinstanzlich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ist.
Art. 44 StGB
September 1992, dass es aussichtslos sei, den Beschwerdeführer weiter im Massnahmevollzug zu belassen und hob die nach Art. 44 StGB verhängte stationäre Massnahme auf.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 VwVG

Cited in the reasoning to establish that the administrative decision regarding the futility of the measure is challengeable via administrative court appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

21 02 48 (2003-01-24) · lu
Court Discretion to Order Replacement Treatment After Execution Authority Termination of Suspended Sentence
«…ntscheid der Vollzugsbehörden, eine Massnahme sei eingestellt, grundsätzlich gebunden. Das Obergericht hat diese in BGE 119 IV 190/192 zum Ausdruck gebrachte Praxis des Bundesgerichts nicht verkannt. Immerhin ist es dem Gericht jeweils unbenommen, an…»
6B_1322/2022 (2023-02-22)
«…llzugs zukommt ( BGE 130 IV 49 E. 3.1 zu Art. 43 aStGB; seit dem 1. Januar 2007: Art. 59 Abs. 1 StGB ; vgl. auch BGE 119 IV 190 E. 1). Alle den Vollzug betreffenden Fragen liegen dagegen in der Kompetenz der Administrativbehörden. Dies gilt insbe…»
VD.2017.74 (2017-10-06) · bs
Appeal Against Suspension of Review of Coercive Measures Pending Secure Custody Decision
«…auf die Frage der Aussichtslosigkeit, die von der Vollzugsbehörde festgestellt wird, nicht mehr zurückkommen (vgl. BGE 119 IV 190 E. 1 S. 192; Heer, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 62d StGB N 1). Es wäre dann allenfalls zu prüfen, ob aufg…»
OG.2015.00058 (2015-12-30) · gl
Court Overturns Therapy Revocation Due to Procedural Flaws
«…Es handelt sich gemäss Bundesgericht um eine typische Vollzugsentscheidung (zum Ganzen: BGE 141 IV 49 E. 2 m.w.H.; BGE 119 IV 190 E. 1.). | | c) Erst nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat in einem zweiten Schri…»
AbR.1996.97.Nr.30 (2015-11-26) · ow
Cantonal Penal Execution Office Authority to Terminate Court-Ordered Measures
«…on der zuständigen Vollzugsbehörde in einer separaten Verfügung zu treffen. Das Bundesgericht berief sich dabei auf BGE 119 IV 190. Dass es sich in diesem Fall nicht zu den Unklarheiten in bezug auf die Zuständigkeit äusserte, wegen welcher es in sei…»
6B_227/2014 (2015-02-11)
«…. b BGG ; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1; für das alte Recht BGE 122 IV 8 E. 1; 121 IV 303 E. 3; 119 IV 190 E. 1). 2.5. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige…»
BGE 141 IV 49
«…; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1; für das alte Recht BGE 122 IV 8 E. 1; BGE 121 IV 303 E. 3; BGE 119 IV 190 E. 1). 2.5 Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige G…»
6B_685/2014 (2014-09-25)
«…ch Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ; vgl. BGE 119 IV 190 E. 1). Erwächst die Verfügung betreffend Massnahmeaufhebung in Rechtskraft, hat das Gericht die Rechtsfolgen zu bestim…»
6B_497/2013 (2014-03-13)
«…ch Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ; vgl. BGE 119 IV 190 E. 1 S. 191). Das Amt für Justizvollzug hob die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme wegen Aussi…»
6B_375/2008 (2008-10-21)
«…ntonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ; vgl. zum alten Recht auch BGE 119 IV 190 E. 1 S. 191). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, hat ein Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Konsequen…»
6B_556/2007 (2008-07-04)
«…ntonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ; vgl. zum alten Recht auch BGE 119 IV 190 E. 1). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, hat ein Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Konsequenzen zu…»
BGE 134 IV 246
«…ntonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ; vgl. zum alten Recht auch BGE 119 IV 190 E. 1). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, hat ein Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Konsequenzen zu…»
6A.58/2005 (2005-11-22)
«…Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG ; BGE 122 IV 8 E. 1a; 121 IV 303 E. 3; 119 IV 190 E. 1). Dem Beschwerdeführer steht als unmittelbar Betroffenem das Beschwerderecht zu ( Art. 103 lit. a OG ). Die Einga…»
30.2005.231 (2005-10-28) · ti
Forestry Violation Appeal Regarding Unauthorized Access Track Construction
«…e come la conseguenza necessaria per attuare il fine da lui perseguito, perciò egli ha agito intenzionalmente (cfr. DTF 119 IV 190 cons. 2 c; art. 18 cpv. 2 CP). In siffatte circostanze, la tesi ricorsuale relativa alla negligenza si rivela infondat…»
30.2005.121 (2005-10-11) · ti
Fines for Unauthorized Tree Cutting and Excavation Upheld with Partial Reduction
«…indesiderabile, ma che costituiva la conseguenza necessaria o il mezzo per attuare il fine da lui perseguito (cfr. DTF 119 IV 190 cons. 2 c). Nelle circostanze in esame, considerato che l’ordine di eseguire gli interventi summenzionati è stato impa…»

