Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IV 134 KI-generiert

Frustrating Debt Enforcement vs. Breaching Official Seizure Intent

Geschäftsnummer BGE 119 IV 134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Frustrating Debt Enforcement vs. Breaching Official Seizure Intent A vehicle owner, whose car was seized during debt enforcement proceedings against the lessee, reclaimed and sold the car after being notified of the seizure and the deadline to file a legal claim for ownership. The Court clarified that conviction for frustrating debt enforcement (Art. 169 Swiss Penal Code, SPC) requires the intent to both act unauthorizedly and specifically prejudice the creditors, distinguishing it from simply breaching an official seizure (Art. 289 SPC), which lacks the creditor prejudice element. Since the lower court failed to establish the owner's intent to prejudice the creditors—focusing only on the unauthorized act—the case was remanded to determine if the owner intended to harm the creditors (Art. 169 SPC); otherwise, the lesser offense of breaching an official seizure (Art. 289 SPC) might apply.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 169 und 289 StGB; Verstrickungsbruch; Bruch amtlicher Beschlagnahme. Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs nach Art. 169 StGB erfordert neben dem Vorsatz in bezug auf die Eigenmächtigkeit jenen der Gläubigerschädigung (Klarstellung der Rechtsprechung). Fehlt der Vorsatz der Gläubigerschädigung, kommt eine Bestrafung wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB in Betracht.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Beschlagnahme des Fahrzeugs Herausgabe des Eigentums Kreditschädigung Leasingnehmer Verwirkung im Handelsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 75 IV 64
Vielmehr genügt irgendein Nachteil, selbst wenn er bloss vorübergehender Natur ist, wie etwa die Verhinderung der sofortigen Verwertung einer gepfändeten Sache (BGE 75 IV 64).
BGE 119 IV 15
BGE 119 IV 15, BGE 113 IV 71, BGE 98 IV 245 E.
BGE 113 IV 71
BGE 119 IV 15, BGE 113 IV 71, BGE 98 IV 245 E.
BGE 98 IV 245
Timeliness of Defamation Complaint Following Improper Initial Filing and Failed Mediation
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 169 StGB

The decision was partially upheld to re-examine whether the appellant had the intent to harm the creditors regarding this specific offense.

Art. 289 StGB

The decision was to confirm the conviction under this article if the intent to harm creditors (required for Art. 169 StGB) is absent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

6B_45/2026 (2026-05-07)
Conviction for misappropriation of attached assets and denial of suspended sentence confirmed under Article 169 SCC.
«…pas nécessaire que les créanciers subissent effectivement une perte. Une mise en danger, même temporaire, suffit ([ATF 119 IV 134](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/11925/2022 (2025-03-24) · ge
Misappropriation of Seized Assets Upheld Despite Incomplete Seizure Calculation
«…398/2023 du 20 novembre 2023 consid. 4.1.1). Il doit de plus avoir le dessein de nuire aux créanciers du poursuivi (ATF 119 IV 134 consid. 2b ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_556/2022 du 20 décembre 2022 consid. 1.2 ; 1B_238/2018 du 9 septembre 2018 c…»
P/16580/2021 (2024-02-09) · ge
Appeal Regarding Misappropriation of Assets Under Judicial Control
«…re romand CP-II, 2017, n. 13s. ad art. 169). Il doit de plus avoir le dessein de nuire aux créanciers du poursuivi (ATF 119 IV 134 consid. 2b ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_556/2022 du 20 décembre 2022 consid. 1.2 ; 1B_238/2018 du 9 septembre 2018 c…»
P/24074/2016 (2023-11-20) · ge
Property Damage, Misappropriation of Seized Assets, and Social Security Contribution Non-Payment Appeal
«…re romand CP-II, 2017, n. 13s. ad art. 169). Il doit de plus avoir le dessein de nuire aux créanciers du poursuivi (ATF 119 IV 134 consid. 2b ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_556/2022 du 20 décembre 2022 consid. 1.2 ; 1B_238/2018 du 9 septembre 2018 c…»
P/21754/2021 (2023-09-25) · ge
Misappropriation of Seized Assets and Sentence Imposition
«…9 CP n'est possible que si, en plus de la volonté de disposer, il existe celle d'agir au détriment des créanciers (ATF [119 IV 134](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%20134) consid. 2c.bb p. 137). 2.2. En l'espèce, il es…»
P/14239/2023 (2023-09-13) · ge
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«…9 CP n'est possible que si, en plus de la volonté de disposer, il existe celle d'agir au détriment des créanciers (ATF [119 IV 134](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%20134) consid. 2c.bb). **2.3.1.** Les éléments apport…»
SST.2021.230 (2023-01-24) · ag
Debtor Convicted of Unlawfully Disposing of Seized Assets Through Income Concealment
«…übergehenden) Nachteil der Gläubiger erheb- lich beeinträchtigt oder deutlich verzögert wird (BGE 129 IV 68 E. 2.1; BGE 119 IV 134 E. 2b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zu ermitteln, wie hoch der Notbedarf der beschuldigten Pers…»
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«…que lorsque l'auteur n'a pas l'intention de nuire aux créanciers (TF 1B\_238/2018 du 5 septembre 2018 consid. 2.2 ; ATF 119 IV 134 consid. 2a). 17.2 17.2.1 Le Tribunal criminel a considéré qu’il n’était pas établi que l’ordonnance d…»
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«…ur la seconde. Cette dernière s'applique en revanche lorsque l'auteur n'a pas l'intention de nuire aux créanciers ( ATF 119 IV 134 consid. 2a p. 135; 75 IV 174 ; TRECHSEL/VEST, in TRECHSEL/PIETH (édit.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomme…»
P/12815/2014 (2018-02-09) · ge
Acquittal for Misappropriation of Seized Assets Due to Unproven Service of Seizure Order
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6S.103/2003 (2004-04-02)
«…§ 23 Rz. 44). Mangels einer Schädigung von Gläubigerinteressen wäre der Tatbestand von Art. 289 StGB zu prüfen ( BGE 119 IV 134 E. 2a S. 135; vgl. Brunner, a.a.O., Art. 169 StGB N. 15). 8.1 Zwar liess Art. 169 aStGB (vor der Teilrevision des Ve…»
CCP.1997.6481 (1997-09-10) · ne
State v. [Defendant Name]: Seized Asset Disposal and Financial Hardship Defense
«…l'intention ou au moins le dol éventuel, à la fois sur l'acte de disposition et sur le dom- mage aux créanciers (ATF 119 IV 134; Rehberg/Schmid, op.cit, p.282). Il faut ainsi que l'auteur se soit en tout cas accommodé du fait qu'un créan- cier s…»
CCP.1996.6302 (1996-08-08) · ne
State v. [Appellant Name] (Sentence Affirmation for Multi-Count Conviction)
«…ursuites. La perte occasionnée aux créanciers n'a pas besoin d'être définitive; elle peut n'être que pas- sagère (ATF 119 IV 134; 75 IV 62 - JT 1949 IV 104). Le Tribunal fédéral a précisé que l'article 169 CPS s'applique également au sala…»

Volltext

Urteilskopf

119 IV 134

24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1993 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 169 und 289 StGB; Verstrickungsbruch; Bruch amtlicher Beschlagnahme.

Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs nach Art. 169 StGB erfordert neben dem Vorsatz in bezug auf die Eigenmächtigkeit jenen der Gläubigerschädigung (Klarstellung der Rechtsprechung). Fehlt der Vorsatz der Gläubigerschädigung, kommt eine Bestrafung wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB in Betracht.