Volltext

Urteilskopf

119 IV 190

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Juni 1993 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 43 Ziff. 3 und 44 Ziff. 3 StGB, Art. 5 VwVG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 268 BStP; Entscheid über die Aussichtslosigkeit einer Massnahme; Rechtsweg.

Der Entscheid, ob und wann eine Behandlung nach Art. 43 oder 44 StGB als erfolglos anzusehen ist, ist ein Vollzugsentscheid, der letztinstanzlich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten ist.

Sachverhalt ab Seite 190

BGE 119 IV 190 S. 190

A.- L. wurde mit Urteil der Kriminalkammer Thurgau vom 24. Oktober 1988/17. April 1989 wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten, teilweise als Zusatzstrafe, zu viereinhalb Jahren Zuchthaus bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Behandlung von Rauschgiftsüchtigen aufgeschoben.

Nachdem die Massnahmen mit verschiedenen Unterbrüchen an mehreren Orten vollzogen worden war, hob das Departement für

BGE 119 IV 190 S. 191

Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 21. September 1992 die gerichtlich angeordnete Massnahme wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung auf.

B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte hierauf mit Urteil vom 27. Oktober 1992 die Reststrafe als vollziehbar und ordnete an, L. habe sich während der Dauer des Strafvollzuges einer ambulanten psychiatrischen respektive psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

C.- Dagegen führt L. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die verhängte Massnahme sei zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und aufgehoben worden.

Bei Erfolg- oder Aussichtslosigkeit der Behandlung entscheidet nach Art. 43 Ziff. 3 und 44 Ziff. 3 StGB der Richter, ob und welche Sanktion an die Stelle der ursprünglichen Massnahme treten soll. Aus diesen Bestimmungen geht nicht ausdrücklich hervor, welche Behörde zu entscheiden hat, ob und wann eine Behandlung erfolglos, unzweckmässig, für Dritte gefährlich oder aussichtslos ist. Wenn das kantonale Recht die Beurteilung dieser Frage der administrativen Vollzugsbehörde überträgt, wie dies vorliegend der Fall ist, so äussert sich diese einzig über die Wirksamkeit der verfügten Massnahme, wobei sie sich auf die Erfahrungen stützt, die während der Durchführung der Massnahme gemacht wurden. Auch wenn die Behörde zum Schluss kommt, dass die Weiterführung der Behandlung aussichtslos und diese deshalb abzubrechen sei, wird mit dem Entscheid noch nichts am Urteil, mit dem die Massnahme angeordnet wurde, geändert: Das Urteil bleibt bestehen, es wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreichen kann und auf deren weiteren Vollzug zu verzichten ist. Die Verfügung ist somit eine typische Vollzugsentscheidung, die nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 5 VwVG; Art. 97 ff. OG).

Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau entschied am 21. September 1992, dass es aussichtslos sei, den Beschwerdeführer weiter im Massnahmevollzug zu belassen und hob die nach Art. 44 StGB verhängte stationäre Massnahme auf. Gegen

BGE 119 IV 190 S. 192

diese Verfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist, wäre nach Ergreifen der kantonalen Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offengestanden, wurde indessen nicht ergriffen. Im heute angefochtenen Urteil hatte die Vorinstanz hingegen nur noch über den Vollzug der aufgeschobenen Strafen oder die Anordnung einer anderen Massnahme zu entscheiden. In der Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid kann die festgestellte Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht mehr angefochten werden. Auf den Einwand des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.