Sachverhalt ab Seite 134

BGE 119 IV 134 S. 134

A.- W., Eigentümer eines Personenwagens "Mercedes Benz 190E", vermietete diesen an M. Im Rahmen eines gegen M. laufenden Betreibungsverfahrens wurde der Personenwagen am 27. Februar 1990 gepfändet. W. hatte Kenntnis von der Pfändung. Insbesondere war ihm mit Schreiben vom 16. März 1990 die gesetzliche Frist gemäss Art. 107 SchKG zur Bestätigung seines Eigentums durch Anhebung der Widerspruchsklage gesetzt worden. Am 20. März 1990 brachte M. den Wagen dem W. auf dessen Verlangen zurück. W. verkaufte das Fahrzeug darauf an einen Dritten.

B.- Mit Strafbefehl vom 6. Januar 1992 verurteilte die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft W. wegen Verstrickungsbruchs zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.

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Auf seine Einsprache hin sprach ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft am 7. August 1992 mangels Beweises des subjektiven Tatbestandes frei.

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft W. am 22. Dezember 1992 wegen Verstrickungsbruchs zu einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C.- W. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Wer über eine amtlich gepfändete oder über eine Sache, die in einem Betreibungsverfahren amtlich aufgezeichnet ist, eigenmächtig zum Nachteil der Gläubiger verfügt, wird nach Art. 169 StGB mit Gefängnis bestraft. Dieser Tatbestand des sogenannten Verstrickungsbruchs ist abzugrenzen vom Tatbestand des Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB. Danach wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht. Bricht der Täter amtliche Beschlagnahme, ohne dabei zum Nachteil der Gläubiger zu handeln, scheidet eine Bestrafung wegen Verstrickungsbruchs gemäss Art. 169 StGB aus. Zu bestrafen ist hier ausschliesslich nach Art. 289 StGB.

b) Das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung gemäss Art. 169 StGB hat teilweise eine sehr weite Auslegung erfahren (vgl. ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Band 2, Art. 169 N. 29). Danach wird nicht verlangt, dass der Gläubiger in der Betreibung einen Verlust erleidet. Vielmehr genügt irgendein Nachteil, selbst wenn er bloss vorübergehender Natur ist, wie etwa die Verhinderung der sofortigen Verwertung einer gepfändeten Sache (BGE 75 IV 64). Dagegen wird eingewandt, das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung verliere damit seine selbständige Bedeutung und werde praktisch aufgelöst; das Nachteilserfordernis sei, wenn man dieser Auslegung folge, bei eigenmächtigen Verfügungen immer erfüllt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 4. Aufl., S. 415 N. 14; ALBRECHT, a.a.O.). Die geschilderte Auslegung dehne den Rahmen der Strafbarkeit über Gebühr aus, und es gehe der

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Charakter von Art. 169 als Vermögensdelikt verloren. Wo eine vermögensrechtliche Schädigung nicht bestehe, müsse im Einzelfall die Anwendung von Art. 289 StGB geprüft werden (ROBERT HAUSER, Der Schutz von Schuldbetreibung und Konkurs durch das Strafrecht, in: Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 52 f.).

Dieser Kritik ist zuzustimmen. Deshalb ist zumindest zu fordern, dass dem Täter subjektiv neben dem eigentlichen Vorsatz der Wille der Gläubigerbenachteiligung nachgewiesen wird (vgl. ALBRECHT, a.a.O., N. 30 und 33 ff.). Es ist also jedenfalls in subjektiver Hinsicht zu fordern, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, durch die eigenmächtige Verfügung werde ein Gläubiger geschädigt.

c) aa) Der gepfändete Mercedes befand sich im Zeitpunkt der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners. Nach Art. 106 SchKG wird in einem solchen Falle, wenn ein Dritter die gepfändete Sache als Eigentum beansprucht, in der Pfändungsurkunde davon Vormerkung genommen oder, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besondere Anzeige gemacht. Gleichzeitig wird dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen angesetzt, innerhalb welcher er beim Betreibungsamt den Anspruch des Dritten bestreiten kann. Nur dann, wenn keine Bestreitung erfolgt, gilt der Anspruch des Dritten als anerkannt. Im Falle der Bestreitung fordert das Betreibungsamt den Dritten auf, binnen zehn Tagen gerichtliche Klage zu erheben (Art. 107 Abs. 1 SchKG). Kommt der Dritte der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf seinen Anspruch (Art. 107 Abs. 3 SchKG).

Das Betreibungsamt setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1990 Frist zur Klage an mit dem Hinweis, dass der Gläubiger durch schriftliche Erklärung vom 12. März seine Eigentumsansprache bestritten habe.

bb) Die Vorinstanz führt in bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand von Art. 169 StGB erfüllt habe, folgendes aus: Der Vorsatz müsse sich auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Insbesondere sei das Bewusstsein des Täters erforderlich, dass die betreffende Sache in ein Betreibungsverfahren verstrickt sei. Dieses Bewusstsein sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Pfändung des Fahrzeuges gewehrt und habe nach eigenen Angaben mit dem Anwalt des Gläubigers und mit dem Betreibungsamt telefoniert und dabei auch Fotokopien seiner Checks und seines Vertrages mit dem Schuldner versandt. Die vom Betreibungsamt zugestellte Fristansetzung zur Freigabeklage habe er ignoriert und habe statt dessen eine

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eigenmächtige Lösung gewählt, indem er veranlasst habe, dass das gepfändete Automobil in seinen Besitz gebracht werde. Er habe sich bewusst sein müssen, dass er die Befreiung des vermieteten Automobils aus dem Pfändungsbeschlag nicht durch eigenmächtiges Inbesitznehmen und Verkaufen des Pfandobjektes habe ersetzen dürfen. Die Vorinstanz bejaht deshalb den subjektiven Tatbestand von Art. 169 StGB. Der Beschwerdeführer habe seine Selbsthilfe unter Missachtung des vom Betreibungsamt vorgesehenen Verfahrens nicht ohne jedes Gefühl der Rechtswidrigkeit vornehmen können, so dass auch ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB auszuschliessen sei. Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz von einem geringen Schuldvorwurf aus, weil der Beschwerdeführer nach seiner Auffassung über "sein" Auto verfügt und lediglich das zur Befreiung aus dem Pfändungsbeschlag gebotene komplizierte Verfahren missachtet habe.

Die Vorinstanz äussert sich somit zur Frage des Vorsatzes betreffend die Eigenmächtigkeit, nicht aber in bezug auf die Gläubigerbenachteiligung. Dies genügt nach dem Gesagten nicht für die Bejahung des Vorsatzes von Art. 169 StGB, sondern kann nur zur Bestrafung wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme führen. Eine Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs setzt über die Eigenmächtigkeit hinaus hinreichende tatsächliche Feststellungen dazu voraus, dass der Beschwerdeführer den Vorsatz hatte, den Gläubiger zu schädigen. In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz auf die von ihr erwähnten Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anwalt des Gläubigers einzugehen und abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer, als er den Wagen zurücknahm, aufgrund des Schreibens des Anwaltes des Gläubigers sowie der übermittelten Unterlagen allenfalls davon ausging, der Gläubiger sei mit der Rücknahme des Wagens einverstanden. Diesfalls würde, da der Gläubiger auf seine privaten Vermögensinteressen verzichten kann, der Vorsatz der Gläubigerschädigung entfallen. Falls der Beschwerdeführer auch noch zum Zeitpunkt des Verkaufes des Wagens davon ausgegangen sein sollte, der Gläubiger habe seinen Eigentumsanspruch anerkannt, müsste der Vorsatz von Art. 169 StGB verneint werden.

3. Das Urteil ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, damit die Vorinstanz im Lichte der vorstehenden Erwägungen erneut prüfe, ob der Beschwerdeführer den Vorsatz der Gläubigerschädigung hatte. Verneint sie dies, wird sie den Beschwerdeführer, soweit nach kantonalem Prozessrecht zulässig

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und gegebenenfalls unter Beachtung der Vorschriften über die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 119 IV 15, BGE 113 IV 71, BGE 98 IV 245 E. b), wegen Bruchs einer amtlichen Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB bestrafen.